BESCHLUSS 28 . Juni Ermittlungsverfahren Verdachts Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier : Beschwerde Generalbundesanwalts Beschluss Ermittlungsrichters 4 . April Durchsuchung Beschuldigten ECLI : : BGH:2018:280618BSTB10.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Beschwerde Generalbundesanwalts wird Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 4 . April aufgehoben . 2 . Abs. Satz § Abs. Satz Abs. Satz Abs. wird Durchsuchung Person Beschuldigten geboren befindlichen Sachen angeordnet Tablet weiß Hülle Ladekabeln MacBookPro Ladekabel Tasche sicherzustellen . Gründe : Generalbundesanwalt führt Beschuldigte Ermittlungsverfahren Verdachts Zeit März Mitte August sogenannten Islamischen Staat ausländischen Vereinigung Zwecke Tätigkeiten gerichtet seien Mord StGB Totschlag § StGB Kriegsverbrechen § 9 10 begehen Mitglied angeschlossen anschließend mitgliedschaftlich betätigt haben strafbar gemäß § Abs. Nr. § Abs. Satz StGB . 1 . tatsächlicher Hinsicht legt Generalbundesanwalt Beschuldigten Wesentlichen Folgendes Last : Beschuldigte reiste 1 . März gemeinsam Mitbeschuldigten B. B. Internet Reisemöglichkeiten informiert Kontaktperson ausfindig gemacht hatte . Beschuldigte B. muslimischem Recht verheiratet sind wurden zunächst verschiedene kontrollierte Orte später gebracht . Beschuldigte hatte bereits damaligen Ehemann islamischem Recht S. syrischen Grenzgebiet aufgehalten . S. Tod Kampfhandlungen Januar war Beschuldigte vorübergehend zurückgekehrt . Eheleute anfangs getrennt voneinander untergebracht worden waren lebten Mitte/Ende März zusammen Wohnung Person " " fungierte . hatte Voraussetzung verlangt B. Wunsch entsprechend Krankenpfleger verwalteten Krankenhaus arbeiten durfte . Juli bezogen Wohnung kontrollierten wiederum Stelle Pflegekraft Krankenhaus antrat . Arbeit Krankenhäusern erhielt festgelegten Bezahlsystems monatlich jeweils US-Dollar Familienmitglied selbst Beschuldigte mithin insgesamt USDollar . Tätigkeit nachging Beschuldigte Haushalt erledigte gemeinsame Lebensführung notwendigen Einkäufe . Beziehung Beschuldigten " ging 2 November geborener Sohn " Armee Heer Gottes nannten . folgenden Monate wechselten Beschuldigte B. Rücksicht jeweilige Sicherheitslage wiederholt Aufenthaltsort . Schließlich entschlossen kurdischen " " kontrolliertes Gebiet begeben Mitte August Hilfe Schleusers gelang . Dort nahmen kurdische Sicherheitskräfte ; Beschlussformel bezeichneten Gegenstände wurden abgenommen . Zeitpunkt war Beschuldigte erneut schwanger . Zurzeit befindet Frauengefängnis . 2 . angefochtenen Beschluss hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Antrag Generalbundesanwalts 29 . März Durchsuchungsbeschluss Beschuldigte § erlassen abgelehnt : rechtlichen Gründen ließe Anfangsverdacht begründen Beschuldigte habe mitgliedschaftlich beteiligt Vereinigung unterstützt . gerichtete Beschwerde Generalbundesanwalts hat Erfolg . II . beantragte Ermittlungsmaßnahme ist § StPO anzuordnen . 1 . Durchsuchungsbeschluss rechtfertigender Tatverdacht besteht . Anders Haftbefehlsverfahren 22 . März NStZ-RR reicht Zulässigkeit regelmäßig frühen Stadium Ermittlung Betracht kommenden Durchsuchung bloße Vermutungen hinausreichende bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht Straftat begangen worden ist Verdächtige Täter Teilnehmer Tat Betracht kommt . hinreichenden gar dringenden Tatverdachts Sinne § Abs. Satz bedarf Frage Verhältnismäßigkeit siehe nur Beschluss 12 . August Tatverdacht . Anfangsverdacht muss konkretem schlüssigem Tatsachenmaterial beruhen Sinne gewisses Maß Konkretisierung Verdichtung erreicht haben vgl. Beschluss 11 . März StB NStZ mwN Maßnahme § . Durchsuchung darf mithin Ermittlung Tatsachen dienen Begründung Anfangsverdachts erst erforderlich sind siehe nur BVerfG Beschluss 10 . Januar . . tatsachengestützter Anfangsverdacht Beschuldigte mitgliedschaftlich beteiligte ist bisherigem Ermittlungsstand gegeben . ergibt : Rechtlich setzt Eingliederung Mitglied § Abs. Nr. StGB Vereinigung zustimmt . Beteiligung Mitglied scheidet Unterstützungshandlungen einvernehmlichen Willen fortdauernden Teilnahme Verbandsleben getragen sind . Beteiligte muss Vereinigung innen her fördern Stellung Vereinigung eingenommen haben Kreis Mitglieder gehörend kennzeichnet . . ; siehe nur Urteil 14 . August BGHSt f. ; Beschluss 13 . September StB NStZ-RR . weitgehend geständiger Einlassung nehmungen 13 . 14 . September entschieden Eheleute Einreise kontrollierte Gebiet nur dort islamischen Glauben leben können glaubten . ließ bestimmten Bedingungen Krankenpfleger kontrollierten Gebieten arbeiten alimentierte Ehepaar sorgte offensichtlich Unterkunft . Anders waren Beschuldigten Strukturen " Szene Ort bekannt ; Sinne war auch Worten Einschätzung erfahrener . legt gemeinsame Entscheidung Ausreise maßgeblich beeinflusste B. nur folgte . liefert Gesamtschau tatsachenbasierte Grundlage Annahme Beschuldigte habe Herrschaftsgebiet nur " bloß " gelebt habe selbst eingliedern lassen vgl. Beschluss 17 . Dezember . ausreichenden Ansatz weitere Ermittlungen . Hintergrund können genommen legale " Tätigkeiten Bedeutung strafrechtliche Verfolgung gewinnen : Sofern Beteiligungsakte Ausfluss Mitgliedschaft Täters Vereinigung sind Interesse vorgenommen werden erhalten Verknüpfung Unwerturteil . . ; siehe nur Beschlüsse 14 Juli StGB Abs. Beteiligung Mitglied 1 ; 9 Juli . besteht ausreichende Wahrscheinlichkeit Beschuldigte Ehemann Mitglied terroristischen Vereinigung Ausland unterstützte § Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. Satz StGB . Unterstützen Sinne § Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. Sätze StGB ist ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Tätigwerden Nichtmitglieds verstehen innere Organisation Vereinigung Zusammenhalt unmittelbar fördert Realisierung geplanten Straftaten unbedingt maßgebend erleichtert sonst Aktionsmöglichkeiten Zwecksetzung Weise positiv auswirkt eigene Gefährlichkeit festigt . . ; vgl. nur Urteil 14 . August BGHSt . kann geschehen Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte Angehörigen Vereinigung fördert ; Sinne handelt Unterstützen Täterschaft verselbständigte Beihilfe Mitgliedschaft vgl. etwa Urteil 3 . Oktober StR BGHSt . greift Begriff Unterstützens Vereinigung strengeren Sinne § Abs. StGB Förderung Tätigkeit Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis ; bezieht auch schon Wortlaut Gesetzes zeigt sogar erster Linie Vereinigung konkreten Fall Aktivität Nichtmitglieds einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit onsmitglieds hilfreich beitragen muss vgl. Urteil 14 . August StR aaO S. f. ; Beschluss 16 . Mai BGHSt . Erforderlich auch ausreichend ist Förderungshandlung konkret wirksam Organisation objektiv nützlich ist mithin Vorteil bringt ; Vorteil genutzt wird etwa konkrete Organisation begangene Straftat nur organisationsbezogene Handlung Mitglieder mitgeprägt wird ist Belang . Sinne muss Organisation Tathandlung messbarer Nutzen entstehen . Wirksamkeit Unterstützungsleistungen Nützlichkeit müssen indes stets belegter Fakten nachgewiesen sein siehe nur Beschluss 22 . März juris . . Fördert Außenstehende mitgliedschaftliche Beteiligung Mitglieds Vereinigung so bedarf Tathandlung Unterstützens Regel Feststellung noch weitergehenden positiven Effekts Handlung Nichtmitglieds Organisation . Folge Unterstützens irgendwie gearteter Vorteil Vereinigung ausreicht liegt Tätigkeit Sache Beihilfe Beteiligung Mitglieds Vereinigung darstellt grundsätzlich bereits hierin ausreichender Nutzen Organisation sehen ist . gilt jedenfalls dann Täter Erfüllung Aufgabe Mitglied fördert Vereinigung aufgetragen worden ist stärkt Straftaten begehen Zwecken terroristischen Vereinigung dienen Tätigkeit entsprechen aaO . -9- gemessen besteht jedenfalls gewisse Wahrscheinlichkeit Beschuldigte Ehemann unterstützte . Mitbeschuldigten B. war Tätigkeit Krankenpfleger unterhaltenen Krankenhäusern zugewiesen . Ehe Zusammenlebens liegt durchaus Beschuldigte einverstanden war . zweiten Einreise besteht ausreichende Wahrscheinlichkeit Mitbeschuldigten Voraussetzungen schuf hilfreich Krankenhäusern tätig war . Beschuldigte übernahm geforderte traditionelle Rollenbild Frau radikalen Islam Führen Haushaltes Versorgen Ehemannes gemeinsamen Kindes ; ermöglichte gemeinsame Einreise bislang vertrauten B. Vereinigung anzuschließen . 2 . weiteren Voraussetzungen Anordnung Durchsuchungsbeschlusses liegen . Rückkehr Beschuldigten Bundesrepublik ist rechnen . Fall soll Durchsuchungsbeschluss deutschem Hoheitsgebiet vollstreckt werden . ist möglich kurdischen Sicherheitskräfte sichergestellten Gegenstände Beschuldigten zurückgeben . Maßnahme ist verhältnismäßig . Durchsuchungsanordnung ist geeignet aufzuklären Umfang Beschuldigte Vereinigung Mitgliedern kommunizierte . Verhältnismäßigkeit ist Mitgliedschaft § Abs. Nr. StGB Unterstützen § Abs. Satz StGB gewahrt . Anordnung ist auch Durchsicht Datenträgern § Abs. verbundenen Eingriffs Grundrecht Gewährleistung Vertraulichkeit Integrität informationstechnischer Systeme Art . Abs. . Art . Abs. GG Schwere aufzuklärenden Tat verhältnismäßig . Ri'inBGH Dr. ist urlaubsbedingt gehindert unterschreiben . Gericke Gericke