You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1986 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
15
.
Dezember
Prüfungsverfahren
Staatsanwalts
Antragsteller
Revisionskläger
Prozessbevollmächtigter
:
Land
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Entlassung
Richterverhältnis
Probe
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
Beschluss
Dienstgerichtshofes
Richter
Oberlandesgericht
2
.
Senat
5
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
geborene
Antragsteller
bestand
27
.
April
erste
juristische
Staatsprüfung
Note
befriedigend
"
14
November
zweite
juristische
Staatsprüfung
Note
"
vollbefriedigend
"
.
Generalstaatsanwalt
ernannte
8
.
Januar
Berufung
Richterverhältnis
Probe
Staatsanwalt
erteilte
Dienstleistungsauftrag
staatsanwaltschaftlichen
Dienst
Staatsanwaltschaft
.
Leitende
Oberstaatsanwalt
beurteilte
Fähigkeiten
Leistungen
Befähigungsnachweisungen
6
.
August
17
.
August
"
durchschnittlich
"
.
Umsetzung
andere
Abteilung
2
November
wurde
Antragsteller
vorgeworfen
Reihe
Verfahren
nur
erheblicher
Verzögerung
bearbeitet
Pflicht
objektiven
unvoreingenommenen
Beurteilung
verletzt
haben
.
eingeleiteten
förmlichen
Disziplinarverfahren
wurde
inzwischen
rechtskräftige
Disziplinarverfügung
6
.
Oktober
Verweis
Antragsteller
verhängt
.
Befähigungsnachweisung
6
.
Juni
beurteilte
Leitende
Oberstaatsanwalt
Antragsteller
folgt
:
"
Fachkompetenz
:
Beamte
ist
fundierten
Kenntnissen
materiellen
formellen
Strafrechts
Behörde
eingetreten
.
einschlägigen
Verwaltungsvorschriften
sind
zumeist
ekannt
.
ist
geistig
rege
vielseitig
interessiert
.
Herr
besitzt
gute
Auffassungsgabe
;
weist
auch
Urteilsvermögen
.
Ferner
ist
grundsätzlich
Lage
wesentlichen
strafrechtlich
relevanten
Umstände
erkennen
.
Beamte
hat
jedoch
Rechtskenntnisse
erwartet
notwendig
praktischen
Befassung
zugewiesenen
Verfahren
erweitern
vertiefen
können
.
fehlt
ferner
vielfach
Fähigkeit
theor
etisches
Wissen
praxisgerecht
umzusetzen
.
Emotionalen
toren
räumt
unangemessen
unvertretbar
hohe
Bede
utung
.
tragfähiges
Judiz
hat
nur
eingeschränkt
entwickeln
können
.
Verfügungen
Abschlussentscheidungen
inhaltlich
rechtlich
vertretbar
sind
war
Bearbeitung
größeren
Anzahl
Verfahren
beanstanden
.
Ermittlungsführung
zeigte
hier
Schwächen
.
Notwendigkeit
Anordnungen
Sachaufklärung
war
immer
nachzuvollziehen
.
Teils
wurden
polizeilich
angeregte
Verfahrensstand
auch
angezeigte
gerichtliche
Maßnahmen
beantragt
Gegenvorstellungen
Kriminalbeamten
geführt
hat
.
Prüfung
Ermittlungstätigkeit
hat
auch
ergeben
nennenswerten
Verzug
geförderten
Sachen
insbesondere
erhebliche
Anzahl
Verfahren
größerer
Bedeutung
größeren
Umfangs
tatsächlich
rechtlich
höherem
Schwierigkeitsgrad
gar
nur
teils
monatelanger
Verzögerung
bearbeitet
abgeschlossen
hat
.
Arbeitsweise
vermochte
zwar
Zahl
offenen
Verfahren
D
ezernats
Rahmen
halten
.
Jedoch
geriet
Dezernat
Hinblick
hinreichend
bearbeiteten
komplizierteren
umfänglichen
Verfahren
schließlich
auch
Bedeutung
gerade
Verfahren
mehr
hinnehmbar
war
.
letzten
Umsetzung
Sicht
Behördenleitung
nvermeidbar
geworden
war
wurde
zunächst
aufgegeben
Einstellungen
Einstellungsverfügungen
Bescheid
Ablehnung
polizeilich
angeregter
gerichtlicher
Maßnahmen
Abteilungsleiter
lligung
vorzulegen
.
Auch
wurden
jedoch
wieder
Verfahren
Monate
bearbeitet
.
handelte
unerhebliche
Zahl
einfach
zügig
Regel
kurzen
Einste
llungsverfügung
abzuschließender
Vorgänge
.
wu
festgestellt
Vielzahl
schubweise
längere
Zeit
Bearbeitung
übertragene
UJs-Sachen
unerledigt
hat
liegen
lassen
.
Amtsverständnis
ist
frei
unbegründeter
Vorei
ngenommenheit
.
Wiederholt
hat
Beurteilung
angezeigten
Tat
begründeten
Vorurteilen
Verfahrensbeteiligte
beeinflusst
gezeigt
.
Verfügungen
Abschlussentscheidungen
sprachlich
verständlich
abgefasst
;
Stil
ist
allerdings
unnötig
schroff
.
verfahrenserleichternden
verfahrensbeschleunigenden
Bestimmungen
macht
.
sind
mitund
Vortrag
ist
gut
vorbereitet
.
Staatsanwalt
.
.
drückt
verständlich
.
Hauptverhandlung
tritt
angemessen
.
Schlussvortrag
gibt
Verhandlungsergebnis
zutreffend
Anträge
finden
Beachtung
.
Ausbildung
zugewiesenen
Referendarinnen
bezieht
tägliche
Dezernatsarbeit
.
II
.
Persönliche
Kompetenz
:
Staatsanwalt
.
ist
vielseitig
interessiert
.
tritt
ruhig
bewahrt
auftretenden
Belastungen
äußerlich
Gleichmut
kann
jedoch
auch
sehr
aufgebracht
werden
.
Au
seinandersetzungen
scheut
.
eigenen
Schwächen
erkennt
nur
bedingt
.
Planung
eigenen
Arbeit
hat
Mängel
.
beanstandeten
Verfahren
hat
gar
mehr
vertretbaren
Zeiträumen
bearbeitet
;
hat
Dienstzimmer
wiederholt
Akten
Monate
angesammelt
.
Erledigungsrückständen
wirkt
nachhaltig
nur
Aufsicht
;
mitunter
verweigert
auch
Erledigung
Gründen
Voreingenommenheit
.
Größeren
Belastungen
ist
nur
unverhältnismäßig
großem
Zeitaufwand
Verwendung
Freizeit
auch
teilweise
Urlaubs
Arbeitszeit
gewachsen
.
leiden
Motivation
Entschlusskraft
Entscheidungsbereitschaft
.
neuen
technischen
Arbeitsmitteln
macht
Gebrauch
.
Hinweise
Ratschläge
nimmt
nur
schwer
.
Oft
beharrt
auch
Ansicht
.
Herr
hat
Weisungen
Abteilungsleitung
schriftlich
auch
wiederholt
widersprochen
.
Gelegentlich
wurden
auch
ganz
ignoriert
.
hat
auch
teilweise
abgelehnt
dienstliches
Verhalten
überhaupt
vorgesetzten
Abteilungsleiterin
rtern
.
.
Soziale
Kompetenz
:
Staatsanwalt
.
besitzt
charakterlich
beanstandende
Persönlichkeit
;
ist
hilfsbereit
.
verhält
Behördenangehörigen
auch
kollegial
.
Herr
drückt
Allgemeinen
klar
gibt
Kenntnisse
weiter
.
neigt
aber
Widerspruch
will
Recht
behalten
.
Ausgleich
Kompromiss
ist
dann
bemüht
.
IV
.
Leitungskompetenz
:
schriftlichen
Ersuchen
sonstigen
Anweisungen
sind
hinreichend
deutlich
.
Allerdings
stoßen
Anordnungen
Ermittlungsbeamten
teils
Unverständnis
.
gelingt
dann
auch
eigenen
Standpunkt
überzeugend
vermitteln
telefon
ischen
Rückfragen
weniger
erläuternd
anweisend
auftritt
.
Beamte
kann
überhaupt
nur
strenger
Fachaufsicht
Aufgaben
gerecht
werden
.
Hinblick
Stellung
vorausgesetzte
selbstverantwortl
iche
Arbeitsweise
bietet
persönlicher
fachlicher
Eignung
Dauer
Gewähr
Amt
gestellten
Anforderungen
erforderlichen
Weise
erfüllen
.
Herrn
ist
Amtsantritt
mehrfach
Abteilungswechsel
Chance
gegeben
rden
Fähigkeiten
auch
Anleitung
Hilfestellung
anderer
Abteilungsleiter
weiter
entwickeln
.
Möglichkeit
hat
letztlich
genutzt
.
notwendige
twicklung
auch
Abstellen
auftretenden
Schwächen
konnte
festgestellt
werden
.
Fähigkeiten
Leistungen
Dezernenten
sind
unterdurchschnittlich
.
"
Beurteilung
Generalstaatsanwalt
Zusatzbeurteilung
26
Juli
trat
erhobene
Klage
wies
Verwaltungsgericht
rechtskräftiges
Urteil
13
Juli
.
Antragsgegner
entließ
Antragsteller
Verfügung
9
November
§
Abs.
Nr.
DRiG
Ablauf
Monats
Dezember
Justizdienst
Landes
.
Begründung
führte
:
"
Inhalten
Beurteilung
Leitenden
Oberstaatsanwalts
urteilung
Generalstaatsanwalts
haben
andauernden
Probezeit
Amt
Staatsanwalts
bewährt
.
Insbesondere
fachlichen
Leistungen
entsprechen
Anforderungen
Berufsbild
Staatsanwalts
.
bin
gehalten
Justizdienst
Landes
entlassen
.
"
Widerspruch
Antragstellers
Entlassungsverfügung
wies
Antragsgegner
7
.
Dezember
.
Zugleich
ordnete
sofortige
Vollziehbarkeit
Entlassungsverfügung
.
Antrag
Antragstellers
stellte
Dienstgericht
aufschiebende
Wirkung
wieder
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Antragsgegners
wies
.
2
.
Januar
hat
Antragsteller
Dienstgericht
Antrag
gestellt
Entlassungsverfügung
9
November
Widerspruchsbescheid
7
.
Dezember
aufzuheben
.
Begründung
hat
ausgeführt
8
.
Januar
ernannt
worden
sei
sehe
§
Abs.
DRiG
Entlassung
Ablauf
Monats
Dezember
.
Entlassung
zugrunde
liegende
Personalund
Befähigungsnachweisung
6
.
Juni
sei
rechtsfehlerhaft
.
Auch
Gegenstand
Disziplinarverfügung
bildenden
Vorwürfe
lediglich
Verhängung
Verweises
geführt
hätten
rechtfertigten
Entlassung
.
Dienstgericht
hat
Urteil
6
.
Dezember
Entlassungsverfügung
9
November
Widerspruchsbescheid
7
.
Dezember
aufgehoben
.
Begründung
hat
ausgeführt
Entlassung
gemäß
§
Abs.
Nr.
DRiG
setze
Richter
Probe
Richteramt
geeignet
sei
.
dahingehende
Entscheidung
habe
Antragsgegner
aber
getroffen
.
halte
Antragsteller
nur
Staatsanwalt
ungeeignet
.
komme
klaren
Wortlauts
§
Abs.
Nr.
DRiG
.
Berufung
Antragsgegners
hat
Beschluss
24
Juli
Urteil
Dienstgerichts
aufgehoben
Antrag
Antragstellers
Maßgabe
zurückgewiesen
Entlassung
8
.
Januar
wirksam
werde
.
Verfügung
22
.
Mai
entließ
Antragsgegner
Antragsteller
weiteres
Mal
nunmehr
gemäß
§
Abs.
Entlassungsverfügung
diesbezüglichen
Widerspruchsbescheid
hob
Dienstgericht
Urteil
29
.
Juni
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Antragsgegners
ist
noch
entschi
eden
.
-9-
vorliegenden
Verfahren
hat
erkennende
Senat
tscheidung
Dienstgerichtshofes
24
Juli
Urteil
24
.
September
Verfahrensfehlers
aufgehoben
Sache
zurückverwiesen
.
hat
Beschluss
5
.
August
Urteil
Dienstgerichts
abgeändert
Antrag
Antragstellers
Maßgabe
zurückgewiesen
Entlassung
8
.
Januar
wirksam
werde
.
Begründung
hat
ausgeführt
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
DRiG
seien
erfüllt
.
gesetzlich
vorgesehene
Entlassungszeitpunkt
stehe
Umdeutung
Entlassung
nächst
möglichen
Zeitpunkt
8
.
Januar
zulässig
sei
.
Entlassungsverf
ügung
sei
auch
materiell
rechtmäßig
.
Antragsgegner
habe
Begriff
Eignung
verkannt
.
angeführten
Gründe
trügen
Urteil
"
Nichteignung
"
Amt
Staatsanwalts
Richteramt
.
sei
maßgeblich
Antragsteller
Arbeitsa
nfall
gewachsen
sei
einfachere
Verfahren
vorziehe
komplizierte
Verfahren
längere
Zeit
unbearbeitet
lasse
.
komme
Arbeitsweise
erforderliche
Objektivität
vermissen
lasse
.
Antragsgegner
habe
zwar
Entlassungsverfügung
Widerspruchsbescheid
nur
Nichteignung
Antragstellers
Amt
Staatsanwalts
Nichteignung
Richteramt
ußert
.
habe
aber
Berufungsbegründung
nachgeholt
.
sei
rechtlich
beanstanden
Entlassungsverfügung
Wesen
geändert
worden
sei
auch
Begründungsmangel
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
VwVfG
vorliege
.
wendungsbereich
Vorschriften
sei
eröffnet
Entla
ssungsverfügung
verfahrensrechtlichen
Anforderungen
§
genüge
lediglich
materiell-rechtlich
Rechtsgründe
getroffene
Entscheidung
sachlich
rechtfertigten
verfehle
.
sei
Begründungsmangel
Sinne
§
VwVfG
objektiv
unrichtige
Begründung
.
gegebene
Begründung
trage
aber
auch
Beurteilung
Nichteignung
Richteramt
.
Berufungsbegründung
Ausdruck
gebrachte
Beurteilung
sei
auch
rechtlich
relevante
Wesensänderung
Entlassungsverfügung
.
Antragsgegner
sei
auch
unrichtigen
Sachverhalt
ausgegangen
habe
Entscheidung
rechtskräftigen
dienstlichen
Beurteilungen
6
.
Juni
26
Juli
zugrunde
legen
dürfen
.
Ermessensfehler
liege
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Antragsteller
B
egehren
.
Vorbringens
wird
Schriftsätze
18
.
Oktober
18
November
verwiesen
.
Antragsteller
beantragt
Beschluss
Dienstgerichtshofs
Richter
Oberlandesgericht
5
.
August
aufzuheben
Berufung
Antragsgegners
zurückzuweisen
hilf
sweise
angefochtenen
Beschluss
aufzuheben
Sache
Richter
Oberla
ndesgericht
zurückzuverweisen
.
Antragsgegner
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
wird
Schriftsatz
4
November
verwiesen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
§
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
DRiG
Revision
ist
unbegründet
.
§
Abs.
Nr.
DRiG
gestützte
Entlassung
Antragstellers
Richterverhältnis
Probe
ist
rechtlich
bea
nstanden
.
1
.
formellen
Voraussetzungen
Vorschrift
sind
erfüllt
.
Entlassungsverfügung
ist
Antragsteller
Beachtung
Frist
Wochen
Entlassungstag
§
Abs.
DRiG
13
November
ausgehändigt
worden
.
Entlassung
erfolgte
Ablauf
vierten
Jahres
Ernennung
Richter
Probe
.
Allerdings
konnte
Antragsteller
8
.
Januar
Richter
Probe
ernannt
worden
ist
Entlassungsverfügung
heißt
Ablauf
Monats
ezember
erst
8
.
Januar
entlassen
werden
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
aber
rechtsfehlerfrei
Umdeutung
orgenommen
.
Entlassung
unzulässigen
Termin
kann
Entlassung
nächst
zulässigen
Termin
angesehen
werden
Wille
Entlassungsbehörde
zugrunde
liegt
Richterverhältnis
nächst
zulässigen
Termin
beenden
Urteil
14
.
September
.
Wille
liegt
hier
Antragsgegner
Auffassung
Revision
unzulässigen
Entlassungsdatum
festgehalten
erstinstanzlichen
Schriftsatz
20
.
April
ausdrücklich
erklärt
hat
Entlassung
Antragstellers
Fall
erfolgen
sollte
Wege
Auslegung
Umdeutung
Entlassung
nächst
möglichen
Termin
also
8
.
Januar
auszugehen
sei
.
2
.
Entlassungsverfügung
ist
auch
materiell-rechtlich
beanstanden
.
ständiger
Rechtsprechung
Dienstgerichts
Bundes
stellt
Entscheidung
Frage
Richter
Probe
Ric
hteramt
geeignet
ist
§
Abs.
Nr.
DRiG
Akt
wertender
Erkenntnis
.
gewährt
Dienstherrn
Beurteilungsspielraum
gerichtliche
Überprüfung
beschränkt
ist
B
egriff
Eignung
verkannt
unrichtiger
Sachverhalt
zugrunde
g
elegt
worden
ist
allgemein
gültige
Wertmaßstäbe
beachtet
sachfremde
Erwägungen
angestellt
worden
sind
Urteile
24
November
f.
25
.
Umdruck
S.
22
.
September
143
;
vgl.
allgemein
normativ
eröffneten
Beurteilungsspielräumen
Behörden
:
56
;
.
Auffassung
Revision
hat
Antragsgegner
Begriff
Eignung
verkannt
.
setzt
Entlassungsverfügung
Widerspruchsbescheid
zwar
ausdrücklich
Eignung
Antragstellers
Richteramt
nur
Amt
Staatsanwalts
.
Rechtsprechung
Dienstgerichts
Bundes
ist
aber
anerkannt
Ungeeignetheit
staatsanwaltschaftlichen
Dienst
erprobten
Richters
Probe
allein
Nichteignung
Staatsanwalt
zusätzliche
Erprobung
Richterdezernat
festgestellt
werden
kann
Urteile
24
November
26
.
August
Umdruck
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
rechtsfehlerfrei
estellt
staatsanwaltschaftlichen
Dienst
festgestellte
lektive
Arbeitsweise
mangelnde
Objektivität
Antragstellers
ungeac
htet
unterschiedlichen
Statusrechts
Weisungsgebundenheit
Staatsanwalts
Ungeeignetheit
auch
Richteramt
begrü
nden
.
funktionsfähige
Rechtspflege
Staat
gewährleisten
hat
erfordert
Richter
bereit
Lage
sind
übertr
agenen
Aufgaben
eigenverantwortlich
Berücksichtigung
A
rbeitsbelastung
zügig
erledigen
Urteile
1
.
März
22
.
September
.
Verantwortungsbewusstsein
Einsatzbereitschaft
Richters
sind
richterlichen
Unabhängigkeit
iten
Dienstherrn
erheblich
einschränkt
hohe
Anforderungen
ste
llen
.
Richter
vornehmlich
einfache
Verfahren
fördert
höherem
Schwierigkeitsgrad
größerem
Umfang
größerer
Bedeutung
nur
verzögert
bearbeitet
frei
Voreingenommenheit
Vorurteilen
Verfahrensbeteiligten
ist
wird
Anforderungen
gerecht
ist
Ernennung
Ric
hter
Lebenszeit
geeignet
.
Beurteilung
hat
Antragsgegner
selbst
Wahrnehmung
Beurteilungsspielraums
vorgenommen
.
hat
Entlassung
sverfügung
9
November
Bezugnahme
dienstliche
Beurteilung
6
.
Juni
Widerspruchsbescheid
7
.
Dezember
Ausdruck
gebracht
bezeichnet
insbesondere
selektive
Arbeitsweise
mangel
nde
Objektivität
Antragstellers
entscheidenden
Gründe
ausgesprochene
Entlassung
sind
.
Begründung
genügt
eachtet
Umstandes
Antragsgegner
Entlassungsverfügung
Widerspruchsbescheid
zunächst
Eignung
Richteramt
Eignung
Amt
Staatsanwalts
abgestellt
hat
verfahrensrechtlichen
Anforderungen
§
.
Antragsgegner
hat
Entlassungsverfügung
iderspruchsbescheid
falschen
Beurteilungsmaßstab
zugrunde
g
elegt
.
Vielmehr
war
bereits
Zeitpunkt
Bescheide
offenkundig
fehlende
Objektivität
selektive
Arbeitsweise
gstellers
Ungeeignetheit
auch
Richteramt
begründen
.
sdrückliche
Erwähnung
Ungeeignetheit
Richteramt
erufungsbegründung
stellt
Wesensänderung
noch
inen
Neuerlass
Entlassungsverfügung
bringt
lediglich
bereits
Entlassungsverfügung
Wide
spruchsbescheid
bezeichneten
Eignungsmängel
offen
zutage
liegende
Ungeeignetheit
Richteramt
erneut
Ausdruck
.
Antragsgegner
ist
auch
unrichtigen
unzureichend
ermittelten
Sachverhalt
ausgegangen
.
durfte
tlassungsverfügung
dienstliche
Beurteilung
Leitenden
Oberstaatsanwalts
6
.
Juni
Zusatzbeurteilung
Generalstaatsanwalts
26
Juli
zugrunde
legen
vgl.
Urteil
13
November
.
Beurteilungen
erhobene
verwaltungsgerichtliche
Klage
Antragstellers
ist
rechtskräftig
abgewiesen
worden
.
Rev
ision
erhebt
Beurteilungen
auch
Einwände
mehr
.
Entlassung
beruht
Senat
bereits
Sache
ergangenen
Urteil
24
.
September
Ausdruck
gebracht
hat
Ermessensfehler
.
3
.
bedarf
Entscheidung
Personalrat
Staatsanwälte
Generalstaatsanwaltschaft
Entlassung
Antragstellers
beteiligen
war
Revision
meint
.
Beteiligung
hat
Berufungsgericht
ausdrücklich
feststellt
jedenfalls
stattgefunden
.
Antragsgegner
hat
Personalrat
Schreiben
2
November
beabsichtigte
Entlassung
unterrichtet
.
Personalrat
hat
Vorsitzende
6
November
mitgeteilt
Stellungnahme
absehe
.
4
.
Antragsgegner
hat
Auffassung
Revision
streitgegenständliche
Entlassungsverfügung
9
November
weitere
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
konkludent
aufgehoben
.
Willen
Antragsgegners
Entlassungsverfügung
9
November
aufzuheben
fehlt
Anhaltspunkt
.
Antragsgegner
hat
vielmehr
vorliege
nden
Rechtsstreit
auch
weiteren
Entlassungsverfügung
22
.
Mai
weiter
betrieben
hat
unmissverständlich
Ausdruck
gebracht
Entlassungsverfügung
9
November
festhält
.
Einwände
Revision
Rechtsprechung
ndesverwaltungsgerichts
Buchholz
§
Nr.
§
Nr.
vorsorgliche
zweite
Entlassung
Fall
erste
Entlassung
unwirksam
sein
aufgehoben
werden
sollte
ulässig
ist
sind
entscheidungserheblich
Wirksamkeit
zweiten
aber
hier
streitgegenständlichen
ersten
Entla
ssungsverfügung
betreffen
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstandes
ist
Revis
ionsverfahren
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
festgesetzt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung