You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1413 lines
12 KiB

BESCHLUSS
NotZ
23
Juli
Verfahren
Bestellung
Notar
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
Justizrat
Dr.
23
Juli
beschlossen
:
1
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
2
.
Notarsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
Not
teilweise
abgeändert
:
Antrag
Antragstellers
gerichtliche
Entscheidung
Bescheid
Antragsgegners
27
.
März
Fassung
Bescheids
11
.
Mai
wird
zurückgewiesen
wendet
Antragsgegner
beabsichtigt
Besetzung
Justizministerialblatt
1
.
Oktober
ausgeschriebenen
richtsbezirk
weiteren
AmtsgeBeteiligten
Antragsteller
berücksichtigen
.
2
.
Gebühren
gerichtliche
Auslagen
werden
erhoben
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
3
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegner
schrieb
Justizministerialblatt
Land
1
.
Oktober
Anwalts-)Notarstellen
Bezirk
Amtsgerichts
Stadt
Besetzung
.
Stellen
bewarb
Vielzahl
Rechtsanwälten
Antragsteller
weiteren
Beteiligten
.
Schreiben
27
.
März
teilte
Präsidentin
Oberlandesgerichts
Antragsteller
Bewerbung
Notarstellen
Erfolg
haben
könne
.
Abs.
Verbindung
Abschnitt
Nr.
Runderlasses
Ausführung
Bundesnotarordnung
25
.
Februar
JMBl
.
S.
Fassung
10
.
August
JMBl
.
S.
richte
Auswahl
geeigneten
Bewerbern
persönlicher
Punktzahl
bewerteten
fachlichen
Eignung
Berücksichtigung
Dauer
anwaltlichen
Berufstätigkeit
.
Punktzahl
bestimme
Maßgabe
Runderlass
enthaltenen
Berechnungsweise
.
Antragsteller
ergäben
Punkte
.
nehme
Bewerbern
Notarstellen
Stadt
elfte
Position
;
seien
teiligte
Punkten
Rang
Beteiligte
Punkten
Rang
platziert
.
Umstände
Hinblick
persönliche
fachliche
Eignung
Bewerber
Abweichen
Punktreihenfolge
sprechen
könnten
seien
gegeben
.
Antragsteller
erhalte
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
.
Fristablauf
werde
Bestellungsverfahren
Fortgang
gegeben
.
Bescheid
wandte
Antragsteller
Schreiben
6
.
April
Einblick
genommen
hatte
.
machte
geltend
Beteiligten
seien
Teilnahme
Fortbildungskursen
Punkte
zuerkannt
worden
.
Beteiligte
habe
14
.
Mai
9
Juli
Veranstaltungen
besucht
identischen
Rechtsfragen
befasst
hätten
.
dürften
je
Punkte
gutgebracht
werden
.
Präsidentin
Oberlandesgerichts
hat
Inhaltsbeschreibungen
fraglichen
Veranstaltungen
dort
behandelten
Themen
verglichen
Antragsteller
sodann
Schreiben
11
.
Mai
mitgeteilt
sogenannte
Doppelbelegung
identischer
Fortbildungskurse
gegeben
sei
;
bestehe
Veranlassung
Beteiligten
errechneten
Punktzahl
abzuweichen
.
hat
Antragsteller
9
.
Juni
Oberlandesgericht
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
Ziel
Antragsgegner
Neubescheidung
Bewerbung
verpflichten
.
Nachfrage
Oberlandesgerichts
hat
Antrag
konkretisiert
angekündigte
Besetzungsentscheidung
Antragsgegners
angreife
beabsichtige
Beteiligten
Besetzung
Notarstellen
Antragsteller
berücksichtigen
.
hat
beanstandet
Antragsgegner
Besetzungsentscheidung
allein
errechneten
Punktzahl
Bewerber
orientiert
jedoch
auch
individuelle
Prognose
fachliche
Eignung
gestellt
habe
.
Beteiligten
habe
Antragsteller
namentlich
unberücksichtigt
gelassen
praktische
Erfahrung
Beurkundungen
verfüge
;
bezüglich
Beteiligten
habe
übersehen
bereits
Schreiben
6
.
April
beanstandeten
"
Doppelbelegung
tungen
noch
weiteren
Fällen
kurzer
Zeit
Fortbildungskurse
besucht
habe
Rechtsmaterie
befasst
hätten
.
Beteiligten
seien
insgesamt
Punkte
gutgebracht
worden
.
Oberlandesgericht
hat
Begehren
Antragstellers
stattgegeben
Bescheide
Antragsgegners
27
.
März
11
.
Mai
aufgehoben
beabsichtigt
war
Beteiligten
Bewerberauswahl
Antragsteller
berücksichtigen
Antragsgegner
verpflichtet
Antragsteller
Umfang
Beachtung
Rechtsansicht
Oberlandesgerichts
neu
bescheiden
.
Hiergegen
wendet
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
begehrt
Beschluss
Oberlandesgerichts
teilweise
aufzuheben
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
insoweit
zurückzuweisen
wendet
Beteiligte
Bewerberauswahl
Antragsteller
berücksichtigt
werden
soll
.
II
.
1
.
Rechtsmittel
Beteiligten
ist
zulässig
§
Abs.
.
Insbesondere
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
erforderliche
materielle
Beschwer
Beteiligten
gegeben
.
Erfolg
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
Oberlandesgericht
begründete
Verpflichtung
Antragsgegners
Bewerbung
Antragstellers
Beteiligten
neu
entscheiden
wird
nur
ursprünglich
Beteiligten
vorgesehene
Besetzung
ausgeschriebenen
Notarstellen
Ungunsten
verzögert
vielmehr
ist
unmittelbar
auch
Gefahr
begründet
worden
Stelle
konkurrierenden
Antragsteller
besetzt
wird
;
Antragsgegner
bindende
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
ermöglicht
Neubescheidung
Nachteil
Beteiligten
.
kann
Entscheidung
Oberlandesgerichts
überprüfen
lassen
zunächst
belastenden
neuen
Bescheid
Antragsgegners
abwarten
müssen
Senat
Beschlüsse
28
November
NotZ
DNotZ
229
;
11
Juli
NotZ
ZNotP
;
16
Juli
NotZ
ZNotP
444
;
16
.
März
NotZ
.
2
.
sofortige
Beschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Zutreffend
hat
Oberlandesgericht
allerdings
Antrag
Antragstellers
gerichtliche
Entscheidung
zulässig
gehalten
.
war
insbesondere
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
gestellt
worden
;
Frist
lief
Eingang
Schreibens
Antragsgegners
11
.
Mai
Antragsteller
15
.
Mai
erneut
sogenannten
Zweitbescheid
handelte
.
Auch
bereits
Bescheid
27
.
März
angekündigte
Bewerberauswahl
verändert
worden
ist
hat
Antragsgegner
Einwände
Antragstellers
doch
neue
Sachentscheidung
getroffen
vgl.
.
w.
etwa
Kopp/Ramsauer
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
VwVfG
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
9
.
Juni
Oberlandesgericht
eingegangene
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
war
zulässig
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
hat
Antragsgegner
jedoch
§
Abs.
Satz
Bewerberauswahl
eingeräumten
Beurteilungsspielraum
.
überschritten
Beteiligten
gleicher
persönlicher
Eignung
Vorzug
Antragsteller
besserer
fachlicher
Eignung
allein
geringfügig
besseren
Punkteergebnisses
gegeben
hat
.
Oberlandesgericht
hat
offen
gelassen
Beteiligten
tatsächlich
Antragsteller
geltend
gemacht
hat
Bewertung
fachlichen
Eignung
Punktschema
Abschnitts
Nr.
Punkte
zugerechnet
worden
sind
unberücksichtigt
geblieben
sei
Beteiligte
Fällen
Fortbildungsveranstaltungen
identischer
Thematik
kurzer
Zeit
doppelt
besucht
habe
.
Jedenfalls
habe
minimalen
Punktvorsprungs
Beteiligten
erster
Linie
Fortbildungsveranstaltungen
gewonnen
habe
zusätzlichen
Prüfung
Antragsgegner
bedurft
größeren
praktischen
Erfahrung
Antragstellers
Urkundsgeschäfte
erlangt
habe
größeres
Gewicht
zukomme
Fortbildungskursen
Beteiligten
selbst
dann
echten
Doppelbelegungen
gehandelt
habe
jedenfalls
teilweise
gleiche
Fachgebiet
abdeckten
.
schematische
Punktebewertung
werde
Prinzip
Bestenauslese
gerecht
.
Hiergegen
wendet
Beteiligte
Recht
.
bestehen
Bedenken
Antragsgegner
Auswahl
Bewerbern
freie
Notarstelle
fachliche
Leistung
Punkteystem
Runderlasses
25
.
Februar
Hinblick
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE
.
modifizierten
Fassung
10
.
August
bewertet
grundsätzlich
punktstärkeren
Bewerber
Vorzug
gibt
Senat
Beschlüsse
24
Juli
NotZ
ZNotP
Rdn
.
NotZ
Rdn
.
.
wird
auch
Antragsteller
Zweifel
gezogen
.
Allerdings
bergen
Punktsystem
beruhende
Einordnung
fachlichen
Qualifikation
Bewerber
Rangskala
Gefahr
Besonderheiten
Einzelfalles
immer
ausreichend
Rechnung
getragen
Maß
fachlichen
Eignung
einzelnen
Bewerbers
unvollständig
ermittelt
unzutreffend
Vergleich
Mitbewerber
eingestellt
wird
.
ist
endgültigen
Auswahl
prüfen
jeweiligen
Bewerber
besondere
Umstände
ersichtlich
sind
feste
Kriterien
Examensnote
Dauer
anwaltlichen
Tätigkeit
theoretische
Fortbildung
praktische
Beurkundungserfahrung
ausgerichtete
Punktesystem
Eingang
gefunden
haben
dennoch
berücksichtigen
sind
Kenntnisse
Fähigkeiten
Bewerbers
zutreffend
vollständig
erfassen
.
trägt
Runderlass
Nr.
lit
.
vorgesehenen
Vergabe
Sonderpunkten
Rechnung
.
ist
aber
auch
fragen
Punktesystem
aufgenommenen
Kriterien
sonst
eingeflossenen
Gesichtspunkte
jeweiligen
Einzelfall
angemessen
gewichtet
sind
.
ist
prüfen
ermittelte
Rang
Bewerbers
etwa
fachliche
Eignung
Vergleich
schlechter
platzierten
Mitbewerbern
unzutreffend
widerspiegelt
errechnete
Gesamtpunktzahl
maßgeblich
einseitige
Betonung
festen
Bewertungskriterien
bedingt
ist
etwa
Teilnahme
Vielzahl
Fortbildungsveranstaltungen
beruht
Beurkundungstätigkeit
nennenswertem
Umfang
ausgeübt
wurde
;
fachliche
Eignung
lässt
nur
Heranziehung
Komponenten
theoretischen
Fortbildung
praktisch
erworbenen
Fähigkeiten
Kenntnisse
zuverlässig
beurteilen
Senat
Rdn
.
.
-9-
Fehlt
indessen
Besonderheiten
dargestellten
Sinne
so
ist
beanstanden
Justizverwaltung
Bewerberauswahl
errechneten
Gesamtpunktzahlen
ermittelten
Rangfolge
vornimmt
.
etwa
hat
Antragsteller
offenbar
meint
auch
derartige
Besonderheiten
stets
Wege
hinausgehenden
Individualvergleichs
Bewerber
befinden
errechneten
Rangfolge
abzuweichen
nachrangig
platzierter
Bewerber
vorzuziehen
ist
.
derartige
Prüfung
fehlt
brauchbarer
Beurteilungskriterien
tragfähigen
Grundlage
.
könnte
Ergebnis
nur
willkürlichen
Abweichung
ermittelten
Rangfolge
führen
.
Ansicht
Oberlandesgerichts
sind
hier
Umstände
gegeben
Antragsgegner
hätten
veranlassen
müssen
prüfen
Antragsteller
geringerer
Punktzahl
Beteiligten
vorzuziehen
ist
.
Umstand
liegt
zunächst
Beteiligte
lediglich
Punkte
Antragsteller
erreicht
hat
.
Waren
Punkte
Bewerber
zutreffend
ermittelt
siehe
unten
so
durfte
auch
derart
geringer
Vorsprung
Ausschlag
Beteiligten
geben
.
fehlt
dann
Berechtigung
nachrangig
platzierten
Antragsteller
Vorzug
geben
.
kann
auch
gesehen
werden
Beteiligten
Besuch
Fortbildungsveranstaltungen
erreichbare
volle
Punktzahl
zugebilligt
wurde
dort
behandelten
Themen
teilweise
überschnitten
.
Wäre
derartige
Betrachtung
gerechtfertigt
würde
notwendigerweise
zulässig
Senat
f.
Rdn
.
Beschlüsse
24
Juli
NotZ
Rdn
.
7
;
18
.
März
NotZ
NJW-RR
gewisses
Maß
Abstraktion
Generalisierung
Schematisierung
angelegte
Punktsystem
absurdum
geführt
.
müssten
feststehender
voller
Anrechenbarkeit
Kurse
Unterlagen
Bewerbern
weitem
zeitlichen
Abstand
besuchten
Fortbildungsveranstaltungen
ähnlicher
Thematik
beigezogen
bewertet
werden
gegebenenfalls
Umfang
dort
gleich
gelagerte
Rechtsgebiete
behandelt
wurden
Einzelfall
geeignet
sein
könnte
zuerkannten
Punkte
relativieren
.
Hierin
läge
zunächst
auch
Prinzip
Bestenauswahl
gebotene
Aufblähung
Prüfungsumfangs
insbesondere
Verfahren
Besetzung
zahlreicher
Notarstellen
Vielzahl
Bewerbern
hier
vorliegt
zeitlich
überschaubaren
Rahmen
mehr
bewältigen
wäre
.
könnte
derartige
Prüfung
Besuch
thematisch
gleich
gelagerter
Fortbildungsveranstaltungen
beschränkt
werden
;
vielmehr
müsste
dann
konsequenterweise
voller
Anrechenbarkeit
Maßstäben
Runderlasses
Urkundstätigkeit
einzelnen
Bewerber
überprüft
werden
Umfang
gleichartige
Rechtsgeschäfte
zeitnah
beurkundet
wurden
Punktwert
ausgedrückte
Zugewinn
fachlicher
Eignung
eingeschränkt
sein
könnte
.
Letztlich
fehlt
aber
auch
tauglichen
Maßstäben
derartige
Prüfung
erfolgen
könnte
;
wäre
Justizverwaltung
vorgenommene
Bewertung
wiederum
angreifbar
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
erweist
Ergebnis
auch
anderen
Gründen
zutreffend
.
Senat
hat
Akte
gereichten
Unterlagen
Streit
stehenden
Fortbildungsveranstaltungen
geprüft
Antragsgegner
§
Abs.
Satz
eingeräumten
Beurteilungsspielraum
überschritten
hat
Beteiligten
Besuch
folgender
Fortbildungsveranstaltungen
ximal
erreichbaren
Punkte
gutgeschrieben
auch
Berücksichtigung
Einwände
Antragstellers
festgehalten
hat
handele
hierbei
"
Doppelbelegungen
"
höchstens
Punkte
hätten
angerechnet
werden
dürfen
:
"
Umwandlungsrecht
notariellen
Praxis
"
14
.
Mai
"
Umwandlungsrecht
notariellen
Praxis
Einführung
"
9
Juli
;
"
Handelsregisteranmeldungen
Kostenrecht
"
5
.
Juni
"
Anmeldung
Handelsregister
"
5
Juli
;
"
Überlassungsvertrag
"
2
.
3
.
April
"
Ausgewählte
Gestaltungsfragen
Überlassungsvertrag
"
15
.
Oktober
.
ist
Entscheidung
Antragsgegners
beanstanden
.
Zwar
kann
zeitnaher
Wiederholung
bereits
zuvor
besuchten
Fortbildungsveranstaltung
identischem
Thema
sogenannter
Themenverbrauch
vorliegen
Folge
Kurse
Punkte
zuzuerkennen
sind
vgl.
Senat
Beschluss
16
.
März
NotZ
Abs.
Satz
Vorbereitungskurs
.
Fall
liegt
hier
indessen
.
Allerdings
überschneiden
themenähnlichen
Veranstaltungen
behandelten
Rechtsfragen
Teilbereichen
.
Jedoch
haben
insgesamt
deutlich
unterschiedliche
Ausrichtung
sind
Schwerpunkte
besprochenen
Materien
erkennbar
verschieden
gesetzt
.
Antragsgegner
durfte
Beteiligten
je
Kurse
volle
Punkte
zurechnen
.
3
.
oberlandesgerichtliche
Beschluss
ist
demgemäß
Bezug
Beteiligten
abzuändern
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
insoweit
zurückzuweisen
.
Bauer
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
22.12.2006
Not