NotZ BESCHLUSS 13 . Juni Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige etwaige künftige Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Notare Dr. Dr. 13 . Juni beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers 8 . Februar Beschluß Senats Notarsachen Oberlandesgerichts 24 . Januar wird Schriftsatz 26 . April zurückgenommen worden ist unzulässig verworfen . Antragsteller hat Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . € festgesetzt . Gründe : wird Antragsteller Schriftsatz Verfahrensbevollmächtigten 26 . April Senat zugeleitet 7 . Mai sein Rechtsmittel vorläufige Amtsenthebung 23 . Mai " gegenständlich beschränkt " zurückgenommen hat ist sofortige Beschwerde nur noch Umfang Aufrechterhaltung Nr. Nr. angefochtenen Beschlusses vgl. S. f. 13 . Beschwerdebegründung 16 . Februar entscheiden . II . sofortige Beschwerde ist auch Umfang unzulässig . ständigen auch gebilligten . 8 Juli betreffend Sen . . 21 . April NotZ Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesnotarordnung ist Entscheidungen Oberlandesgerichte Anträge Erlaß einstweiliger Anordnungen § Abs. Beschwerde Bundesgerichtshof grundsätzlich statthaft . 14 Juli NotZ insoweit abgedr . ; . 14 . April NotZ Abs. Satz Anordnung einstweilige m.w . . hat Inkrafttreten Dritten Gesetzes Änderung Bundesnotarordnung anderer Gesetze 31 . August . S. geändert . möglicher Ausnahmefall Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes Beschwerde Ablehnung Antrags Erlaß einstweiligen Anordnung statthaft erachten sein könnte Sen . . 14 . April aaO ist hier ersichtlich gegeben . Oberlandesgericht hat Rahmen Entscheidung Antragsteller mehrfacher Hinsicht begehrten einstweiligen Rechtsschutz sachfremde objektiv willkürliche Erwägungen wiederholte Bescheidung inhaltsgleich schon früher gestellten bereits Beschluß 9 Juli abschlägig beschiedenen Antrags vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt auch Antrag Erlaß einstweiligen Anordnung zurückgewiesen Antragsgegner bestimmten Voraussetzungen etwaige künftige erneute vorläufige endgültige Amtsenthebung untersagen vgl. Nr. IV Gründe angefochtenen Beschlusses . Tropf