BESCHLUSS 4 . April Zwangsversteigerungssache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : Beteiligte Landessparkasse beantragte Anordnung Zwangsversteigerung Grundstücks Beteiligten Hinweis § Abs. Satz Gesetzes Landesteil betreffend Landessparkasse 3 Juli Fassung Abs. Nr. NSpG 6 Juli . S. . Vorschrift ersetzt Vollstreckungsantrag Landessparkasse vollstreckbaren Schuldtitel . Beschluss 15 . März ordnete Vollstreckungsgericht Zwangsversteigerung . Ferner ließ Beitritt Beteiligten Beschluss 11 . Oktober Beitritt Beteiligten Verfahren . Erinnerung Beteiligten Beschlüsse 15 . März 11 . Oktober ist Erfolg geblieben . Landgericht hat sofortige Beschwerde zurückgewiesen . Beteiligte beantragt Durchführung zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligen . II . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ist entsprechen beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz . Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat begründet notwendige Erfolgsaussicht vgl. Senat Beschluss 13 . Dezember u.a. . juris . Erforderlich ist vielmehr anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft Sache unzutreffend ist . fehlt hier . Entscheidung Beschwerdegerichts erweist unabhängig Frage derentwegen Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist richtig . Landesrecht Beteiligten bestehende Selbsttitulierungsrecht höherrangiges Recht verstößt ist Erinnerung prüfen . bedarf Entscheidung Umfang formelle Unwirksamkeit Vollstreckungstitels Vollstreckungserinnerung § gerügt werden kann vgl. Senat Beschluss 14 . April . materiell-rechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit Titels kann Schuldner Erinnerung jedenfalls geltend machen Senat Beschluss 7 . Mai ; Beschluss 16 . April . formalisierten Ausgestaltung Vollstreckungsverfahrens ist förmlichen Anforderungen genügender Titel Vollstreckungsorganen unbeschadet möglichen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit vollstrecken vgl. Urteil 14 . Mai Beschluss 12 . Januar f. . Vollstreckungsklausel . Sollte Gesetz Beteiligten Selbsttitulierungsrecht eingeräumt worden ist Grundgesetz unvereinbar sein so vergleichbare Vorschrift : OLG 17 . März juris wäre materielle Wirksamkeit Vollstreckungstitels -antrags betroffen . Frage steht Antrag stellende förmliche Anforderung Rechtmäßigkeit Gesetzes Vollstreckungstitel gleichstellt . normative Grundlage betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur Titelgegenklage analog ; vgl. Urteil 14 . Mai 236 ; Senat Urteil 27 . Januar . juris ; 3 . Aufl . . geltend gemacht werden . ausnahmsweise gilt Unwirksamkeit Titels evident ist kann offen bleiben . Feststellung § Abs. Satz Gesetzes Landesteil betreffend Landessparkasse höherrangiges Recht verstößt liegt zuletzt Begründung Beschwerdegerichts deutlich macht Hand . Weitergehende Einwendungen hat Antragsteller auch Beitritt Beteiligten zugelassen worden ist erhoben . Schmidt-Räntsch Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung