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273 lines
2.2 KiB

NotZ
BESCHLUSS
13
.
Juni
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
vorläufige
etwaige
künftige
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Notare
Dr.
Dr.
13
.
Juni
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
8
.
Februar
Beschluß
Senats
Notarsachen
Oberlandesgerichts
24
.
Januar
wird
Schriftsatz
26
.
April
zurückgenommen
worden
ist
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegner
Beschwerderechtszug
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
festgesetzt
.
Gründe
:
wird
Antragsteller
Schriftsatz
Verfahrensbevollmächtigten
26
.
April
Senat
zugeleitet
7
.
Mai
sein
Rechtsmittel
vorläufige
Amtsenthebung
23
.
Mai
"
gegenständlich
beschränkt
"
zurückgenommen
hat
ist
sofortige
Beschwerde
nur
noch
Umfang
Aufrechterhaltung
Nr.
Nr.
angefochtenen
Beschlusses
vgl.
S.
f.
13
.
Beschwerdebegründung
16
.
Februar
entscheiden
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
auch
Umfang
unzulässig
.
ständigen
auch
gebilligten
.
8
Juli
betreffend
Sen
.
.
21
.
April
NotZ
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesnotarordnung
ist
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Anträge
Erlaß
einstweiliger
Anordnungen
§
Abs.
Beschwerde
Bundesgerichtshof
grundsätzlich
statthaft
.
14
Juli
NotZ
insoweit
abgedr
.
;
.
14
.
April
NotZ
Abs.
Satz
Anordnung
einstweilige
m.w
.
.
hat
Inkrafttreten
Dritten
Gesetzes
Änderung
Bundesnotarordnung
anderer
Gesetze
31
.
August
.
S.
geändert
.
möglicher
Ausnahmefall
Erfordernisses
effektiven
Rechtsschutzes
Beschwerde
Ablehnung
Antrags
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
statthaft
erachten
sein
könnte
Sen
.
.
14
.
April
aaO
ist
hier
ersichtlich
gegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Rahmen
Entscheidung
Antragsteller
mehrfacher
Hinsicht
begehrten
einstweiligen
Rechtsschutz
sachfremde
objektiv
willkürliche
Erwägungen
wiederholte
Bescheidung
inhaltsgleich
schon
früher
gestellten
bereits
Beschluß
9
Juli
abschlägig
beschiedenen
Antrags
vorläufigen
Rechtsschutz
abgelehnt
auch
Antrag
Erlaß
einstweiligen
Anordnung
zurückgewiesen
Antragsgegner
bestimmten
Voraussetzungen
etwaige
künftige
erneute
vorläufige
endgültige
Amtsenthebung
untersagen
vgl.
Nr.
IV
Gründe
angefochtenen
Beschlusses
.
Tropf