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568 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
NotZ
26
.
März
Verfahren
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Wahl
Streck
Notare
Dr.
Dr.
26
.
März
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
Senats
Notarsachen
Oberlandesgericht
23
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Rechtszüge
wird
jeweils
DM
festgesetzt
.
Gründe
Antragsteller
legte
Jahre
Zweite
juristische
Staatsprüfung
Note
ausreichend
Punkte
"
.
Landesjustizprüfungsamt
setzte
Widerspruch
hin
Note
zunächst
"
ausreichend
Punkte
"
Ziel
Gesamtnote
befriedigend
Punkte
besser
"
verwaltungsgerichtliche
Klage
erhoben
hatte
"
befriedigend
Punkte
"
.
wurde
verwaltungsgerichtliche
Verfahren
übereinstimmender
Erledigungserklärung
eingestellt
.
Antragsteller
Rechtsanwalt
Landgericht
zugelassen
ist
bewarb
Jahre
Niedersächsischen
Rechtspflege
ausgeschriebenen
Notarstellen
Amtsgerichtsbezirk
Schreiben
2
.
Juni
teilte
Antragsgegnerin
Antragsteller
könne
Bewerbung
entsprechen
beabsichtige
ausgeschriebenen
Stellen
Mitbewerbern
höchsten
Punktzahl
übertragen
.
ging
Antragsteller
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
Examensnote
Punkten
erreicht
hatte
;
Auffassung
Bewertung
seien
Punkte
nämlich
mittleres
Befriedigend
zugrunde
legen
folgte
.
Antragsteller
griff
Bescheid
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
suchte
zugleich
Gewährung
vorläufigen
Rechtsschutzes
.
Oberlandesgericht
wies
Antrag
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
Beschluß
16
Juli
.
Antragsgegnerin
Mitbewerber
Notaren
bestellt
hatte
beantragte
Antragsteller
Feststellung
Bescheid
2
.
Juni
rechtswidrig
gewesen
sei
.
Oberlandesgericht
wies
Antrag
fehlenden
Feststellungsinteresses
unzulässig
übrigen
aber
auch
unbegründet
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
blieb
Erfolg
;
Senat
wies
Beschluß
31
Juli
NotZ
Maßgabe
Antrag
unbegründet
sei
.
Fortsetzungsfeststellungsantrag
erachtete
zulässig
Frage
Bewertung
Ergebnisses
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
Antragstellers
Vergangenheit
auch
Zukunft
gleicher
Weise
stellen
werde
.
Sache
führte
Senat
Auswahlverfahren
§
Abs.
könne
geltend
gemacht
werden
bestandskräftige
Entscheidung
Festsetzung
Note
Zweite
juristische
Staatsprüfung
fehlerhaft
sei
.
gelte
Großteil
Bewerber
übrigen
mögliche
Höchstpunktzahl
Punkten
erreicht
habe
Auswahlentscheidung
Ergebnis
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
abhänge
.
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Berücksichtigung
Prüfungsergebnisses
sei
verfassungsrechtlich
beanstanden
Niedersächsischen
auch
Verhältnis
sonstigen
Auswahlkriterien
rechtlich
bedenkenfrei
geregelt
.
16
.
September
bewarb
Antragsteller
Niedersächsischen
Rechtspflege
Amtsgerichtsbezirk
ausgeschriebenen
Notarstellen
.
Bescheid
10
.
Mai
teilte
Antragsgegnerin
Bewerbung
entsprechen
könne
.
stehe
Rangfolge
Bewerber
Punkten
zwölfter
Stelle
wiederum
Examensergebnis
Punkten
auszugehen
sei
;
beabsichtige
Stellen
punktbesseren
Mitbewerbern
übertragen
.
Bescheid
hat
Antragsteller
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
zugleich
einstweiligen
Rechtsschutz
nachgesucht
.
Begründung
hat
ausgeführt
Ergebnis
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
Punkten
mittleren
Befriedigend
hätte
bewertet
werden
müssen
.
Oberlandesgericht
Beschluß
5
.
Juni
Antrag
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
zurückgewiesen
hatte
bestellte
Antragsgegnerin
19
.
22
.
Juni
punktbesseren
Mitbewerber
Notaren
.
hat
Antragsteller
Oberlandesgericht
Feststellung
begehrt
Bescheid
Antragsgegnerin
rechtswidrig
gewesen
sei
Antragsteller
Notar
hätte
bestellt
werden
müssen
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
sofortigen
Beschwerde
verfolgt
Antragsteller
sein
Feststellungsbegehren
.
macht
geltend
Oberlandesgericht
hätte
rechtlichen
rechnerischen
Grundlagen
Punktzahlen
weiteren
Beteiligten
überprüfen
müssen
.
Auch
sei
fraglich
Praxis
Notarbestellungen
Bewertung
Examensnote
Verhältnis
anderen
Auswahlgesichtspunkten
übermäßiges
Gewicht
beilege
.
II
.
zulässige
sofortige
Beschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Fortsetzungsfeststellungsantrag
ist
unzulässig
.
Verfahren
§
ist
Feststellungsantrag
auch
Gestalt
Fortsetzungsfeststellungsantrags
§
Abs.
Satz
VwGO
zulässig
sei
denn
andernfalls
liefe
Rechtsweggarantie
Art
.
Abs.
GG
leer
.
Ausnahme
ist
bejahen
Antragsteller
sonst
Rechten
beeinträchtigt
wäre
begehrte
Feststellung
Rechtsfrage
klären
hilft
Justizverwaltung
künftigen
Bewerbungen
Antragstellers
ebenso
stellen
wird
Senatsbeschlüsse
14
.
Dezember
NotZ
Abs.
Feststellungsantrag
31
Juli
aaO
jeweils
m.w
.
.
Ausnahmefall
lag
Sache
NotZ
dort
genannten
Gründen
.
jedoch
geklärt
war
Examensnote
Antragstellers
künftigen
Bewerbungen
zugrunde
legen
ist
Regelung
Niedersächsischen
AVNot
Gewichtung
Prüfungsergebnisse
Rahmen
Auswahlverfahrens
§
Abs.
verfassungsrechtliche
Bedenken
bestehen
kann
berechtigtes
Interesse
Antragstellers
Rechtsfragen
erneut
klären
lassen
anerkannt
werden
.
Sonstige
konkrete
Ausführungen
Mitbewerber
Notaren
bestellt
worden
sind
Konkurrenzverhältnis
Antragsteller
künftig
ausscheidet
abweichenden
Beurteilung
Zulässigkeitsfrage
führen
könnten
enthält
Beschwerdebegründung
.
Wahl