You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

4939 lines
43 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Juni
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
;
§
Abs.
;
GG
Art
.
12
;
Art
.
Abs.
ist
Schiedsgericht
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
.
Ein-Platz-Prinzip
organisierter
internationaler
Sportverband
ist
Zulassung
Athleten
organisierten
Sportwettbewerben
marktbeherrschend
.
stellt
Missbrauch
Marktmacht
Sportverbands
Teilnahme
Athleten
Sportwettkampf
Unterzeichnung
Schiedsvereinbarung
abhängig
macht
gemäß
Anti-Doping-Regeln
Schiedsgericht
vorgesehen
ist
.
Verfahrensordnung
enthält
ausreichende
Garantien
Wahrung
Rechte
Athleten
Schiedssprüche
unterliegen
Kontrolle
schweizerische
Bundesgericht
.
Verfahrensordnung
mangelt
auch
ausreichenden
Garantien
Wahrung
Rechte
Athleten
Schiedsrichter
Verfahrensbeteiligten
geschlossenen
Liste
auszuwählen
sind
Gremium
aufgestellt
wird
mehrheitlich
Vertretern
Internationalen
Olympischen
Komitees
nationalen
Olympischen
Komitees
internationalen
Sportverbände
besetzt
ist
.
Sportverbände
Athleten
stehen
Bekämpfung
Dopings
grundsätzlich
gegensätzlichen
Interessen
geleitete
"
Lager
"
.
Umständen
ist
Schiedsvereinbarung
auch
Hinblick
Justizgewährungsanspruch
Art
.
Abs.
GG
Grundrecht
freie
Berufsausübung
Art
.
Abs.
GG
Recht
faires
Verfahren
Art
.
Abs.
Europäischen
Menschenrechtskonvention
unwirksam
.
Urteil
7
.
Juni
ECLI
:
:
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
März
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Teil-End-
TeilZwischenurteil
Kartellsenats
15
.
Januar
aufgehoben
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
26
.
Februar
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
international
erfolgreiche
Eisschnellläuferin
.
Revisionsverfahren
beteiligte
Beklagte
ist
deutsche
nationale
Fachverband
Eisschnelllauf
Sitz
.
Beklagte
ist
internationale
Fachverband
Folgenden
:
Sitz
.
Verbände
sind
Ein-Platz-Prinzip
organisiert
gibt
nur
deutschen
nur
internationalen
Verband
Wettkämpfe
Eisschnelllauf
nationaler
internationaler
Ebene
veranstalten
.
ECLI
:
:
Vorfeld
Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften
7
.
8
.
Februar
unterzeichnete
Klägerin
2
.
Januar
Beklagten
vorformulierte
Wettkampfmeldung
.
Unterzeichnung
Meldung
wäre
Klägerin
Wettkampf
zugelassen
worden
.
Wettkampfmeldung
verpflichtete
Klägerin
Einhaltung
Anti-Doping-Regeln
Beklagten
2
.
unterzeichnete
Schiedsvereinbarung
Sport
Folgenden
:
Ausschluss
Rechtswegs
ordentlichen
Gerichten
Schiedsgericht
vorsah
.
Weltmeisterschaften
wurden
Klägerin
entnommen
erhöhte
Retikulozytenwerte
aufwiesen
.
Beklagte
sah
Beleg
Doping
.
Disziplinarkommission
entschied
1
Juli
Klägerin
rückwirkend
7
.
Februar
unerlaubten
Blutdopings
Jahre
sperren
Wettkämpfen
7
.
Februar
erzielten
Ergebnisse
Klägerin
annullieren
Punkte
Preise
Medaillen
Klägerin
abzuerkennen
.
Schreiben
19
Juli
teilte
Beklagte
Klägerin
Sperre
auch
Trainingsmaßnahmen
ausgeschlossen
Status
Mitglied
Kaders
Olympischen
Winterspiele
ausgesetzt
sei
.
Klägerin
Beklagte
legten
Entscheidung
Disziplinarkommission
Berufung
.
erließ
29
.
September
Verfahrensregeln
konkrete
Verfahren
insbesondere
Zuständigkeit
festgestellt
wurde
.
Verfahrensregeln
wurden
Parteien
unterzeichnet
.
Berufungen
wies
Spruch
25
November
weitgehend
lediglich
Beginn
Sperre
wurde
abweichend
8
.
Februar
festgesetzt
.
legte
Klägerin
Beschwerde
schweizerischen
Bundesgericht
Urteil
10
.
Februar
zurückgewiesen
wurde
.
Revision
Klägerin
schweizerischen
Bundesgericht
wurde
Urteil
28
.
September
zurückgewiesen
.
vorliegenden
Klage
begehrt
Klägerin
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Verurteilung
Beklagten
Ersatz
erwachsenen
materiellen
Schäden
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Abweisung
Klage
Beklagte
nimmt
Klägerin
Klagabweisung
Beklagte
hat
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
TeilEnd-
Teil-Zwischenurteil
Berufung
Klägerin
insoweit
zurückgewiesen
Beklagte
gerichtete
Klageantrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
verhängten
abgewiesen
worden
ist
.
weiteren
Klageanträge
Schadensersatz
Schmerzensgeld
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Beklagte
gerichtete
Klage
zulässig
ist
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Klägerin
entgegentritt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
deutschen
Gerichte
seien
Klage
Beklagte
international
zuständig
.
Zuständigkeit
ergebe
Art
.
Nr.
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
30
.
Lugano-Übereinkommen
LugÜ
.
Inanspruchnahme
zusammen
anderen
juristischen
Person
Gerichten
Ortes
andere
juristische
Person
Sitz
habe
erforderliche
enge
Beziehung
liege
Klagen
Beklagte
Beklagte
Rechtslage
beruhten
.
missbräuchliches
Verhalten
Klägerin
dergestalt
Beklagte
nur
verklagt
habe
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Beklagte
begründen
sei
ersichtlich
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Klage
Beklagte
bestehe
auch
Rechtskraft
Abweisung
Klage
Beklagte
.
Klägerin
Beklagten
getroffene
Schiedsvereinbarung
stehe
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
.
Schiedsvereinbarung
sei
nichtig
zwingendes
Recht
verstoße
.
Wirksamkeit
Schiedsvereinbarung
beurteile
Art
.
deutschem
Kartellrecht
.
sei
Schiedsvereinbarung
§
Abs.
Abs.
Nr.
nichtig
.
Beklagte
sei
relevanten
Markt
Zulassung
Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften
.
Durchführung
Sportveranstaltungen
stelle
wirtschaftliche
Tätigkeit
.
Wettkampfmeldung
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
staatlichen
Gerichtsbarkeit
vorsehe
habe
Geschäftsbedingungen
gestellt
.
Beurteilung
stehe
Internationale
Übereinkommen
Doping
Sport
19
.
Oktober
Grundsätze
Welt-Anti-Doping-Codes
Folgenden
:
Bezug
nehme
zwingende
Zuständigkeit
vorsehe
.
sei
ersichtlich
Übereinkommen
Detailregelung
Teil
Grundsätze
ansehe
Einhaltung
Signatarstaaten
verpflichtet
hätten
noch
sei
ersichtlich
gesetzliche
Verpflichtung
geschaffen
habe
Beklagte
verpflichtet
hätte
barung
treffen
.
Beklagte
anderen
gesetzlichen
Gründen
insbesondere
Erhaltung
Anerkennung
Internationale
Olympische
Komitee
veranlasst
gesehen
habe
Schiedsvereinbarung
verlangen
sei
kartellrechtliche
Beurteilung
Belang
.
Verlangen
Schiedsvereinbarung
Ausrichter
internationalen
Sportwettkämpfen
stelle
schlechthin
Missbrauch
Marktmacht
.
Insbesondere
Gewährleistung
einheitlicher
Zuständigkeiten
Verfahrensgestaltungen
gleichgelagerten
Fällen
verhindere
divergierende
Entscheidungen
stelle
sachgerechten
Grund
Streitigkeiten
Athleten
Verbänden
Zusammenhang
internationalen
Wettkämpfen
einheitlichen
Sportschiedsgericht
zuzuweisen
.
vorliegenden
Fall
begründe
Verlangen
Zustimmung
Schiedsvereinbarung
jedoch
Missbrauch
Marktmacht
Verbände
bestimmenden
Einfluss
Auswahl
Personen
hätten
Verfahren
Schiedsrichter
Betracht
kämen
.
sachliche
Rechtfertigung
Verbandsübergewicht
liege
.
Grund
Athlet
Verbandsübergewichts
Schiedsvereinbarung
unterwerfe
liege
allein
Monopolstellung
Verbandes
.
Klägerin
Schiedsvereinbarung
Zugang
staatlichen
Gerichten
gesetzlichen
Richter
entzogen
werde
sei
Annahme
Missbrauchs
Marktmacht
erforderliche
Erheblichkeitsschwelle
überschritten
.
Würdigung
kartellrechtlichem
Missbrauch
stehe
Streichung
§
Abs.
aF
Unwirksamkeit
Schiedsvertrages
vorsah
Partei
wirtschaftliche
soziale
Überlegenheit
ausnutzte
anderen
Teil
Abschluss
nötigen
.
Aufhebung
Vorschrift
sei
Gesetzgeber
begründet
worden
Nichtigkeit
Schiedsvertrages
Tatsache
Schiedsgerichtsbarkeit
staatlichen
Gerichtsbarkeit
grundsätzlich
gleichwertigen
Rechtsschutz
biete
weitgehende
Rechtsfolge
erscheine
Regelung
§
Abs.
ausgewogene
Zusammensetzung
Schiedsgerichts
sicherstelle
.
gesetzgeberischen
Erwägungen
komme
jedoch
kartellrechtliche
Würdigung
Bedeutung
kartellrechtliche
Missbrauchskontrolle
typisch
sei
marktbeherrschenden
Unternehmen
Verhaltensweisen
untersagt
würden
anderen
Marktteilnehmern
gestattet
wären
.
Klägerin
sei
Anrufung
staatlichen
Gerichte
Gesichtspunkt
widersprüchlichen
Verhaltens
verwehrt
.
habe
zwar
Doping-Sperre
Wehr
gesetzt
.
Selbst
Anerkennung
Zuständigkeit
verbunden
gewesen
sein
sollte
könne
andere
Streitigkeiten
insbesondere
Streit
hier
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
übertragen
werden
.
sei
ersichtlich
Gründen
Beklagte
habe
vertrauen
dürfen
Klägerin
auch
andere
Streitigkeiten
Bestand
Doping-Sperre
anrufen
werde
.
Schließlich
habe
Unterzeichnung
Verfahrensordnung
lediglich
Zuständigkeit
anhängige
Streitigkeit
Doping-Sperre
aber
weitere
Verfahren
begründen
können
.
Klagantrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
sei
unzulässig
Feststellung
Rechtsverhältnisses
gerichtet
sei
.
weiteren
Klaganträge
materieller
Schadensersatz
Schmerzensgeld
seien
zulässig
.
zulässig
sei
sei
Klage
Entscheidung
reif
insbesondere
Rechtskraftwirkung
Entscheidung
unbegründet
.
Anerkennung
Schiedsspruchs
stelle
Kartellrechtswidrigkeit
Schiedsvereinbarung
Verstoß
öffentliche
Ordnung
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
erfolgreich
führt
Wiederherstellung
klageabweisenden
Urteils
Landgerichts
.
Klage
ist
noch
entscheiden
ist
unzulässig
.
Allerdings
sind
deutschen
Gerichte
Entscheidung
Klage
Art
.
Nr.
Verbindung
Art
.
LugÜ
international
zuständig
.
Art
.
Nr.
LugÜ
sind
Gerichte
Übereinkommen
gebundenen
Staates
auch
Klagen
Beklagten
zuständig
Sitz
anderen
Vertragsstaat
hat
zusammen
Gerichtsstaat
ansässigen
Beklagten
verklagt
wird
Klagen
so
enge
Beziehung
besteht
gemeinsame
Verhandlung
Entscheidung
geboten
erscheint
vermeiden
getrennten
Verfahren
widersprechende
Entscheidungen
ergehen
könnten
.
Voraussetzungen
sind
Hinblick
gemeinsame
Inanspruchnahme
Beklagten
erfüllt
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
legung
Art
.
Nr.
LugÜ
Parallelvorschrift
Art
.
Nr.
EuGVVO
ergangene
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
berücksichtigen
Beschluss
30
November
ZR
.
liegt
erforderliche
Konnexität
Klagen
Rechtslage
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
besteht
Urteil
11
.
April
.
Sapir
;
Urteil
11
.
Oktober
Slg
.
.
Freeport
;
Beschluss
30
.
-9-
vember
ZR
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
19
;
Hüßtege
36
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
Revisionsinstanz
anhängigen
Schadensersatzansprüche
beruht
Klage
Beklagte
Vorwurf
Klägerin
verhängte
sei
rechtswidrig
gewesen
.
Vorwurf
Beklagte
bestand
Beklagten
verhängte
Schreiben
19
Juli
konkretisiert
Folgezeit
umgesetzt
habe
.
haben
auch
Beklagte
geltend
gemachten
Ansprüche
Grundlage
Vorwurf
Rechtswidrigkeit
verhängten
Dopingsperre
.
Klagen
beruhen
Rechtslage
Klägerin
auch
Beklagten
Gesamtschuldner
Anspruch
genommen
hat
vgl.
Bergermann
Doping
Zivilrecht
S.
;
Festschrift
S.
f.
;
Classen
Rechtsschutz
Verbandsmaßnahmen
Profisport
S.
;
Adolphsen
Adolphsen/
Nolte/Lehner/Gerlinger
Sportrecht
Praxis
.
Vorliegen
Konnexität
Gesamtschuldnerschaft
13
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
2
.
Zuständigkeitserschleichung
Beklagte
nur
verklagt
worden
ist
Beklagte
zuständigen
schweizerischen
Gerichten
entziehen
hat
Berufungsgericht
Recht
verneint
.
Insbesondere
kann
Missbrauch
Art
.
LugÜ
vermeintlichen
Unschlüssigkeit
Klage
Beklagte
hergeleitet
werden
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
kann
Zuständigkeitsregel
Art
.
Nr.
EuGVVO
so
ausgelegt
werden
Kläger
erlaubt
wäre
Klage
Beklagte
allein
Zweck
erheben
Zuständigkeit
richte
Wohnsitzes
entziehen
Urteil
13
Juli
Slg
.
I-6840
.
Montage
;
Urteil
27
.
September
Slg
.
.
Kalfelis
.
Fehlen
Zuständigkeitserschleichung
stellt
jedoch
selbständig
prüfende
Zulässigkeitsvoraussetzung
ist
Rahmen
Abwägung
gemeinsame
Verhandlung
Entscheidung
erforderlich
erscheint
berücksichtigen
Urteil
11
.
Oktober
Slg
.
.
Freeport
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
23
;
4
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
14
;
Berücksichtigung
eigenständiger
Prüfungspunkt
Stadler
13
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
berücksichtigende
Zuständigkeitserschleichung
liegt
allein
Klage
Erstbeklagten
Zeitpunkt
Erhebung
nationalem
Recht
bereits
unzulässig
war
unbegründet
erwiesen
hat
vgl.
Urteil
13
Juli
Slg
.
I-6840
.
Montage
;
Begründung
Zuständigkeit
Art
.
Nr.
EuGVVO
unabhängig
Zulässigkeit
Begründetheit
"
Ankerklage
"
auch
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
16
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
25
;
4
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
6
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
36
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
5
;
aA
23
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
f.
;
differenzierend
Stadler
13
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
Ansicht
spricht
insbesondere
praktische
Wirksamkeit
Zuständigkeitsvorschrift
Art
.
Nr.
LugÜ
mehr
gewährleistet
wäre
bereits
Rahmen
Prüfung
zuständigen
Gerichts
Umständen
schwierige
Fragen
Zulässigkeit
Begründetheit
"
Ankerklage
geklärt
werden
müssten
vgl.
Hein
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
wäre
auch
Vorschrift
bezweckte
Rechtssicherheit
beeinträchtigt
vgl.
Urteil
13
Juli
Slg
.
I-6840
.
Montage
.
mag
gelten
Unschlüssigkeit
"
Ankerklage
"
Hand
liegt
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Revision
stützt
gegenteilige
Auffassung
maßgeblich
Erwägung
Beklagte
Verhängung
Schadenspositionen
Klägerin
aufbauten
beteiligt
gewesen
sei
haftungsbegründende
Handlung
vorgenommen
habe
.
Klägerin
hat
haftungsbegründende
Handlung
Beklagten
indessen
gesehen
Beklagten
verhängte
Dopingsperre
umgesetzt
habe
Ignorieren
Sperre
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
.
ist
offensichtlich
untauglicher
Anknüpfungspunkt
Mitinanspruchnahme
Beklagten
.
3
.
einmal
begründete
internationale
Zuständigkeit
deutscher
richte
Klage
Beklagte
entfällt
Grundsatz
perpetuatio
fori
zwischenzeitlich
rechtskräftige
Abweisung
Klage
Beklagte
Urteil
5
.
Februar
C-18/02
Slg
.
.
f.
;
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
14
;
Adolphsen
Adolphsen/
Nolte/Lehner/Gerlinger
Sportrecht
Praxis
.
;
Schlosser
Schlosser/Hess
EU-Zivilprozessrecht
4
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
II
.
Klage
ist
jedoch
unzulässig
Beklagten
erhobene
Einrede
Schiedsvereinbarung
entgegensteht
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
.
1
.
Unterzeichnung
Wettkampfmeldung
Klägerin
Verlangen
Beklagten
haben
Parteien
Schiedsvereinbarung
§
§
.
getroffen
.
ist
"
echtes
"
Schiedsgericht
Sinne
Zivilprozessordnung
lediglich
Verbandsgericht
vgl.
Unterscheidung
Urteil
28
November
f.
;
Schlosser
22
.
Aufl
.
§
.
sonstige
Streitschlichtungsstelle
.
Stellung
rechtsprechenden
Gewalt
Staatsgefüge
Verhältnis
Bürger
sind
Grundzügen
tragende
Prinzipien
deutschen
Rechtsordnung
vgl.
BVerfGE
.
Richterliche
Tätigkeit
untersteht
Gebot
Distanz
Neutralität
BVerfGE
f.
;
;
gehört
Wesen
nichtbeteiligten
Dritten
ausgeübt
wird
.
.
siehe
etwa
BVerfGE
.
Schiedsgerichtsbarkeit
Funktion
Wirkung
materiell
Rechtsprechung
ist
besteht
insoweit
Grundsatz
Ausnahme
.
Dementsprechend
liegt
"
echtes
"
Schiedsgericht
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
wirksam
ausgeschlossen
werden
kann
nur
dann
Entscheidung
berufene
Schiedsgericht
unabhängige
neutrale
Instanz
darstellt
Urteil
15
.
Mai
72
;
27
.
Mai
ZB
f.
;
Schlosser
22
.
Aufl
.
§
.
.
stellt
unabhängige
neutrale
Instanz
.
ist
anders
Vereinsgericht
vgl.
27
.
Mai
ZB
bestimmten
Verband
Verein
eingegliedert
.
ist
tragenden
Sportverbänden
Olympischen
Komitees
Institution
unabhängig
vgl.
schweizerisches
Bundesgericht
Urteil
27
.
Mai
4P.267
270/2002
.
soll
verbandsübergreifende
einheitliche
Rechtsprechung
sicherstellen
.
Verfahren
Erstellung
Schiedsrichterliste
kann
strukturelles
Ungleichgewicht
hergeleitet
werden
Unabhängigkeit
Neutralität
Maße
beeinträchtigt
lung
"
echtes
"
Schiedsgericht
Frage
stünde
Ergebnis
ebenso
Anti-Doping-Maßnahmen
Hochleistungssport
rechtlicher
Sicht
S.
;
Schlosser
22
.
Aufl
.
§
.
13
;
aA
Rechtsschutz
Verbandsmaßnahmen
Profisport
S.
.
;
SpuRt
;
zweifelnd
;
Einsatz
Schiedsgerichten
organisierten
Sport
S.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
können
gemäß
Zeitpunkt
Abschlusses
Schiedsvereinbarung
gültigen
Verfahrensregeln
Statutes
Folgenden
:
Statuten
Procedural
Folgenden
:
Verfahrensordnung
anrufenden
Parteien
Schiedsrichter
nur
Internationalen
Rat
Sportschiedsgerichtsbarkeit
Folgenden
:
aufgestellten
geschlossenen
Schiedsrichterliste
auswählen
.
setzt
Mitgliedern
.
Jeweils
Mitglieder
werden
Internationalen
Sportverbänden
Beklagte
zählt
Nationalen
Olympischen
Komitees
Internationalen
Olympischen
Komitee
ernannt
.
Mitglieder
ernennen
Mitglieder
athletes
"
Blick
Wahrung
Interessen
Athleten
.
Mitglieder
ernennen
schließlich
weitere
Mitglieder
unabhängig
Organisationen
sind
anderen
Mitglieder
ernennen
.
Mitglieder
treffen
Entscheidungen
einfacher
Mehrheit
.
Wahl
Schiedsrichter
hat
Verteilung
berücksichtigen
eigenen
Besetzung
entspricht
:
jeweils
Fünftel
Schiedsrichter
soll
Internationalen
Sportverbänden
Internationalen
Olympischen
Komitee
Nationalen
Olympischen
Komitees
vorgeschlagenen
Personen
gewählt
werden
weiteres
Fünftel
soll
Blick
Wahrung
Interessen
Athleten
gewählt
werden
Fünftel
Personen
unabhängig
Vorschläge
anderen
Schiedsrichter
verantwortlichen
Personen
sind
.
Berufungsverfahren
kann
Präsident
Berufungsabteilung
einfache
Mehrheit
gewählt
wird
Vorsitzenden
konkrete
Streitigkeit
zuständigen
Spruchkörpers
bestimmen
Streitparteien
insoweit
einigen
.
Berufungsgericht
zieht
hieraus
Schlussfolgerung
Verbänden
geltenden
Mehrheitsprinzips
verbandsgebundenen
Mitglieder
Übergewicht
zukomme
ermögliche
Zusammensetzung
Schiedsrichterliste
Einfluss
nehmen
Verbandsunabhängigkeit
weiteren
Mitglieder
Hinblick
Wahl
verbandsgebundenen
Mitglieder
gesichert
sei
.
Einflussübergewicht
begründe
Gefahr
Schiedsrichterliste
aufgenommenen
Personen
mehrheitlich
sogar
vollständig
Verbänden
näher
stünden
Athleten
.
sachliche
Rechtfertigung
Verbandsübergewicht
liege
.
Streitigkeiten
Verbänden
Athleten
bestehe
Gleichlauf
Interessen
stünden
vielmehr
konträr
.
Einordnung
"
echtes
"
Schiedsgericht
erforderlichen
ist
folgen
.
reichenden
Unabhängigkeit
fehlt
Mitglieder
Spruchkörpers
allein
überwiegend
Partei
bestimmt
werden
Streitbeteiligten
paritätischen
Einfluss
Besetzung
Spruchkörpers
haben
Beschluss
27
.
Mai
ZB
f.
;
f.
;
Classen
Rechtsschutz
Verbandsmaßnahmen
Profisport
S.
.
Einfluss
Parteien
Besetzung
Streitfall
entscheidenden
Spruchkörpers
ist
jedoch
paritätisch
.
Parteien
können
geschlossenen
Schiedsrichterliste
Schiedsrichter
auswählen
.
Schiedsrichterliste
ist
solange
beanstanden
Übergewicht
Partei
institutionalisiert
wird
vgl.
Zöller/Geimer
31
.
Aufl
.
§
.
Gremium
maßgeblichen
Einfluss
Erstellung
Schiedsrichterliste
hat
Parteien
näher
steht
anderen
also
gleichsam
bestimmten
"
Lager
"
zuzurechnen
ist
vgl.
Schlosser
22
.
Aufl
.
§
.
.
derartiges
Übergewicht
besteht
hier
.
Schiedsrichterliste
manifestiert
Institutionalisierung
Übergewichts
bestimmten
konkreten
Verfahren
beteiligten
Sportverbandes
hier
Beklagten
Sinne
direkten
Liste
hätte
nehmen
können
.
Beklagte
hat
lediglich
insofern
mittelbaren
Einfluss
Zusammensetzung
Schiedsrichterliste
Feststellungen
Berufungsgerichts
internationalen
Sportverbänden
zählt
Mitglieder
entsenden
können
.
soll
Fünftel
Schiedsrichter
internationalen
Sportverbänden
vorgeschlagenen
Personen
ernannt
werden
.
kommt
internationalen
Sportverband
Beklagten
gewisser
Einfluss
Zusammensetzung
Schiedsrichterliste
.
Einfluss
besteht
jedoch
Ausmaß
Verband
bestimmenden
Einfluss
Zusammensetzung
Schiedsrichterliste
hätte
.
ist
festgestellt
vorgetragen
mindestens
Personen
umfassende
Schiedsrichterliste
tatsächlich
sind
weit
über
vgl.
ausreichende
Zahl
neutraler
Beklagten
unabhängiger
Personen
enthält
vgl.
Urteil
7
.
Januar
f.
;
;
Öschütz
Anmerkung
Entscheidung
schweizerischen
Bundesgerichts
Fall
.
bestimmender
Einfluss
konkret
verfahrensbeteiligten
Verbandes
kann
auch
hergeleitet
werden
Sportverbänden
Olympischen
Komitees
Gesamtheit
maßgebliche
Einfluss
Zusammensetzung
Schiedsrichterliste
zukommt
.
Übergewicht
konkreten
Verfahren
beteiligten
Verbandes
Athleten
Schiedsrichterbestimmung
ergäbe
hieraus
nur
dann
"
Verbände
"
"
Athleten
"
grundsätzlich
gegensätzlichen
Interessen
geleitete
Lager
gegenüberstünden
anderen
Bereichen
Arbeitgebern
Arbeitnehmern
Fall
sein
mag
.
"
Verbände
"
"
Athleten
"
bilden
jedoch
derartig
gegensätzlichen
Lager
.
vorliegenden
Fall
standen
zwar
Verband
Beklagte
Athletin
Klägerin
konträren
Parteirollen
.
übrigen
Sportverbände
können
jedoch
Seite
Beklagten
zugerechnet
werden
.
Sportverbände
Olympischen
Komitees
sind
Grunde
her
Wettbewerb
stehende
Einheiten
höchst
unterschiedlichen
Einzelinteressen
vgl.
.
.
Hinblick
Verpflichtung
Umsetzung
mögen
zwar
Dopingfällen
durchaus
gleichgerichtete
Interessen
vertreten
.
Interessen
decken
jedoch
grundsätzlich
Interessen
Athleten
dopingfreien
Sport
.
bestehen
gemeinsame
Ziel
dopingfreien
Sports
konkreten
Verfahren
durchaus
unterschiedliche
Einzelinteressen
verschiedenen
Verbände
Athleten
.
Verband
mag
Beklagte
Dopingverfahren
Athleten
unterstützen
Unschuld
überzeugt
ist
.
anderer
Verband
mag
Fall
Beklagten
Disziplinarkommission
verhängte
verteidigen
.
Seiten
Athleten
wird
Dopings
überführter
Athlet
möglichst
milde
Sanktionierung
kämpfen
Doping
benachteiligte
Athleten
möglicherweise
strenge
Verurteilung
befürworten
werden
.
Senat
verkennt
gegebenenfalls
gleichwohl
Interesse
"
Verbandsseite
"
effektiven
Regeldurchsetzung
öffentlicher
Erkennbarkeit
Konflikt
Interesse
betroffenen
Athleten
hohen
Beweisanforderungen
treten
kann
.
Hinblick
Verbänden
Athleten
Einzelfall
jedoch
höchst
unterschiedlichen
Einzelinteressen
verfolgte
Hauptziel
dopingfreien
Sports
rechtfertigt
auch
jedoch
Annahme
homogener
"
Lager
"
bestehend
"
Verbänden
"
"
Athleten
"
zuließe
einzelnen
Sportverband
Beklagten
übrigen
Verbände
zuzurechnen
hieraus
Übergewicht
einzelnen
Verfahrensbeteiligten
Zusammensetzung
herzuleiten
.
Übrigen
gewährleisten
Statuten
Verfahrensordnung
hinreichende
individuelle
Unabhängigkeit
Neutralität
Schiedsrichter
.
Schiedsrichter
müssen
Ernennung
Erklärung
unterzeichnen
Funktion
objektiv
unabhängig
ausüben
werden
.
müssen
Mitgliedern
personell
verschieden
sein
eventuelle
Umstände
Unabhängigkeit
beeinträchtigen
könnten
Parteien
offenlegen
.
haben
Parteien
Möglichkeit
unabhängig
erscheinenden
Schiedsrichter
befangen
abzulehnen
.
Einwand
Klägerin
Ablehnungsrecht
sei
begrenztem
Wert
Schiedsrichter
offenlegen
müssten
häufig
Vergangenheit
bereits
Partei
benannt
worden
seien
steht
Einordnung
echtem
"
Schiedsgericht
ebenso
Hinweisrecht
Generalsekretärs
Schiedsspruch
muss
Unterzeichnung
Generalsekretär
vorgelegt
werden
Berichtigungen
Form
vornehmen
Aufmerksamkeit
Schiedsgerichts
Grundsatzfragen
"
fundamental
"
lenken
kann
vgl.
hieraus
resultierenden
Bedenken
sachlichen
Unabhängigkeit
Schiedsgerichts
Zusammenhang
ähnlichen
Vorschrift
Art
.
[
entspricht
Art
.
ICC-Schiedsordnung
:
Reiner/Jahnel
Schütze
Institutionelle
Schiedsgerichtsbarkeit
2
.
Aufl
.
Art
.
.
.
;
Schlosser
22
.
Aufl
.
.
.
Regelung
§
Abs.
inländischen
Schiedsgerichten
Fall
strukturellen
Übergewichts
Partei
Zusammensetzung
Schiedsgerichts
besonderes
Verfahren
vorsieht
kann
entnommen
werden
jedwede
Beeinträchtigung
Unabhängigkeit
Neutralität
Schiedsgerichts
Nichtanwendbarkeit
§
§
.
führt
.
Vielmehr
scheidet
Anwendung
§
.
nur
dann
Schiedsgericht
satzungsmäßig
unabhängige
unparteiische
Stelle
organisiert
ist
"
Schiedsverfahren
Richten
Vereins
Verbands
eigener
Sache
hinausläuft
mithin
bloße
Verbandsgerichtsbarkeit
vorgezeichnet
ist
Beschluss
27
.
Mai
ZB
.
korrespondiert
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausländischen
Schiedssprüchen
Anerkennung
nur
dann
versagt
wird
Verletzungen
Neutralitätsgebots
Grundsätzen
richterlicher
Amtsführung
schlechthin
unvereinbar
sind
etwa
Sicht
unbefangenen
Betrachters
konkrete
Befürchtung
rechtfertigen
Schiedsrichter
nur
Vollstrecker
Willens
Partei
sind
Schiedsrichter
sachfremden
Erwägungen
Belange
Partei
einseitig
fördern
.
folgt
Verstoß
Gebot
überparteiischer
Rechtspflege
schiedsgerichtlichen
Verfahren
konkret
ausgewirkt
haben
muss
ausländischen
Schiedsspruch
Anerkennung
versagen
Urteil
15
.
Mai
.
Fall
liegt
jedoch
vorstehenden
führungen
gerade
.
Verband
Regel
öfter
Gelegenheit
hat
Schiedsrichter
benennen
einzelne
Athlet
liegt
Natur
Sache
rechtfertigt
Verband
benannten
Schiedsrichter
Sachwalter
anzusehen
.
Auch
Recht
Generalsekretärs
Grundsatzfragen
hinzuweisen
ergibt
jedenfalls
grundsätzlich
Beeinträchtigung
Unabhängigkeit
Schiedsgerichts
.
Hinweisrecht
dient
vielmehr
Wahrung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
2
.
Schiedsvereinbarung
Parteien
2
.
Januar
erfasst
Klage
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
.
Klägerin
hat
Wettkampfmeldung
2
.
Januar
Satzung
Beklagten
anerkannt
.
Ausdrücklich
Bezug
genommen
wird
Meldung
Art
.
Satzung
Entscheidungsbefugnis
Erlass
endgültigen
bindenden
Schiedssprüchen
betreffend
Beklagte
Mitglieder
Teilnehmer
Veranstaltungen
Beklagten
vollständigem
Ausschluss
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
.
Art
.
damaligen
Zeitpunkt
geltenden
Satzung
Beklagten
war
Zuständigkeit
geregelt
.
sollten
auch
Schadensersatzansprüche
andere
Ansprüche
Beklagte
anderenfalls
Gegenstand
Klageverfahrens
Zivilgericht
sein
könnten
ausschließlichen
Entscheidung
unterfallen
.
3
.
Schiedsvereinbarung
Parteien
ist
wirksam
.
Vereinbarung
ist
Maßstab
§
aF
messen
.
Zustandekommen
Wirksamkeit
Schiedsvereinbarung
beurteilen
Kollisionsfall
Regeln
deutschen
Internationalen
Privatrechts
Urteil
3
.
Mai
XI
.
.
17
.
Dezember
geltenden
Schiedsvereinbarung
2
.
Januar
anwendbaren
Art
.
.
vgl.
aaO
beurteilt
Wirksamkeit
Schiedsvereinbarung
unabhängig
Vereinbarung
anwendbaren
Vertragsstatut
deutschem
Kartellrecht
.
Art
.
aF
sind
vertraglich
abdingbaren
Vorschriften
deutschen
Rechts
anzuwenden
Sachverhalt
Rücksicht
Vertrag
anzuwendende
Recht
international
zwingend
regeln
.
Vorschriften
gehören
kartellrechtlichen
Bestimmungen
4
.
Aufl
.
Art
.
.
;
68
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Insoweit
regelt
kartellprivatrechtliche
Kollisionsnorm
§
Abs.
vgl.
Rehbinder
Wettbewerbsrecht
5
.
Aufl
.
.
Vorschriften
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
Wettbewerbsbeschränkungen
Anwendung
finden
Fall
vorliegend
Rede
stehenden
Missbrauchs
marktbeherrschenden
Stellung
ansässigen
Person
Geltungsbereich
Gesetzes
auswirken
auch
Geltungsbereichs
Gesetzes
veranlasst
worden
sind
vgl.
Tyrolt
Sportschiedsgerichtsbarkeit
zwingendes
staatliches
Recht
S.
;
aA
Duve/Rösch
.
Beklagte
ist
Normadressatin
§
aF.
rufungsgericht
hat
zutreffend
festgestellt
Angebot
Sportveranstaltungen
wirtschaftliche
Tätigkeit
handelt
Beklagte
sachlich
relevanten
Markt
Durchführung
Weltmeisterschaften
Eisschnelllauf
Hinblick
ist
.
Schiedsvereinbarung
Parteien
ist
wirksam
.
verstößt
kartellrechtliche
Missbrauchsverbot
§
Streitfall
anzuwendenden
29
.
Juni
geltenden
Fassung
Folgenden
:
§
Nichtigkeit
führen
würde
.
Anwendbarkeit
kartellrechtlichen
Missbrauchsverbots
ausgeschlossen
ist
Beklagte
Schiedsvereinbarung
unternehmerisch
gehandelt
hat
vielmehr
verpflichtet
ist
Fällen
Zusammenhang
Teilnahme
internationalen
Sportveranstaltung
stehen
Fällen
internationale
Spitzenathleten
betreffen
Rechtsbehelfe
Entscheidungen
Anti-Doping-Verfahren
ausschließlich
vorzusehen
Art
.
Verbindung
Art
.
23.2.2
kann
dahinstehen
.
jedenfalls
stellt
Verhalten
Beklagten
umfassenden
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Berücksichtigung
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
Missbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
.
kann
offen
bleiben
Verlangen
Abschluss
Schiedsvereinbarung
Beklagte
§
Abs.
Nr.
Konditionenmissbrauch
Generalklausel
§
Abs.
messen
ist
vgl.
Urteil
6
November
.
VBL-Gegenwert
;
Wettbewerbsrecht
5
.
Aufl
.
.
256
;
offen
gelassen
Beschluss
6
November
WuW/E
Favorit
;
Kartellrecht
12
.
Aufl
.
.
.
Rahmen
§
Abs.
Nr.
aF
auch
Rahmen
§
Abs.
erforderliche
Interessenabwägung
ergibt
missbräuchliches
Verhalten
Beklagten
vorliegt
.
Verlangen
Schiedsvereinbarung
Schiedsgericht
vorsieht
ist
jedenfalls
sachliche
Gründe
gerechtfertigt
widerspricht
allgemeinen
gesetzlichen
Wertentscheidungen
.
Insbesondere
steht
Verlangen
Widerspruch
Anspruch
Klägerin
Justizgewährung
Grundrecht
Berufsfreiheit
Art
.
GG
Rechten
Art
.
EMRK
.
scheidet
auch
Nichtigkeit
Schiedsvereinbarung
§
.
Rahmen
umfassenden
Interessenabwägung
ist
Seiten
Klägerin
vornehmlich
Interesse
Entscheidung
unabhängiges
Schieds-)Gericht
fairen
Verfahren
berücksichtigen
Seiten
Beklagten
vornehmlich
Interesse
Sportverbände
funktionierenden
weltweiten
Sportschiedsgerichtsbarkeit
.
Gesichtspunkte
betreffen
jedoch
nur
Interesse
Seite
.
Nur
unabhängige
faire
Sportschiedsgerichtsbarkeit
kann
weltweite
Anerkennung
erwarten
fairen
Wettkampf
suchenden
Sportler
muss
gelegen
sein
mutmaßliche
Verstöße
Anti-Doping-Regeln
internationaler
Ebene
einheitlichen
Maßstäben
Gleichbehandlung
betroffenen
Sportler
unterschiedlichen
Ländern
aufgeklärt
sanktioniert
werden
.
Kampf
Doping
weltweit
überragende
Bedeutung
zukommt
ist
Parteien
streitig
steht
Frage
.
Rahmen
kommt
einheitlichen
Schiedsgerichtsbarkeit
Funktion
Anti-Doping-Regeln
wirksam
einheitlicher
Spruchpraxis
durchzusetzen
.
Aufgabe
einzelstaatlichen
Gerichten
überlassen
würde
Erreichung
internationalen
Sportschiedsgerichtsbarkeit
angestrebten
Ziels
ernsthaft
gefährden
.
Regelung
Aufrechterhaltung
internationalen
Sportschiedsgerichtsbarkeit
Schwächen
Bestellung
unabhängiger
Schiedsrichter
sonstigen
Verfahren
maßgeblichen
Einfluss
internationalen
Sportverbände
Olympischen
Komitees
ergeben
völlig
vermeiden
könnte
ist
ersichtlich
.
Weitergehende
Bedenken
Verfahren
haben
Vergangenheit
Rechtsprechung
schweizerischen
bereits
Änderungen
Verfahrens
geführt
Öschütz
.
gegenwärtigen
Form
stellen
Statuten
noch
hinnehmbare
Ausgestaltung
Verfahrens
Bestellung
Schiedsrichter
.
Verlangen
Beklagten
Abschluss
vereinbarung
steht
Widerspruch
Grundrechten
Klägerin
.
berührt
zwar
Grundrechte
.
allein
führt
aber
noch
Interessen
Klägerin
Rahmen
Abwägung
§
stets
vorrangig
behandeln
wären
vgl.
Grundrecht
Eigentum
Beschluss
4
.
März
KVR
.
f.
Soda-Club
zumal
auch
Seiten
Beklagten
Grundrechte
betroffen
sind
.
Justizgewährungsanspruch
Rechtsstaatsprinzip
Verbindung
Grundrechten
insbesondere
Art
.
Abs.
GG
hergeleitet
wird
garantiert
Zugang
Gerichten
staatlicher
Trägerschaft
stehen
unabhängigen
Richtern
besetzt
sind
vgl.
BVerfGE
f.
;
f.
;
f.
;
Uhle
Handbuch
Grundrechte
Band
§
.
29
;
Papier
Handbuch
Staatsrechts
3
.
Aufl
.
Band
.
.
Zugang
staatlichen
Gerichten
kann
jedoch
Schiedsgerichtsbarkeit
verzichtet
werden
Unterwerfung
Parteien
Schiedsvereinbarung
verbundene
Verzicht
Entscheidung
staatlichen
freiwillig
erfolgt
ist
Urteil
3
.
April
ZR
f.
Körbuch
;
Zöller/Geimer
31
.
Aufl
.
§
.
4
;
Schütze
Schiedsgericht
Schiedsverfahren
5
.
Aufl
.
Einleitung
.
10
;
Uhle
aaO
§
.
29
;
Papier
aaO
.
13
;
Lachmann
Handbuch
Schiedsgerichtspraxis
3
.
Aufl
.
.
.
Klägerin
hat
Schiedsvereinbarung
freiwillig
wirksam
unterworfen
Ergebnis
ebenso
Adolphsen
Lehner/Gerlinger
Sportrecht
Praxis
.
f.
;
AntiDoping-Maßnahmen
Hochleistungssport
rechtlicher
Sicht
S.
;
Duve/Rösch
.
;
SpuRt
;
SpuRt
91
;
Classen
Rechtsschutz
Verbandsmaßnahmen
Profisport
S.
.
;
80
;
Bleistein-Degenhart
;
Doping
Zivilrecht
S.
f.
281
;
zweifelnd
SpuRt
.
unfreiwilliger
Verzicht
Grundrechtsausübung
liegt
dann
physische
psychische
Gewalt
Drohung
empfindlichen
Übel
vgl.
BVerfG
Lügendetektor
ausgeübt
wird
Verzichtende
getäuscht
wird
Tragweite
Bedeutung
Erklärung
bewusst
ist
Merten
Handbuch
Grundrechte
Band
§
.
21
;
Stern
Staatsrecht
Bundesrepublik
S.
;
Lachmann
Handbuch
Schiedsgerichtspraxis
aaO
.
gar
bewussten
Abgabe
entsprechenden
Willenserklärung
fehlt
vgl.
Urteil
3
.
April
ZR
Körbuch
.
Ist
Verzicht
grundrechtlich
geschützte
Rechtspositionen
vertraglichen
Vereinbarung
enthalten
ist
maßgebliche
rechtliche
Instrument
Verwirklichung
freien
eigenverantwortlichen
Handelns
Beziehung
.
Vertragspartner
bestimmen
selbst
individuellen
Interessen
zueinander
angemessenen
Ausgleich
gebracht
werden
.
Freiheitsausübung
wechselseitige
Bindung
finden
so
Konkretisierung
.
Ausdruck
gebrachte
übereinstimmende
Wille
Vertragsparteien
lässt
Regel
Vertrag
hergestellten
sachgerechten
Interessenausgleich
schließen
Staat
grundsätzlich
respektieren
hat
vgl.
100
;
BVerfG
.
.
Falle
vertraglichen
Vereinbarung
liegt
Grundsatz
erforderliche
Freiwilligkeit
.
So
verhält
auch
hier
.
Ausübung
Berufes
Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften
teilnehmen
können
unterzeichnete
Klägerin
2
.
Januar
Wettkampfmeldung
Beklagten
2
.
ist
festgestellt
vorgetragen
widerrechtliche
Drohung
Täuschung
gar
physischen
Zwang
veranlasst
worden
wäre
.
Vortrag
Wettkampfmeldung
enthaltene
Schiedsvereinbarung
also
Vertragsbedingungen
gewollt
hat
steht
freiwilligen
Vertragsunterzeichnung
.
vertragliche
Vereinbarung
setzt
gerade
Vertragspartner
jedenfalls
gegensätzliche
Interessen
vertreten
eigene
Positionen
aufgeben
Vertragsbedingungen
akzeptieren
eigenen
Willen
Vertragspartners
entspringen
.
ist
solange
beanstanden
vertragliche
Vereinbarung
sachgerechten
Interessenausgleich
herstellt
.
Hat
jedoch
Vertragspartner
so
starkes
Übergewicht
vertragliche
Regelungen
faktisch
einseitig
setzen
kann
bewirkt
anderen
Vertragsteil
Fremdbestimmung
.
Sachlage
grundrechtlich
verbürgte
Positionen
verfügt
wird
müssen
staatliche
Regelungen
ausgleichend
eingreifen
Grundrechtsschutz
sichern
BVerfGE
255
;
232
;
.
Streitfall
war
Entscheidung
Klägerin
allerdings
fremdbestimmt
.
Beklagte
hat
Zusammenhang
Veranstaltung
Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften
Monopol
.
Klägerin
war
Ausübung
Berufes
angewiesen
Weltmeisterschaften
teilzunehmen
.
Beklagte
war
faktisch
Lage
Klägerin
Bedingungen
Wettkampfteilnahme
vorzugeben
.
ist
Hinblick
Art
.
Verbindung
Art
.
23.2.2
enthaltene
Verpflichtung
Beklagten
Schiedsgericht
vorzusehen
auszugehen
Klägerin
Unterzeichnung
auch
Schiedsvereinbarung
Wettkampf
zugelassen
worden
wäre
.
Sicherung
Grundrechtsschutzes
sind
Fällen
derartigen
Fremdbestimmung
insbesondere
zivilrechtlichen
Generalklauseln
§
auch
§
aF
gerechnet
werden
kann
vgl.
Langen/Bunte
aaO
§
.
heranzuziehen
.
Konkretisierung
Anwendung
sind
Grundrechte
beachten
f.
;
.
;
.
kollidierenden
Grundrechtspositionen
sind
Wechselwirkung
sehen
so
begrenzen
Beteiligten
möglichst
weitgehend
wirksam
werden
.
Rahmen
Interessenabwägung
§
insbesondere
Abwägung
betroffenen
Grundrechtspositionen
ist
Seiten
Klägerin
berücksichtigen
Anspruch
Justizgewährung
auch
Grundrecht
freie
Berufsausübung
Art
.
Abs.
GG
tangiert
wird
.
Grundrecht
Berufsfreiheit
schützt
Berufswahl
-aufnahme
auch
Berufsausübung
vgl.
grundlegend
BVerfGE
.
.
Vorgabe
Beklagten
Berufsausübung
Berufssportler
erforderliche
Teilnahme
Wettkämpfen
nur
Unterzeichnung
Wettkampfmeldung
möglich
ist
Schiedsvereinbarung
enthalten
ist
wird
freie
Berufsausübung
eingeschränkt
.
Kommt
Klägerin
Vorgabe
z.B.
Unterzeichnung
Schiedsvereinbarung
vermeiden
will
wird
Berufsausübung
faktisch
unmöglich
gemacht
.
Andererseits
erfolgt
Zwang
Schiedsgerichtsbarkeit
verfahrensrechtliche
Absicherung
gleichfalls
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Verbandsautonomie
Beklagten
Art
.
Abs.
GG
.
Sportfachverbände
Beklagte
fördern
Sport
allgemein
insbesondere
Sportart
Voraussetzungen
organisierten
Sportbetrieb
schaffen
.
ist
elementar
Regelwerke
Sportlern
Gesamtheit
gelten
flächendeckend
einheitlichen
Maßstäben
durchgesetzt
werden
vgl.
Görtz
Anti-Doping-Maßnahmen
Hochleistungssport
rechtlicher
Sicht
S.
.
ist
allgemein
anerkannt
insbesondere
Bereich
internationalen
Sports
Schiedsvereinbarungen
bestimmten
Schiedsgerichts
erforderlich
sind
einheitliches
Vorgehen
sportrechtlichen
Regeln
gewährleisten
.
Gerade
Bereich
Dopings
ist
einheitliche
Anwendung
Anti-Doping-Regeln
Verbände
zwingend
erforderlich
fairen
internationalen
sportlichen
Wettbewerb
Athleten
ermöglichen
.
vermag
einheitliches
Sportschiedsgericht
Rechtsfortbildung
Rahmen
internationalen
Sportrechts
beizutragen
.
weiteren
Vorteilen
internationalen
Sportschiedsgerichtsbarkeit
staatlichen
Gerichten
zählen
besondere
Fachkunde
Schiedsrichter
Hinblick
termingebundene
Sportereignisse
insbesondere
auch
Verfahren
betroffenen
Sportler
besonders
bedeutsame
Schnelligkeit
Entscheidungsfindung
internationale
Anerkennung
Vollstreckung
Schiedssprüchen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Adolphsen
Sportrecht
Praxis
.
.
;
Einsatz
Schiedsgerichten
organisierten
Sport
S.
.
;
75
;
Duve/Rösch
f.
77
;
SpuRt
.
Seiten
Beklagten
ist
weiter
berücksichtigen
ihrerseits
Hinblick
Art
.
Verbindung
Art
.
23.2.2
faktisch
gezwungen
ist
Schiedsvereinbarungen
treffen
Schiedsgericht
vorsehen
.
Grundsätze
sind
Ratifizierung
Internationalen
Übereinkommens
Doping
Sport
19
.
Oktober
BGBl
.
S.
Bunderepublik
völkerrechtlich
verbindliches
Vertragsrecht
vgl.
Görtz
Anti-Doping-Maßnahmen
Hochleistungssport
rechtlicher
Sicht
S.
.
macht
nationale
Olympische
Komitee
Verpflichtung
Art
.
20.1.2
folgend
Anerkennung
Internationalen
Sportverbände
Einhaltung
Regelungen
abhängig
.
Abwägung
Rechte
Interessen
führt
Beklagte
Verlangen
vorgegebene
Schiedsvereinbarung
abzuschließen
Marktmacht
Sinne
§
missbraucht
hat
.
Maßgeblich
ist
bereits
genannten
Vorteile
Sportschiedsgerichtsbarkeit
nur
Verbände
gerade
auch
Athleten
gelten
gegebenenfalls
beruflichen
Ausübung
Sports
angewiesen
sind
faire
Wettkampfbedingungen
herrschen
.
gehört
insbesondere
einheitliche
Anwendung
AntiDoping-Regeln
derzeit
nur
weltweit
anerkanntes
Sportschiedsgericht
gewährleistet
werden
kann
.
anderen
Seite
Grundrechte
Klägerin
Justizgewährung
Berufsfreiheit
möglichst
weitgehend
wirksam
werden
lassen
dürfen
Anforderungen
Unabhängigkeit
Neutralität
allerdings
gering
angesetzt
werden
.
bereits
ausgeführt
enthält
Falle
Schiedsrichterliste
grundsätzlich
ausreichende
Anzahl
unabhängiger
neutraler
Personen
kommt
insbesondere
Beklagten
Verfahrensgegnerin
institutionalisiertes
Übergewicht
Zusammenstellung
Schiedsrichterliste
Besetzung
Schiedsgerichts
.
konkreten
Bedenken
Unabhängigkeit
Neutralität
Schiedsgerichts
war
Klägerin
rechtlos
gestellt
.
Vielmehr
sehen
Statuten
Verfahrensordnung
entsprechende
Befangenheitsregelungen
.
Weiterhin
besteht
Klägerin
auch
genutzte
Möglichkeit
Schiedssprüche
bestimmtem
Umfang
staatlichen
Gerichten
überprüfen
lassen
.
deutschen
Aufhebungsverfahren
§
ähnliche
schutzmöglichkeit
vgl.
Tyrolt
Sportschiedsgerichtsbarkeit
zwingendes
staatliches
Recht
S.
darf
Rechtsprechung
schweizerischen
Bundesgerichts
Schiedsvereinbarung
ausgeschlossen
werden
schweizerisches
Bundesgericht
Urteil
22
.
März
f.
.
hinausgehender
Anspruch
Entscheidung
gerade
deutsches
staatliches
Gericht
besteht
.
Vielmehr
werden
deutsche
Rechtsordnung
ausländische
Urteile
auch
ausländische
Schiedssprüche
Vorliegen
entsprechenden
Voraussetzungen
§
Art
.
anerkannt
.
Weiter
berücksichtigen
ist
gesetzgeberische
Wille
Fällen
vorliegenden
Art
wirksamen
Abschluss
Schiedsvereinbarung
ermöglichen
.
Abs.
sah
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Schiedsvertrag
dann
unwirksam
ist
Partei
wirtschaftliche
soziale
Überlegenheit
ausgenutzt
hat
anderen
Teil
Abschluss
Annahme
Bestimmungen
nötigen
Verfahren
insbesondere
Ernennung
Ablehnung
Schiedsrichter
Übergewicht
anderen
Teil
einräumen
.
Gesetzgeber
hat
Regelung
gestrichen
Auffassung
Rechtsfolge
Nichtigkeit
Schiedsvertrages
Fall
Ausnutzung
wirtschaftlichen
sozialen
Überlegenheit
Partei
Gleichwertigkeit
Rechtsschutzes
Schiedsgerichtsbarkeit
weitgehend
war
BT-Drucks
.
S.
.
Einschätzung
wird
§
10
.
Dezember
verabschiedeten
Gesetzes
Bekämpfung
Doping
Sport
.
S.
bekräftigt
auch
Fälle
vorliegenden
Art
Möglichkeit
Abschlusses
Schiedsvereinbarung
vorsieht
.
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
wird
klargestellt
Sportverbänden
vorgegebenen
Schiedsvereinbarungen
Auffassung
Gesetzgebers
unfreiwilliger
Unterzeichnung
unwirksam
sind
.
hat
deutsche
Gesetzgeber
nale
Übereinkommen
Doping
Sport
19
.
Oktober
.
S.
ratifiziert
Art
.
Abs.
Regelungen
Bezug
nimmt
Signatarstaaten
Einhaltung
verpflichtet
.
sehen
bereits
dargelegt
Art
.
Verbindung
Art
.
23.2.2
Schiedsvereinbarungen
gerade
Schiedsgericht
bestimmen
.
Schiedsvereinbarung
Schiedsgericht
sieht
stehen
auch
Rechte
Klägerin
Art
.
EMRK
.
Art
.
Abs.
sieht
Person
Recht
hat
Streitigkeiten
zivilrechtliche
Ansprüche
unabhängigen
unparteiischen
Gesetz
beruhenden
Gericht
fairen
Verfahren
öffentlich
angemessener
Frist
verhandelt
werden
.
Genauso
grundgesetzliche
Justizgewährungsanspruch
ist
auch
Recht
Zugang
staatlichen
Gerichten
allerdings
verzichtbar
.
Insbesondere
kann
Zuständigkeit
staatlicher
Gerichte
Schiedsvereinbarungen
ausgeschlossen
werden
Schiedsvereinbarung
freiwillig
erlaubt
eindeutig
ist
Schiedsverfahren
Garantien
Art
.
EMRK
ausgestaltet
ist
Aufhebung
Schiedssprüchen
Verfahrensmängeln
staatliche
Gerichte
möglich
ist
Urteil
28
.
Oktober
.
./.
;
2
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Voraussetzungen
sind
entsprechend
vorstehenden
Ausführungen
erfüllt
.
führt
auch
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
Tatsache
Klägerin
Ausübung
Berufes
angewiesen
war
Beklagten
vorgegebene
Wettkampfmeldung
unterzeichnen
unfreiwilligen
konventionswidrigen
Schiedsvereinbarung
vgl.
EKMR
Urteil
5
.
März
./.
Bundesrepublik
;
Matscher
Festschrift
S.
;
Ergebnis
ebenso
;
f.
;
offen
Niedermaier
.
kartellrechtlichen
Missbrauchsverbot
Art
.
kann
Unwirksamkeit
Schiedsvereinbarung
Parteien
gleichfalls
hergeleitet
werden
.
Interessenabwägung
ergibt
Rahmen
§
missbräuchliche
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagte
vorliegt
.
Schließlich
folgt
Unwirksamkeit
Schiedsvereinbarung
auch
schweizerischem
Recht
.
Wirksamkeit
Schiedsvereinbarung
ist
abgesehen
traglich
abdingbaren
Vorschriften
Sinne
Art
.
aF
etwa
kartellrechtlichen
Vorschriften
schweizerischem
Recht
überprüfen
.
bereits
dargelegt
ergibt
Schiedsvereinbarung
anwendbare
materielle
Recht
Art
.
.
aF.
Parteien
ausdrückliche
Rechtswahl
getroffen
haben
unterliegt
Vertrag
Art
.
Abs.
Satz
aF
Recht
Staates
engsten
Verbindungen
aufweist
.
Art
.
Abs.
Satz
wird
vermutet
Vertrag
engsten
Verbindungen
Staat
aufweist
Partei
charakteristische
Leistung
erbringen
hat
Zeitpunkt
Vertragsabschlusses
gewöhnlichen
Aufenthalt
Gesellschaft
Verein
juristische
Person
handelt
Hauptverwaltung
hat
.
wird
Schiedsvereinbarungen
Schiedsort
maßgebliches
Anknüpfungsmerkmal
angesehen
festzustellen
Staat
Vertrag
engsten
Verbindungen
aufweist
MünchKommZPO-Münch
4
.
Aufl
.
.
;
Tyrolt
Sportschiedsgerichtsbarkeit
zwingendes
staatliches
Recht
S.
Fn
.
;
Ergebnis
ebenso
83
;
;
aA
Anknüpfungspunktes
Ergebnis
jedoch
gleich
31
.
Aufl
.
.
.
;
aaO
S.
;
Zivilrecht
S.
;
13
.
Aufl
.
.
28
;
Schlosser
22
.
Aufl
.
.
§
.
.
Anders
Landgericht
angenommen
ist
barung
schweizerischem
Recht
unwirksam
Klägerin
faktischen
Zwang
anderenfalls
Berufsausübung
möglich
wäre
unterzeichnet
wurde
.
Ausländisches
Recht
ist
deutschen
Gerichten
so
anzuwenden
Gerichte
ausländischen
Staates
auslegen
anwenden
Urteil
14
.
Januar
ZR
.
.
Rechtsprechung
schweizerischen
Bundesgerichts
Frage
"
Freiwilligkeit
"
Schiedsvereinbarungen
Berufssportlern
Sportverbänden
vorgegeben
werden
ergibt
Berufssportler
Schiedsvereinbarung
zwar
nur
gezwungenermaßen
Ausübung
Berufes
unterschreiben
wird
Schiedsvereinbarung
jedoch
gleichwohl
wirksam
ist
schweizerisches
Bundesgericht
Urteil
22
.
März
f.
.
schweizerische
Bundesgericht
führt
lediglich
Vorfeld
erklärter
Rechtsmittelverzicht
Bezug
Schiedssprüche
unwirksam
sei
Athlet
strukturellen
Ungleichgewichts
freiwillig
Rechtsmittel
verzichtet
habe
.
Insoweit
bestehe
zumindest
theoretischer
Widerspruch
Behandlung
Schiedsvereinbarung
Rechtsmittelverzichts
.
sei
jedoch
gerechtfertigt
rasche
Erledigung
Streitigkeiten
spezialisierte
Schiedsgerichte
genügende
Garantien
Unabhängigkeit
Unparteiischkeit
verfügen
.
"
Wohlwollen
"
freiwillige
Charakter
Schiedsvereinbarung
überprüft
werde
finde
Ausgleich
Beibehaltung
Rechtsmittel
.
ist
vorliegende
Schiedsvereinbarung
Parteien
Rechtsmittel
staatlichen
schweizerischen
Gerichten
ausschließt
auch
schweizerischem
Recht
wirksam
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Meier-Beck
Raum
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung