BESCHLUSS 22 . Oktober Strafverfahren Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeklagten Verteidiger 22 . Oktober gemäß § Abs. Satz Halbs . Nr. beschlossen : Beschwerde Angeklagten Beschluss Oberlandesgerichts 11 . September wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte befindet 22 . Februar Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 18 . Februar Untersuchungshaft . liegt Angeklagten Last mindestens September Mitglied " Islamischen Bewegung " Folgenden : Vereinigung Ausland beteiligt haben Zwecke Tätigkeiten gerichtet seien Mord § StGB Totschlag § StGB begehen strafbar Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Ausland Mitgliedstaaten Europäischen Union Abs. Satz § Abs. Nr. StGB . habe ansässigen Organisation angeschlossen dort Ausbildungslager besucht sei Kampfhandlungen verletzt worden . Auch Rückkehr habe weiterhin Zielen Zwecken Vereinigung identifiziert . Tatvorwürfe hat Generalbundesanwalt 8 November Anklage Oberlandesgericht erhoben . Oberlandesgericht hat Beschluss 9 . Januar Anklage zugelassen Hauptverfahren eröffnet . Hauptverhandlung hat 5 . März begonnen . Senat hatte zuvor Haftprüfungsverfahren § § f. Beschlüssen 14 . Oktober AK 31 . Januar jeweils Fortdauer Untersuchungshaft angeordnet dringenden Tatverdacht Blick Angeklagten Last gelegten Taten bejaht . Verteidigung Angeklagten hat Schriftsatz 4 . September Aufhebung Haftbefehls hilfsweise Außervollzugsetzung beantragt . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt bisherige Hauptverhandlung genüge Beschleunigungsgebot . könne Angeklagten 4 . September abgegebene Einlassung Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel widerlegt werden ; erkläre Aufenthalt abweichend Anklagevorwurf schlüssig mitgliedschaftliche Beteiligung nachzuweisen sei . Auch sei gesundheitlichen Probleme Mittellosigkeit Fluchtgefahr gegeben . Oberlandesgericht hat Antrag Beschluss 11 . September zurückgewiesen . Hiergegen richtet Beschwerde Angeklagten weiterhin Verstoß Beschleunigungsgebot geltend macht vorträgt dringender Tatverdacht Mitgliedschaft bestehe . Oberlandesgericht hat Rechtsmittel Beschluss 26 . September abgeholfen . Generalbundesanwalt beantragt Beschwerde rückzuweisen . Einlassung Angeklagten habe dringenden Tatverdacht entfallen lassen erweise vielmehr zahlreichen Punkten nachvollziehbar widersprüchlich . Überprüfung Hauptverhandlung sei noch abgeschlossen . bestehe weiterhin dringende Verdacht Angeklagte Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig sei . Ebenso sei nach vor Haftgrund Fluchtgefahr gegeben ; Verfahren sei schließlich gebotenen Beschleunigung gefördert worden . II . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Angeklagten besteht weiterhin dringende Tatverdacht Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung Abs. Nr. § Abs. StGB . Rechtsprechung Senats unterliegt Beurteilung dringenden Tatverdachts erkennende Gericht laufender Hauptverhandlung vornimmt Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränktem Maße Nachprüfung Beschwerdegericht Beschlüsse 8 . Oktober ; 7 . August . 5 ; 19 . Dezember Tatverdacht . Allein Gericht Beweisaufnahme stattfindet ist Lage Ergebnisse eigener Anschauung festzustellen würdigen Grundlage bewerten dringende Tatverdacht erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht . Beschwerdegericht hat eigenen unmittelbaren Erkenntnisse Verlauf Beweisaufnahme Beschluss 8 . Oktober . muss allerdings Lage versetzt werden Entscheidung Rechtsmittel Angeklagten hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage treffen erhöhten Anforderungen ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Begründungstiefe Haftfortdauerentscheidungen stellen sind vgl. etwa BVerfG Beschluss 24 . August . ausreichend Rechnung getragen werden kann . folgt indes Tatgericht bislang erhobenen Beweise treffenden Entscheidung umfassenden Darstellung Würdigung unterziehen muss . abschließende Bewertung Beweise Oberlandesgericht entsprechende Darlegung ist Urteilsgründen vorbehalten . Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit Nachprüfung dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren Tatgericht Inhalt Ergebnis Beweiserhebungen erklären müsste vgl. Beschlüsse 8 . Oktober 2 . September NStZ-RR . Anwendung Prüfungsmaßstabs hat Oberlandesgericht ausreichend dargelegt Ergebnisse bisherigen Beweisaufnahme Hauptverhandlung Vorliegen dringenden Tatverdachts Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung derzeit Frage stellen . hat Beweisaufnahme zunächst Hintergrund wesentlichen Ergebnisses Ermittlungen Anklageschrift zusammengefasst ist dringenden Tatverdacht bestätigt Senat Grundlage jeweiligen Ermittlungsergebnisses Haftprüfungsentscheidungen ebenfalls bejaht hatte . Beweismittel Beteiligung Angeklagten Kampfhandlungen ergeben haben Vorwurf Verteidigung behauptet mittlerweile einmal mehr Generalbundesanwalt aufrecht erhalten wird kann Senat beurteilen ; zahlreichen Beweismittel weitere Beteiligungshandlungen Angeklagten belegen können kommt Aspekt aber Frage Untersuchungshaft rechtfertigenden dringenden Tatverdachts entscheidende Bedeutung . jedenfalls derzeit 34 . Hauptverhandlungstag abgegebene Einlassung Angeklagten erheblichem Widerspruch früheren Angaben Ermittlungsverfahren steht Blick dringenden Tatverdacht anderen Beurteilung führt hat Oberlandesgericht Beschlüssen 11 . 26 . September Einzelnen dargelegt . ist insbesondere maßgeblich Hinblick insoweit abzuarbeitenden Verfahrensstoff notwendig zeitintensive Überprüfung Einlassung noch abgeschlossen ist ; zuvor Hauptverhandlungstagen durchgeführten Beweisaufnahme wäre ungeprüfte Übernahme Einlassung Angeklagten auch schlechterdings nachvollziehbar . Sachlage ist Annahme weiterhin bestehenden dringenden Tatverdachts beanstanden . Gleiches gilt Verteidigung anders Oberlandesgericht Generalbundesanwalt gedeuteten Beweisergebnisse Gutachtenerstattung Sachverständigen Dr. Frage Gefolgschaftseides : Sachverständige soll Beantwortung ergänzender Fragen geladen werden . Befragung durchgeführt worden ist kann Angeklagte verlangen einseitiges Verständnis bisherigen Beweisaufnahme ausschließlich maßgebliches festgeschrieben wird . 2 . Recht hat Oberlandesgericht auch weitere Vorliegen Haftgrundes Fluchtgefahr § Abs. Nr. bejaht . Insoweit nimmt Senat Vermeidung Wiederholungen zutreffenden Ausführungen angefochtenen Beschluss 11 . September Nichtabhilfebeschluss Oberlandesgerichts 26 . September Bezug . dringende Tatverdacht Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Ausland nach vor besteht erübrigt Eingehen Erwägungen Verteidigung Angeklagte Zugrundelegung Einlassung bestrafen sein könnte . besteht weitere Haftgrund § Abs. . 3 . Fortdauer Untersuchungshaft ist auch Grundsatz Verhältnismäßigkeit § Abs. Satz vereinbaren . Verstoß Beschleunigungsgebot spezielle Ausprägung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt . Spannungsverhältnis Art . Abs. GG gewährleisteten Recht Einzelnen persönliche Freiheit unabweisbaren Bedürfnissen wirksamen Strafverfolgung ist Entscheidung betreffend Anordnung Aufrechterhaltung Untersuchungshaft beachten . nur Anordnung auch Dauer Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein . verfassungsrechtlich ebenfalls Art . Abs. GG verankerten Beschleunigungsgebot haben Strafverfolgungsbehörden -gerichte möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen notwendigen Ermittlungen gebotenen Schnelligkeit abzuschließen gerichtliche Entscheidung Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen Beschluss 24 . gust . . . gebotenen Einzelfall bezogenen Prüfung Verfahrensablaufs sind etwa Umfang Komplexität Rechtssache Anzahl beteiligten Personen Verhalten Verteidigung beachten vgl. BVerfG 23 . Januar . Anwendung Grundsätze ist Gegensatz Auffassung Verteidigung Planung Durchführung Hauptverhandlung beanstanden . Oberlandesgericht hat Anlage Seiten umfassende Anklageschrift 8 November Beschluss 9 . Januar Hauptverhandlung zugelassen Hauptverfahren eröffnet . Vorsitzende hat bereits 10 . Januar Termine Hauptverhandlung 5 . März bestimmt zwar regelmäßig dienstags mittwochs fakultativ donnerstags . Insgesamt ist 2 . Oktober Tagen Hauptverhandlung durchgeführt worden . Regel fanden Sitzungstermine Woche nur Wochen wurde lediglich Tag Woche verhandelt Wochen Juli ausgefallenen Verhandlungstage Gesprächen Verfahrensbeteiligten genutzt wurden Abtrennung Verfahrens Bruder Angeklagten früheren Mitangeklagten führten ; ist Verfahren zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil Oberlandesgerichts 1 . August beendet . Somit sah nur Planung Hauptverhandlung Verhandlungstag Woche ist durchschnittlich auch Tag Woche verhandelt worden vgl. BVerfG Beschluss 19 . September . Angeklagte geringe Zeitdauer einzelnen -9- lungstage bemängelt ist berücksichtigen zeitlichen Planung Verhandlungstages etwa Zeugen vernommen werden sollen auch Fragerecht Verfahrensbeteiligten einzukalkulieren ist . nur geringem Umfang wahrgenommen wird so Programm Verhandlungstages früher erwartet abgearbeitet worden ist liegt Verstoß Beschleunigungsgebot . Gleiches gilt Blick Terminsaufhebungen Urlaubs Ergänzungsrichters Unterbrechung Sommerpause Urlaub sämtlicher Verfahrensbeteiligter : Unterbrechungen angemessene Zeit sind ansonsten hinreichenden Terminsdichte zulässig vgl. BVerfG 23 . Januar . Auch Übrigen hat Oberlandesgericht gebotenen Beschleunigung verhandelt . ergibt einzuführenden Urkunden bereits Umstand weitgehend Gegenstand Selbstleseverfahren gemacht worden sind . Verteidigung stellt beteiligten Richter Inhalt Urkunden doch bereits Akten kennten geht ersichtlich ergibt doch zuletzt § richterliche Überzeugungsbildung nur Beweismittel herangezogen werden dürfen Hauptverhandlung eingeführt worden sind . Auch Verteidigung spät gerügte Beauftragung medizinischen Sachverständigen stellt Angeklagten erst 25 Juli erteilten Erklärungen Entbindung behandelnden Ärzte Schweigepflicht Verstoß Beschleunigungsgebot . weitere Vollzug Untersuchungshaft verstößt auch Übrigen Grundsatz Verhältnismäßigkeit . bisherige Dauer Untersuchungshaft steht Verhältnis Bedeutung Sache dringenden Verdachts Angeklagte habe Verbrechens Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung schuldig gemacht Falle Verurteilung erwartenden erheblichen Strafe . gilt auch Blick hypothetische Strafende Berücksichtigung etwaigen Aussetzung Vollstreckung Strafrests Bewährung gemäß StGB vgl. BVerfG Beschluss 4 . Juni . . Zweck Untersuchungshaft kann einschneidende Maßnahmen Vollzug erreicht werden § Abs. . Pfister Gericke