NotZ BESCHLUSS 3 . Dezember Verfahren Antragsteller Beschwerdeführer Antragsgegnerin Beschwerdegegnerin Ankündigung Amtsenthebung vorläufiger Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Wahl Notare Dr. Dr. 3 . Dezember beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß Notarsenats Kammergerichts 11 . April wird zurückgewiesen . Antragsteller hat gerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Geschäftswert wird Rechtszüge DM festgesetzt . Gründe : geborene Antragsteller wurde Rechtsanwalt zugelassen ; wurde Notar bestellt . Bescheid 21 Juli kündigte Antragsgegnerin Antragsteller Absicht § Abs. Nr. Amtes entheben ; zugleich hat § Abs. Nr. sofortiger Wirkung vorläufig Amtes enthoben . Antrag Feststellung Voraussetzungen Amtsenthebung vorliegen § Abs. Satz Aufhebung vorläufigen Amtsenthebung hat Kammergericht zurückgewiesen . Entscheidung ist gestützt zahlreiche Gläubiger Antragsteller Forderungen insgesamt rund DM haben nur Teil überwiegend erst fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt werden konnten Besserung Verhältnisse erwarten ist . II . hiergegen gerichtete näher begründete sofortige Beschwerde Antragstellers bleibt erfolglos . Laufe Beschwerdeverfahrens hat Antragsgegnerin Antragsteller rechtsbeständig gewordenem Bescheid 7 . August fehlender Berufshaftpflichtversicherung Amtes enthoben § Abs. Nr. . Rechtsbeständigkeit Amtsenthebung ist Rechtsschutzbedürfnis Antragstellers Weiterverfolgung bisherigen Anträge entfallen so Beschwerde zurückzuweisen war vgl. Senatsbeschlüsse 30 November NotZ NotZ . Beschränkung Prüfung Kostenpunkt Fall Erledigung Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon Betracht Antragsteller Erklärung Hauptsache erledigt habe abgegeben hat vgl. Senat aaO . Entscheidung Rechtsschutzinteresse Antragstellers Weiterverfolgung Begehrens verneint konnte Senat mündliche Verhandlung treffen Senat . . . Tropf Wahl