BESCHLUSS NotZ 31 Juli Verfahren Genehmigung Nebentätigkeit Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat mündliche Verhandlung 31 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Notare Dr. Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegnerin wird Beschluß Senats Notarsachen Oberlandesgericht 13 . März aufgehoben . Antrag gerichtliche Entscheidung Bescheid Antragsgegnerin 1 November wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Gerichtskosten Verfahrens tragen . Außergerichtliche Auslagen werden erstattet . Geschäftswert Rechtszüge wird DM festgesetzt . Gründe Antragsteller Rechtsanwaltschaft zugelassen ist übt 10 . Januar auch Amt Notars Amtssitz . 28 . Juni wurde Vertreterversammlung Aufsichtsrat gewählt . befaßt entsprechend geänderten Satzung Stand : Juni Gewährung Krediten Art Dienstleistungen Vermittlung Verkauf Bausparverträgen Versicherungen Immobilien Reisen Abs. Satzung Erwerb gegebenenfalls Erschließung Belastung Veräußerung Grundstücken grundstücksgleichen Rechten Abs. auch Beteiligung Unternehmen vorgenannten Geschäfte Gegenstand haben § Abs. . Beteiligung Baulandentwicklungsgesellschaft mbH hält verbunden Gewinnabführungsvertrag Geschäftsanteile 3 Juli gegründeten Immobiliengesellschaft mbH Verkauf Bebauung Verwaltung Immobilien Verwaltung Mietverträgen Immobilien befaßt . Antragsteller hat Antragsgegnerin Aufsichtsbehörde Genehmigung Eintritt Aufsichtsrat gebeten . Antragsgegnerin hat Antrag Bescheid 23 November Begründung abgelehnt Genehmigung sei versagen Tätigkeit Notars Aufsichtsrat Kreditinstituts Satzung auch Grundstücksgeschäften befasse Vertrauen Unabhängigkeit Unparteilichkeit Notars gefährdet wäre . Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung hat Oberlandesgericht ablehnenden Bescheid Antragsgegnerin aufgehoben Antragsgegnerin verpflichtet Antragsteller erneut bescheiden . Beschluß Oberlandesgerichts wird ausgeführt ablehnende Entscheidung Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft erfolgt Antragsgegnerin auch Neufassung § Abs. " grundsätzlich genehmigungsfähige " Tätigkeit vornherein genehmigungsfähig angesehen habe Genehmigung Auflagen weniger einschneidende Maßnahme Betracht ziehen . vollständige Versagung Genehmigung käme nur Betracht Immobiliengeschäfte Hauptzweck Unternehmens darstellten augenscheinlich Fall sei jedenfalls wirtschaftlichen Schwerpunkt Geschäftstätigkeit ausmachten festgestellt sei . sofortigen Beschwerde bekämpft Antragsgegnerin Beschluß . II . gemäß § Abs. . V.m . § Abs. zulässige sofortige Beschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Bescheid Antragsgegnerin 23 November Unrecht aufgehoben . angefochtene Bescheid Antragsgegnerin Antrag Notars Genehmigung Eintritt Aufsichtsrat Abs. abgelehnt hat ist Auffassung Oberlandesgerichts rechtmäßig . 1 . Entscheidung Notar Nebentätigkeit gemäß § Abs. genehmigt wird liegt grundsätzlich pflichtgemäßen Ermessen Aufsichtsbehörde 20 . Januar NotZ 13 . Dezember NotZ DNotZ 8 . Mai NotZ DNotZ . Dritten Gesetz Änderung Bundesnotarordnung 31 . August . S. Absatz früher Absatz angefügten Satz § wird jedoch Aufsichtsbehörde auszuübende Ermessen nunmehr bereits bisherigen Recht Regelungszusammenhang -zweck Bundesnotarordnung Praxis Rechtsprechung Hinblick Sicherung Unabhängigkeit Unparteilichkeit entwikkelten Kriterien Vereinbarung Nebentätigkeit öffentlichen Amt vgl. BT-Drucks . S. ausdrücklich gesetzlich begrenzt . muß Genehmigung versagt werden betreffende Tätigkeit öffentlichen Amt Notars vereinbar ist Vertrauen Unabhängigkeit Überparteilichkeit gefährden kann . hier Antragsgegnerin Genehmigungsantrag Antragstellers Eintritt Aufsichtsrat entgegengehaltenen Versagungsgrund Tätigkeit würde Vertrauen Unabhängigkeit Unparteilichkeit Antragstellers Notar gefährdet handelt vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff vgl. Senatsbeschlüsse 13 . Dezember aaO S. 8 . Mai aaO S. ; gerichtlichen Nachprüfbarkeit Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß . geht mithin Streitfall Beurteilung Oberlandesgerichts erster Linie Ausübung Ermessen Antragsgegnerin begrenzte gerichtliche Überprüfung zwingende Rechtsanwendung Tatbestand § Abs. Satz gegeben ist . ändert auch Oberlandesgericht erörterte ebenfalls neu Gesetz eingefügte Satz § Abs. ebenfalls Übereinstimmung bisherigen Rechtspraxis bestimmt Genehmigung Nebenbeschäftigung § Abs. Auflagen verbunden werden kann . Allerdings kann Beachtung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit geboten sein rechtlichen Prüfung bestimmte Nebentätigkeit Notars Vertrauen Unabhängigkeit Überparteilichkeit gefährdet mit Betracht ziehen etwaigen Gefährdung Auflagen Tätigkeitsverbote Einzelfall bestimmten Geschäften Kernbereich Notaramts ausmachen begegnet werden kann vgl. Senatsbeschluß 13 . Dezember aaO S. . Auch Richtung gehende Erwägungen gehören jedoch Gesichtspunkt Verhältnismäßigkeit Rechtsprüfung gerichtlichen Verfahren Gericht obliegt . Selbst also Streitfall ablehnende Entscheidung tragsgegnerin beanstanden wäre Oberlandesgericht meint hinreichend Frage Genehmigung weniger einschneidenden Auflagen befaßt hat wäre mithin hier Oberlandesgericht praktizierte Verfahrensweise Aufhebung angefochtenen Verwaltungsakts Nachholung " Ermessensentscheidung " Aufsichtsbehörde zulässig . Ausübung aufsichtsbehördlichen Ermessens bleibt Zusammenhang nur Raum Wahl Abwendung Gefahr gleichermaßen geeigneten Mitteln geht . Ermessensausübung § Abs. Satz kommt Betracht Genehmigung zulässigen Nebentätigkeit sachlich zeitlich begrenzt werden soll . geht hier . 2 . Senat tritt Oberlandesgericht Antragsgegnerin Tätigkeit Antragstellers Aufsichtsrat Satzung auch Grundstücksgeschäften Vermittlung befaßt Vertrauen Unabhängigkeit Überparteilichkeit Notars gefährden Gefahr nur Versagung Nebentätigkeitsgenehmigung vorgebeugt werden kann . Senat bereits Grundlage bisherigen Rechts entschieden hat muß Entscheidung Nebentätigkeitsgenehmigung erkennbaren Willen Gesetzgebers ausgerichtet werden Unabhängigkeit Unparteilichkeit Notare wahren nur denkbaren Gefährdung vornherein entgegenzutreten . gilt Interesse geordneten vorsorgenden Rechtspflege Interesse Gemeinwohls erst konkreten bereits möglichen Gefährdungen Leitbildes Notars vorzubeugen schon bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein Gefährdung Unabhängigkeit Unparteilichkeit Notars begegnen vgl. nur Beschluß 8 . Mai aaO S. . Dritte Gesetz Änderung Bundesnotarordnung hat Verständnis geändert ; ist Gegenteil Anfügung Satzes § Abs. " festgeschrieben " worden BT-Drucks . aaO . Ausgehend hat Senat Eintritt Notars Aufsichtsrat Aktiengesellschaft satzungsgemäß Grundstücksgeschäften befaßt geeignet angesehen Vertrauen Rechtsuchenden Unparteilichkeit Unabhängigkeit Notars beeinträchtigen Senatsbeschluß 13 . Dezember aaO . hat hervorgehoben bestehe Gefahr Einbindung Organ Erfolg Gesellschaft beizutragen hat Notar erwartet werde konkrete Kenntnisse einzelne Grundstücksgeschäfte notarielle Tätigkeit erlangt Gesellschaft weitergibt möglicherweise Wettbewerbsvorteile verschafft Konkurrenten zugänglich sind . fragenden Öffentlichkeit könnten begründete Zweifel entstehen Verfolgung Wahrung Gesellschaftszwecks Unparteilichkeit Unabhängigkeit Amtsträgers nachteilig beeinflußten . Insoweit sei allein Satzungszweck Unternehmens abzustellen . Erwerb Veräußerung Grundstücken einschließe komme Unternehmen derzeit tatsächlich Sparte betätige . Besorgnis sei auch Position Aufsichtsrats verbunden Verantwortung Gesellschaft Ziele hin eigenen Haftung habe Senatsbeschluß 13 . Dezember aaO S. . gleicher Weise hat Senat Nebentätigkeit ches Vorstandsmitglied gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft gleichzeitig Geschäftsführer Tochtergesellschaft Notaramt vereinbar erklärt Beschluß 8 . Mai aaO . Entscheidung hat Senat Grundsatz bekräftigt Gesellschaften Grundstücksgeschäfte Erreichung Geschäftszwecks typisch sind nur beiläufige mittelbare Bedeutung haben grundsätzlich besonders strenger Maßstab anzulegen ist Vereinbarkeit Nebentätigkeit Gesellschaften Notaramt angeht . Rechtsprechung hält Senat . hier vorliegende Fall Eintritts Aufsichtsrat Kreditgenossenschaft zugleich satzungsgemäß Grundstücksgeschäften Vermittlung befaßt ist maßgeblichen Blickwinkel Öffentlichkeit anders beurteilen . kommt Kreditgenossenschaft hier satzungsgemäß auch Grundstücke vermittelt einmal so sehr allein Anschein Interessenkonflikts bestimmten Beurkundungsvorgängen Notar Grundstücksgeschäfte Beteiligung jedenfalls ginge Zusammenhang Genehmigung § Abs. Nr. entsprechende Auflagen generell untersagt werden könnten vgl. Senatsbeschluß 20 . Januar aaO S. . Vermittlung Grundstücksgeschäften satzungsmäßiger Geschäftszweck Unternehmens Aufsichtsrat Notar eintreten will ist vielmehr schon besonders bedenklich Notar abgesehen Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten Gesetz ausdrücklich verboten ist Grundstücksgeschäfte vermitteln § Abs. . Verbot Vermittlung Grundstücksgeschäften soll hindern Notar etwa Vermittlungsprovision erlangen Abschluß bestimmten Inhalt Geschäfts interessiert ist amtlich befaßt ist befaßt werden könnte . Zumindest könnte Anschein Parteilichkeit entstehen Sandkühler Arndt/Lerch/Sandkühler 4 . Aufl . . . Verquickung erwerbsmäßiger Maklertätigkeit bestünde überdies Gefahr Sinne jedenfalls Zusammenhang Amtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse Provisionsgeschäfte " fruchtbar " gemacht werden könnten vgl. Unvereinbarkeit Mitarbeit Maklerunternehmen bereits Rechtsanwaltsberuf Beschlüsse 11 . Dezember AnwZ BRAK-Mitt . 18 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . . Blick liegt Hand Mitwirkung Notars Vorstand Aufsichtsrat sonstigen Organ Verkauf Vermittlung Grundstücken befaßten Unternehmens typischerweise geeignet ist jedenfalls Anschein möglicher Interessenkonflikte erwecken allein schon Vertrauen Unabhängigkeit Überparteilichkeit Notars untergräbt . Rede stehende Gefährdung Vertrauens Unabhängigkeit Überparteilichkeit Notars besteht unabhängig Grundstücksgeschäften Vermittlung " Hauptzweck " jedenfalls schwerpunktmäßig befaßt Oberlandesgericht meint . genügt ernsthaft nachhaltig verfolgte Geschäftstätigkeit Unternehmens handelt . ist hier allein schon auszugehen Satzung entsprechenden Geschäftszweige ausgeweitet worden ist . Zweck Unternehmens Satzung Grundstücksgeschäfte Vermittlung einschließt kommt Umfang Unternehmen derzeit tatsächlich Sparte betätigt . Senat bereits entschieden hat kann Aufsichtsbehörde angesonnen werden Unternehmen überwachen Umfang jeweilige Geschäftspolitik verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt Beschluß 13 . Dezember aaO S. . Senatsbeschluß 20 . Januar aaO steht vorliegenden Beurteilung Anhaltspunkt gibt seinerzeit betroffene satzungsgemäß auch Grundstücksgeschäfte machte vermittelte . Recht hat Antragsgegnerin auch angenommen erörterten Gefährdung Vertrauens Unabhängigkeit Überparteilichkeit Notars Aufsichtsrat Kreditgenossenschaft eintritt satzungsgemäß Grundstücksgeschäfte betreibt Auflagen Notar etwa Mitwirkungsverbote begegnen läßt entscheidende Gefährdung Öffentlichkeit möglichen " bösen Schein " liegt . Oberlandesgericht Gegenteiliges annimmt führt konkreten Auflagen insoweit sinnvoll erfolgversprechend sein könnten . 3 . hiernach Antragsteller angestrebte Nebentätigkeit genden rechtlichen Gründen genehmigungsfähig ist stellt mehr Frage Antragsgegnerin frühere weniger strenge Verwaltungspraxis gebunden ist .