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BESCHLUSS
NotZ
31
Juli
Verfahren
Genehmigung
Nebentätigkeit
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
mündliche
Verhandlung
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Notare
Dr.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluß
Senats
Notarsachen
Oberlandesgericht
13
.
März
aufgehoben
.
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Bescheid
Antragsgegnerin
1
November
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Verfahrens
tragen
.
Außergerichtliche
Auslagen
werden
erstattet
.
Geschäftswert
Rechtszüge
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
Antragsteller
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
ist
übt
10
.
Januar
auch
Amt
Notars
Amtssitz
.
28
.
Juni
wurde
Vertreterversammlung
Aufsichtsrat
gewählt
.
befaßt
entsprechend
geänderten
Satzung
Stand
:
Juni
Gewährung
Krediten
Art
Dienstleistungen
Vermittlung
Verkauf
Bausparverträgen
Versicherungen
Immobilien
Reisen
Abs.
Satzung
Erwerb
gegebenenfalls
Erschließung
Belastung
Veräußerung
Grundstücken
grundstücksgleichen
Rechten
Abs.
auch
Beteiligung
Unternehmen
vorgenannten
Geschäfte
Gegenstand
haben
§
Abs.
.
Beteiligung
Baulandentwicklungsgesellschaft
mbH
hält
verbunden
Gewinnabführungsvertrag
Geschäftsanteile
3
Juli
gegründeten
Immobiliengesellschaft
mbH
Verkauf
Bebauung
Verwaltung
Immobilien
Verwaltung
Mietverträgen
Immobilien
befaßt
.
Antragsteller
hat
Antragsgegnerin
Aufsichtsbehörde
Genehmigung
Eintritt
Aufsichtsrat
gebeten
.
Antragsgegnerin
hat
Antrag
Bescheid
23
November
Begründung
abgelehnt
Genehmigung
sei
versagen
Tätigkeit
Notars
Aufsichtsrat
Kreditinstituts
Satzung
auch
Grundstücksgeschäften
befasse
Vertrauen
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
Notars
gefährdet
wäre
.
Antrag
Antragstellers
gerichtliche
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
ablehnenden
Bescheid
Antragsgegnerin
aufgehoben
Antragsgegnerin
verpflichtet
Antragsteller
erneut
bescheiden
.
Beschluß
Oberlandesgerichts
wird
ausgeführt
ablehnende
Entscheidung
Antragsgegnerin
sei
ermessensfehlerhaft
erfolgt
Antragsgegnerin
auch
Neufassung
§
Abs.
"
grundsätzlich
genehmigungsfähige
"
Tätigkeit
vornherein
genehmigungsfähig
angesehen
habe
Genehmigung
Auflagen
weniger
einschneidende
Maßnahme
Betracht
ziehen
.
vollständige
Versagung
Genehmigung
käme
nur
Betracht
Immobiliengeschäfte
Hauptzweck
Unternehmens
darstellten
augenscheinlich
Fall
sei
jedenfalls
wirtschaftlichen
Schwerpunkt
Geschäftstätigkeit
ausmachten
festgestellt
sei
.
sofortigen
Beschwerde
bekämpft
Antragsgegnerin
Beschluß
.
II
.
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
zulässige
sofortige
Beschwerde
ist
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
Bescheid
Antragsgegnerin
23
November
Unrecht
aufgehoben
.
angefochtene
Bescheid
Antragsgegnerin
Antrag
Notars
Genehmigung
Eintritt
Aufsichtsrat
Abs.
abgelehnt
hat
ist
Auffassung
Oberlandesgerichts
rechtmäßig
.
1
.
Entscheidung
Notar
Nebentätigkeit
gemäß
§
Abs.
genehmigt
wird
liegt
grundsätzlich
pflichtgemäßen
Ermessen
Aufsichtsbehörde
20
.
Januar
NotZ
13
.
Dezember
NotZ
DNotZ
8
.
Mai
NotZ
DNotZ
.
Dritten
Gesetz
Änderung
Bundesnotarordnung
31
.
August
.
S.
Absatz
früher
Absatz
angefügten
Satz
§
wird
jedoch
Aufsichtsbehörde
auszuübende
Ermessen
nunmehr
bereits
bisherigen
Recht
Regelungszusammenhang
-zweck
Bundesnotarordnung
Praxis
Rechtsprechung
Hinblick
Sicherung
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
entwikkelten
Kriterien
Vereinbarung
Nebentätigkeit
öffentlichen
Amt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
ausdrücklich
gesetzlich
begrenzt
.
muß
Genehmigung
versagt
werden
betreffende
Tätigkeit
öffentlichen
Amt
Notars
vereinbar
ist
Vertrauen
Unabhängigkeit
Überparteilichkeit
gefährden
kann
.
hier
Antragsgegnerin
Genehmigungsantrag
Antragstellers
Eintritt
Aufsichtsrat
entgegengehaltenen
Versagungsgrund
Tätigkeit
würde
Vertrauen
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
Antragstellers
Notar
gefährdet
handelt
vollen
gerichtlichen
Nachprüfung
unterliegenden
unbestimmten
Rechtsbegriff
vgl.
Senatsbeschlüsse
13
.
Dezember
aaO
S.
8
.
Mai
aaO
S.
;
gerichtlichen
Nachprüfbarkeit
Anwendung
unbestimmter
Rechtsbegriffe
s.
ferner
Senatsbeschluß
.
geht
mithin
Streitfall
Beurteilung
Oberlandesgerichts
erster
Linie
Ausübung
Ermessen
Antragsgegnerin
begrenzte
gerichtliche
Überprüfung
zwingende
Rechtsanwendung
Tatbestand
§
Abs.
Satz
gegeben
ist
.
ändert
auch
Oberlandesgericht
erörterte
ebenfalls
neu
Gesetz
eingefügte
Satz
§
Abs.
ebenfalls
Übereinstimmung
bisherigen
Rechtspraxis
bestimmt
Genehmigung
Nebenbeschäftigung
§
Abs.
Auflagen
verbunden
werden
kann
.
Allerdings
kann
Beachtung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
geboten
sein
rechtlichen
Prüfung
bestimmte
Nebentätigkeit
Notars
Vertrauen
Unabhängigkeit
Überparteilichkeit
gefährdet
mit
Betracht
ziehen
etwaigen
Gefährdung
Auflagen
Tätigkeitsverbote
Einzelfall
bestimmten
Geschäften
Kernbereich
Notaramts
ausmachen
begegnet
werden
kann
vgl.
Senatsbeschluß
13
.
Dezember
aaO
S.
.
Auch
Richtung
gehende
Erwägungen
gehören
jedoch
Gesichtspunkt
Verhältnismäßigkeit
Rechtsprüfung
gerichtlichen
Verfahren
Gericht
obliegt
.
Selbst
also
Streitfall
ablehnende
Entscheidung
tragsgegnerin
beanstanden
wäre
Oberlandesgericht
meint
hinreichend
Frage
Genehmigung
weniger
einschneidenden
Auflagen
befaßt
hat
wäre
mithin
hier
Oberlandesgericht
praktizierte
Verfahrensweise
Aufhebung
angefochtenen
Verwaltungsakts
Nachholung
"
Ermessensentscheidung
"
Aufsichtsbehörde
zulässig
.
Ausübung
aufsichtsbehördlichen
Ermessens
bleibt
Zusammenhang
nur
Raum
Wahl
Abwendung
Gefahr
gleichermaßen
geeigneten
Mitteln
geht
.
Ermessensausübung
§
Abs.
Satz
kommt
Betracht
Genehmigung
zulässigen
Nebentätigkeit
sachlich
zeitlich
begrenzt
werden
soll
.
geht
hier
.
2
.
Senat
tritt
Oberlandesgericht
Antragsgegnerin
Tätigkeit
Antragstellers
Aufsichtsrat
Satzung
auch
Grundstücksgeschäften
Vermittlung
befaßt
Vertrauen
Unabhängigkeit
Überparteilichkeit
Notars
gefährden
Gefahr
nur
Versagung
Nebentätigkeitsgenehmigung
vorgebeugt
werden
kann
.
Senat
bereits
Grundlage
bisherigen
Rechts
entschieden
hat
muß
Entscheidung
Nebentätigkeitsgenehmigung
erkennbaren
Willen
Gesetzgebers
ausgerichtet
werden
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
Notare
wahren
nur
denkbaren
Gefährdung
vornherein
entgegenzutreten
.
gilt
Interesse
geordneten
vorsorgenden
Rechtspflege
Interesse
Gemeinwohls
erst
konkreten
bereits
möglichen
Gefährdungen
Leitbildes
Notars
vorzubeugen
schon
bestimmten
Nebentätigkeit
verbundenen
Anschein
Gefährdung
Unabhängigkeit
Unparteilichkeit
Notars
begegnen
vgl.
nur
Beschluß
8
.
Mai
aaO
S.
.
Dritte
Gesetz
Änderung
Bundesnotarordnung
hat
Verständnis
geändert
;
ist
Gegenteil
Anfügung
Satzes
§
Abs.
"
festgeschrieben
"
worden
BT-Drucks
.
aaO
.
Ausgehend
hat
Senat
Eintritt
Notars
Aufsichtsrat
Aktiengesellschaft
satzungsgemäß
Grundstücksgeschäften
befaßt
geeignet
angesehen
Vertrauen
Rechtsuchenden
Unparteilichkeit
Unabhängigkeit
Notars
beeinträchtigen
Senatsbeschluß
13
.
Dezember
aaO
.
hat
hervorgehoben
bestehe
Gefahr
Einbindung
Organ
Erfolg
Gesellschaft
beizutragen
hat
Notar
erwartet
werde
konkrete
Kenntnisse
einzelne
Grundstücksgeschäfte
notarielle
Tätigkeit
erlangt
Gesellschaft
weitergibt
möglicherweise
Wettbewerbsvorteile
verschafft
Konkurrenten
zugänglich
sind
.
fragenden
Öffentlichkeit
könnten
begründete
Zweifel
entstehen
Verfolgung
Wahrung
Gesellschaftszwecks
Unparteilichkeit
Unabhängigkeit
Amtsträgers
nachteilig
beeinflußten
.
Insoweit
sei
allein
Satzungszweck
Unternehmens
abzustellen
.
Erwerb
Veräußerung
Grundstücken
einschließe
komme
Unternehmen
derzeit
tatsächlich
Sparte
betätige
.
Besorgnis
sei
auch
Position
Aufsichtsrats
verbunden
Verantwortung
Gesellschaft
Ziele
hin
eigenen
Haftung
habe
Senatsbeschluß
13
.
Dezember
aaO
S.
.
gleicher
Weise
hat
Senat
Nebentätigkeit
ches
Vorstandsmitglied
gemeinnützigen
Wohnungsbaugenossenschaft
gleichzeitig
Geschäftsführer
Tochtergesellschaft
Notaramt
vereinbar
erklärt
Beschluß
8
.
Mai
aaO
.
Entscheidung
hat
Senat
Grundsatz
bekräftigt
Gesellschaften
Grundstücksgeschäfte
Erreichung
Geschäftszwecks
typisch
sind
nur
beiläufige
mittelbare
Bedeutung
haben
grundsätzlich
besonders
strenger
Maßstab
anzulegen
ist
Vereinbarkeit
Nebentätigkeit
Gesellschaften
Notaramt
angeht
.
Rechtsprechung
hält
Senat
.
hier
vorliegende
Fall
Eintritts
Aufsichtsrat
Kreditgenossenschaft
zugleich
satzungsgemäß
Grundstücksgeschäften
Vermittlung
befaßt
ist
maßgeblichen
Blickwinkel
Öffentlichkeit
anders
beurteilen
.
kommt
Kreditgenossenschaft
hier
satzungsgemäß
auch
Grundstücke
vermittelt
einmal
so
sehr
allein
Anschein
Interessenkonflikts
bestimmten
Beurkundungsvorgängen
Notar
Grundstücksgeschäfte
Beteiligung
jedenfalls
ginge
Zusammenhang
Genehmigung
§
Abs.
Nr.
entsprechende
Auflagen
generell
untersagt
werden
könnten
vgl.
Senatsbeschluß
20
.
Januar
aaO
S.
.
Vermittlung
Grundstücksgeschäften
satzungsmäßiger
Geschäftszweck
Unternehmens
Aufsichtsrat
Notar
eintreten
will
ist
vielmehr
schon
besonders
bedenklich
Notar
abgesehen
Gesetz
zugewiesenen
Vermittlungstätigkeiten
Gesetz
ausdrücklich
verboten
ist
Grundstücksgeschäfte
vermitteln
§
Abs.
.
Verbot
Vermittlung
Grundstücksgeschäften
soll
hindern
Notar
etwa
Vermittlungsprovision
erlangen
Abschluß
bestimmten
Inhalt
Geschäfts
interessiert
ist
amtlich
befaßt
ist
befaßt
werden
könnte
.
Zumindest
könnte
Anschein
Parteilichkeit
entstehen
Sandkühler
Arndt/Lerch/Sandkühler
4
.
Aufl
.
.
.
Verquickung
erwerbsmäßiger
Maklertätigkeit
bestünde
überdies
Gefahr
Sinne
jedenfalls
Zusammenhang
Amtstätigkeit
gewonnene
Erkenntnisse
Provisionsgeschäfte
"
fruchtbar
"
gemacht
werden
könnten
vgl.
Unvereinbarkeit
Mitarbeit
Maklerunternehmen
bereits
Rechtsanwaltsberuf
Beschlüsse
11
.
Dezember
AnwZ
BRAK-Mitt
.
18
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
Blick
liegt
Hand
Mitwirkung
Notars
Vorstand
Aufsichtsrat
sonstigen
Organ
Verkauf
Vermittlung
Grundstücken
befaßten
Unternehmens
typischerweise
geeignet
ist
jedenfalls
Anschein
möglicher
Interessenkonflikte
erwecken
allein
schon
Vertrauen
Unabhängigkeit
Überparteilichkeit
Notars
untergräbt
.
Rede
stehende
Gefährdung
Vertrauens
Unabhängigkeit
Überparteilichkeit
Notars
besteht
unabhängig
Grundstücksgeschäften
Vermittlung
"
Hauptzweck
"
jedenfalls
schwerpunktmäßig
befaßt
Oberlandesgericht
meint
.
genügt
ernsthaft
nachhaltig
verfolgte
Geschäftstätigkeit
Unternehmens
handelt
.
ist
hier
allein
schon
auszugehen
Satzung
entsprechenden
Geschäftszweige
ausgeweitet
worden
ist
.
Zweck
Unternehmens
Satzung
Grundstücksgeschäfte
Vermittlung
einschließt
kommt
Umfang
Unternehmen
derzeit
tatsächlich
Sparte
betätigt
.
Senat
bereits
entschieden
hat
kann
Aufsichtsbehörde
angesonnen
werden
Unternehmen
überwachen
Umfang
jeweilige
Geschäftspolitik
verlautbarten
Satzungszweck
übereinstimmt
Beschluß
13
.
Dezember
aaO
S.
.
Senatsbeschluß
20
.
Januar
aaO
steht
vorliegenden
Beurteilung
Anhaltspunkt
gibt
seinerzeit
betroffene
satzungsgemäß
auch
Grundstücksgeschäfte
machte
vermittelte
.
Recht
hat
Antragsgegnerin
auch
angenommen
erörterten
Gefährdung
Vertrauens
Unabhängigkeit
Überparteilichkeit
Notars
Aufsichtsrat
Kreditgenossenschaft
eintritt
satzungsgemäß
Grundstücksgeschäfte
betreibt
Auflagen
Notar
etwa
Mitwirkungsverbote
begegnen
läßt
entscheidende
Gefährdung
Öffentlichkeit
möglichen
"
bösen
Schein
"
liegt
.
Oberlandesgericht
Gegenteiliges
annimmt
führt
konkreten
Auflagen
insoweit
sinnvoll
erfolgversprechend
sein
könnten
.
3
.
hiernach
Antragsteller
angestrebte
Nebentätigkeit
genden
rechtlichen
Gründen
genehmigungsfähig
ist
stellt
mehr
Frage
Antragsgegnerin
frühere
weniger
strenge
Verwaltungspraxis
gebunden
ist
.