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231 lines
2.0 KiB

NotZ
BESCHLUSS
3
.
Dezember
Verfahren
Antragsteller
Beschwerdeführer
Antragsgegnerin
Beschwerdegegnerin
Ankündigung
Amtsenthebung
vorläufiger
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Wahl
Notare
Dr.
Dr.
3
.
Dezember
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
Notarsenats
Kammergerichts
11
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
gerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
wird
Rechtszüge
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
geborene
Antragsteller
wurde
Rechtsanwalt
zugelassen
;
wurde
Notar
bestellt
.
Bescheid
21
Juli
kündigte
Antragsgegnerin
Antragsteller
Absicht
§
Abs.
Nr.
Amtes
entheben
;
zugleich
hat
§
Abs.
Nr.
sofortiger
Wirkung
vorläufig
Amtes
enthoben
.
Antrag
Feststellung
Voraussetzungen
Amtsenthebung
vorliegen
§
Abs.
Satz
Aufhebung
vorläufigen
Amtsenthebung
hat
Kammergericht
zurückgewiesen
.
Entscheidung
ist
gestützt
zahlreiche
Gläubiger
Antragsteller
Forderungen
insgesamt
rund
DM
haben
nur
Teil
überwiegend
erst
fruchtlosen
Vollstreckungsversuchen
durchgesetzt
werden
konnten
Besserung
Verhältnisse
erwarten
ist
.
II
.
hiergegen
gerichtete
näher
begründete
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
bleibt
erfolglos
.
Laufe
Beschwerdeverfahrens
hat
Antragsgegnerin
Antragsteller
rechtsbeständig
gewordenem
Bescheid
7
.
August
fehlender
Berufshaftpflichtversicherung
Amtes
enthoben
§
Abs.
Nr.
.
Rechtsbeständigkeit
Amtsenthebung
ist
Rechtsschutzbedürfnis
Antragstellers
Weiterverfolgung
bisherigen
Anträge
entfallen
so
Beschwerde
zurückzuweisen
war
vgl.
Senatsbeschlüsse
30
November
NotZ
NotZ
.
Beschränkung
Prüfung
Kostenpunkt
Fall
Erledigung
Hauptsache
geltenden
Grundsätzen
kam
hier
schon
Betracht
Antragsteller
Erklärung
Hauptsache
erledigt
habe
abgegeben
hat
vgl.
Senat
aaO
.
Entscheidung
Rechtsschutzinteresse
Antragstellers
Weiterverfolgung
Begehrens
verneint
konnte
Senat
mündliche
Verhandlung
treffen
Senat
.
.
.
Tropf
Wahl