BESCHLUSS NotZ 12 . Februar Verfahren Feststellung Voraussetzungen Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat 12 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Notarin Dr. Notar Dr. beschlossen : Antrag Antragstellers Versäumung Frist Einlegung sofortigen Beschwerde Beschluss Notarsenats Oberlandesgericht 24 . September Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren wird zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss wird unzulässig verworfen . Antragsteller hat Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Verfügung 22 November eröffnete Antragsgegner Antragsteller Amtsenthebung Aussicht genommen sei geraten sei zumindest aber wirtschaftlichen Verhältnisse Art Wirtschaftsführung Interessen Rechtsuchenden gefährdeten . gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung stellte Oberlandesgericht Beschluss 24 . September Voraussetzungen endgültige Amtsenthebung Notars gemäß § Abs. Nr. vorliegen . Verfahrensbevollmächtigte Antragstellers hat 15 . Oktober zugestellten Beschluss Telefax-Schreiben 15 November Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt zugleich beantragt Versäumung Beschwerdefrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . weiterem Schriftsatz 16 November hat " hilfsweise " hingewiesen Rechtsmittelfrist habe Beschluss Oberlandesgerichts Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei Jahr betragen . II . 1 . Antragsteller hat Frist Einreichung sofortigen Beschwerde versäumt . angefochtene Entscheidung Notarsenats Oberlandesgericht ist Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers Montag 15 . Oktober zugestellt worden . Frist Wochen sofortige Beschwerde schriftlich Oberlandesgericht einzulegen war § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz ist somit Montag 29 . Oktober abgelaufen . Antragsteller beanstandete Fehlen Rechtsmittelbelehrung ist Verwaltungsstreitsachen Sinne § anders Disziplinarsachen vgl. § siehe 31 Juli Lauf Rechtsmittelfrist 2 . Oktober NotZ ; siehe auch 29 . März NotZ Abs. Satz Wiedereinsetzung . 15 November Oberlandesgericht eingegangene Beschwerdeschrift hat Frist gewahrt . 2 . Begründung Wiedereinsetzungsantrags hat Antragsteller ausgeführt Frist sei versäumt worden Jahren äußerst korrekt arbeitende Notarfachangestellte Verfahrensbevollmächtigten Rechtsmittelfrist korrekt Monat notiert habe Akte erst 15 November vorgelegt worden sei . Vorbringen ist geeignet Verschulden Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers Versäumung Beschwerdefrist auszuräumen § Abs. . V.m . § Abs. Satz Abs. § Abs. . Zwar darf Rechtsanwalt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs einfach gelagerten Fällen Feststellung Fristbeginns Berechnung Frist gut ausgebildeten sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen vgl. nur Beschluss 13 . Januar . . gilt aber nur Frist einfach berechnen ist übliche Büro Anwalts geläufige Fristen etwa Berufungsbegründungsfristen handelt . Sinne gehören etwa Revisionsbegründungsfristen Finanzgerichtssachen einfachen delegierbaren Fristen MünchKommZPO/Gehrlein 3 . Aufl . . ; Musielak/Grandel 5 . Aufl . . . Auch berufsgerichtlichen Verfahren geltende § Abs. besonders geregelte Zwei-Wochen-Frist Einlegung sofortigen Beschwerde Verwaltungsstreitverfahren Bundesrechtsanwaltsordnung Bundesnotarordnung gehört Fristen Kenntnis durchschnittlichen Fachangestellten Rechtsanwaltskanzlei erwartet werden kann . Vorliegend hat Angestellte Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers eidesstattlichen Versicherung angegeben habe Rechtsmittelfrist " irrtümlich " Monat vermerkt . ersichtlich ist Angestellte Datum " vergriffen " hat liegt Irrtum beruhte ausging handele liegend notierenden etwa Berufungsfrist Monatsfrist . Wiedereinsetzungsgesuch Antragstellers entnehmen ist Angestellte ständig Notierung Rechtsmittelfristen berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist Frist geläufig ist Verfahrensbevollmächtigten seinerseits Vorschriften § Abs. § Abs. kennen musste vgl. Senatsbeschlüsse 2 . Oktober 29 . März aaO Dauer Frist besonders unterrichtet worden war hätte Verfahrensbevollmächtigte selbst vergewissern müssen Frist richtig notiert wird . . unzulässige Beschwerde kann Senat mündliche Verhandlung verwerfen . Vorinstanz : Entscheidung Not