BESCHLUSS 14 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . März aufgehoben . Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewährt . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Landgericht hat Kläger 29 . September zugestelltem Urteil Klage abgewiesen . hat Kläger fristgerecht Berufung eingelegt . Schriftsatz 30 November letzten Tag Berufungsbegründungsfrist hat Verlängerung Monat beantragt . vorgesehene Vorabtelefax Schriftsatzes ist Oberlandesgericht Original erst 3 . Dezember dort gen . Oberlandesgericht hingewiesen hat Kläger Berufung 21 . Dezember begründet Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Begründungsfrist beantragt . angefochtenen Beschluss hat Oberlandesgericht Zurückweisung Wiedereinsetzungsantrags Berufung Klägers Versäumung Begründungsfrist unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Kläger Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz zulässig § Abs. Nr. § begründet . angegriffene Beschluss steht Widerspruch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verletzt Kläger Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG verbürgten Recht faire Verfahrensgestaltung . Kläger ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewähren . 1 . Berufungsgericht meint Antrag Klägers Verlängerung Berufungsbegründungsfrist sei zwar rechtzeitigem Eingang entsprechen gewesen . scheitere aber Begründungsfrist Eingang Antrags versäumt gewesen Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist versagen sei . sei unverschuldet . Sendebericht Telefaxgeräts Prozessbevollmächtigten Klägers sei zwar Anhaltspunkt entnehmen gewesen Übermittlung Vorabtelefax Verlängerungsantrags fehlgeschlagen sei . Versäumung Frist habe Kläger aber vertreten Handhabung Fristenkontrolle Büro zessbevollmächtigten Anforderungen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entspreche . dürfe Verlängerung Begründungsfrist auch dann endgültig nur vorläufig notiert werden Rechtsanwalt rechnen dürfe Antrag entsprochen werde . Hier sei neue Frist aber gleich Absendung Telefax nur vorläufig endgültig notiert worden . 2 . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung stand . Kläger hat allerdings Berufungsbegründungsfrist versäumt . lief Ablauf 30 November . Antrag Klägers Verlängerung Begründungsfrist ist Berufungsgericht mehr Telefax Tag erst Original 3 . Dezember eingegangen war verspätet . ändert Hinweis Rechtsbeschwerde Journal Telefaxgeräts Berufungsgerichts . weist zwar Nr. Übermittlungsversuch vermerkten Zeitpunkt 30 November Uhr auch Klägers gewesen sein kann . fehlende Angabe Absendernummer angegebene Sendezeit Sekunden geben aber Anhaltspunkt Antrag elektronisch vollständig eingegangen nur ordnungsgemäß ausgedruckt war vgl. Urteil 14 . März . Angaben belegen vielmehr Versuch gelungen Telefax tatsächlich Berufungsgericht eingegangen ist . Kläger ist aber formgerechten Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewähren Versäumung vertreten hat . Kläger durfte Begründungsfrist letzten Tag ausschöpfen Senat Beschluss 18 . September . . hat Stellung Verlängerungsantrags Tag auch seinerzeit Erforderliche unternommen Frist einzuhalten . durfte nämlich rechnen Antrag zumindest Grunde entsprochen werden würde erster Verlängerungsantrag war Hinweis Arbeitsbelastung Prozessbevollmächtigten ausreichend war Senat Beschluss 10 . Juni juris . . Kläger hat auch vertreten Verlängerungsantrag mehr rechtzeitig Berufungsgericht eingegangen ist . Absendung befasste Mitarbeiterin Prozessbevollmächtigten Klägers hat eidesstattlichen Versicherung Verlängerungsantrag 30 November Uhr Berufungsgericht Telefax übermittelt . wird vorgelegten Sendebericht benutzten Telefaxgeräts bestätigt Antrag vollständig abbildet . kennzeichnet Übermittlung Vermerk " erfolgreich . gab Berufungsgericht anders sieht Anhaltspunkte Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte noch Berufungsgericht nachzufragen Telefax auch eingegangen war . Vielmehr durfte Kläger ausgehen Erforderliche veranlasst war vgl. Beschluss 29 . Juni . 8) . Verschulden Prozessbevollmächtigten Fristversäumung Kläger § Abs. zurechnen lassen müsste ergibt auch Mitarbeiterin erfolgter Absendung Telefax Begründungsfrist gestrichen hat . entspricht zwar Anforderungen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Führung Fristenkalenders . nämlich darf frist Stellung Verlängerungsantrags Fristenkalender auch dann sofort endgültig gestrichen werden Rechtsanwalt vertrauen kann entsprochen wird . darf vielmehr erst geschehen Frist auch tatsächlich verlängert wird Beschluss 24 November . Fehler hat Kläger hier aber vertreten Versäumung Frist ursächlich war vgl. Senat Beschlüsse 13 . Mai ; 19 . Februar . . beruht Streichung Begründungsfrist Kalender Zeitpunkt bereits rechtzeitig erfolgte Übermittlung Verlängerungsantrags Berufungsgericht fehlgeschlagen erkennen war . Grund ist auch einzige Maßnahme unterblieben Frist noch hätte gewahrt werden können nämlich Antrag Berufungsgericht noch einmal zuzuleiten . Befund änderte Mitarbeiterin 30 November ablaufende Begründungsfrist vermeintlich ordnungsgemäßen Absendung Telefax nur vorläufig gestrichen hätte . erneuten Vorlage Akten 30 November hätte auch dann bestanden . Akten waren vorgelegt Fristverlängerung beantragt worden . letzten Tag Frist erfolgte Bewilligung rechnen war bedurfte weiteren Nachfrage Gericht vgl. Beschluss 18 Juli . tatsächliche Scheitern Bemühungen einzig denkbare erneute Vorlage Akten waren gerade erkennen . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 07.09.2009 OLG Frankfurt/Main Entscheidung