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9.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
u.a.
hier
:
Beschwerde
Generalbundesanwalts
Beschluss
Ermittlungsrichters
4
.
April
Durchsuchung
Beschuldigten
ECLI
:
:
BGH:2018:280618BSTB10.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Beschwerde
Generalbundesanwalts
wird
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
4
.
April
aufgehoben
.
2
.
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
wird
Durchsuchung
Person
Beschuldigten
geboren
befindlichen
Sachen
angeordnet
Tablet
weiß
Hülle
Ladekabeln
MacBookPro
Ladekabel
Tasche
sicherzustellen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
führt
Beschuldigte
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Zeit
März
Mitte
August
sogenannten
Islamischen
Staat
ausländischen
Vereinigung
Zwecke
Tätigkeiten
gerichtet
seien
Mord
StGB
Totschlag
§
StGB
Kriegsverbrechen
§
9
10
begehen
Mitglied
angeschlossen
anschließend
mitgliedschaftlich
betätigt
haben
strafbar
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
StGB
.
1
.
tatsächlicher
Hinsicht
legt
Generalbundesanwalt
Beschuldigten
Wesentlichen
Folgendes
Last
:
Beschuldigte
reiste
1
.
März
gemeinsam
Mitbeschuldigten
B.
B.
Internet
Reisemöglichkeiten
informiert
Kontaktperson
ausfindig
gemacht
hatte
.
Beschuldigte
B.
muslimischem
Recht
verheiratet
sind
wurden
zunächst
verschiedene
kontrollierte
Orte
später
gebracht
.
Beschuldigte
hatte
bereits
damaligen
Ehemann
islamischem
Recht
S.
syrischen
Grenzgebiet
aufgehalten
.
S.
Tod
Kampfhandlungen
Januar
war
Beschuldigte
vorübergehend
zurückgekehrt
.
Eheleute
anfangs
getrennt
voneinander
untergebracht
worden
waren
lebten
Mitte/Ende
März
zusammen
Wohnung
Person
"
"
fungierte
.
hatte
Voraussetzung
verlangt
B.
Wunsch
entsprechend
Krankenpfleger
verwalteten
Krankenhaus
arbeiten
durfte
.
Juli
bezogen
Wohnung
kontrollierten
wiederum
Stelle
Pflegekraft
Krankenhaus
antrat
.
Arbeit
Krankenhäusern
erhielt
festgelegten
Bezahlsystems
monatlich
jeweils
US-Dollar
Familienmitglied
selbst
Beschuldigte
mithin
insgesamt
USDollar
.
Tätigkeit
nachging
Beschuldigte
Haushalt
erledigte
gemeinsame
Lebensführung
notwendigen
Einkäufe
.
Beziehung
Beschuldigten
"
ging
2
November
geborener
Sohn
"
Armee
Heer
Gottes
nannten
.
folgenden
Monate
wechselten
Beschuldigte
B.
Rücksicht
jeweilige
Sicherheitslage
wiederholt
Aufenthaltsort
.
Schließlich
entschlossen
kurdischen
"
"
kontrolliertes
Gebiet
begeben
Mitte
August
Hilfe
Schleusers
gelang
.
Dort
nahmen
kurdische
Sicherheitskräfte
;
Beschlussformel
bezeichneten
Gegenstände
wurden
abgenommen
.
Zeitpunkt
war
Beschuldigte
erneut
schwanger
.
Zurzeit
befindet
Frauengefängnis
.
2
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Antrag
Generalbundesanwalts
29
.
März
Durchsuchungsbeschluss
Beschuldigte
§
erlassen
abgelehnt
:
rechtlichen
Gründen
ließe
Anfangsverdacht
begründen
Beschuldigte
habe
mitgliedschaftlich
beteiligt
Vereinigung
unterstützt
.
gerichtete
Beschwerde
Generalbundesanwalts
hat
Erfolg
.
II
.
beantragte
Ermittlungsmaßnahme
ist
§
StPO
anzuordnen
.
1
.
Durchsuchungsbeschluss
rechtfertigender
Tatverdacht
besteht
.
Anders
Haftbefehlsverfahren
22
.
März
NStZ-RR
reicht
Zulässigkeit
regelmäßig
frühen
Stadium
Ermittlung
Betracht
kommenden
Durchsuchung
bloße
Vermutungen
hinausreichende
bestimmte
tatsächliche
Anhaltspunkte
gestützte
konkrete
Verdacht
Straftat
begangen
worden
ist
Verdächtige
Täter
Teilnehmer
Tat
Betracht
kommt
.
hinreichenden
gar
dringenden
Tatverdachts
Sinne
§
Abs.
Satz
bedarf
Frage
Verhältnismäßigkeit
siehe
nur
Beschluss
12
.
August
Tatverdacht
.
Anfangsverdacht
muss
konkretem
schlüssigem
Tatsachenmaterial
beruhen
Sinne
gewisses
Maß
Konkretisierung
Verdichtung
erreicht
haben
vgl.
Beschluss
11
.
März
StB
NStZ
mwN
Maßnahme
§
.
Durchsuchung
darf
mithin
Ermittlung
Tatsachen
dienen
Begründung
Anfangsverdachts
erst
erforderlich
sind
siehe
nur
BVerfG
Beschluss
10
.
Januar
.
.
tatsachengestützter
Anfangsverdacht
Beschuldigte
mitgliedschaftlich
beteiligte
ist
bisherigem
Ermittlungsstand
gegeben
.
ergibt
:
Rechtlich
setzt
Eingliederung
Mitglied
§
Abs.
Nr.
StGB
Vereinigung
zustimmt
.
Beteiligung
Mitglied
scheidet
Unterstützungshandlungen
einvernehmlichen
Willen
fortdauernden
Teilnahme
Verbandsleben
getragen
sind
.
Beteiligte
muss
Vereinigung
innen
her
fördern
Stellung
Vereinigung
eingenommen
haben
Kreis
Mitglieder
gehörend
kennzeichnet
.
.
;
siehe
nur
Urteil
14
.
August
BGHSt
f.
;
Beschluss
13
.
September
StB
NStZ-RR
.
weitgehend
geständiger
Einlassung
nehmungen
13
.
14
.
September
entschieden
Eheleute
Einreise
kontrollierte
Gebiet
nur
dort
islamischen
Glauben
leben
können
glaubten
.
ließ
bestimmten
Bedingungen
Krankenpfleger
kontrollierten
Gebieten
arbeiten
alimentierte
Ehepaar
sorgte
offensichtlich
Unterkunft
.
Anders
waren
Beschuldigten
Strukturen
"
Szene
Ort
bekannt
;
Sinne
war
auch
Worten
Einschätzung
erfahrener
.
legt
gemeinsame
Entscheidung
Ausreise
maßgeblich
beeinflusste
B.
nur
folgte
.
liefert
Gesamtschau
tatsachenbasierte
Grundlage
Annahme
Beschuldigte
habe
Herrschaftsgebiet
nur
"
bloß
"
gelebt
habe
selbst
eingliedern
lassen
vgl.
Beschluss
17
.
Dezember
.
ausreichenden
Ansatz
weitere
Ermittlungen
.
Hintergrund
können
genommen
legale
"
Tätigkeiten
Bedeutung
strafrechtliche
Verfolgung
gewinnen
:
Sofern
Beteiligungsakte
Ausfluss
Mitgliedschaft
Täters
Vereinigung
sind
Interesse
vorgenommen
werden
erhalten
Verknüpfung
Unwerturteil
.
.
;
siehe
nur
Beschlüsse
14
Juli
StGB
Abs.
Beteiligung
Mitglied
1
;
9
Juli
.
besteht
ausreichende
Wahrscheinlichkeit
Beschuldigte
Ehemann
Mitglied
terroristischen
Vereinigung
Ausland
unterstützte
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StGB
.
Unterstützen
Sinne
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
Sätze
StGB
ist
ständiger
Rechtsprechung
grundsätzlich
Tätigwerden
Nichtmitglieds
verstehen
innere
Organisation
Vereinigung
Zusammenhalt
unmittelbar
fördert
Realisierung
geplanten
Straftaten
unbedingt
maßgebend
erleichtert
sonst
Aktionsmöglichkeiten
Zwecksetzung
Weise
positiv
auswirkt
eigene
Gefährlichkeit
festigt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
14
.
August
BGHSt
.
kann
geschehen
Außenstehender
mitgliedschaftliche
Betätigungsakte
Angehörigen
Vereinigung
fördert
;
Sinne
handelt
Unterstützen
Täterschaft
verselbständigte
Beihilfe
Mitgliedschaft
vgl.
etwa
Urteil
3
.
Oktober
StR
BGHSt
.
greift
Begriff
Unterstützens
Vereinigung
strengeren
Sinne
§
Abs.
StGB
Förderung
Tätigkeit
Vereinigungsmitglieds
beschränktes
Verständnis
;
bezieht
auch
schon
Wortlaut
Gesetzes
zeigt
sogar
erster
Linie
Vereinigung
konkreten
Fall
Aktivität
Nichtmitglieds
einzelnen
organisationsbezogenen
Tätigkeit
onsmitglieds
hilfreich
beitragen
muss
vgl.
Urteil
14
.
August
StR
aaO
S.
f.
;
Beschluss
16
.
Mai
BGHSt
.
Erforderlich
auch
ausreichend
ist
Förderungshandlung
konkret
wirksam
Organisation
objektiv
nützlich
ist
mithin
Vorteil
bringt
;
Vorteil
genutzt
wird
etwa
konkrete
Organisation
begangene
Straftat
nur
organisationsbezogene
Handlung
Mitglieder
mitgeprägt
wird
ist
Belang
.
Sinne
muss
Organisation
Tathandlung
messbarer
Nutzen
entstehen
.
Wirksamkeit
Unterstützungsleistungen
Nützlichkeit
müssen
indes
stets
belegter
Fakten
nachgewiesen
sein
siehe
nur
Beschluss
22
.
März
juris
.
.
Fördert
Außenstehende
mitgliedschaftliche
Beteiligung
Mitglieds
Vereinigung
so
bedarf
Tathandlung
Unterstützens
Regel
Feststellung
noch
weitergehenden
positiven
Effekts
Handlung
Nichtmitglieds
Organisation
.
Folge
Unterstützens
irgendwie
gearteter
Vorteil
Vereinigung
ausreicht
liegt
Tätigkeit
Sache
Beihilfe
Beteiligung
Mitglieds
Vereinigung
darstellt
grundsätzlich
bereits
hierin
ausreichender
Nutzen
Organisation
sehen
ist
.
gilt
jedenfalls
dann
Täter
Erfüllung
Aufgabe
Mitglied
fördert
Vereinigung
aufgetragen
worden
ist
stärkt
Straftaten
begehen
Zwecken
terroristischen
Vereinigung
dienen
Tätigkeit
entsprechen
aaO
.
-9-
gemessen
besteht
jedenfalls
gewisse
Wahrscheinlichkeit
Beschuldigte
Ehemann
unterstützte
.
Mitbeschuldigten
B.
war
Tätigkeit
Krankenpfleger
unterhaltenen
Krankenhäusern
zugewiesen
.
Ehe
Zusammenlebens
liegt
durchaus
Beschuldigte
einverstanden
war
.
zweiten
Einreise
besteht
ausreichende
Wahrscheinlichkeit
Mitbeschuldigten
Voraussetzungen
schuf
hilfreich
Krankenhäusern
tätig
war
.
Beschuldigte
übernahm
geforderte
traditionelle
Rollenbild
Frau
radikalen
Islam
Führen
Haushaltes
Versorgen
Ehemannes
gemeinsamen
Kindes
;
ermöglichte
gemeinsame
Einreise
bislang
vertrauten
B.
Vereinigung
anzuschließen
.
2
.
weiteren
Voraussetzungen
Anordnung
Durchsuchungsbeschlusses
liegen
.
Rückkehr
Beschuldigten
Bundesrepublik
ist
rechnen
.
Fall
soll
Durchsuchungsbeschluss
deutschem
Hoheitsgebiet
vollstreckt
werden
.
ist
möglich
kurdischen
Sicherheitskräfte
sichergestellten
Gegenstände
Beschuldigten
zurückgeben
.
Maßnahme
ist
verhältnismäßig
.
Durchsuchungsanordnung
ist
geeignet
aufzuklären
Umfang
Beschuldigte
Vereinigung
Mitgliedern
kommunizierte
.
Verhältnismäßigkeit
ist
Mitgliedschaft
§
Abs.
Nr.
StGB
Unterstützen
§
Abs.
Satz
StGB
gewahrt
.
Anordnung
ist
auch
Durchsicht
Datenträgern
§
Abs.
verbundenen
Eingriffs
Grundrecht
Gewährleistung
Vertraulichkeit
Integrität
informationstechnischer
Systeme
Art
.
Abs.
.
Art
.
Abs.
GG
Schwere
aufzuklärenden
Tat
verhältnismäßig
.
Ri'inBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
gehindert
unterschreiben
.
Gericke
Gericke