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2776 lines
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NAMEN
Verkündet
:
24
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Grossistenkündigung
§
Abs.
§
Abs.
verbotene
Diskriminierung
liegt
nur
beanstandete
Ungleichbehandlung
nachteilig
Wettbewerbsposition
anspruchstellenden
Unternehmens
auswirkt
.
Urteil
24
.
Oktober
Schleswig-Holsteinisches
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Mai
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Kartellsenats
SchleswigHolsteinischen
Oberlandesgerichts
28
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerin
sogenannter
Pressegrossist
verlangt
beklagten
Vertriebsgesellschaft
Bauer
weiterhin
Presseerzeugnissen
Bauer-Konzerns
führenden
deutschen
europäischen
Zeitschriftenverlage
beliefert
werden
.
werden
nahezu
Zeitungen
Zeitschriften
stationären
Einzelhandel
Ausnahme
Bahnhofsbuchhandels
verkauft
werden
Großhandelsebene
insgesamt
Pressegrossisten
vertrieben
.
Grossisten
unterschiedlicher
Verlagsbeteiligung
gibt
verlagsunabhängige
Grossisten
auch
Klägerin
zählt
.
Grundsätzlich
versorgt
jeweils
nur
einziger
Grossist
bestimmtes
Gebiet
Publikationen
sämtlicher
Verlage
.
Lediglich
besteht
sogenanntes
Objekttrennung
Grossisten
jeweils
Produkte
bestimmter
Verlage
ausschließlich
vertreiben
.
Grossisten
ist
Pressevertrieb
hundertprozentiges
Konzernunternehmen
Bauer
.
Grossisten
kaufen
Zeitungen
Zeitschriften
Verlagen
verkaufen
gebundenen
Preisen
Einzelhändler
Gebiet
weiter
.
verkaufte
Exemplare
werden
Verlagen
rückvergütet
Remissionsrecht
.
Handelsspannen
Grossisten
werden
Verlagen
jeweils
Jahre
vereinbart
.
verlagsunabhängigen
Grossisten
werden
Verhandlungen
Bundesverband
Deutscher
Zeitschriften-Grossisten
geführt
.
19
.
August
unterzeichneten
Verband
Deutscher
Zeitschriftenverleger
Mitglied
Bauer
ist
Bundesverband
Deutscher
Zeitungsverleger
"
Gemeinsame
Erklärung
"
auszugsweise
heißt
:
Verlage
Grossisten
bekennen
einmütig
bewährten
GrossoVertriebssystem
Überallerhältlichkeit
Vielfalt
Presseangebots
.
beinhaltet
auch
Akzeptanz
gegenwärtigen
Grosso-Struktur
Mischung
mittelständischen
Grossisten
ca.
%
Umsatz-Anteil
Grossisten
vielfältigen
Verlagsbeteiligungen
besteht
.
Ausweitung
Grosso-Betriebe
Verlagsbeteiligung
ist
geplant
.
Einhergehend
Bekenntnis
partnerschaftliche
langfristige
Zusammenarbeit
sehen
Grossisten
Verlage
Notwendigkeit
Grosso-System
gesetzlich
sichern
.
Geschäftsbeziehungen
sollen
Berücksichtigung
Essentials
marktwirtschaftlichen
Bedingungen
unterliegen
.
Klägerin
Bauer-Verlag
wurden
Vertrag
12./17
November
Allgemeine
Zahlungsbedingungen
vereinbart
wesentliche
Regelungen
Grosso-Vertriebs
enthalten
Vereinbarungen
Parteien
allerdings
vollständig
wiedergeben
.
Schreiben
30
.
Mai
wies
Beklagte
Klägerin
geltende
Handelsspannenvereinbarung
28
.
Februar
auslaufe
automatisch
;
Beklagte
kündigte
"
vorsorglich
Klarstellung
bestehenden
Regelungen
"
Termin
.
Schreiben
20
.
Oktober
teilte
Klägerin
Grosso-Vertrag
ausdrücklichen
Befristung
Kündigung
Handelsspannen
28
.
Februar
ende
kündigte
Grosso-Vertrag
vorsorglich
Datum
.
1
.
März
beauftragte
Beklagte
Vertrieb
Zeitungen
Zeitschriften
Bauer
Gebiet
Klägerin
.
Ebenso
verfuhr
anderen
Grossisten
Nähe
.
Klägerin
meint
habe
vertraglichen
Anspruch
Weiterbelieferung
Beklagte
Hinblick
Gemeinsame
Erklärung
Kündigung
berechtigt
gewesen
sei
.
behandele
Beklagte
rechtfertigenden
Grund
übrigen
Presse-Grossisten
Beklagte
Grosso-Verträge
fortsetze
ungleich
behindere
nur
auch
andere
Verlage
Einzelhandel
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
ausschließlich
Klägerin
Vertriebsgebiet
Klägerin
Presseerzeugnissen
Beklagten
Abgabe
stationären
Einzelhandel
Ausnahme
Bahnhofsbuchhandels
Bedingungen
beliefern
Beklagte
13
.
Mai
Bundesverband
Presse-Grosso
vereinbart
hat
;
hilfsweise
Beklagte
verurteilen
Klägerin
Bedingungen
bisherigen
Presse-Grosso-Vertriebsvertrags
Vertriebsgebiet
Klägerin
sämtlichen
Presseerzeugnissen
Beklagten
Abgabe
stationären
Einzelhandel
Ausnahme
Bahnhofsbuchhandels
beliefern
.
Landgericht
hat
Klage
Hauptantrag
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
begehrt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
gehalten
ausgeführt
:
könne
dahingestellt
bleiben
Parteien
abgeschlossene
Grosso-Vertrag
§
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
§
formnichtig
sei
.
Jedenfalls
sei
Schreiben
Beklagten
20
.
Oktober
Frist
Monaten
30
.
April
wirksam
gekündigt
worden
besonderer
Kündigungsgründe
bedurft
habe
.
Vertragliche
Vereinbarungen
stünden
Wirksamkeit
Kündigung
.
Gemeinsame
Erklärung
sei
Bestandteil
Parteien
geschlossenen
Vertriebsvertrags
geworden
.
vertragliche
Bindung
Beklagten
reiche
Konzernmuttergesellschaft
Mitglied
sei
.
Gemeinsamen
Erklärung
könnten
auch
einklagbaren
Pflichten
Aspekt
Branchenübung
ergeben
lediglich
branchenpolitische
Absichtserklärung
handele
.
Klage
sei
auch
§
Abs.
begründet
.
Kartellrecht
greife
Streitfall
schon
Tätigkeit
bisherigen
Monopolgebiet
Klägerin
überhaupt
erst
gewisser
Wettbewerb
eröffnet
werde
.
Allerdings
sei
Beklagte
Geschäftsverkehr
gleichartigen
Unternehmen
üblicherweise
zugänglich
sei
.
unbillige
Behinderung
ungerechtfertigt
unterschiedliche
Behandlung
Klägerin
insoweit
relevanten
Markt
sei
aber
erkennen
.
Sachlich
relevanter
Markt
sei
Zeitschriften-Vertriebsmarkt
räumlich
relevant
nur
Gebiet
sei
Klägerin
bislang
ausschließlich
tätig
gewesen
sei
.
Rahmen
allein
maßgeblichen
wettbewerblichen
Aspekt
sei
beanstanden
bisherigen
Monopolgebiet
nun
Wettbewerb
zunächst
zweier
Vertriebsorganisationen
Verlage
Produkte
vertreiben
angestoßen
werde
.
Auch
sachlich
ungerechtfertige
Ungleichbehandlung
liege
.
Übergang
Eigenversorgung
angemessener
Frist
sei
§
Abs.
vereinbar
.
Klägerin
habe
Anspruch
bisherige
Monopolsystem
perpetuiert
werde
.
Auch
Hinblick
Art
.
Abs.
Satz
GG
durchaus
nachvollziehbaren
Gemeinwohlinteresse
Aufrechterhaltung
bisherigen
Presse-Grosso-Systems
ergebe
Bindung
Beklagten
Wahl
Vertriebspartners
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Grosso-Vertrag
Parteien
konnte
Beklagten
ordentlich
gekündigt
werden
Darlegung
sachlichen
Grundes
bedurfte
.
Verpflichtung
Beklagten
auch
Klägerin
weiter
Presseerzeugnissen
Bauer
beliefern
besteht
ebenfalls
.
Dahinstehen
kann
Vertrag
Schriftformerfordernis
§
genügte
Vereinbarungen
Parteien
vollständig
wiedergab
Beklagten
gegebenenfalls
§
verwehrt
war
etwaigen
Mangel
Schriftform
berufen
vgl.
Urteil
20
.
Mai
ApolloOptik
;
Bornkamm
Kartellrecht
11
.
Aufl
.
.
§
.
.
;
Kefferpütz
.
Beklagte
hat
Grosso-Vertrag
jedenfalls
wirksam
gekündigt
.
unbestimmte
Zeit
abgeschlossene
Dauerverträge
können
grundsätzlich
auch
ausdrückliche
Regelung
angemessener
Kündigungsfrist
ordentlich
beendet
werden
.
Berücksichtigung
maßgeblichen
Umstände
Streitfalls
gilt
auch
Verhältnis
Parteien
.
Insbesondere
ergibt
Gemeinsamen
Erklärung
19
.
August
.
1
.
gegebenenfalls
Inhalt
Gemeinsame
Erklärung
rechtliche
Bindungen
beteiligten
Berufsverbände
begründet
hat
bedarf
Streitfall
Entscheidung
.
Jedenfalls
entfaltet
Rechtswirkungen
einzelnen
Verlagen
.
wäre
erforderlich
gewesen
einzelne
Verlag
individuell
Gemeinsamen
Erklärung
beigetreten
wäre
Inhalt
Wege
Änderung
jeweiligen
Grossisten-Vertrags
verbindlich
anerkannt
hätte
.
ist
jedenfalls
Bauer
geschehen
.
Kläger
hat
dargelegt
allgemeiner
gesonderter
Vollmacht
berechtigt
war
Gemeinsamen
Erklärung
Vertreter
Rechtswirkungen
angeschlossenen
Verlage
jedenfalls
Bauer
begründen
.
Bauer
ist
Gemeinsamen
Erklärung
auch
ausdrücklich
beigetreten
noch
hat
Inhalt
Vertrag
Klägerin
übernommen
.
Vertrag
wurde
vielmehr
Gemeinsamen
Erklärung
unverändert
fortgeführt
.
Zwar
lässt
Schlusssatz
Gemeinsamen
Erklärung
auch
verschiedenen
Klägerin
vorgelegten
Dokumenten
entnehmen
Gemeinsame
Erklärung
branchenweiten
Selbstregulierung
Vermeidung
gesetzgeberischer
Eingriffe
dienen
sollte
Bundesregierung
angeregt
worden
war
vgl.
etwa
Schreiben
Beauftragten
Bundesregierung
Kultur
Medien
Staatsministerin
Dr.
21
.
September
Antworten
Parl
.
Staatssekretärs
Dr.
1
.
Dezember
Deutscher
Bundestag
15
.
Wahlperiode
144
.
Sitzung
S.
Beauftragten
Bundesregierung
Kultur
Medien
Staatsminister
5
.
September
BT-Drucks
.
S.
jeweils
Anfragen
Abgeordneten
Kommunikationsbericht
Bundesregierung
S.
.
Politische
Appelle
Erwartungen
Bewertungen
sind
aber
ungeeignet
unmittelbar
rechtsverbindliche
Pflichten
einzelner
Bürger
Unternehmen
begründen
.
können
auch
Streitfall
Verbindlichkeit
Gemeinsamen
Erklärung
Verlage
herbeiführen
.
ergibt
hier
auch
verbandspolitischen
Entscheidung
Pressegrossisten
Hinblick
Gemeinsame
Erklärung
Abstand
nehmen
-9-
Vorfeld
erwogene
gesetzliche
Absicherung
PresseGrosso
hinzuwirken
.
2
.
Beklagte
ist
ordentlichen
Kündigung
Grosso-Vertrags
Branchenübung
gehindert
.
Klägerin
hat
lediglich
ausgeführt
letzten
Jahren
sei
Kündigungen
Grossisten
gekommen
.
kann
indes
ganz
unterschiedlichen
Umständen
Motiven
beruhen
.
Umstand
Grossistenverträge
längeren
Zeitraum
gekündigt
worden
sind
lässt
Schluss
ordentliche
Kündigung
Verträge
Branchenübung
ausgeschlossen
wäre
.
3
.
ordentliche
Kündigung
Grosso-Vertrags
Klägerin
Nachweis
sachlich
gerechtfertigten
Grundes
ist
auch
§
unvereinbares
widersprüchliches
unbeachtliches
Verhalten
Beklagten
.
Umstand
Bauer
Verhandlungen
Gemeinsamen
Erklärung
führten
Kenntnis
haben
musste
Widerspruch
festgestellt
vorgetragen
ist
reicht
Klägerin
rechtlich
beachtlichen
Vertrauenstatbestand
schaffen
Beklagte
Grosso-Vertrag
sachlich
gerechtfertigten
Grund
kündigen
werde
.
Verhalten
Bauer
geschlossen
werden
könnte
Inhalt
Gemeinsamen
Erklärung
Abschluss
zustimmte
wäre
rechtsverbindlicher
Bindungen
grundsätzlich
gehindert
gewesen
Haltung
später
ändern
.
Klägerin
hatte
Grundlage
vertrauen
Änderung
Haltung
erfolgen
werde
.
Insbesondere
hatte
Beklagte
Klägerin
insoweit
vertrauensbegründendes
ten
gezeigt
noch
entsprechende
Erklärungen
abgegeben
.
hat
Beklagten
zugesagt
Kündigungsrecht
nur
sachlichem
Grund
auszuüben
vgl.
OLG
.
ist
auch
vorgetragen
sonst
ersichtlich
Klägerin
Hinblick
Gemeinsame
Erklärung
Fortbestand
Vertrags
vertraut
Vertrauen
besondere
Dispositionen
getroffen
hat
.
verbandspolitische
Entscheidung
gesetzliche
Absicherung
Presse-Grosso
bemühen
stellt
§
relevante
Vertrauensbetätigung
Klägerin
.
II
.
Klägerin
kann
Hauptantrag
auch
§
Abs.
stützen
.
1
.
§
Abs.
käme
vornherein
Anspruchsgrundlage
Betracht
Klägerin
hauptsächlich
verfolgte
ausschließliche
Belieferungsanspruch
Aufrechterhaltung
kartellrechtlich
unzulässigen
Gebietsmonopols
gerichtet
wäre
.
kartellrechtlich
unzulässiges
Verhalten
verdient
Rahmen
§
Abs.
Schutz
.
gebietsbezogenen
Alleinauslieferung
Grundlage
Grosso-Systems
ist
handelt
Wettbewerbsbeschränkung
nur
zulässig
ist
Freistellungsvoraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
.
2
.
bedarf
Streitfall
aber
Entscheidung
System
§
Abs.
freigestellt
ist
.
selbst
Freistellung
Klägerin
unterstellt
wird
scheidet
Anspruch
Abs.
bereits
anderen
Gründen
.
Beklagte
ist
allerdings
Normadressat
§
Abs.
.
Tochtergesellschaft
Bauer
Verlage
Preise
Zeitschriften
binden
ist
auch
Beklagte
preisbindendes
Unternehmen
Sinne
§
Abs.
Satz
anzusehen
.
Klägerin
kann
auch
selbst
Preisbindungssystem
Beklagten
einbezogen
war
Normadressateneigenschaft
berufen
vgl.
Urteil
9
November
WuW/E
f.
Jägermeister
;
WuW/E
Bürsten
.
Klägerin
begehrt
Zugang
gleichartigen
Unternehmen
üblicherweise
zugänglichen
Geschäftsverkehr
.
Maßgeblicher
Geschäftsverkehr
Sinne
Tatbestandsmerkmals
ständiger
Rechtsprechung
nur
verhältnismäßig
groben
Sichtung
dient
Urteil
8
.
Mai
Autoruf-Genossenschaft
.
ist
hier
Großhandel
Presseerzeugnissen
.
Geschäftsverkehr
ist
üblicherweise
zugänglich
Klägerin
gleichartige
Unternehmen
nämlich
anderen
deutschen
Pressegrossisten
jeweiligen
Gebiet
Zugang
Großhandelsvertrieb
gesamte
angebotene
Zeitschriftensortiment
haben
.
gebietsbezogenen
Alleinauslieferung
regelmäßig
nur
Grossist
bestimmtes
Gebiet
zugelassen
wird
steht
Zugänglichkeit
Geschäftsverkehrs
.
üblicherweise
zugänglich
ist
Geschäftsverkehr
auch
dann
Zugang
quantitativ
begrenzt
ist
bestimmten
Gebieten
nur
sogar
nur
Anbieter
tätig
sind
vgl.
Urteil
7
.
März
Lotteriebezirksstelle
;
Urteil
14
Juli
Schilderpräger
Landratsamt
;
11
.
Aufl
.
.
aE
aE
;
Lübbert
Handbuch
Kartellrechts
2
.
Aufl
.
.
aE
.
Andernfalls
würde
Diskriminierungsverbot
§
Abs.
regelmäßig
Unternehmen
gelten
Erzeugnisse
gebietsexklusive
Alleinvertriebshändler
absetzen
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
vereinbar
wäre
vgl.
Sommerlad
.
Ungleichbehandlung
Klägerin
gleichartigen
Unternehmen
Sinne
§
Abs.
liegt
jedoch
.
Klägerin
kann
Aspekt
Ungleichbehandlung
berufen
Beklagte
mehr
beliefert
wohl
aber
.
bildet
Konzernunternehmen
Bauer
Beklagten
wirtschaftliche
Einheit
.
kann
Klägerin
gleichartiges
Unternehmen
angesehen
werden
vgl.
Urteil
24
.
September
Kommunaler
Schilderprägebetrieb
;
Urteil
10
.
Februar
WuW/E
Freundschaftswerbung
.
auch
Bezug
anderen
Grossisten
fehlt
Abs.
unzulässigen
Ungleichbehandlung
.
Klägerin
vertreibt
zwar
Presseerzeugnisse
weiten
Teilen
Bundesgebiets
weiter
verlagsunabhängige
Pressegrossisten
.
Diskriminierungsverbot
§
Abs.
richtet
aber
Ungleichbehandlung
hieraus
ergebende
Beeinträchtigung
wettbewerblichen
Chancengleichheit
gleichartiger
Unternehmen
.
Normzweck
ist
Schutz
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
Beeinträchtigungen
Normadressaten
gerichtet
.
Ungleichbehandlung
beanstandete
Bevorzugung
muss
nachteilig
Wettbewerbsposition
anspruchstellenden
Unternehmens
auswirken
vgl.
Markert
4
.
Aufl
.
§
.
121
;
.
.
;
Benisch
4
.
Aufl
.
§
Abs.
.
.
ist
Streitfall
jedoch
Fall
.
Belieferung
anderen
Pressegrossisten
jeweiligen
Alleinauslieferungsgebieten
beeinträchtigt
wettbewerblichen
Chancen
mehr
belieferten
Klägerin
.
Gebietsmonopole
Grosso-System
steht
Wettbewerb
.
Wirkt
Besserstellung
anderen
Grossisten
aber
nachteilig
Wettbewerbsstellung
Klägerin
so
kann
schutzwürdiges
Interesse
Beseitigung
unterschiedlichen
Behandlung
berufen
vgl.
Urteil
19
.
Juni
WuW/E
Grenzmengenabkommen
.
Beurteilung
steht
Widerspruch
Regelung
Preisspaltung
§
Abs.
Nr.
.
Vorschrift
kann
zwar
Ungleichbehandlung
Abnehmers
gleichartigen
Abnehmern
auch
anderen
räumlichen
Märkten
Missbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
begründen
.
Abs.
Nr.
ist
aber
besonders
geregelter
Fall
Ausbeutungsmissbrauchs
erfüllt
andere
Funktion
Diskriminierungsverbot
§
Abs.
.
Zweck
§
Abs.
Nr.
vorgesehenen
Preisvergleichs
ist
Ausbeutung
Abnehmer
beherrschten
Gebiet
Preisspaltung
aufzudecken
insoweit
missbräuchliche
Marktergebnisse
allein
unangemessenen
preislichen
Belastung
Marktgegenseite
verhindern
vgl.
Wiedemann
Handbuch
Kartellrechts
2
.
Aufl
.
.
.
Auch
unbillige
Behinderung
Sinne
§
Abs.
ist
gegeben
.
Klägerin
wird
zwar
objektiv
behindert
Beklagten
mehr
beliefert
wird
.
Behinderung
ist
jedoch
unbillig
.
Behinderung
unbillig
ist
bestimmt
Gesamtwürdigung
Abwägung
beteiligten
Interessen
Berücksichtigung
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
Sicherung
Leistungswettbewerbs
insbesondere
Offenheit
Marktzugänge
gerichtet
ist
.
.
;
vgl.
Urteil
12
.
März
WuW/E
Krankentransportunternehmen
;
Urteil
24
.
Juni
Schülertransporte
.
kommt
Anspruch
Klägerin
ausschließliche
Belieferung
Presseerzeugnissen
Beklagten
Betracht
.
Ausgangspunkt
Rahmen
§
vorzunehmenden
Abwägung
ist
ständiger
Rechtsprechung
Senats
hervorgehobene
unternehmerischen
Handlungsfreiheit
abzuleitende
Grundsatz
Behinderungsverbot
§
Abs.
Normadressaten
grundsätzlich
hindert
geschäftliche
Tätigkeit
Absatzsystem
eigenem
Ermessen
so
gestalten
wirtschaftlich
sinnvoll
richtig
erachtet
.
umfasst
Recht
Normadressaten
Waren
bisher
unabhängige
Absatzmittler
künftig
Tochtergesellschaften
vertreiben
.
Beklagten
Normadressaten
verbundene
Hinblick
bestehende
wirtschaftliche
Einheit
Klägerin
gleichartiges
Unternehmen
anzusehen
ist
ist
Bevorzugung
Beklagte
genommen
unbillig
vgl.
Kommunaler
Schilderprägebetrieb
;
Urteil
13
Juli
f.
Sparberaterin
.
Klägerin
geltend
gemachten
Alleinbelieferungsanspruch
spricht
auch
vornherein
Freiheit
Wettbewerbs
gerichtete
Zielsetzung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
grundsätzlich
System
Alleinauslieferung
entgegensteht
Wettbewerb
Großhandelsebene
ausschließt
.
erscheint
schwer
vorstellbar
Kontrolle
Marktmacht
Förderung
Wettbewerb
zielenden
Vorschrift
§
Abs.
Verpflichtung
Verlages
entnehmen
Presseerzeugnisse
einzigen
auch
Wettbewerbern
beauftragten
etablierten
Gebietsgrossisten
vertreiben
Auswahl
praktisch
Einfluss
hat
.
Unbilligkeit
Beauftragung
Vertrieb
Presseerzeugnisse
Beklagten
könnte
allenfalls
besonderer
Umstände
ergeben
.
Umstände
hat
Klägerin
Beweislast
trägt
Urteil
12
November
WuW/E
f.
jedoch
aufzuzeigen
vermocht
.
Interesse
Klägerin
Status
Alleinauslieferer
Presseerzeugnisse
Großhandelsebene
Gebiet
behalten
ist
Rahmen
§
Abs.
geschützt
.
Klägerin
hat
dargelegt
unsachlichen
Erwägungen
Beklagten
beruhte
angrenzende
Vertriebsgebiet
Klägerin
Ausdehnung
Geschäftstätigkeit
auszuwählen
.
entsprechenden
substantiierten
Vortrag
ist
anzunehmen
Sicht
Beklagten
logistische
Gründe
sprechen
konnten
bisher
allein
tätigen
Schwestergesellschaft
zunächst
nur
Vertrieb
Hamburger
Umland
zusätzlich
übertragen
.
Klägerin
behauptet
auch
Grosso-Vertrag
gekündigt
wurde
Forderungen
Bevorzugung
Presseerzeugnisse
Beklagten
nachgekommen
sei
.
abstrakte
Möglichkeit
künftig
marktstarke
Verlage
ordentliches
Kündigungsrecht
Zweck
Druckmittel
missbrauchen
könnten
kann
präventive
Beschränkung
festgestellten
Sachverhalt
insoweit
bisher
unverdächtigen
Beklagten
begründen
.
Ist
somit
auszugehen
Beklagte
Ausdehnung
Tätigkeitsgebiets
bestimmten
Gebiete
wettbewerbswidriger
Zielsetzung
kaufmännisch
nachvollziehbar
ausgewählt
hat
kann
Interesse
Klägerin
ausschließlichen
Belieferung
Interesse
Beklagten
autonomen
Gestaltung
eigenen
Vertriebs
vorrangig
erweisen
.
Beeinträchtigung
weiterer
abwägungsrelevanter
Interessen
Interesse
Beklagten
entgegenstehen
ist
Streitfall
erkennbar
.
Allerdings
ist
Rahmen
§
erforderlichen
Abwägung
berücksichtigen
Tätigkeit
Pressegrossisten
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
Jahre
Schutzbereich
Pressefreiheit
Art
.
Abs.
GG
einbezogen
ist
.
Presse-Grosso
ist
kartellrechtlich
jedenfalls
insoweit
privilegiert
dort
langem
praktizierte
vertragliche
Bindung
Grossisten
Einzelhändler
Verlag
vorgegebenen
Verkaufspreis
Verbot
wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
freigestellt
ist
§
.
Machen
Verlage
Möglichkeit
Gebrauch
sind
Bindungen
§
unterworfen
.
Zusammenhang
Normen
folgt
gesetzliche
Freistellungszweck
Preisbindung
maßgeblich
Gewährleistung
Pressefreiheit
sehen
ist
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Gesetz
Regelung
Preisbindung
lagserzeugnissen
BT-Drucks
.
S.
Wesentlichen
inhaltsgleichen
§
Abwägung
Rahmen
§
berücksichtigen
ist
aaO
.
.
Gleiches
gilt
Interessen
Einzelhandels
Zeitungen
Zeitschriften
Ziel
Pressefreiheit
fördern
gleichgerichtet
sind
.
Gesetzgeber
ist
ausgegangen
Preisbindung
Zeitungen
Zeitschriften
Rahmen
historisch
gewachsenen
GrossoSystems
geeignet
ist
Überallerhältlichkeit
Presseerzeugnisse
sicherzustellen
Voraussetzung
ist
Bürger
Teilen
Landes
gleichen
Voraussetzungen
eigene
Meinung
bilden
können
BT-Drucks
.
S.
.
konnte
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bezug
nehmen
Bedeutung
Grosso-Systems
insbesondere
neue
finanzschwache
minderheitenorientierte
Presseunternehmen
hervorgehoben
hat
Aufbau
eigenen
Vertriebsnetzes
außerstande
sind
Publikum
allein
Grossisten
erreichen
vermögen
BVerfG
aaO
.
Gesetzesbegründung
Buchpreisbindungsgesetzes
Zusammenhang
Beibehaltung
vertraglichen
Preisbindung
Zeitungen
Zeitschriften
historisch
gewachsene
zeitschriftenspezifische
Vertriebssystem
"
Bezug
nimmt
BT-Drucks
.
S.
schließt
allerdings
schon
Zeit
praktizierte
Objekttrennung
.
Aussage
kann
Festlegung
Gesetzgebers
gebietsbezogene
Alleinauslieferung
entnommen
werden
.
Auch
Berücksichtigung
Pressefreiheit
Gesetzgeber
Förderung
erlaubten
Preisbindung
Zeitungen
Zeitschriften
kann
§
aber
Verpflichtung
Beklagten
abgeleitet
Klägerin
bisherigen
Alleingrossisten
weiterhin
alleinigen
Auslieferung
Presseerzeugnisse
beauftragen
.
Preisbindung
Staat
Schutz
Pressefreiheit
erlaubt
wird
unmöglich
gemacht
unzumutbar
erschwert
Verleger
Grossisten
beauftragen
.
notwendiger
Zusammenhang
gebietsbezogener
Alleinauslieferung
Preisbindung
ist
vorgetragen
ersichtlich
.
ist
auch
erkennbar
Beklagten
beabsichtigte
Übergang
Gebiet
Klägerin
relevanter
Weise
nachteilig
Erhältlichkeit
Wettbewerb
Presseerzeugnissen
auswirken
könnte
.
Zwar
ist
gänzlich
auszuschließen
Einzelhändler
Berücksichtigung
Interessen
Einzelhändler
Zusammenhang
Übergang
Wettbewerb
Großhandel
System
Alleingebietsgrossisten
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
WuW/E
Zeitschriften-Grossisten
Interesse
Rationalisierung
einfachen
Remission
Belieferung
nur
Grossisten
entscheiden
unmittelbare
Wettbewerb
Presseerzeugnissen
einzelnen
Verkaufsstellen
beeinträchtigt
würde
.
ist
aber
erwarten
zumindest
erheblicher
Teil
Einzelhändler
Interesse
vollständigen
Sortiments
Grossisten
beliefern
lassen
wird
so
weiterhin
Bevölkerung
Presseerzeugnisse
leicht
erreichbar
blieben
.
Dementsprechend
ist
auch
festgestellt
vorgetragen
Städten
System
Objekttrennung
besteht
Zeitschriftenversorgung
schlechter
sonstigen
Bundesgebiet
ist
.
Auch
Doppel-Grosso
ländlichen
Raum
zwangsläufig
ebenso
verhalten
muss
liegen
jedenfalls
Streitfall
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vortrags
Klägerin
Anhaltspunkte
bereits
relevanten
Beeinträchtigungen
Wettbewerbs
Presseerzeugnissen
Versorgungsmöglichkeiten
Verbraucher
Gebiet
Klägerin
gekommen
ist
noch
kommen
könnte
.
abweichende
Beurteilung
ist
auch
geboten
Grosso-System
geeignet
ist
Vertriebskanäle
auflagenschwache
Presseerzeugnisse
offen
halten
Marktzutritt
erleichtern
.
Offenhaltung
Märkte
entspricht
zwar
Zweck
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
.
ist
aber
erwarten
Marktzugang
auflagenschwacher
Presseerzeugnisse
kleiner
Zeitschriftenverlage
Kündigung
Grosso-Vertrags
Klägerin
erschwert
wird
.
Klägerin
bleibt
Vertrieb
Presseerzeugnissen
Gebiet
marktbeherrschend
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
entfielen
Geschäftsjahr
nur
%
Umsatzes
Beklagten
bezogenen
Produkte
.
ist
vorgetragen
ersichtlich
Anteil
zwischenzeitlich
erheblich
verändert
haben
könnte
.
Klägerin
ist
dann
grundsätzlich
weiterhin
§
Abs.
verpflichtet
Presseerzeugnissen
Gebiet
Marktzugang
gewähren
.
Klägerin
geltend
macht
verletze
Tätigkeit
Neutralitätspflichten
etwa
Einzelhändlern
bevorzugte
Platzierung
Bauer-Zeitschriften
dränge
verschiedene
Titel
stark
überhöhten
Mengen
liefere
Remissionen
nur
schleppend
abwickele
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Recht
Rahmen
§
Abs.
unerheblich
angesehen
.
obliegt
Kunden
Wettbewerbern
Bauer
Interessen
gegebenenfalls
Verhaltensweisen
beeinträchtigt
werden
vorzugehen
.
handelt
aber
Rahmen
§
Abs.
abwägungsrelevanten
Interessen
.
Verhaltensweisen
sind
zwangsläufig
Kündigung
Grosso-Vertrags
Klägerin
verbunden
auch
nur
wahrscheinliche
Folge
.
vermag
auch
Spannungsverhältnis
grundsätzlich
Neutralitätsverpflichtung
Grosso-Ebene
teilweisen
Übernahme
Grosso-Funktion
verlagsabhängige
Grossisten
bestehen
mag
allein
gesetzliche
vertragliche
Bindungen
Absatzgestaltungsfreiheit
Zeitschriftenverlage
beschränken
.
.
Hilfsantrag
Klägerin
ausschließliche
Belieferung
Presseerzeugnissen
Beklagten
ist
ebenfalls
abzuweisen
.
Klägerin
wird
sachlich
gerechtfertigten
Grund
gleichartigen
Unternehmen
ungleich
behandelt
noch
unbillig
behindert
Gebiet
anders
Zeitschriften
Beklagten
vertreiben
kann
.
1
.
Tochtergesellschaft
Beklagten
ist
Klägerin
gleichartiges
Unternehmen
vgl.
Kommunaler
Schilderprägebetrieb
.
Auch
Beklagte
weiten
Teilen
Bundesgebiets
weiterhin
Pressegrossisten
beliefert
liegt
§
Abs.
relevante
Ungleichbehandlung
Klägerin
vgl.
.
.
2
.
Klägerin
kann
ferner
geltend
machen
Verlagserzeugnissen
Beklagten
Weise
sortimentsbedingt
abhängig
sein
Vertrieb
Produkte
weitere
erfolgreiche
Teilnahme
Wettbewerb
gefährdet
wäre
.
Klägerin
weiterhin
Gebiet
alleiniger
Grossist
übrigen
jedenfalls
sehr
Presseerzeugnisse
bleibt
kann
zumindest
erheblicher
Teil
Einzelhändler
Gebiet
Belieferung
verzichten
.
weitem
Zeitschriften
vertreiben
kann
ist
Klägerin
nunmehr
beschränkteren
Angebot
auch
Wettbewerb
Vollsortimenters
ausgesetzt
.
3
.
Klägerin
kann
Begehren
Zeitungen
Zeitschriften
Beklagten
beliefert
werden
auch
sonst
abwägungsrelevanten
Interessen
berufen
berechtigte
Interesse
Beklagten
autonomer
Gestaltung
Vertriebs
überwiegen
.
ausschließliche
Weiterbelieferung
Klägerin
hätte
Sicht
Zeitschrifteneinzelhändler
zwar
Vorteil
Bezugsalternative
Zeitschriften
Beklagten
Möglichkeit
Bezug
Zeitschriften
Lieferanten
nämlich
Klägerin
eröffnen
.
Entscheidendes
Gewicht
kann
Umstand
aber
beigemessen
werden
.
Praktikabilität
Remission
wird
Übergang
Frage
gestellt
.
Scheidet
Gefährdung
Remissionsrechts
Funktionsfähigkeit
Grosso-Systems
insgesamt
kann
Schaffung
Bezugsalternative
nachgeordnete
Marktstufe
aber
jedenfalls
vorliegenden
Konstellation
Prüfung
Unbilligkeit
§
Abs.
erheblicher
Gesichtspunkt
angesehen
werden
.
Andernfalls
wäre
Normadressaten
§
Abs.
vornherein
unmöglich
Direktvertrieb
Produkte
aufzunehmen
beizubehalten
.
aber
wäre
nur
unbillige
Behinderungen
gerichteten
Zweck
§
Abs.
gerechtfertigte
Beschränkung
unternehmerischen
Handlungsfreiheit
Normadressaten
.
vorliegenden
Fall
gilt
umso
Beklagte
Wettbewerbsmöglichkeiten
Teilsortiment
beschränkten
Tochtergesellschaft
erheblich
beeinträchtigen
würde
Klägerin
Vollsortimenter
gegenübertreten
könnte
.
oben
.
dargelegt
werden
auch
Interessen
Einzelhändler
levanter
Weise
beeinträchtigt
künftig
bisher
Lieferanten
beziehen
müssen
.
4
.
Übrigen
gelten
Ausführungen
mangelnden
Unbilligkeit
Hauptantrag
oben
.
f.
.
.
Hilfsantrag
entsprechend
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Raum
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.08.2009
3/09
Entscheidung
28.01.2010