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372 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
4
.
April
Zwangsversteigerungssache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beteiligte
Landessparkasse
beantragte
Anordnung
Zwangsversteigerung
Grundstücks
Beteiligten
Hinweis
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Landesteil
betreffend
Landessparkasse
3
Juli
Fassung
Abs.
Nr.
NSpG
6
Juli
.
S.
.
Vorschrift
ersetzt
Vollstreckungsantrag
Landessparkasse
vollstreckbaren
Schuldtitel
.
Beschluss
15
.
März
ordnete
Vollstreckungsgericht
Zwangsversteigerung
.
Ferner
ließ
Beitritt
Beteiligten
Beschluss
11
.
Oktober
Beitritt
Beteiligten
Verfahren
.
Erinnerung
Beteiligten
Beschlüsse
15
.
März
11
.
Oktober
ist
Erfolg
geblieben
.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Beteiligte
beantragt
Durchführung
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Prozesskostenhilfe
bewilligen
.
II
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
entsprechen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
begründet
notwendige
Erfolgsaussicht
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
Dezember
u.a.
.
juris
.
Erforderlich
ist
vielmehr
anzufechtende
Entscheidung
ungeklärte
Rechtsfragen
aufwirft
Sache
unzutreffend
ist
.
fehlt
hier
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
erweist
unabhängig
Frage
derentwegen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
worden
ist
richtig
.
Landesrecht
Beteiligten
bestehende
Selbsttitulierungsrecht
höherrangiges
Recht
verstößt
ist
Erinnerung
prüfen
.
bedarf
Entscheidung
Umfang
formelle
Unwirksamkeit
Vollstreckungstitels
Vollstreckungserinnerung
§
gerügt
werden
kann
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
April
.
materiell-rechtlichen
Erwägungen
folgende
Unwirksamkeit
Titels
kann
Schuldner
Erinnerung
jedenfalls
geltend
machen
Senat
Beschluss
7
.
Mai
;
Beschluss
16
.
April
.
formalisierten
Ausgestaltung
Vollstreckungsverfahrens
ist
förmlichen
Anforderungen
genügender
Titel
Vollstreckungsorganen
unbeschadet
möglichen
materiell-rechtlichen
Fehlerhaftigkeit
vollstrecken
vgl.
Urteil
14
.
Mai
Beschluss
12
.
Januar
f.
.
Vollstreckungsklausel
.
Sollte
Gesetz
Beteiligten
Selbsttitulierungsrecht
eingeräumt
worden
ist
Grundgesetz
unvereinbar
sein
so
vergleichbare
Vorschrift
:
OLG
17
.
März
juris
wäre
materielle
Wirksamkeit
Vollstreckungstitels
-antrags
betroffen
.
Frage
steht
Antrag
stellende
förmliche
Anforderung
Rechtmäßigkeit
Gesetzes
Vollstreckungstitel
gleichstellt
.
normative
Grundlage
betreffende
Einwendung
kann
grundsätzlich
nur
Titelgegenklage
analog
;
vgl.
Urteil
14
.
Mai
236
;
Senat
Urteil
27
.
Januar
.
juris
;
3
.
Aufl
.
.
geltend
gemacht
werden
.
ausnahmsweise
gilt
Unwirksamkeit
Titels
evident
ist
kann
offen
bleiben
.
Feststellung
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Landesteil
betreffend
Landessparkasse
höherrangiges
Recht
verstößt
liegt
zuletzt
Begründung
Beschwerdegerichts
deutlich
macht
Hand
.
Weitergehende
Einwendungen
hat
Antragsteller
auch
Beitritt
Beteiligten
zugelassen
worden
ist
erhoben
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung