BESCHLUSS 6 . Juni Zwangsversteigerungsverfahren ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Ablehnungsgesuch Schuldners Senat Besorgnis Befangenheit Anhörungsrüge Schuldners Beschluss Senats 9 . Mai werden unzulässig verworfen . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe 24 . Mai wird unzulässig zurückgewiesen . Gründe : 1 . Ablehnungsgesuch Schuldners 24 . Mai ist unzulässig verwerfen . Senat ist eingangs genannten Besetzung Entscheidung Ablehnungsgesuch berufen . eindeutig unzulässigen rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind abgelehnten Richter weiteren Mitwirkung gehindert . Fällen entscheidet abweichend Wortlaut § Abs. Gericht Mitwirkung abgelehnten Richter vgl. Senat Beschluss 12 . Oktober ; Beschluss 1 Juli ZB juris ; ; jeweils . Ablehnungsgesuch Schuldners ist eindeutig unzulässig unterschiedslos gesamten Spruchkörper richtet . Abgelehnt werden kann nur einzelne Richter aber Gericht Gerichtsabteilung Senat Beschlüsse 28 . April juris . 12 . Oktober . 8) . 2 . Anhörungsrüge Schuldners 24 . Mai ist unzulässig . Anhörungsrüge § 321a unzulässig verwerfende unbegründet zurückweisende Beschluss ist § 321a Abs. Satz unanfechtbar vgl. Senat Beschluss 10 . Februar juris ; 430 ; 31 . Aufl . 321a . . 3 . erneute Antrag Schuldners 24 . Mai Bewilligung Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig . steht zwar Rechtskraft Beschlusses Senats 25 . Februar Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle materielle Rechtskraft Beschluss 3 . März . erneute Antragstellung fehlt aber Rechtsschutzbedürfnis hier Grundlage Lebenssachverhalts vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist Anhörungsrügen Gegenvorstellungen Erfolg hatten vgl. Beschluss 3 . März ; Beschluss 19 . August ZB FamRZ . . 4 . Schuldner kann Antwort weitere Eingaben Sache rechnen . Weinland Vorinstanzen : AG Gießen Entscheidung Gießen Entscheidung