You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1160 lines
10 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Strafverfahren
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Angeklagten
Verteidiger
22
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Nr.
beschlossen
:
Beschwerde
Angeklagten
Beschluss
Oberlandesgerichts
11
.
September
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
befindet
22
.
Februar
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
18
.
Februar
Untersuchungshaft
.
liegt
Angeklagten
Last
mindestens
September
Mitglied
"
Islamischen
Bewegung
"
Folgenden
:
Vereinigung
Ausland
beteiligt
haben
Zwecke
Tätigkeiten
gerichtet
seien
Mord
§
StGB
Totschlag
§
StGB
begehen
strafbar
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Ausland
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
StGB
.
habe
ansässigen
Organisation
angeschlossen
dort
Ausbildungslager
besucht
sei
Kampfhandlungen
verletzt
worden
.
Auch
Rückkehr
habe
weiterhin
Zielen
Zwecken
Vereinigung
identifiziert
.
Tatvorwürfe
hat
Generalbundesanwalt
8
November
Anklage
Oberlandesgericht
erhoben
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluss
9
.
Januar
Anklage
zugelassen
Hauptverfahren
eröffnet
.
Hauptverhandlung
hat
5
.
März
begonnen
.
Senat
hatte
zuvor
Haftprüfungsverfahren
§
§
f.
Beschlüssen
14
.
Oktober
AK
31
.
Januar
jeweils
Fortdauer
Untersuchungshaft
angeordnet
dringenden
Tatverdacht
Blick
Angeklagten
Last
gelegten
Taten
bejaht
.
Verteidigung
Angeklagten
hat
Schriftsatz
4
.
September
Aufhebung
Haftbefehls
hilfsweise
Außervollzugsetzung
beantragt
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
bisherige
Hauptverhandlung
genüge
Beschleunigungsgebot
.
könne
Angeklagten
4
.
September
abgegebene
Einlassung
Hauptverhandlung
eingeführten
Beweismittel
widerlegt
werden
;
erkläre
Aufenthalt
abweichend
Anklagevorwurf
schlüssig
mitgliedschaftliche
Beteiligung
nachzuweisen
sei
.
Auch
sei
gesundheitlichen
Probleme
Mittellosigkeit
Fluchtgefahr
gegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Beschluss
11
.
September
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerde
Angeklagten
weiterhin
Verstoß
Beschleunigungsgebot
geltend
macht
vorträgt
dringender
Tatverdacht
Mitgliedschaft
bestehe
.
Oberlandesgericht
hat
Rechtsmittel
Beschluss
26
.
September
abgeholfen
.
Generalbundesanwalt
beantragt
Beschwerde
rückzuweisen
.
Einlassung
Angeklagten
habe
dringenden
Tatverdacht
entfallen
lassen
erweise
vielmehr
zahlreichen
Punkten
nachvollziehbar
widersprüchlich
.
Überprüfung
Hauptverhandlung
sei
noch
abgeschlossen
.
bestehe
weiterhin
dringende
Verdacht
Angeklagte
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
schuldig
sei
.
Ebenso
sei
nach
vor
Haftgrund
Fluchtgefahr
gegeben
;
Verfahren
sei
schließlich
gebotenen
Beschleunigung
gefördert
worden
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Angeklagten
besteht
weiterhin
dringende
Tatverdacht
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
.
Rechtsprechung
Senats
unterliegt
Beurteilung
dringenden
Tatverdachts
erkennende
Gericht
laufender
Hauptverhandlung
vornimmt
Haftbeschwerdeverfahren
nur
eingeschränktem
Maße
Nachprüfung
Beschwerdegericht
Beschlüsse
8
.
Oktober
;
7
.
August
.
5
;
19
.
Dezember
Tatverdacht
.
Allein
Gericht
Beweisaufnahme
stattfindet
ist
Lage
Ergebnisse
eigener
Anschauung
festzustellen
würdigen
Grundlage
bewerten
dringende
Tatverdacht
erreichten
Verfahrensstand
noch
fortbesteht
.
Beschwerdegericht
hat
eigenen
unmittelbaren
Erkenntnisse
Verlauf
Beweisaufnahme
Beschluss
8
.
Oktober
.
muss
allerdings
Lage
versetzt
werden
Entscheidung
Rechtsmittel
Angeklagten
hinreichend
tragfähigen
tatsächlichen
Grundlage
treffen
erhöhten
Anforderungen
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Begründungstiefe
Haftfortdauerentscheidungen
stellen
sind
vgl.
etwa
BVerfG
Beschluss
24
.
August
.
ausreichend
Rechnung
getragen
werden
kann
.
folgt
indes
Tatgericht
bislang
erhobenen
Beweise
treffenden
Entscheidung
umfassenden
Darstellung
Würdigung
unterziehen
muss
.
abschließende
Bewertung
Beweise
Oberlandesgericht
entsprechende
Darlegung
ist
Urteilsgründen
vorbehalten
.
Haftbeschwerdeverfahren
führt
insoweit
Nachprüfung
dringenden
Tatverdachts
hinausgehenden
Zwischenverfahren
Tatgericht
Inhalt
Ergebnis
Beweiserhebungen
erklären
müsste
vgl.
Beschlüsse
8
.
Oktober
2
.
September
NStZ-RR
.
Anwendung
Prüfungsmaßstabs
hat
Oberlandesgericht
ausreichend
dargelegt
Ergebnisse
bisherigen
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
Vorliegen
dringenden
Tatverdachts
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
derzeit
Frage
stellen
.
hat
Beweisaufnahme
zunächst
Hintergrund
wesentlichen
Ergebnisses
Ermittlungen
Anklageschrift
zusammengefasst
ist
dringenden
Tatverdacht
bestätigt
Senat
Grundlage
jeweiligen
Ermittlungsergebnisses
Haftprüfungsentscheidungen
ebenfalls
bejaht
hatte
.
Beweismittel
Beteiligung
Angeklagten
Kampfhandlungen
ergeben
haben
Vorwurf
Verteidigung
behauptet
mittlerweile
einmal
mehr
Generalbundesanwalt
aufrecht
erhalten
wird
kann
Senat
beurteilen
;
zahlreichen
Beweismittel
weitere
Beteiligungshandlungen
Angeklagten
belegen
können
kommt
Aspekt
aber
Frage
Untersuchungshaft
rechtfertigenden
dringenden
Tatverdachts
entscheidende
Bedeutung
.
jedenfalls
derzeit
34
.
Hauptverhandlungstag
abgegebene
Einlassung
Angeklagten
erheblichem
Widerspruch
früheren
Angaben
Ermittlungsverfahren
steht
Blick
dringenden
Tatverdacht
anderen
Beurteilung
führt
hat
Oberlandesgericht
Beschlüssen
11
.
26
.
September
Einzelnen
dargelegt
.
ist
insbesondere
maßgeblich
Hinblick
insoweit
abzuarbeitenden
Verfahrensstoff
notwendig
zeitintensive
Überprüfung
Einlassung
noch
abgeschlossen
ist
;
zuvor
Hauptverhandlungstagen
durchgeführten
Beweisaufnahme
wäre
ungeprüfte
Übernahme
Einlassung
Angeklagten
auch
schlechterdings
nachvollziehbar
.
Sachlage
ist
Annahme
weiterhin
bestehenden
dringenden
Tatverdachts
beanstanden
.
Gleiches
gilt
Verteidigung
anders
Oberlandesgericht
Generalbundesanwalt
gedeuteten
Beweisergebnisse
Gutachtenerstattung
Sachverständigen
Dr.
Frage
Gefolgschaftseides
:
Sachverständige
soll
Beantwortung
ergänzender
Fragen
geladen
werden
.
Befragung
durchgeführt
worden
ist
kann
Angeklagte
verlangen
einseitiges
Verständnis
bisherigen
Beweisaufnahme
ausschließlich
maßgebliches
festgeschrieben
wird
.
2
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
auch
weitere
Vorliegen
Haftgrundes
Fluchtgefahr
§
Abs.
Nr.
bejaht
.
Insoweit
nimmt
Senat
Vermeidung
Wiederholungen
zutreffenden
Ausführungen
angefochtenen
Beschluss
11
.
September
Nichtabhilfebeschluss
Oberlandesgerichts
26
.
September
Bezug
.
dringende
Tatverdacht
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Ausland
nach
vor
besteht
erübrigt
Eingehen
Erwägungen
Verteidigung
Angeklagte
Zugrundelegung
Einlassung
bestrafen
sein
könnte
.
besteht
weitere
Haftgrund
§
Abs.
.
3
.
Fortdauer
Untersuchungshaft
ist
auch
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
§
Abs.
Satz
vereinbaren
.
Verstoß
Beschleunigungsgebot
spezielle
Ausprägung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
liegt
.
Spannungsverhältnis
Art
.
Abs.
GG
gewährleisteten
Recht
Einzelnen
persönliche
Freiheit
unabweisbaren
Bedürfnissen
wirksamen
Strafverfolgung
ist
Entscheidung
betreffend
Anordnung
Aufrechterhaltung
Untersuchungshaft
beachten
.
nur
Anordnung
auch
Dauer
Untersuchungshaft
muss
verhältnismäßig
sein
.
verfassungsrechtlich
ebenfalls
Art
.
Abs.
GG
verankerten
Beschleunigungsgebot
haben
Strafverfolgungsbehörden
-gerichte
möglichen
zumutbaren
Maßnahmen
ergreifen
notwendigen
Ermittlungen
gebotenen
Schnelligkeit
abzuschließen
gerichtliche
Entscheidung
Beschuldigten
vorgeworfenen
Taten
herbeizuführen
Beschluss
24
.
gust
.
.
.
gebotenen
Einzelfall
bezogenen
Prüfung
Verfahrensablaufs
sind
etwa
Umfang
Komplexität
Rechtssache
Anzahl
beteiligten
Personen
Verhalten
Verteidigung
beachten
vgl.
BVerfG
23
.
Januar
.
Anwendung
Grundsätze
ist
Gegensatz
Auffassung
Verteidigung
Planung
Durchführung
Hauptverhandlung
beanstanden
.
Oberlandesgericht
hat
Anlage
Seiten
umfassende
Anklageschrift
8
November
Beschluss
9
.
Januar
Hauptverhandlung
zugelassen
Hauptverfahren
eröffnet
.
Vorsitzende
hat
bereits
10
.
Januar
Termine
Hauptverhandlung
5
.
März
bestimmt
zwar
regelmäßig
dienstags
mittwochs
fakultativ
donnerstags
.
Insgesamt
ist
2
.
Oktober
Tagen
Hauptverhandlung
durchgeführt
worden
.
Regel
fanden
Sitzungstermine
Woche
nur
Wochen
wurde
lediglich
Tag
Woche
verhandelt
Wochen
Juli
ausgefallenen
Verhandlungstage
Gesprächen
Verfahrensbeteiligten
genutzt
wurden
Abtrennung
Verfahrens
Bruder
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
führten
;
ist
Verfahren
zwischenzeitlich
rechtskräftiges
Urteil
Oberlandesgerichts
1
.
August
beendet
.
Somit
sah
nur
Planung
Hauptverhandlung
Verhandlungstag
Woche
ist
durchschnittlich
auch
Tag
Woche
verhandelt
worden
vgl.
BVerfG
Beschluss
19
.
September
.
Angeklagte
geringe
Zeitdauer
einzelnen
-9-
lungstage
bemängelt
ist
berücksichtigen
zeitlichen
Planung
Verhandlungstages
etwa
Zeugen
vernommen
werden
sollen
auch
Fragerecht
Verfahrensbeteiligten
einzukalkulieren
ist
.
nur
geringem
Umfang
wahrgenommen
wird
so
Programm
Verhandlungstages
früher
erwartet
abgearbeitet
worden
ist
liegt
Verstoß
Beschleunigungsgebot
.
Gleiches
gilt
Blick
Terminsaufhebungen
Urlaubs
Ergänzungsrichters
Unterbrechung
Sommerpause
Urlaub
sämtlicher
Verfahrensbeteiligter
:
Unterbrechungen
angemessene
Zeit
sind
ansonsten
hinreichenden
Terminsdichte
zulässig
vgl.
BVerfG
23
.
Januar
.
Auch
Übrigen
hat
Oberlandesgericht
gebotenen
Beschleunigung
verhandelt
.
ergibt
einzuführenden
Urkunden
bereits
Umstand
weitgehend
Gegenstand
Selbstleseverfahren
gemacht
worden
sind
.
Verteidigung
stellt
beteiligten
Richter
Inhalt
Urkunden
doch
bereits
Akten
kennten
geht
ersichtlich
ergibt
doch
zuletzt
§
richterliche
Überzeugungsbildung
nur
Beweismittel
herangezogen
werden
dürfen
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
sind
.
Auch
Verteidigung
spät
gerügte
Beauftragung
medizinischen
Sachverständigen
stellt
Angeklagten
erst
25
Juli
erteilten
Erklärungen
Entbindung
behandelnden
Ärzte
Schweigepflicht
Verstoß
Beschleunigungsgebot
.
weitere
Vollzug
Untersuchungshaft
verstößt
auch
Übrigen
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
.
bisherige
Dauer
Untersuchungshaft
steht
Verhältnis
Bedeutung
Sache
dringenden
Verdachts
Angeklagte
habe
Verbrechens
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
schuldig
gemacht
Falle
Verurteilung
erwartenden
erheblichen
Strafe
.
gilt
auch
Blick
hypothetische
Strafende
Berücksichtigung
etwaigen
Aussetzung
Vollstreckung
Strafrests
Bewährung
gemäß
StGB
vgl.
BVerfG
Beschluss
4
.
Juni
.
.
Zweck
Untersuchungshaft
kann
einschneidende
Maßnahmen
Vollzug
erreicht
werden
§
Abs.
.
Pfister
Gericke