NAMEN Verkündet : 15 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle 15 . Dezember Prüfungsverfahren Staatsanwalts Antragsteller Revisionskläger Prozessbevollmächtigter : Land Antragsgegner Revisionsbeklagter Entlassung Richterverhältnis Probe Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 15 . Dezember Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragstellers Beschluss Dienstgerichtshofes Richter Oberlandesgericht 2 . Senat 5 . August wird zurückgewiesen . Antragsteller trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : geborene Antragsteller bestand 27 . April erste juristische Staatsprüfung Note befriedigend " 14 November zweite juristische Staatsprüfung Note " vollbefriedigend " . Generalstaatsanwalt ernannte 8 . Januar Berufung Richterverhältnis Probe Staatsanwalt erteilte Dienstleistungsauftrag staatsanwaltschaftlichen Dienst Staatsanwaltschaft . Leitende Oberstaatsanwalt beurteilte Fähigkeiten Leistungen Befähigungsnachweisungen 6 . August 17 . August " durchschnittlich " . Umsetzung andere Abteilung 2 November wurde Antragsteller vorgeworfen Reihe Verfahren nur erheblicher Verzögerung bearbeitet Pflicht objektiven unvoreingenommenen Beurteilung verletzt haben . eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wurde inzwischen rechtskräftige Disziplinarverfügung 6 . Oktober Verweis Antragsteller verhängt . Befähigungsnachweisung 6 . Juni beurteilte Leitende Oberstaatsanwalt Antragsteller folgt : " Fachkompetenz : Beamte ist fundierten Kenntnissen materiellen formellen Strafrechts Behörde eingetreten . einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind zumeist ekannt . ist geistig rege vielseitig interessiert . Herr besitzt gute Auffassungsgabe ; weist auch Urteilsvermögen . Ferner ist grundsätzlich Lage wesentlichen strafrechtlich relevanten Umstände erkennen . Beamte hat jedoch Rechtskenntnisse erwartet notwendig praktischen Befassung zugewiesenen Verfahren erweitern vertiefen können . fehlt ferner vielfach Fähigkeit theor etisches Wissen praxisgerecht umzusetzen . Emotionalen toren räumt unangemessen unvertretbar hohe Bede utung . tragfähiges Judiz hat nur eingeschränkt entwickeln können . Verfügungen Abschlussentscheidungen inhaltlich rechtlich vertretbar sind war Bearbeitung größeren Anzahl Verfahren beanstanden . Ermittlungsführung zeigte hier Schwächen . Notwendigkeit Anordnungen Sachaufklärung war immer nachzuvollziehen . Teils wurden polizeilich angeregte Verfahrensstand auch angezeigte gerichtliche Maßnahmen beantragt Gegenvorstellungen Kriminalbeamten geführt hat . Prüfung Ermittlungstätigkeit hat auch ergeben nennenswerten Verzug geförderten Sachen insbesondere erhebliche Anzahl Verfahren größerer Bedeutung größeren Umfangs tatsächlich rechtlich höherem Schwierigkeitsgrad gar nur teils monatelanger Verzögerung bearbeitet abgeschlossen hat . Arbeitsweise vermochte zwar Zahl offenen Verfahren D ezernats Rahmen halten . Jedoch geriet Dezernat Hinblick hinreichend bearbeiteten komplizierteren umfänglichen Verfahren schließlich auch Bedeutung gerade Verfahren mehr hinnehmbar war . letzten Umsetzung Sicht Behördenleitung nvermeidbar geworden war wurde zunächst aufgegeben Einstellungen Einstellungsverfügungen Bescheid Ablehnung polizeilich angeregter gerichtlicher Maßnahmen Abteilungsleiter lligung vorzulegen . Auch wurden jedoch wieder Verfahren Monate bearbeitet . handelte unerhebliche Zahl einfach zügig Regel kurzen Einste llungsverfügung abzuschließender Vorgänge . wu festgestellt Vielzahl schubweise längere Zeit Bearbeitung übertragene UJs-Sachen unerledigt hat liegen lassen . Amtsverständnis ist frei unbegründeter Vorei ngenommenheit . Wiederholt hat Beurteilung angezeigten Tat begründeten Vorurteilen Verfahrensbeteiligte beeinflusst gezeigt . Verfügungen Abschlussentscheidungen sprachlich verständlich abgefasst ; Stil ist allerdings unnötig schroff . verfahrenserleichternden verfahrensbeschleunigenden Bestimmungen macht . sind mitund Vortrag ist gut vorbereitet . Staatsanwalt . . drückt verständlich . Hauptverhandlung tritt angemessen . Schlussvortrag gibt Verhandlungsergebnis zutreffend Anträge finden Beachtung . Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen bezieht tägliche Dezernatsarbeit . II . Persönliche Kompetenz : Staatsanwalt . ist vielseitig interessiert . tritt ruhig bewahrt auftretenden Belastungen äußerlich Gleichmut kann jedoch auch sehr aufgebracht werden . Au seinandersetzungen scheut . eigenen Schwächen erkennt nur bedingt . Planung eigenen Arbeit hat Mängel . beanstandeten Verfahren hat gar mehr vertretbaren Zeiträumen bearbeitet ; hat Dienstzimmer wiederholt Akten Monate angesammelt . Erledigungsrückständen wirkt nachhaltig nur Aufsicht ; mitunter verweigert auch Erledigung Gründen Voreingenommenheit . Größeren Belastungen ist nur unverhältnismäßig großem Zeitaufwand Verwendung Freizeit auch teilweise Urlaubs Arbeitszeit gewachsen . leiden Motivation Entschlusskraft Entscheidungsbereitschaft . neuen technischen Arbeitsmitteln macht Gebrauch . Hinweise Ratschläge nimmt nur schwer . Oft beharrt auch Ansicht . Herr hat Weisungen Abteilungsleitung schriftlich auch wiederholt widersprochen . Gelegentlich wurden auch ganz ignoriert . hat auch teilweise abgelehnt dienstliches Verhalten überhaupt vorgesetzten Abteilungsleiterin rtern . . Soziale Kompetenz : Staatsanwalt . besitzt charakterlich beanstandende Persönlichkeit ; ist hilfsbereit . verhält Behördenangehörigen auch kollegial . Herr drückt Allgemeinen klar gibt Kenntnisse weiter . neigt aber Widerspruch will Recht behalten . Ausgleich Kompromiss ist dann bemüht . IV . Leitungskompetenz : schriftlichen Ersuchen sonstigen Anweisungen sind hinreichend deutlich . Allerdings stoßen Anordnungen Ermittlungsbeamten teils Unverständnis . gelingt dann auch eigenen Standpunkt überzeugend vermitteln telefon ischen Rückfragen weniger erläuternd anweisend auftritt . Beamte kann überhaupt nur strenger Fachaufsicht Aufgaben gerecht werden . Hinblick Stellung vorausgesetzte selbstverantwortl iche Arbeitsweise bietet persönlicher fachlicher Eignung Dauer Gewähr Amt gestellten Anforderungen erforderlichen Weise erfüllen . Herrn ist Amtsantritt mehrfach Abteilungswechsel Chance gegeben rden Fähigkeiten auch Anleitung Hilfestellung anderer Abteilungsleiter weiter entwickeln . Möglichkeit hat letztlich genutzt . notwendige twicklung auch Abstellen auftretenden Schwächen konnte festgestellt werden . Fähigkeiten Leistungen Dezernenten sind unterdurchschnittlich . " Beurteilung Generalstaatsanwalt Zusatzbeurteilung 26 Juli trat erhobene Klage wies Verwaltungsgericht rechtskräftiges Urteil 13 Juli . Antragsgegner entließ Antragsteller Verfügung 9 November § Abs. Nr. DRiG Ablauf Monats Dezember Justizdienst Landes . Begründung führte : " Inhalten Beurteilung Leitenden Oberstaatsanwalts urteilung Generalstaatsanwalts haben andauernden Probezeit Amt Staatsanwalts bewährt . Insbesondere fachlichen Leistungen entsprechen Anforderungen Berufsbild Staatsanwalts . bin gehalten Justizdienst Landes entlassen . " Widerspruch Antragstellers Entlassungsverfügung wies Antragsgegner 7 . Dezember . Zugleich ordnete sofortige Vollziehbarkeit Entlassungsverfügung . Antrag Antragstellers stellte Dienstgericht aufschiebende Wirkung wieder . hiergegen gerichtete Beschwerde Antragsgegners wies . 2 . Januar hat Antragsteller Dienstgericht Antrag gestellt Entlassungsverfügung 9 November Widerspruchsbescheid 7 . Dezember aufzuheben . Begründung hat ausgeführt 8 . Januar ernannt worden sei sehe § Abs. DRiG Entlassung Ablauf Monats Dezember . Entlassung zugrunde liegende Personalund Befähigungsnachweisung 6 . Juni sei rechtsfehlerhaft . Auch Gegenstand Disziplinarverfügung bildenden Vorwürfe lediglich Verhängung Verweises geführt hätten rechtfertigten Entlassung . Dienstgericht hat Urteil 6 . Dezember Entlassungsverfügung 9 November Widerspruchsbescheid 7 . Dezember aufgehoben . Begründung hat ausgeführt Entlassung gemäß § Abs. Nr. DRiG setze Richter Probe Richteramt geeignet sei . dahingehende Entscheidung habe Antragsgegner aber getroffen . halte Antragsteller nur Staatsanwalt ungeeignet . komme klaren Wortlauts § Abs. Nr. DRiG . Berufung Antragsgegners hat Beschluss 24 Juli Urteil Dienstgerichts aufgehoben Antrag Antragstellers Maßgabe zurückgewiesen Entlassung 8 . Januar wirksam werde . Verfügung 22 . Mai entließ Antragsgegner Antragsteller weiteres Mal nunmehr gemäß § Abs. Entlassungsverfügung diesbezüglichen Widerspruchsbescheid hob Dienstgericht Urteil 29 . Juni . hiergegen gerichtete Berufung Antragsgegners ist noch entschi eden . -9- vorliegenden Verfahren hat erkennende Senat tscheidung Dienstgerichtshofes 24 Juli Urteil 24 . September Verfahrensfehlers aufgehoben Sache zurückverwiesen . hat Beschluss 5 . August Urteil Dienstgerichts abgeändert Antrag Antragstellers Maßgabe zurückgewiesen Entlassung 8 . Januar wirksam werde . Begründung hat ausgeführt formellen Voraussetzungen § Abs. Nr. DRiG seien erfüllt . gesetzlich vorgesehene Entlassungszeitpunkt stehe Umdeutung Entlassung nächst möglichen Zeitpunkt 8 . Januar zulässig sei . Entlassungsverf ügung sei auch materiell rechtmäßig . Antragsgegner habe Begriff Eignung verkannt . angeführten Gründe trügen Urteil " Nichteignung " Amt Staatsanwalts Richteramt . sei maßgeblich Antragsteller Arbeitsa nfall gewachsen sei einfachere Verfahren vorziehe komplizierte Verfahren längere Zeit unbearbeitet lasse . komme Arbeitsweise erforderliche Objektivität vermissen lasse . Antragsgegner habe zwar Entlassungsverfügung Widerspruchsbescheid nur Nichteignung Antragstellers Amt Staatsanwalts Nichteignung Richteramt ußert . habe aber Berufungsbegründung nachgeholt . sei rechtlich beanstanden Entlassungsverfügung Wesen geändert worden sei auch Begründungsmangel Sinne § Abs. § Abs. Nr. VwVfG vorliege . wendungsbereich Vorschriften sei eröffnet Entla ssungsverfügung verfahrensrechtlichen Anforderungen § genüge lediglich materiell-rechtlich Rechtsgründe getroffene Entscheidung sachlich rechtfertigten verfehle . sei Begründungsmangel Sinne § VwVfG objektiv unrichtige Begründung . gegebene Begründung trage aber auch Beurteilung Nichteignung Richteramt . Berufungsbegründung Ausdruck gebrachte Beurteilung sei auch rechtlich relevante Wesensänderung Entlassungsverfügung . Antragsgegner sei auch unrichtigen Sachverhalt ausgegangen habe Entscheidung rechtskräftigen dienstlichen Beurteilungen 6 . Juni 26 Juli zugrunde legen dürfen . Ermessensfehler liege . zugelassenen Revision verfolgt Antragsteller B egehren . Vorbringens wird Schriftsätze 18 . Oktober 18 November verwiesen . Antragsteller beantragt Beschluss Dienstgerichtshofs Richter Oberlandesgericht 5 . August aufzuheben Berufung Antragsgegners zurückzuweisen hilf sweise angefochtenen Beschluss aufzuheben Sache Richter Oberla ndesgericht zurückzuverweisen . Antragsgegner beantragt Revision zurückzuweisen . wird Schriftsatz 4 November verwiesen . Entscheidungsgründe : zulässige § Nr. § Abs. § Abs. DRiG Revision ist unbegründet . § Abs. Nr. DRiG gestützte Entlassung Antragstellers Richterverhältnis Probe ist rechtlich bea nstanden . 1 . formellen Voraussetzungen Vorschrift sind erfüllt . Entlassungsverfügung ist Antragsteller Beachtung Frist Wochen Entlassungstag § Abs. DRiG 13 November ausgehändigt worden . Entlassung erfolgte Ablauf vierten Jahres Ernennung Richter Probe . Allerdings konnte Antragsteller 8 . Januar Richter Probe ernannt worden ist Entlassungsverfügung heißt Ablauf Monats ezember erst 8 . Januar entlassen werden . Insoweit hat Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei Umdeutung orgenommen . Entlassung unzulässigen Termin kann Entlassung nächst zulässigen Termin angesehen werden Wille Entlassungsbehörde zugrunde liegt Richterverhältnis nächst zulässigen Termin beenden Urteil 14 . September . Wille liegt hier Antragsgegner Auffassung Revision unzulässigen Entlassungsdatum festgehalten erstinstanzlichen Schriftsatz 20 . April ausdrücklich erklärt hat Entlassung Antragstellers Fall erfolgen sollte Wege Auslegung Umdeutung Entlassung nächst möglichen Termin also 8 . Januar auszugehen sei . 2 . Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich beanstanden . ständiger Rechtsprechung Dienstgerichts Bundes stellt Entscheidung Frage Richter Probe Ric hteramt geeignet ist § Abs. Nr. DRiG Akt wertender Erkenntnis . gewährt Dienstherrn Beurteilungsspielraum gerichtliche Überprüfung beschränkt ist B egriff Eignung verkannt unrichtiger Sachverhalt zugrunde g elegt worden ist allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sachfremde Erwägungen angestellt worden sind Urteile 24 November f. 25 . Umdruck S. 22 . September 143 ; vgl. allgemein normativ eröffneten Beurteilungsspielräumen Behörden : 56 ; . Auffassung Revision hat Antragsgegner Begriff Eignung verkannt . setzt Entlassungsverfügung Widerspruchsbescheid zwar ausdrücklich Eignung Antragstellers Richteramt nur Amt Staatsanwalts . Rechtsprechung Dienstgerichts Bundes ist aber anerkannt Ungeeignetheit staatsanwaltschaftlichen Dienst erprobten Richters Probe allein Nichteignung Staatsanwalt zusätzliche Erprobung Richterdezernat festgestellt werden kann Urteile 24 November 26 . August Umdruck . Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei estellt staatsanwaltschaftlichen Dienst festgestellte lektive Arbeitsweise mangelnde Objektivität Antragstellers ungeac htet unterschiedlichen Statusrechts Weisungsgebundenheit Staatsanwalts Ungeeignetheit auch Richteramt begrü nden . funktionsfähige Rechtspflege Staat gewährleisten hat erfordert Richter bereit Lage sind übertr agenen Aufgaben eigenverantwortlich Berücksichtigung A rbeitsbelastung zügig erledigen Urteile 1 . März 22 . September . Verantwortungsbewusstsein Einsatzbereitschaft Richters sind richterlichen Unabhängigkeit iten Dienstherrn erheblich einschränkt hohe Anforderungen ste llen . Richter vornehmlich einfache Verfahren fördert höherem Schwierigkeitsgrad größerem Umfang größerer Bedeutung nur verzögert bearbeitet frei Voreingenommenheit Vorurteilen Verfahrensbeteiligten ist wird Anforderungen gerecht ist Ernennung Ric hter Lebenszeit geeignet . Beurteilung hat Antragsgegner selbst Wahrnehmung Beurteilungsspielraums vorgenommen . hat Entlassung sverfügung 9 November Bezugnahme dienstliche Beurteilung 6 . Juni Widerspruchsbescheid 7 . Dezember Ausdruck gebracht bezeichnet insbesondere selektive Arbeitsweise mangel nde Objektivität Antragstellers entscheidenden Gründe ausgesprochene Entlassung sind . Begründung genügt eachtet Umstandes Antragsgegner Entlassungsverfügung Widerspruchsbescheid zunächst Eignung Richteramt Eignung Amt Staatsanwalts abgestellt hat verfahrensrechtlichen Anforderungen § . Antragsgegner hat Entlassungsverfügung iderspruchsbescheid falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde g elegt . Vielmehr war bereits Zeitpunkt Bescheide offenkundig fehlende Objektivität selektive Arbeitsweise gstellers Ungeeignetheit auch Richteramt begründen . sdrückliche Erwähnung Ungeeignetheit Richteramt erufungsbegründung stellt Wesensänderung noch inen Neuerlass Entlassungsverfügung bringt lediglich bereits Entlassungsverfügung Wide spruchsbescheid bezeichneten Eignungsmängel offen zutage liegende Ungeeignetheit Richteramt erneut Ausdruck . Antragsgegner ist auch unrichtigen unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen . durfte tlassungsverfügung dienstliche Beurteilung Leitenden Oberstaatsanwalts 6 . Juni Zusatzbeurteilung Generalstaatsanwalts 26 Juli zugrunde legen vgl. Urteil 13 November . Beurteilungen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage Antragstellers ist rechtskräftig abgewiesen worden . Rev ision erhebt Beurteilungen auch Einwände mehr . Entlassung beruht Senat bereits Sache ergangenen Urteil 24 . September Ausdruck gebracht hat Ermessensfehler . 3 . bedarf Entscheidung Personalrat Staatsanwälte Generalstaatsanwaltschaft Entlassung Antragstellers beteiligen war Revision meint . Beteiligung hat Berufungsgericht ausdrücklich feststellt jedenfalls stattgefunden . Antragsgegner hat Personalrat Schreiben 2 November beabsichtigte Entlassung unterrichtet . Personalrat hat Vorsitzende 6 November mitgeteilt Stellungnahme absehe . 4 . Antragsgegner hat Auffassung Revision streitgegenständliche Entlassungsverfügung 9 November weitere Entlassungsverfügung 22 . Mai konkludent aufgehoben . Willen Antragsgegners Entlassungsverfügung 9 November aufzuheben fehlt Anhaltspunkt . Antragsgegner hat vielmehr vorliege nden Rechtsstreit auch weiteren Entlassungsverfügung 22 . Mai weiter betrieben hat unmissverständlich Ausdruck gebracht Entlassungsverfügung 9 November festhält . Einwände Revision Rechtsprechung ndesverwaltungsgerichts Buchholz § Nr. § Nr. vorsorgliche zweite Entlassung Fall erste Entlassung unwirksam sein aufgehoben werden sollte ulässig ist sind entscheidungserheblich Wirksamkeit zweiten aber hier streitgegenständlichen ersten Entla ssungsverfügung betreffen . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG Abs. VwGO . Wert Streitgegenstandes ist Revis ionsverfahren § Abs. Satz Abs. Satz § Abs. Satz Nr. € festgesetzt worden . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung