BESCHLUSS NotZ 26 . März Verfahren Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Wahl Streck Notare Dr. Dr. 26 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß Senats Notarsachen Oberlandesgericht 23 . Oktober wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Geschäftswert Rechtszüge wird jeweils DM festgesetzt . Gründe Antragsteller legte Jahre Zweite juristische Staatsprüfung Note ausreichend Punkte " . Landesjustizprüfungsamt setzte Widerspruch hin Note zunächst " ausreichend Punkte " Ziel Gesamtnote befriedigend Punkte besser " verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hatte " befriedigend Punkte " . wurde verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt . Antragsteller Rechtsanwalt Landgericht zugelassen ist bewarb Jahre Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschriebenen Notarstellen Amtsgerichtsbezirk Schreiben 2 . Juni teilte Antragsgegnerin Antragsteller könne Bewerbung entsprechen beabsichtige ausgeschriebenen Stellen Mitbewerbern höchsten Punktzahl übertragen . ging Antragsteller Zweiten juristischen Staatsprüfung Examensnote Punkten erreicht hatte ; Auffassung Bewertung seien Punkte nämlich mittleres Befriedigend zugrunde legen folgte . Antragsteller griff Bescheid Antrag gerichtliche Entscheidung suchte zugleich Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes . Oberlandesgericht wies Antrag Erlaß einstweiligen Anordnung Beschluß 16 Juli . Antragsgegnerin Mitbewerber Notaren bestellt hatte beantragte Antragsteller Feststellung Bescheid 2 . Juni rechtswidrig gewesen sei . Oberlandesgericht wies Antrag fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig übrigen aber auch unbegründet . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Antragstellers blieb Erfolg ; Senat wies Beschluß 31 Juli NotZ Maßgabe Antrag unbegründet sei . Fortsetzungsfeststellungsantrag erachtete zulässig Frage Bewertung Ergebnisses Zweiten juristischen Staatsprüfung Antragstellers Vergangenheit auch Zukunft gleicher Weise stellen werde . Sache führte Senat Auswahlverfahren § Abs. könne geltend gemacht werden bestandskräftige Entscheidung Festsetzung Note Zweite juristische Staatsprüfung fehlerhaft sei . gelte Großteil Bewerber übrigen mögliche Höchstpunktzahl Punkten erreicht habe Auswahlentscheidung Ergebnis Zweiten juristischen Staatsprüfung abhänge . § Abs. Satz vorgesehene Berücksichtigung Prüfungsergebnisses sei verfassungsrechtlich beanstanden Niedersächsischen auch Verhältnis sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt . 16 . September bewarb Antragsteller Niedersächsischen Rechtspflege Amtsgerichtsbezirk ausgeschriebenen Notarstellen . Bescheid 10 . Mai teilte Antragsgegnerin Bewerbung entsprechen könne . stehe Rangfolge Bewerber Punkten zwölfter Stelle wiederum Examensergebnis Punkten auszugehen sei ; beabsichtige Stellen punktbesseren Mitbewerbern übertragen . Bescheid hat Antragsteller Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt zugleich einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht . Begründung hat ausgeführt Ergebnis Zweiten juristischen Staatsprüfung Punkten mittleren Befriedigend hätte bewertet werden müssen . Oberlandesgericht Beschluß 5 . Juni Antrag Erlaß einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte bestellte Antragsgegnerin 19 . 22 . Juni punktbesseren Mitbewerber Notaren . hat Antragsteller Oberlandesgericht Feststellung begehrt Bescheid Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen sei Antragsteller Notar hätte bestellt werden müssen . Oberlandesgericht hat Antrag zurückgewiesen . sofortigen Beschwerde verfolgt Antragsteller sein Feststellungsbegehren . macht geltend Oberlandesgericht hätte rechtlichen rechnerischen Grundlagen Punktzahlen weiteren Beteiligten überprüfen müssen . Auch sei fraglich Praxis Notarbestellungen Bewertung Examensnote Verhältnis anderen Auswahlgesichtspunkten übermäßiges Gewicht beilege . II . zulässige sofortige Beschwerde hat Sache Erfolg . Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig . Verfahren § ist Feststellungsantrag auch Gestalt Fortsetzungsfeststellungsantrags § Abs. Satz VwGO zulässig sei denn andernfalls liefe Rechtsweggarantie Art . Abs. GG leer . Ausnahme ist bejahen Antragsteller sonst Rechten beeinträchtigt wäre begehrte Feststellung Rechtsfrage klären hilft Justizverwaltung künftigen Bewerbungen Antragstellers ebenso stellen wird Senatsbeschlüsse 14 . Dezember NotZ Abs. Feststellungsantrag 31 Juli aaO jeweils m.w . . Ausnahmefall lag Sache NotZ dort genannten Gründen . jedoch geklärt war Examensnote Antragstellers künftigen Bewerbungen zugrunde legen ist Regelung Niedersächsischen AVNot Gewichtung Prüfungsergebnisse Rahmen Auswahlverfahrens § Abs. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen kann berechtigtes Interesse Antragstellers Rechtsfragen erneut klären lassen anerkannt werden . Sonstige konkrete Ausführungen Mitbewerber Notaren bestellt worden sind Konkurrenzverhältnis Antragsteller künftig ausscheidet abweichenden Beurteilung Zulässigkeitsfrage führen könnten enthält Beschwerdebegründung . Wahl