NAMEN Verkündet : 24 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Grossistenkündigung § Abs. § Abs. verbotene Diskriminierung liegt nur beanstandete Ungleichbehandlung nachteilig Wettbewerbsposition anspruchstellenden Unternehmens auswirkt . Urteil 24 . Oktober Schleswig-Holsteinisches Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Mai Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Kartellsenats SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts 28 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerin sogenannter Pressegrossist verlangt beklagten Vertriebsgesellschaft Bauer weiterhin Presseerzeugnissen Bauer-Konzerns führenden deutschen europäischen Zeitschriftenverlage beliefert werden . werden nahezu Zeitungen Zeitschriften stationären Einzelhandel Ausnahme Bahnhofsbuchhandels verkauft werden Großhandelsebene insgesamt Pressegrossisten vertrieben . Grossisten unterschiedlicher Verlagsbeteiligung gibt verlagsunabhängige Grossisten auch Klägerin zählt . Grundsätzlich versorgt jeweils nur einziger Grossist bestimmtes Gebiet Publikationen sämtlicher Verlage . Lediglich besteht sogenanntes Objekttrennung Grossisten jeweils Produkte bestimmter Verlage ausschließlich vertreiben . Grossisten ist Pressevertrieb hundertprozentiges Konzernunternehmen Bauer . Grossisten kaufen Zeitungen Zeitschriften Verlagen verkaufen gebundenen Preisen Einzelhändler Gebiet weiter . verkaufte Exemplare werden Verlagen rückvergütet Remissionsrecht . Handelsspannen Grossisten werden Verlagen jeweils Jahre vereinbart . verlagsunabhängigen Grossisten werden Verhandlungen Bundesverband Deutscher Zeitschriften-Grossisten geführt . 19 . August unterzeichneten Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Mitglied Bauer ist Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger " Gemeinsame Erklärung " auszugsweise heißt : Verlage Grossisten bekennen einmütig bewährten GrossoVertriebssystem Überallerhältlichkeit Vielfalt Presseangebots . beinhaltet auch Akzeptanz gegenwärtigen Grosso-Struktur Mischung mittelständischen Grossisten ca. % Umsatz-Anteil Grossisten vielfältigen Verlagsbeteiligungen besteht . Ausweitung Grosso-Betriebe Verlagsbeteiligung ist geplant . Einhergehend Bekenntnis partnerschaftliche langfristige Zusammenarbeit sehen Grossisten Verlage Notwendigkeit Grosso-System gesetzlich sichern . Geschäftsbeziehungen sollen Berücksichtigung Essentials marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegen . Klägerin Bauer-Verlag wurden Vertrag 12./17 November Allgemeine Zahlungsbedingungen vereinbart wesentliche Regelungen Grosso-Vertriebs enthalten Vereinbarungen Parteien allerdings vollständig wiedergeben . Schreiben 30 . Mai wies Beklagte Klägerin geltende Handelsspannenvereinbarung 28 . Februar auslaufe automatisch ; Beklagte kündigte " vorsorglich Klarstellung bestehenden Regelungen " Termin . Schreiben 20 . Oktober teilte Klägerin Grosso-Vertrag ausdrücklichen Befristung Kündigung Handelsspannen 28 . Februar ende kündigte Grosso-Vertrag vorsorglich Datum . 1 . März beauftragte Beklagte Vertrieb Zeitungen Zeitschriften Bauer Gebiet Klägerin . Ebenso verfuhr anderen Grossisten Nähe . Klägerin meint habe vertraglichen Anspruch Weiterbelieferung Beklagte Hinblick Gemeinsame Erklärung Kündigung berechtigt gewesen sei . behandele Beklagte rechtfertigenden Grund übrigen Presse-Grossisten Beklagte Grosso-Verträge fortsetze ungleich behindere nur auch andere Verlage Einzelhandel . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen ausschließlich Klägerin Vertriebsgebiet Klägerin Presseerzeugnissen Beklagten Abgabe stationären Einzelhandel Ausnahme Bahnhofsbuchhandels Bedingungen beliefern Beklagte 13 . Mai Bundesverband Presse-Grosso vereinbart hat ; hilfsweise Beklagte verurteilen Klägerin Bedingungen bisherigen Presse-Grosso-Vertriebsvertrags Vertriebsgebiet Klägerin sämtlichen Presseerzeugnissen Beklagten Abgabe stationären Einzelhandel Ausnahme Bahnhofsbuchhandels beliefern . Landgericht hat Klage Hauptantrag stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . wendet Klägerin Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte begehrt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet gehalten ausgeführt : könne dahingestellt bleiben Parteien abgeschlossene Grosso-Vertrag § 31 . Dezember geltenden Fassung § formnichtig sei . Jedenfalls sei Schreiben Beklagten 20 . Oktober Frist Monaten 30 . April wirksam gekündigt worden besonderer Kündigungsgründe bedurft habe . Vertragliche Vereinbarungen stünden Wirksamkeit Kündigung . Gemeinsame Erklärung sei Bestandteil Parteien geschlossenen Vertriebsvertrags geworden . vertragliche Bindung Beklagten reiche Konzernmuttergesellschaft Mitglied sei . Gemeinsamen Erklärung könnten auch einklagbaren Pflichten Aspekt Branchenübung ergeben lediglich branchenpolitische Absichtserklärung handele . Klage sei auch § Abs. begründet . Kartellrecht greife Streitfall schon Tätigkeit bisherigen Monopolgebiet Klägerin überhaupt erst gewisser Wettbewerb eröffnet werde . Allerdings sei Beklagte Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei . unbillige Behinderung ungerechtfertigt unterschiedliche Behandlung Klägerin insoweit relevanten Markt sei aber erkennen . Sachlich relevanter Markt sei Zeitschriften-Vertriebsmarkt räumlich relevant nur Gebiet sei Klägerin bislang ausschließlich tätig gewesen sei . Rahmen allein maßgeblichen wettbewerblichen Aspekt sei beanstanden bisherigen Monopolgebiet nun Wettbewerb zunächst zweier Vertriebsorganisationen Verlage Produkte vertreiben angestoßen werde . Auch sachlich ungerechtfertige Ungleichbehandlung liege . Übergang Eigenversorgung angemessener Frist sei § Abs. vereinbar . Klägerin habe Anspruch bisherige Monopolsystem perpetuiert werde . Auch Hinblick Art . Abs. Satz GG durchaus nachvollziehbaren Gemeinwohlinteresse Aufrechterhaltung bisherigen Presse-Grosso-Systems ergebe Bindung Beklagten Wahl Vertriebspartners . B. Beurteilung gerichtete Revision Klägerin hat Erfolg . Grosso-Vertrag Parteien konnte Beklagten ordentlich gekündigt werden Darlegung sachlichen Grundes bedurfte . Verpflichtung Beklagten auch Klägerin weiter Presseerzeugnissen Bauer beliefern besteht ebenfalls . Dahinstehen kann Vertrag Schriftformerfordernis § genügte Vereinbarungen Parteien vollständig wiedergab Beklagten gegebenenfalls § verwehrt war etwaigen Mangel Schriftform berufen vgl. Urteil 20 . Mai ApolloOptik ; Bornkamm Kartellrecht 11 . Aufl . . § . . ; Kefferpütz . Beklagte hat Grosso-Vertrag jedenfalls wirksam gekündigt . unbestimmte Zeit abgeschlossene Dauerverträge können grundsätzlich auch ausdrückliche Regelung angemessener Kündigungsfrist ordentlich beendet werden . Berücksichtigung maßgeblichen Umstände Streitfalls gilt auch Verhältnis Parteien . Insbesondere ergibt Gemeinsamen Erklärung 19 . August . 1 . gegebenenfalls Inhalt Gemeinsame Erklärung rechtliche Bindungen beteiligten Berufsverbände begründet hat bedarf Streitfall Entscheidung . Jedenfalls entfaltet Rechtswirkungen einzelnen Verlagen . wäre erforderlich gewesen einzelne Verlag individuell Gemeinsamen Erklärung beigetreten wäre Inhalt Wege Änderung jeweiligen Grossisten-Vertrags verbindlich anerkannt hätte . ist jedenfalls Bauer geschehen . Kläger hat dargelegt allgemeiner gesonderter Vollmacht berechtigt war Gemeinsamen Erklärung Vertreter Rechtswirkungen angeschlossenen Verlage jedenfalls Bauer begründen . Bauer ist Gemeinsamen Erklärung auch ausdrücklich beigetreten noch hat Inhalt Vertrag Klägerin übernommen . Vertrag wurde vielmehr Gemeinsamen Erklärung unverändert fortgeführt . Zwar lässt Schlusssatz Gemeinsamen Erklärung auch verschiedenen Klägerin vorgelegten Dokumenten entnehmen Gemeinsame Erklärung branchenweiten Selbstregulierung Vermeidung gesetzgeberischer Eingriffe dienen sollte Bundesregierung angeregt worden war vgl. etwa Schreiben Beauftragten Bundesregierung Kultur Medien Staatsministerin Dr. 21 . September Antworten Parl . Staatssekretärs Dr. 1 . Dezember Deutscher Bundestag 15 . Wahlperiode 144 . Sitzung S. Beauftragten Bundesregierung Kultur Medien Staatsminister 5 . September BT-Drucks . S. jeweils Anfragen Abgeordneten Kommunikationsbericht Bundesregierung S. . Politische Appelle Erwartungen Bewertungen sind aber ungeeignet unmittelbar rechtsverbindliche Pflichten einzelner Bürger Unternehmen begründen . können auch Streitfall Verbindlichkeit Gemeinsamen Erklärung Verlage herbeiführen . ergibt hier auch verbandspolitischen Entscheidung Pressegrossisten Hinblick Gemeinsame Erklärung Abstand nehmen -9- Vorfeld erwogene gesetzliche Absicherung PresseGrosso hinzuwirken . 2 . Beklagte ist ordentlichen Kündigung Grosso-Vertrags Branchenübung gehindert . Klägerin hat lediglich ausgeführt letzten Jahren sei Kündigungen Grossisten gekommen . kann indes ganz unterschiedlichen Umständen Motiven beruhen . Umstand Grossistenverträge längeren Zeitraum gekündigt worden sind lässt Schluss ordentliche Kündigung Verträge Branchenübung ausgeschlossen wäre . 3 . ordentliche Kündigung Grosso-Vertrags Klägerin Nachweis sachlich gerechtfertigten Grundes ist auch § unvereinbares widersprüchliches unbeachtliches Verhalten Beklagten . Umstand Bauer Verhandlungen Gemeinsamen Erklärung führten Kenntnis haben musste Widerspruch festgestellt vorgetragen ist reicht Klägerin rechtlich beachtlichen Vertrauenstatbestand schaffen Beklagte Grosso-Vertrag sachlich gerechtfertigten Grund kündigen werde . Verhalten Bauer geschlossen werden könnte Inhalt Gemeinsamen Erklärung Abschluss zustimmte wäre rechtsverbindlicher Bindungen grundsätzlich gehindert gewesen Haltung später ändern . Klägerin hatte Grundlage vertrauen Änderung Haltung erfolgen werde . Insbesondere hatte Beklagte Klägerin insoweit vertrauensbegründendes ten gezeigt noch entsprechende Erklärungen abgegeben . hat Beklagten zugesagt Kündigungsrecht nur sachlichem Grund auszuüben vgl. OLG . ist auch vorgetragen sonst ersichtlich Klägerin Hinblick Gemeinsame Erklärung Fortbestand Vertrags vertraut Vertrauen besondere Dispositionen getroffen hat . verbandspolitische Entscheidung gesetzliche Absicherung Presse-Grosso bemühen stellt § relevante Vertrauensbetätigung Klägerin . II . Klägerin kann Hauptantrag auch § Abs. stützen . 1 . § Abs. käme vornherein Anspruchsgrundlage Betracht Klägerin hauptsächlich verfolgte ausschließliche Belieferungsanspruch Aufrechterhaltung kartellrechtlich unzulässigen Gebietsmonopols gerichtet wäre . kartellrechtlich unzulässiges Verhalten verdient Rahmen § Abs. Schutz . gebietsbezogenen Alleinauslieferung Grundlage Grosso-Systems ist handelt Wettbewerbsbeschränkung nur zulässig ist Freistellungsvoraussetzungen § Abs. erfüllt . 2 . bedarf Streitfall aber Entscheidung System § Abs. freigestellt ist . selbst Freistellung Klägerin unterstellt wird scheidet Anspruch Abs. bereits anderen Gründen . Beklagte ist allerdings Normadressat § Abs. . Tochtergesellschaft Bauer Verlage Preise Zeitschriften binden ist auch Beklagte preisbindendes Unternehmen Sinne § Abs. Satz anzusehen . Klägerin kann auch selbst Preisbindungssystem Beklagten einbezogen war Normadressateneigenschaft berufen vgl. Urteil 9 November WuW/E f. Jägermeister ; WuW/E Bürsten . Klägerin begehrt Zugang gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr . Maßgeblicher Geschäftsverkehr Sinne Tatbestandsmerkmals ständiger Rechtsprechung nur verhältnismäßig groben Sichtung dient Urteil 8 . Mai Autoruf-Genossenschaft . ist hier Großhandel Presseerzeugnissen . Geschäftsverkehr ist üblicherweise zugänglich Klägerin gleichartige Unternehmen nämlich anderen deutschen Pressegrossisten jeweiligen Gebiet Zugang Großhandelsvertrieb gesamte angebotene Zeitschriftensortiment haben . gebietsbezogenen Alleinauslieferung regelmäßig nur Grossist bestimmtes Gebiet zugelassen wird steht Zugänglichkeit Geschäftsverkehrs . üblicherweise zugänglich ist Geschäftsverkehr auch dann Zugang quantitativ begrenzt ist bestimmten Gebieten nur sogar nur Anbieter tätig sind vgl. Urteil 7 . März Lotteriebezirksstelle ; Urteil 14 Juli Schilderpräger Landratsamt ; 11 . Aufl . . aE aE ; Lübbert Handbuch Kartellrechts 2 . Aufl . . aE . Andernfalls würde Diskriminierungsverbot § Abs. regelmäßig Unternehmen gelten Erzeugnisse gebietsexklusive Alleinvertriebshändler absetzen Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung vereinbar wäre vgl. Sommerlad . Ungleichbehandlung Klägerin gleichartigen Unternehmen Sinne § Abs. liegt jedoch . Klägerin kann Aspekt Ungleichbehandlung berufen Beklagte mehr beliefert wohl aber . bildet Konzernunternehmen Bauer Beklagten wirtschaftliche Einheit . kann Klägerin gleichartiges Unternehmen angesehen werden vgl. Urteil 24 . September Kommunaler Schilderprägebetrieb ; Urteil 10 . Februar WuW/E Freundschaftswerbung . auch Bezug anderen Grossisten fehlt Abs. unzulässigen Ungleichbehandlung . Klägerin vertreibt zwar Presseerzeugnisse weiten Teilen Bundesgebiets weiter verlagsunabhängige Pressegrossisten . Diskriminierungsverbot § Abs. richtet aber Ungleichbehandlung hieraus ergebende Beeinträchtigung wettbewerblichen Chancengleichheit gleichartiger Unternehmen . Normzweck ist Schutz Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen Beeinträchtigungen Normadressaten gerichtet . Ungleichbehandlung beanstandete Bevorzugung muss nachteilig Wettbewerbsposition anspruchstellenden Unternehmens auswirken vgl. Markert 4 . Aufl . § . 121 ; . . ; Benisch 4 . Aufl . § Abs. . . ist Streitfall jedoch Fall . Belieferung anderen Pressegrossisten jeweiligen Alleinauslieferungsgebieten beeinträchtigt wettbewerblichen Chancen mehr belieferten Klägerin . Gebietsmonopole Grosso-System steht Wettbewerb . Wirkt Besserstellung anderen Grossisten aber nachteilig Wettbewerbsstellung Klägerin so kann schutzwürdiges Interesse Beseitigung unterschiedlichen Behandlung berufen vgl. Urteil 19 . Juni WuW/E Grenzmengenabkommen . Beurteilung steht Widerspruch Regelung Preisspaltung § Abs. Nr. . Vorschrift kann zwar Ungleichbehandlung Abnehmers gleichartigen Abnehmern auch anderen räumlichen Märkten Missbrauch marktbeherrschenden Stellung begründen . Abs. Nr. ist aber besonders geregelter Fall Ausbeutungsmissbrauchs erfüllt andere Funktion Diskriminierungsverbot § Abs. . Zweck § Abs. Nr. vorgesehenen Preisvergleichs ist Ausbeutung Abnehmer beherrschten Gebiet Preisspaltung aufzudecken insoweit missbräuchliche Marktergebnisse allein unangemessenen preislichen Belastung Marktgegenseite verhindern vgl. Wiedemann Handbuch Kartellrechts 2 . Aufl . . . Auch unbillige Behinderung Sinne § Abs. ist gegeben . Klägerin wird zwar objektiv behindert Beklagten mehr beliefert wird . Behinderung ist jedoch unbillig . Behinderung unbillig ist bestimmt Gesamtwürdigung Abwägung beteiligten Interessen Berücksichtigung Freiheit Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung Gesetzes Sicherung Leistungswettbewerbs insbesondere Offenheit Marktzugänge gerichtet ist . . ; vgl. Urteil 12 . März WuW/E Krankentransportunternehmen ; Urteil 24 . Juni Schülertransporte . kommt Anspruch Klägerin ausschließliche Belieferung Presseerzeugnissen Beklagten Betracht . Ausgangspunkt Rahmen § vorzunehmenden Abwägung ist ständiger Rechtsprechung Senats hervorgehobene unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz Behinderungsverbot § Abs. Normadressaten grundsätzlich hindert geschäftliche Tätigkeit Absatzsystem eigenem Ermessen so gestalten wirtschaftlich sinnvoll richtig erachtet . umfasst Recht Normadressaten Waren bisher unabhängige Absatzmittler künftig Tochtergesellschaften vertreiben . Beklagten Normadressaten verbundene Hinblick bestehende wirtschaftliche Einheit Klägerin gleichartiges Unternehmen anzusehen ist ist Bevorzugung Beklagte genommen unbillig vgl. Kommunaler Schilderprägebetrieb ; Urteil 13 Juli f. Sparberaterin . Klägerin geltend gemachten Alleinbelieferungsanspruch spricht auch vornherein Freiheit Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich System Alleinauslieferung entgegensteht Wettbewerb Großhandelsebene ausschließt . erscheint schwer vorstellbar Kontrolle Marktmacht Förderung Wettbewerb zielenden Vorschrift § Abs. Verpflichtung Verlages entnehmen Presseerzeugnisse einzigen auch Wettbewerbern beauftragten etablierten Gebietsgrossisten vertreiben Auswahl praktisch Einfluss hat . Unbilligkeit Beauftragung Vertrieb Presseerzeugnisse Beklagten könnte allenfalls besonderer Umstände ergeben . Umstände hat Klägerin Beweislast trägt Urteil 12 November WuW/E f. jedoch aufzuzeigen vermocht . Interesse Klägerin Status Alleinauslieferer Presseerzeugnisse Großhandelsebene Gebiet behalten ist Rahmen § Abs. geschützt . Klägerin hat dargelegt unsachlichen Erwägungen Beklagten beruhte angrenzende Vertriebsgebiet Klägerin Ausdehnung Geschäftstätigkeit auszuwählen . entsprechenden substantiierten Vortrag ist anzunehmen Sicht Beklagten logistische Gründe sprechen konnten bisher allein tätigen Schwestergesellschaft zunächst nur Vertrieb Hamburger Umland zusätzlich übertragen . Klägerin behauptet auch Grosso-Vertrag gekündigt wurde Forderungen Bevorzugung Presseerzeugnisse Beklagten nachgekommen sei . abstrakte Möglichkeit künftig marktstarke Verlage ordentliches Kündigungsrecht Zweck Druckmittel missbrauchen könnten kann präventive Beschränkung festgestellten Sachverhalt insoweit bisher unverdächtigen Beklagten begründen . Ist somit auszugehen Beklagte Ausdehnung Tätigkeitsgebiets bestimmten Gebiete wettbewerbswidriger Zielsetzung kaufmännisch nachvollziehbar ausgewählt hat kann Interesse Klägerin ausschließlichen Belieferung Interesse Beklagten autonomen Gestaltung eigenen Vertriebs vorrangig erweisen . Beeinträchtigung weiterer abwägungsrelevanter Interessen Interesse Beklagten entgegenstehen ist Streitfall erkennbar . Allerdings ist Rahmen § erforderlichen Abwägung berücksichtigen Tätigkeit Pressegrossisten Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Jahre Schutzbereich Pressefreiheit Art . Abs. GG einbezogen ist . Presse-Grosso ist kartellrechtlich jedenfalls insoweit privilegiert dort langem praktizierte vertragliche Bindung Grossisten Einzelhändler Verlag vorgegebenen Verkaufspreis Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen freigestellt ist § . Machen Verlage Möglichkeit Gebrauch sind Bindungen § unterworfen . Zusammenhang Normen folgt gesetzliche Freistellungszweck Preisbindung maßgeblich Gewährleistung Pressefreiheit sehen ist vgl. Gesetzentwurf Bundesregierung Gesetz Regelung Preisbindung lagserzeugnissen BT-Drucks . S. Wesentlichen inhaltsgleichen § Abwägung Rahmen § berücksichtigen ist aaO . . Gleiches gilt Interessen Einzelhandels Zeitungen Zeitschriften Ziel Pressefreiheit fördern gleichgerichtet sind . Gesetzgeber ist ausgegangen Preisbindung Zeitungen Zeitschriften Rahmen historisch gewachsenen GrossoSystems geeignet ist Überallerhältlichkeit Presseerzeugnisse sicherzustellen Voraussetzung ist Bürger Teilen Landes gleichen Voraussetzungen eigene Meinung bilden können BT-Drucks . S. . konnte Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmen Bedeutung Grosso-Systems insbesondere neue finanzschwache minderheitenorientierte Presseunternehmen hervorgehoben hat Aufbau eigenen Vertriebsnetzes außerstande sind Publikum allein Grossisten erreichen vermögen BVerfG aaO . Gesetzesbegründung Buchpreisbindungsgesetzes Zusammenhang Beibehaltung vertraglichen Preisbindung Zeitungen Zeitschriften historisch gewachsene zeitschriftenspezifische Vertriebssystem " Bezug nimmt BT-Drucks . S. schließt allerdings schon Zeit praktizierte Objekttrennung . Aussage kann Festlegung Gesetzgebers gebietsbezogene Alleinauslieferung entnommen werden . Auch Berücksichtigung Pressefreiheit Gesetzgeber Förderung erlaubten Preisbindung Zeitungen Zeitschriften kann § aber Verpflichtung Beklagten abgeleitet Klägerin bisherigen Alleingrossisten weiterhin alleinigen Auslieferung Presseerzeugnisse beauftragen . Preisbindung Staat Schutz Pressefreiheit erlaubt wird unmöglich gemacht unzumutbar erschwert Verleger Grossisten beauftragen . notwendiger Zusammenhang gebietsbezogener Alleinauslieferung Preisbindung ist vorgetragen ersichtlich . ist auch erkennbar Beklagten beabsichtigte Übergang Gebiet Klägerin relevanter Weise nachteilig Erhältlichkeit Wettbewerb Presseerzeugnissen auswirken könnte . Zwar ist gänzlich auszuschließen Einzelhändler Berücksichtigung Interessen Einzelhändler Zusammenhang Übergang Wettbewerb Großhandel System Alleingebietsgrossisten vgl. Urteil 10 . Oktober WuW/E Zeitschriften-Grossisten Interesse Rationalisierung einfachen Remission Belieferung nur Grossisten entscheiden unmittelbare Wettbewerb Presseerzeugnissen einzelnen Verkaufsstellen beeinträchtigt würde . ist aber erwarten zumindest erheblicher Teil Einzelhändler Interesse vollständigen Sortiments Grossisten beliefern lassen wird so weiterhin Bevölkerung Presseerzeugnisse leicht erreichbar blieben . Dementsprechend ist auch festgestellt vorgetragen Städten System Objekttrennung besteht Zeitschriftenversorgung schlechter sonstigen Bundesgebiet ist . Auch Doppel-Grosso ländlichen Raum zwangsläufig ebenso verhalten muss liegen jedenfalls Streitfall Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts Vortrags Klägerin Anhaltspunkte bereits relevanten Beeinträchtigungen Wettbewerbs Presseerzeugnissen Versorgungsmöglichkeiten Verbraucher Gebiet Klägerin gekommen ist noch kommen könnte . abweichende Beurteilung ist auch geboten Grosso-System geeignet ist Vertriebskanäle auflagenschwache Presseerzeugnisse offen halten Marktzutritt erleichtern . Offenhaltung Märkte entspricht zwar Zweck Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen . ist aber erwarten Marktzugang auflagenschwacher Presseerzeugnisse kleiner Zeitschriftenverlage Kündigung Grosso-Vertrags Klägerin erschwert wird . Klägerin bleibt Vertrieb Presseerzeugnissen Gebiet marktbeherrschend . Feststellungen Berufungsgerichts entfielen Geschäftsjahr nur % Umsatzes Beklagten bezogenen Produkte . ist vorgetragen ersichtlich Anteil zwischenzeitlich erheblich verändert haben könnte . Klägerin ist dann grundsätzlich weiterhin § Abs. verpflichtet Presseerzeugnissen Gebiet Marktzugang gewähren . Klägerin geltend macht verletze Tätigkeit Neutralitätspflichten etwa Einzelhändlern bevorzugte Platzierung Bauer-Zeitschriften dränge verschiedene Titel stark überhöhten Mengen liefere Remissionen nur schleppend abwickele hat Berufungsgericht Vortrag Recht Rahmen § Abs. unerheblich angesehen . obliegt Kunden Wettbewerbern Bauer Interessen gegebenenfalls Verhaltensweisen beeinträchtigt werden vorzugehen . handelt aber Rahmen § Abs. abwägungsrelevanten Interessen . Verhaltensweisen sind zwangsläufig Kündigung Grosso-Vertrags Klägerin verbunden auch nur wahrscheinliche Folge . vermag auch Spannungsverhältnis grundsätzlich Neutralitätsverpflichtung Grosso-Ebene teilweisen Übernahme Grosso-Funktion verlagsabhängige Grossisten bestehen mag allein gesetzliche vertragliche Bindungen Absatzgestaltungsfreiheit Zeitschriftenverlage beschränken . . Hilfsantrag Klägerin ausschließliche Belieferung Presseerzeugnissen Beklagten ist ebenfalls abzuweisen . Klägerin wird sachlich gerechtfertigten Grund gleichartigen Unternehmen ungleich behandelt noch unbillig behindert Gebiet anders Zeitschriften Beklagten vertreiben kann . 1 . Tochtergesellschaft Beklagten ist Klägerin gleichartiges Unternehmen vgl. Kommunaler Schilderprägebetrieb . Auch Beklagte weiten Teilen Bundesgebiets weiterhin Pressegrossisten beliefert liegt § Abs. relevante Ungleichbehandlung Klägerin vgl. . . 2 . Klägerin kann ferner geltend machen Verlagserzeugnissen Beklagten Weise sortimentsbedingt abhängig sein Vertrieb Produkte weitere erfolgreiche Teilnahme Wettbewerb gefährdet wäre . Klägerin weiterhin Gebiet alleiniger Grossist übrigen jedenfalls sehr Presseerzeugnisse bleibt kann zumindest erheblicher Teil Einzelhändler Gebiet Belieferung verzichten . weitem Zeitschriften vertreiben kann ist Klägerin nunmehr beschränkteren Angebot auch Wettbewerb Vollsortimenters ausgesetzt . 3 . Klägerin kann Begehren Zeitungen Zeitschriften Beklagten beliefert werden auch sonst abwägungsrelevanten Interessen berufen berechtigte Interesse Beklagten autonomer Gestaltung Vertriebs überwiegen . ausschließliche Weiterbelieferung Klägerin hätte Sicht Zeitschrifteneinzelhändler zwar Vorteil Bezugsalternative Zeitschriften Beklagten Möglichkeit Bezug Zeitschriften Lieferanten nämlich Klägerin eröffnen . Entscheidendes Gewicht kann Umstand aber beigemessen werden . Praktikabilität Remission wird Übergang Frage gestellt . Scheidet Gefährdung Remissionsrechts Funktionsfähigkeit Grosso-Systems insgesamt kann Schaffung Bezugsalternative nachgeordnete Marktstufe aber jedenfalls vorliegenden Konstellation Prüfung Unbilligkeit § Abs. erheblicher Gesichtspunkt angesehen werden . Andernfalls wäre Normadressaten § Abs. vornherein unmöglich Direktvertrieb Produkte aufzunehmen beizubehalten . aber wäre nur unbillige Behinderungen gerichteten Zweck § Abs. gerechtfertigte Beschränkung unternehmerischen Handlungsfreiheit Normadressaten . vorliegenden Fall gilt umso Beklagte Wettbewerbsmöglichkeiten Teilsortiment beschränkten Tochtergesellschaft erheblich beeinträchtigen würde Klägerin Vollsortimenter gegenübertreten könnte . oben . dargelegt werden auch Interessen Einzelhändler levanter Weise beeinträchtigt künftig bisher Lieferanten beziehen müssen . 4 . Übrigen gelten Ausführungen mangelnden Unbilligkeit Hauptantrag oben . f. . . Hilfsantrag entsprechend . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Raum Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 21.08.2009 3/09 Entscheidung 28.01.2010