NAMEN 16 . Oktober Prüfungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja DRiG § Abs. Nr. Rechtspfleger ist befugt Maßnahme Dienstaufsicht Nr. DRiG i.V. § Abs. DRiG anzufechten . Dienstgericht Bundes Urteil 16 . Oktober Oberlandesgericht Dienstgericht Landgericht Justizamtmanns Antragsteller Revisionskläger Land Antragsgegner Revisionsbeklagter Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragstellers wird zurückgewiesen . Antragsteller trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Antragsteller Justizamtmann ist Rechtspfleger Amtsgericht tätig . wendet Dienstgericht Richter nen Anträgen Maßnahmen Dienstaufsicht . Schreiben 1 . März teilte Direktorin Amtsgerichts Antragsteller Betreff " Prüfung Betreuungen Vormundschaften . Vermögen Euro verwaltet wird " habe verschiedenen Verfahren Kenntnis nehmen müssen Antragsteller Verfahrensbeteiligten Zustimmung Einsicht Präsidenten Landgerichts ersuche . Zustimmung bedürfe . forderte Antragsteller derartige Zustimmungsanfragen Verfahrensbeteiligten umgehend unterlassen etwaige Prüfung anstehende Betreuungsakten nachgefragten erteilten Zustimmung unverzüglich weiterzuleiten . Disziplinarverfügung 24 . August erteilte Präsident Zusammenhang Verweis . Schriftsatz 18 . März hat Antragsteller Dienstgericht Richter Landgericht Anträgen gewandt gemäß § Abs. DRiG festzustellen Disziplinarverfügung Direktorin Amtsgerichts Maßgabe Disziplinarrechts Landes unvereinbar sachlichen Unabhängigkeit Art . Abs. hauptamtlich planmäßig angestellten Einzelrichters richterlichen Verwendungsamt tätigen Klägers ist zwar sachlichen Unabhängigkeit unvereinbare Maßnahme unzulässige Disziplinarmaßnahme § Abs. DRiG insbesondere 1 . März Aufforderung Vizepräsidenten Androhung Einleitung disziplinarischen Maßnahmen erlassene dienstliche Anweisung sofort vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten unterlassen Beteiligten Maßgabe Gesetzes Verfassung rechtliches Gehör faires Verfahren gewähren unvereinbar sachlichen Unabhängigkeit Klägers ist . Dienstgericht Richter hat Antrag Gerichtsbescheid 19 Juli unzulässig zurückgewiesen Begründung Wesentlichen ausgeführt Antragsteller fehle Antrag § Abs. DRiG Befugnis Vorschriften Deutschen Richtergesetzes gälten nur Berufsrichter . Personenkreis gehöre Antragsteller . gerichtete Berufung Antragstellers hat Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht Beschluss 16 November zurückgewiesen . Begründung hat Bescheid Dienstgerichts Bezug genommen ergänzend ausgeführt Antragsteller könne angefochtenen Maßnahmen schon richterlichen Unabhängigkeit verletzt sein Eigenschaft Rechtspfleger zustehe . Gesetzgeber habe zwar deutlich gemacht Rechtspfleger besondere Richters gewissem Umfang vergleichbare Rechtsstellung zukomme . fehle Rechtsstellung Richters charakteristische persönliche Unabhängigkeit dienstrechtlich auch Wahrnehmung richterlicher Geschäfte Beamter gehobenen Dienstes bleibe . Revision verfolgt Antragsteller Begehren . macht Wesentlichen geltend Rechtspfleger sei Gesetzgebung höchstrichterlichen Rechtsprechung sachlich unabhängigen Richter gleichgestellt . fänden Schutz richterlichen Unabhängigkeit einfachen Gesetzgeber geschaffenen Schutzvorschriften unmittelbar Anwendung . Antragsteller beantragt angefochtene Entscheidung aufzuheben antragsgemäß entscheiden Sache Richter zurückzuverweisen . weiteren Vorbringens wird Revisionsschrift 10 . März Bezug genommen . Antragsgegner beantragt Revision zurückzuweisen . Vorbringens wird Schriftsatz 22 . April verwiesen . Parteien haben Entscheidung mündliche Verhandlung einverstanden erklärt . Entscheidungsgründe : zulässige Revision § Abs. DRiG ist unbegründet . Vorinstanzen haben Prüfungsantrag Antragstellers Recht unzulässig zurückgewiesen Antragsbefugnis fehlt . Rechtspfleger ist befugt Maßnahme Dienstaufsicht § Nr. DRiG § Nr. § Abs. DRiG anzufechten . Dienstgericht Richter ist Maßgabe § Nr. DRiG Nr. zuständig Anfechtungen Maßnahme Dienstaufsicht Gründen § Abs. Anfechtung § Abs. DRiG liegt Behauptung Richters zugrunde Maßnahme Dienstaufsicht Unabhängigkeit beeinträchtige . Vorschriften Gesetzes gelten Gesetz bestimmt nur Berufsrichter § DRiG vgl. auch § . Berufsrichter Sinne Deutschen Richtergesetzes kann nur sein öffentlichrechtlichen Richterverhältnis Lebenszeit Zeit Probe Auftrags Bund Land steht § § Berufsrichter werden Aushändigung Urkunde ernannt § gehören Rechtspfleger . Deutsche Richtergesetz trifft Bestimmung Rechtspfleger Maßnahmen Dienstaufsicht § Abs. DRiG anfechten können . Rechtspfleger sachlich unabhängig nur Gesetz gebunden sind rechtfertigt Auffassung Antragstellers Anwendung § Abs. Erwägungen Antragstellers sachlichen Unabhängigkeit Rechtspflegers vgl. BVerwG Beschluss 15 . Februar zitiert juris kommt Vorinstanzen richtig gesehen haben Zulässigkeit Antrags Dienstgericht Richter . Dienstgericht Richter angeregten Verweisung Verwaltungsgericht hat Antragsteller widersetzt . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG i.V. VwGO . Wert Streitgegenstandes wird Revisionsverfahren € festgesetzt § Abs. Satz § Abs. . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung DGH