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490 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
NotZ
12
.
Februar
Verfahren
Feststellung
Voraussetzungen
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
12
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Notarin
Dr.
Notar
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Antragstellers
Versäumung
Frist
Einlegung
sofortigen
Beschwerde
Beschluss
Notarsenats
Oberlandesgericht
24
.
September
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
wird
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
wird
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegner
Beschwerdeverfahren
entstandenen
Kosten
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Verfügung
22
November
eröffnete
Antragsgegner
Antragsteller
Amtsenthebung
Aussicht
genommen
sei
geraten
sei
zumindest
aber
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Art
Wirtschaftsführung
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdeten
.
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
stellte
Oberlandesgericht
Beschluss
24
.
September
Voraussetzungen
endgültige
Amtsenthebung
Notars
gemäß
§
Abs.
Nr.
vorliegen
.
Verfahrensbevollmächtigte
Antragstellers
hat
15
.
Oktober
zugestellten
Beschluss
Telefax-Schreiben
15
November
Oberlandesgericht
Beschwerde
eingelegt
zugleich
beantragt
Versäumung
Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
weiterem
Schriftsatz
16
November
hat
"
hilfsweise
"
hingewiesen
Rechtsmittelfrist
habe
Beschluss
Oberlandesgerichts
Rechtsmittelbelehrung
versehen
gewesen
sei
Jahr
betragen
.
II
.
1
.
Antragsteller
hat
Frist
Einreichung
sofortigen
Beschwerde
versäumt
.
angefochtene
Entscheidung
Notarsenats
Oberlandesgericht
ist
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
Montag
15
.
Oktober
zugestellt
worden
.
Frist
Wochen
sofortige
Beschwerde
schriftlich
Oberlandesgericht
einzulegen
war
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
ist
somit
Montag
29
.
Oktober
abgelaufen
.
Antragsteller
beanstandete
Fehlen
Rechtsmittelbelehrung
ist
Verwaltungsstreitsachen
Sinne
§
anders
Disziplinarsachen
vgl.
§
siehe
31
Juli
Lauf
Rechtsmittelfrist
2
.
Oktober
NotZ
;
siehe
auch
29
.
März
NotZ
Abs.
Satz
Wiedereinsetzung
.
15
November
Oberlandesgericht
eingegangene
Beschwerdeschrift
hat
Frist
gewahrt
.
2
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
hat
Antragsteller
ausgeführt
Frist
sei
versäumt
worden
Jahren
äußerst
korrekt
arbeitende
Notarfachangestellte
Verfahrensbevollmächtigten
Rechtsmittelfrist
korrekt
Monat
notiert
habe
Akte
erst
15
November
vorgelegt
worden
sei
.
Vorbringen
ist
geeignet
Verschulden
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
Versäumung
Beschwerdefrist
auszuräumen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
.
Zwar
darf
Rechtsanwalt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
einfach
gelagerten
Fällen
Feststellung
Fristbeginns
Berechnung
Frist
gut
ausgebildeten
sorgfältig
überwachten
Büroangestellten
überlassen
vgl.
nur
Beschluss
13
.
Januar
.
.
gilt
aber
nur
Frist
einfach
berechnen
ist
übliche
Büro
Anwalts
geläufige
Fristen
etwa
Berufungsbegründungsfristen
handelt
.
Sinne
gehören
etwa
Revisionsbegründungsfristen
Finanzgerichtssachen
einfachen
delegierbaren
Fristen
MünchKommZPO/Gehrlein
3
.
Aufl
.
.
;
Musielak/Grandel
5
.
Aufl
.
.
.
Auch
berufsgerichtlichen
Verfahren
geltende
§
Abs.
besonders
geregelte
Zwei-Wochen-Frist
Einlegung
sofortigen
Beschwerde
Verwaltungsstreitverfahren
Bundesrechtsanwaltsordnung
Bundesnotarordnung
gehört
Fristen
Kenntnis
durchschnittlichen
Fachangestellten
Rechtsanwaltskanzlei
erwartet
werden
kann
.
Vorliegend
hat
Angestellte
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
eidesstattlichen
Versicherung
angegeben
habe
Rechtsmittelfrist
"
irrtümlich
"
Monat
vermerkt
.
ersichtlich
ist
Angestellte
Datum
"
vergriffen
"
hat
liegt
Irrtum
beruhte
ausging
handele
liegend
notierenden
etwa
Berufungsfrist
Monatsfrist
.
Wiedereinsetzungsgesuch
Antragstellers
entnehmen
ist
Angestellte
ständig
Notierung
Rechtsmittelfristen
berufsgerichtlichen
Verfahren
befasst
ist
Frist
geläufig
ist
Verfahrensbevollmächtigten
seinerseits
Vorschriften
§
Abs.
§
Abs.
kennen
musste
vgl.
Senatsbeschlüsse
2
.
Oktober
29
.
März
aaO
Dauer
Frist
besonders
unterrichtet
worden
war
hätte
Verfahrensbevollmächtigte
selbst
vergewissern
müssen
Frist
richtig
notiert
wird
.
.
unzulässige
Beschwerde
kann
Senat
mündliche
Verhandlung
verwerfen
.
Vorinstanz
:
Entscheidung
Not