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2.0 KiB

BESCHLUSS
6
.
Juni
Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Schuldners
Senat
Besorgnis
Befangenheit
Anhörungsrüge
Schuldners
Beschluss
Senats
9
.
Mai
werden
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
24
.
Mai
wird
unzulässig
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Schuldners
24
.
Mai
ist
unzulässig
verwerfen
.
Senat
ist
eingangs
genannten
Besetzung
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
berufen
.
eindeutig
unzulässigen
rechtsmissbräuchlichen
Ablehnungsgesuchen
sind
abgelehnten
Richter
weiteren
Mitwirkung
gehindert
.
Fällen
entscheidet
abweichend
Wortlaut
§
Abs.
Gericht
Mitwirkung
abgelehnten
Richter
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
Oktober
;
Beschluss
1
Juli
ZB
juris
;
;
jeweils
.
Ablehnungsgesuch
Schuldners
ist
eindeutig
unzulässig
unterschiedslos
gesamten
Spruchkörper
richtet
.
Abgelehnt
werden
kann
nur
einzelne
Richter
aber
Gericht
Gerichtsabteilung
Senat
Beschlüsse
28
.
April
juris
.
12
.
Oktober
.
8)
.
2
.
Anhörungsrüge
Schuldners
24
.
Mai
ist
unzulässig
.
Anhörungsrüge
§
321a
unzulässig
verwerfende
unbegründet
zurückweisende
Beschluss
ist
§
321a
Abs.
Satz
unanfechtbar
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Februar
juris
;
430
;
31
.
Aufl
.
321a
.
.
3
.
erneute
Antrag
Schuldners
24
.
Mai
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
ebenfalls
unzulässig
.
steht
zwar
Rechtskraft
Beschlusses
Senats
25
.
Februar
Verfahrenskostenhilfe
versagender
Beschluss
erlangt
formelle
materielle
Rechtskraft
Beschluss
3
.
März
.
erneute
Antragstellung
fehlt
aber
Rechtsschutzbedürfnis
hier
Grundlage
Lebenssachverhalts
vorheriger
Antrag
gleichen
Inhalts
bereits
zurückgewiesen
worden
ist
Anhörungsrügen
Gegenvorstellungen
Erfolg
hatten
vgl.
Beschluss
3
.
März
;
Beschluss
19
.
August
ZB
FamRZ
.
.
4
.
Schuldner
kann
Antwort
weitere
Eingaben
Sache
rechnen
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Gießen
Entscheidung
Gießen
Entscheidung