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698 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
15
.
Februar
Ermittlungsverfahren
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschuldigten
Verteidigers
15
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Beschwerde
Beschuldigten
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
19
.
Dezember
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Beschuldigte
ist
27
November
Grund
Haftbefehls
Amtsgerichts
9
November
Verdacht
Verstoßes
§
Abs.
Nr.
VereinsG
festgenommen
worden
.
Verfügung
7
.
Dezember
hat
Generalbundesanwalt
Verfahren
Verdachts
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
übernommen
.
Antrag
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Haftbefehl
19
.
Dezember
Haftbefehl
Amtsgerichts
ersetzt
.
ist
dringenden
Verdacht
gestützt
Beschuldigte
30
.
August
bis
Festnahme
Mitglied
Vereinigung
Ausland
beteiligt
hat
Zwecke
Tätigkeiten
gerichtet
sind
Mord
Totschlag
begehen
§
Abs.
V.
Nr.
StGB
.
terroristische
Vereinigung
hat
marxistisch-leninistischen
Gruppierung
DHKP-C
gebildet
Beseitigung
staatlichen
Ordnung
"
bewaffneten
Kampf
"
Mord
Totschlag
Ziel
gesetzt
.
gehören
bestimmten
Funktionären
Ausführung
Anschläge
betrauten
Kadern
auch
herausgehobene
Gebietsverantwortliche
DHKP-C-Gruppen
europäischen
Ausland
sog.
"
Rückfront
"
obliegt
bewaffneten
Kampf
erforderlichen
finanziellen
sachlichen
Mittel
beschaffen
geeignete
Kämpfer
rekrutieren
auszubilden
.
zählt
auch
Beschuldigte
sog.
Bölgeleiter
verschiedenen
Regionen
.
war
Spendenkampagnen
Schulungen
Rekrutierung
Kurieren
eingebunden
.
Ferner
ist
Beschuldigte
dringend
verdächtig
gleiche
Handlung
Frühjahr
Bundesanzeiger
veröffentlichten
Unterstützungsverbot
zuwidergehandelt
haben
Durchführung
Rat
europäischen
Union
beschlossenen
Sanktionsmaßnahme
dient
§
Abs.
Nr.
V.
EGVerordnung
Nr.
zuständiger
Gebietsverantwortlicher
Raum
organisierte
mindestens
gesammelt
worden
sind
Führung
weitergeleitet
hat
.
II
.
Haftbefehl
gerichtete
Beschwerde
ist
begründet
.
1
.
dringende
Tatverdacht
ergibt
insbesondere
umfangreichen
Unterlagen
Durchsuchung
Pressebüros
1
.
April
sichergestellt
werden
konnten
Ergebnissen
Überwachung
Beschuldigten
benutzten
Mobilfunkanschlusses
.
2
.
Verfolgung
Beschuldigten
steht
auch
Verbrauch
Strafklage
Urteil
Oberlandesgerichts
21
.
Juni
.
Gegenstand
Verurteilung
war
Vorwurf
Zeit
Februar
August
Mitglied
DHKP-C
gebildeten
terroristischen
Vereinigung
§
betätigt
haben
.
handelte
andere
materiell-rechtliche
prozessuale
Tat
.
sog.
Organisationsdelikten
§
§
§
Abs.
Nr.
VereinsG
bilden
jeweiligen
Betätigungsakte
Mitglieds
Dauer
Zugehörigkeit
Organisation
grundsätzlich
tatbestandliche
Handlungseinheit
vgl.
BGHSt
123
;
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Betätigt
jedoch
Täter
unterschiedliche
Handlungen
verschiedenen
Organisationen
so
liegen
selbständige
Organisationsdelikte
vgl.
Steinmetz
Rdn
.
.
Kommt
Organisation
strukturellen
Veränderungen
so
wird
Umständen
Einzelfalls
abhängen
gleichwohl
noch
gleiche
Organisation
handelt
Veränderung
neue
verschiedene
Organisation
entstanden
ist
.
So
hat
Senat
anlässlich
Spaltung
Vorgängerorganisation
verbotenen
Devrimci-Sol
bekämpfende
Gruppierungen
nämlich
sog.
YaganFlügel
heutigen
DHKP-C
identisch
ist
entschieden
Organisationsidentität
Änderung
Beibehaltung
Namens
ankommt
organisatorische
Apparat
Träger
Wesentlichen
geblieben
sind
.
Ebenso
hat
Umstrukturierung
"
Revolutionären
Zelle
"
verschiedene
lokale
"
Revolutionäre
Zellen
selbständiger
Entscheidungsgewalt
verbunden
inhaltlichen
programmatischen
Wandel
angenommen
bisherige
Organisation
fortbestanden
hat
;
hat
hingewiesen
andere
Beurteilung
möglich
gewesen
wäre
Vereinigung
rein
taktischen
Gründen
einvernehmlich
umstrukturiere
bisherigen
Zwecke
unverändert
BGHSt
.
Auch
Strukturen
Vereinigung
Wesentlichen
beibehalten
werden
kann
wesentlichen
Änderung
Zweckrichtung
Vereinigung
entsprechenden
Entschluss
jeweiligen
Mitglieder
voraussetzt
auch
veränderten
Umständen
noch
Vereinigung
Mitglied
beteiligen
Zäsur
liegenden
Betätigungsakten
kommen
Folge
hat
Zeitpunkt
neue
tatbestandliche
Handlungseinheit
anzunehmen
ist
.
kommt
Betracht
bislang
lediglich
kriminelle
Vereinigung
gemäß
StGB
entschließt
nunmehr
terroristische
Straftaten
Sinne
StGB
begehen
.
Situation
vergleichbar
ist
hier
30
.
August
gegebene
besondere
Konstellation
.
Zeitpunkt
war
Tätigkeit
Beschuldigten
DHKP-C
nur
Zuwiderhandlung
vollziehbares
Vereinsverbot
§
Abs.
Nr.
VereinsG
strafbar
Freiheitsstrafe
Jahr
Geldstrafe
androht
.
Zweck
Strafvorschrift
ist
organisatorischen
Zusammenhalt
verbotenen
Vereins
Verstößen
verwaltungsrechtliche
Anordnungen
entgegenzuwirken
vgl.
.
Zeitpunkt
Strafvorschrift
StGB
Kraft
trat
waren
Betätigungsakte
Angeklagten
rausgehobener
Gebietsleiter
Förderung
bewaffneten
Kampfes
DHKP-C
bezogen
Strafbestimmung
Verbrechen
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
bedroht
war
.
Einführung
Straftatbestandes
war
somit
nachhaltiger
Appell
Gesetzgebers
verbunden
bislang
strafbare
mitgliedschaftliche
Betätigungsakte
auch
nunmehr
erfassten
ausländischen
terroristischen
Vereinigungen
unterlassen
.
Appell
musste
Beschuldigte
hinwegsetzen
entschloss
Tätigkeit
DHKP-C
bewaffneten
Kampf
fortzusetzen
.
mitgliedschaftlichen
Betätigungsakte
§
Abs.
Nr.
VereinsG
Aufrechterhaltung
organisatorischen
Zusammenhalts
gebildeten
verbotenen
Vereins
einerseits
§
Abs.
StGB
mitgliedschaftliche
Betätigung
terroristischen
Vereinigung
Ausland
Führung
bewaffneten
Kampfes
andererseits
erscheinen
Sinn
Zweck
strafrechtlichen
Gewicht
Maße
unterschiedlich
Zusammenfassung
einzigen
fortlaufenden
tatbestandlichen
Handlungseinheit
ausgeschlossen
ist
.
kommt
hier
gegebenen
Umständen
Beginn
strafrechtlichen
Verfolgbarkeit
§
StGB
Wirkung
Zäsur
.
Verurteilung
Beschuldigten
Oberlandesgericht
21
Juli
kann
mithin
Betätigung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
30
.
August
Verfahren
Anklage
noch
Urteil
Form
angesprochen
worden
war
erfassen
.
3
.
Ermittlungsrichter
hat
auch
zutreffend
Haftgründe
Fluchtund
Verdunkelungsgefahr
Schwerkriminalität
§
Abs.
angenommen
.
Annahme
Fluchtgefahr
spricht
auch
Festnahme
Beschuldigten
benutzten
Wohnung
Reisetaschen
aufgefunden
wurden
Kleidung
Hygieneartikeln
auch
persönliche
Unterlagen
Kontoauszüge
Schriftverkehr
enthielten
üblicherweise
vorübergehende
Reisen
mitgenommen
werden
.
weiteren
Einzelheiten
wird
Gründe
Haftbefehls
Bezug
genommen
.