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5.3 KiB

NAMEN
16
.
Oktober
Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
DRiG
§
Abs.
Nr.
Rechtspfleger
ist
befugt
Maßnahme
Dienstaufsicht
Nr.
DRiG
i.V.
§
Abs.
DRiG
anzufechten
.
Dienstgericht
Bundes
Urteil
16
.
Oktober
Oberlandesgericht
Dienstgericht
Landgericht
Justizamtmanns
Antragsteller
Revisionskläger
Land
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Antragsteller
Justizamtmann
ist
Rechtspfleger
Amtsgericht
tätig
.
wendet
Dienstgericht
Richter
nen
Anträgen
Maßnahmen
Dienstaufsicht
.
Schreiben
1
.
März
teilte
Direktorin
Amtsgerichts
Antragsteller
Betreff
"
Prüfung
Betreuungen
Vormundschaften
.
Vermögen
Euro
verwaltet
wird
"
habe
verschiedenen
Verfahren
Kenntnis
nehmen
müssen
Antragsteller
Verfahrensbeteiligten
Zustimmung
Einsicht
Präsidenten
Landgerichts
ersuche
.
Zustimmung
bedürfe
.
forderte
Antragsteller
derartige
Zustimmungsanfragen
Verfahrensbeteiligten
umgehend
unterlassen
etwaige
Prüfung
anstehende
Betreuungsakten
nachgefragten
erteilten
Zustimmung
unverzüglich
weiterzuleiten
.
Disziplinarverfügung
24
.
August
erteilte
Präsident
Zusammenhang
Verweis
.
Schriftsatz
18
.
März
hat
Antragsteller
Dienstgericht
Richter
Landgericht
Anträgen
gewandt
gemäß
§
Abs.
DRiG
festzustellen
Disziplinarverfügung
Direktorin
Amtsgerichts
Maßgabe
Disziplinarrechts
Landes
unvereinbar
sachlichen
Unabhängigkeit
Art
.
Abs.
hauptamtlich
planmäßig
angestellten
Einzelrichters
richterlichen
Verwendungsamt
tätigen
Klägers
ist
zwar
sachlichen
Unabhängigkeit
unvereinbare
Maßnahme
unzulässige
Disziplinarmaßnahme
§
Abs.
DRiG
insbesondere
1
.
März
Aufforderung
Vizepräsidenten
Androhung
Einleitung
disziplinarischen
Maßnahmen
erlassene
dienstliche
Anweisung
sofort
vormundschaftsgerichtlichen
Angelegenheiten
unterlassen
Beteiligten
Maßgabe
Gesetzes
Verfassung
rechtliches
Gehör
faires
Verfahren
gewähren
unvereinbar
sachlichen
Unabhängigkeit
Klägers
ist
.
Dienstgericht
Richter
hat
Antrag
Gerichtsbescheid
19
Juli
unzulässig
zurückgewiesen
Begründung
Wesentlichen
ausgeführt
Antragsteller
fehle
Antrag
§
Abs.
DRiG
Befugnis
Vorschriften
Deutschen
Richtergesetzes
gälten
nur
Berufsrichter
.
Personenkreis
gehöre
Antragsteller
.
gerichtete
Berufung
Antragstellers
hat
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
Beschluss
16
November
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
Bescheid
Dienstgerichts
Bezug
genommen
ergänzend
ausgeführt
Antragsteller
könne
angefochtenen
Maßnahmen
schon
richterlichen
Unabhängigkeit
verletzt
sein
Eigenschaft
Rechtspfleger
zustehe
.
Gesetzgeber
habe
zwar
deutlich
gemacht
Rechtspfleger
besondere
Richters
gewissem
Umfang
vergleichbare
Rechtsstellung
zukomme
.
fehle
Rechtsstellung
Richters
charakteristische
persönliche
Unabhängigkeit
dienstrechtlich
auch
Wahrnehmung
richterlicher
Geschäfte
Beamter
gehobenen
Dienstes
bleibe
.
Revision
verfolgt
Antragsteller
Begehren
.
macht
Wesentlichen
geltend
Rechtspfleger
sei
Gesetzgebung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
sachlich
unabhängigen
Richter
gleichgestellt
.
fänden
Schutz
richterlichen
Unabhängigkeit
einfachen
Gesetzgeber
geschaffenen
Schutzvorschriften
unmittelbar
Anwendung
.
Antragsteller
beantragt
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
antragsgemäß
entscheiden
Sache
Richter
zurückzuverweisen
.
weiteren
Vorbringens
wird
Revisionsschrift
10
.
März
Bezug
genommen
.
Antragsgegner
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Vorbringens
wird
Schriftsatz
22
.
April
verwiesen
.
Parteien
haben
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
einverstanden
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
§
Abs.
DRiG
ist
unbegründet
.
Vorinstanzen
haben
Prüfungsantrag
Antragstellers
Recht
unzulässig
zurückgewiesen
Antragsbefugnis
fehlt
.
Rechtspfleger
ist
befugt
Maßnahme
Dienstaufsicht
§
Nr.
DRiG
§
Nr.
§
Abs.
DRiG
anzufechten
.
Dienstgericht
Richter
ist
Maßgabe
§
Nr.
DRiG
Nr.
zuständig
Anfechtungen
Maßnahme
Dienstaufsicht
Gründen
§
Abs.
Anfechtung
§
Abs.
DRiG
liegt
Behauptung
Richters
zugrunde
Maßnahme
Dienstaufsicht
Unabhängigkeit
beeinträchtige
.
Vorschriften
Gesetzes
gelten
Gesetz
bestimmt
nur
Berufsrichter
§
DRiG
vgl.
auch
§
.
Berufsrichter
Sinne
Deutschen
Richtergesetzes
kann
nur
sein
öffentlichrechtlichen
Richterverhältnis
Lebenszeit
Zeit
Probe
Auftrags
Bund
Land
steht
§
§
Berufsrichter
werden
Aushändigung
Urkunde
ernannt
§
gehören
Rechtspfleger
.
Deutsche
Richtergesetz
trifft
Bestimmung
Rechtspfleger
Maßnahmen
Dienstaufsicht
§
Abs.
DRiG
anfechten
können
.
Rechtspfleger
sachlich
unabhängig
nur
Gesetz
gebunden
sind
rechtfertigt
Auffassung
Antragstellers
Anwendung
§
Abs.
Erwägungen
Antragstellers
sachlichen
Unabhängigkeit
Rechtspflegers
vgl.
BVerwG
Beschluss
15
.
Februar
zitiert
juris
kommt
Vorinstanzen
richtig
gesehen
haben
Zulässigkeit
Antrags
Dienstgericht
Richter
.
Dienstgericht
Richter
angeregten
Verweisung
Verwaltungsgericht
hat
Antragsteller
widersetzt
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
i.V.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstandes
wird
Revisionsverfahren
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
DGH