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221 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
12
November
Strafverfahren
1
.
2
.
Unterstützung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
hier
:
Beschwerde
Betroffenen
Durchsuchungsbeschluss
Amtsgerichts
14
.
Januar
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
November
beschlossen
:
Sache
wird
Kammergericht
abgegeben
.
Gründe
:
1
.
14
.
Januar
ordnete
Amtsgericht
seinerzeit
Generalstaatsanwaltschaft
geführten
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Anstiftung
Vorbereitung
schweren
staatsgefährdenden
Gewalttat
§
Abs.
Nr.
StGB
§
§
Durchsuchung
Nebenräume
Betroffenen
.
Beschluss
wurde
20
.
Januar
vollzogen
.
Folge
ergebenden
Verdachts
Unterstützung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
übernahm
Generalbundesanwalt
Ermittlungsverfahren
26
.
Juni
.
27
.
Januar
eingelegten
9
.
März
ergänzend
4
.
September
begründeten
Beschwerde
beantragt
Betroffene
festzustellen
Anordnung
Durchsuchung
bezeichneten
Räumlichkeiten
rechtswidrig
war
.
Amtsgericht
hat
ebenso
27
Juli
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Beschwerde
abgeholfen
.
27
.
Oktober
hat
Generalbundesanwalt
Mitangeschuldigten
ständlichen
Vorwürfe
Anklage
Staatsschutzsenat
Kammergerichts
erhoben
.
2
.
Zwar
war
Übernahme
Ermittlungsverfahrens
Generalbundesanwalt
zunächst
Bundesgerichtshof
§
Abs.
Entscheidung
Beschwerde
zuständig
Zuständigkeit
folgt
zeitlicher
Hinsicht
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
Satz
vgl.
8
.
Aufl
.
§
.
.
Anklageerhebung
ist
Zuständigkeit
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
indes
Staatsschutzsenat
Kammergerichts
übergegangen
so
Zuständigkeit
Bundesgerichtshofs
Entscheidung
noch
unerledigte
Beschwerde
ebenfalls
nachträglich
entfallen
ist
vgl.
Beschluss
15
.
September
StB
BGHSt
.
Zuständig
ist
nunmehr
Staatsschutzsenat
Kammergerichts
Sache
befasste
Gericht
vgl.
Beschluss
8
.
Oktober
StB
BGHSt
.
;
17
.
Februar
Ws
NStZ-RR
.