BESCHLUSS 15 . Februar Ermittlungsverfahren Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschuldigten Verteidigers 15 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Beschwerde Beschuldigten Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 19 . Dezember wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Beschuldigte ist 27 November Grund Haftbefehls Amtsgerichts 9 November Verdacht Verstoßes § Abs. Nr. VereinsG festgenommen worden . Verfügung 7 . Dezember hat Generalbundesanwalt Verfahren Verdachts Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung übernommen . Antrag hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Haftbefehl 19 . Dezember Haftbefehl Amtsgerichts ersetzt . ist dringenden Verdacht gestützt Beschuldigte 30 . August bis Festnahme Mitglied Vereinigung Ausland beteiligt hat Zwecke Tätigkeiten gerichtet sind Mord Totschlag begehen § Abs. V. Nr. StGB . terroristische Vereinigung hat marxistisch-leninistischen Gruppierung DHKP-C gebildet Beseitigung staatlichen Ordnung " bewaffneten Kampf " Mord Totschlag Ziel gesetzt . gehören bestimmten Funktionären Ausführung Anschläge betrauten Kadern auch herausgehobene Gebietsverantwortliche DHKP-C-Gruppen europäischen Ausland sog. " Rückfront " obliegt bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen sachlichen Mittel beschaffen geeignete Kämpfer rekrutieren auszubilden . zählt auch Beschuldigte sog. Bölgeleiter verschiedenen Regionen . war Spendenkampagnen Schulungen Rekrutierung Kurieren eingebunden . Ferner ist Beschuldigte dringend verdächtig gleiche Handlung Frühjahr Bundesanzeiger veröffentlichten Unterstützungsverbot zuwidergehandelt haben Durchführung Rat europäischen Union beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient § Abs. Nr. V. EGVerordnung Nr. zuständiger Gebietsverantwortlicher Raum organisierte mindestens € gesammelt worden sind Führung weitergeleitet hat . II . Haftbefehl gerichtete Beschwerde ist begründet . 1 . dringende Tatverdacht ergibt insbesondere umfangreichen Unterlagen Durchsuchung Pressebüros 1 . April sichergestellt werden konnten Ergebnissen Überwachung Beschuldigten benutzten Mobilfunkanschlusses . 2 . Verfolgung Beschuldigten steht auch Verbrauch Strafklage Urteil Oberlandesgerichts 21 . Juni . Gegenstand Verurteilung war Vorwurf Zeit Februar August Mitglied DHKP-C gebildeten terroristischen Vereinigung § betätigt haben . handelte andere materiell-rechtliche prozessuale Tat . sog. Organisationsdelikten § § § Abs. Nr. VereinsG bilden jeweiligen Betätigungsakte Mitglieds Dauer Zugehörigkeit Organisation grundsätzlich tatbestandliche Handlungseinheit vgl. BGHSt 123 ; ; 12 . Aufl . § Rdn . . Betätigt jedoch Täter unterschiedliche Handlungen verschiedenen Organisationen so liegen selbständige Organisationsdelikte vgl. Steinmetz Rdn . . Kommt Organisation strukturellen Veränderungen so wird Umständen Einzelfalls abhängen gleichwohl noch gleiche Organisation handelt Veränderung neue verschiedene Organisation entstanden ist . So hat Senat anlässlich Spaltung Vorgängerorganisation verbotenen Devrimci-Sol bekämpfende Gruppierungen nämlich sog. YaganFlügel heutigen DHKP-C identisch ist entschieden Organisationsidentität Änderung Beibehaltung Namens ankommt organisatorische Apparat Träger Wesentlichen geblieben sind . Ebenso hat Umstrukturierung " Revolutionären Zelle " verschiedene lokale " Revolutionäre Zellen selbständiger Entscheidungsgewalt verbunden inhaltlichen programmatischen Wandel angenommen bisherige Organisation fortbestanden hat ; hat hingewiesen andere Beurteilung möglich gewesen wäre Vereinigung rein taktischen Gründen einvernehmlich umstrukturiere bisherigen Zwecke unverändert BGHSt . Auch Strukturen Vereinigung Wesentlichen beibehalten werden kann wesentlichen Änderung Zweckrichtung Vereinigung entsprechenden Entschluss jeweiligen Mitglieder voraussetzt auch veränderten Umständen noch Vereinigung Mitglied beteiligen Zäsur liegenden Betätigungsakten kommen Folge hat Zeitpunkt neue tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen ist . kommt Betracht bislang lediglich kriminelle Vereinigung gemäß StGB entschließt nunmehr terroristische Straftaten Sinne StGB begehen . Situation vergleichbar ist hier 30 . August gegebene besondere Konstellation . Zeitpunkt war Tätigkeit Beschuldigten DHKP-C nur Zuwiderhandlung vollziehbares Vereinsverbot § Abs. Nr. VereinsG strafbar Freiheitsstrafe Jahr Geldstrafe androht . Zweck Strafvorschrift ist organisatorischen Zusammenhalt verbotenen Vereins Verstößen verwaltungsrechtliche Anordnungen entgegenzuwirken vgl. . Zeitpunkt Strafvorschrift StGB Kraft trat waren Betätigungsakte Angeklagten rausgehobener Gebietsleiter Förderung bewaffneten Kampfes DHKP-C bezogen Strafbestimmung Verbrechen Freiheitsstrafe bis zu Jahren bedroht war . Einführung Straftatbestandes war somit nachhaltiger Appell Gesetzgebers verbunden bislang strafbare mitgliedschaftliche Betätigungsakte auch nunmehr erfassten ausländischen terroristischen Vereinigungen unterlassen . Appell musste Beschuldigte hinwegsetzen entschloss Tätigkeit DHKP-C bewaffneten Kampf fortzusetzen . mitgliedschaftlichen Betätigungsakte § Abs. Nr. VereinsG Aufrechterhaltung organisatorischen Zusammenhalts gebildeten verbotenen Vereins einerseits § Abs. StGB mitgliedschaftliche Betätigung terroristischen Vereinigung Ausland Führung bewaffneten Kampfes andererseits erscheinen Sinn Zweck strafrechtlichen Gewicht Maße unterschiedlich Zusammenfassung einzigen fortlaufenden tatbestandlichen Handlungseinheit ausgeschlossen ist . kommt hier gegebenen Umständen Beginn strafrechtlichen Verfolgbarkeit § StGB Wirkung Zäsur . Verurteilung Beschuldigten Oberlandesgericht 21 Juli kann mithin Betätigung ausländischen terroristischen Vereinigung 30 . August Verfahren Anklage noch Urteil Form angesprochen worden war erfassen . 3 . Ermittlungsrichter hat auch zutreffend Haftgründe Fluchtund Verdunkelungsgefahr Schwerkriminalität § Abs. angenommen . Annahme Fluchtgefahr spricht auch Festnahme Beschuldigten benutzten Wohnung Reisetaschen aufgefunden wurden Kleidung Hygieneartikeln auch persönliche Unterlagen Kontoauszüge Schriftverkehr enthielten üblicherweise vorübergehende Reisen mitgenommen werden . weiteren Einzelheiten wird Gründe Haftbefehls Bezug genommen .