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4442 lines
38 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
November
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Bornkamm
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
Zurückweisung
Rechtsmittels
Klägerin
weitergehenden
Rechtsmittels
Beklagten
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Widerklage
Zinsen
auch
Teil
abgewiesen
worden
ist
Zinshöhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
übersteigt
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Anstalt
öffentlichen
Rechts
schließt
Arbeitgebern
öffentlichen
Dienstes
sogenannten
Beteiligten
Beteiligungsvereinbarungen
Form
Gruppenversicherungsverträgen
.
Grundlage
gewährt
Arbeitnehmern
Beteiligten
Maßgabe
Satzung
zusätzliche
Hinterbliebenenversorgung
.
Finanzierung
Klägerin
erfolgt
Abrechnungsverband
Beklagte
angehörte
Umlageverfahren
Form
modifizierten
Abschnittsdeckungsverfahrens
.
Umlagesatz
ist
so
bemessen
Dauer
Deckungsabschnitts
entrichtende
Umlage
zusammen
übrigen
erwartenden
Einnahmen
verfügbaren
Vermögen
ausreicht
Aufgaben
Klägerin
Deckungsabschnitts
folgenden
Monate
erfüllen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
VBLS
.
Abs.
VBLS
verpflichtet
ausscheidende
Beteiligte
Gegenwert
Deckung
Anstaltsvermögen
Ausscheiden
erfüllenden
Verpflichtungen
zahlen
.
Bestimmungen
Abs.
VBLS
haben
Verwaltungsrat
Klägerin
19
.
September
beschlossenen
rückwirkend
1
.
Januar
geltenden
Fassung
folgenden
Wortlaut
:
Deckung
Anstaltsvermögen
Ausscheiden
erfüllenden
Verpflichtungen
Leistungsansprüchen
Betriebsrentenberechtigten
Pflichtversicherung
beitragsfreien
Versicherung
Versorgungspunkten
Anwartschaftsberechtigten
künftigen
Leistungsansprüchen
Personen
Zeitpunkt
Ausscheidens
Beteiligung
Hinterbliebene
Frage
kommen
hat
ausscheidende
Beteiligte
Anstalt
Kosten
berechnenden
Gegenwert
zahlen
.
Gegenwert
ist
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
berechnen
.
Anwartschaftsphase
.
Rentenbezuges
zugrundezulegen
ist
.
Deckung
Fehlbeträgen
ist
Gegenwert
.
erhöhen
;
Anteil
wird
Verlustrücklage
§
zugeführt
.
künftige
jährliche
Erhöhung
Betriebsrenten
ist
Anpassungssatz
§
berücksichtigen
.
Berechnung
Gegenwerts
werden
Teile
Leistungsansprüche
Anwartschaften
berücksichtigt
Vermögen
Sinne
Abs.
§
erfüllen
sind
.
Ansprüche
Zeitpunkt
Ausscheidens
Beteiligung
ruhen
werden
nur
dann
berücksichtigt
Ruhen
§
Abs.
Tag
In-Kraft-Treten
Satzung
geltenden
Satzung
beruht
.
Gegenwert
ist
Abgeltung
Verwaltungskosten
.
hen
.
zunächst
Ausscheidestichtag
abgezinste
Gegenwert
ist
Zeitraum
Tag
Ausscheidens
Beteiligung
Ende
Folgemonats
Erstellung
versicherungsmathematischen
Gutachtens
Jahreszinsen
Höhe
durchschnittlichen
Vomhundertsatzes
letzten
Kalenderjahren
Ausscheiden
erzielten
Vermögenserträge
mindestens
jedoch
.
aufzuzinsen
.
Gegenwert
ist
Monats
Zugang
Mitteilung
Höhe
Gegenwerts
zahlen
.
Anstalt
kann
Zahlung
Berechnung
Zinsen
Höhe
.
jeweiligen
Basiszinssatz
§
Abs.
mindestens
jedoch
.
stunden
.
Beklagte
hat
Beteiligung
Klägerin
31
.
Dezember
gekündigt
Ausscheiden
22
.
Juni
Gegenwertforderung
Klägerin
Zahlung
Höhe
geleistet
.
Klägerin
berechnete
Beklagten
zahlenden
Gegenwert
versicherungsmathematischen
Gutachtens
13
.
April
.
Zahlung
Beklagten
hinausgehende
Differenzbetrag
ist
Gegenstand
Klageforderung
.
Beklagte
weitere
ehemalige
Beteiligte
Bereich
Krankenkassen
ebenfalls
Rechtsstreitigkeiten
Klägerin
verwickelt
sind
schlossen
Klägerin
Prozessvereinbarung
.
§
Vereinbarung
wurden
Prozessgegenstand
Rechtmäßigkeit
Gegenwertforderungen
Beendigung
Beteiligungsverhältnisses
Klägerin
hilfsweise
einzelne
Punkte
Zahlungsaufforderungen
Gegenwertgutachten
festgelegt
.
Abs.
Vereinbarung
sollte
Klägerin
Beklagte
Zahlung
restlichen
Gegenwertforderung
Höhe
verklagen
.
ehemaligen
Beteiligten
behielten
Widerklage
erheben
Prozessverlauf
ergibt
Entscheidung
Zahlungsklage
relevanten
Punkte
§
Vereinbarung
geklärt
werden
können
.
§
Abs.
haben
Parteien
Prozessvereinbarung
verpflichtet
Entscheidung
Musterverfahren
gleichgelagerten
Sachverhalte
anzuwenden
Interventionswirkung
§
unterlägen
.
Ferner
sieht
vertragliche
Bestimmung
Mitglieder
Prozessgemeinschaft
bereits
Zahlungen
geleistet
haben
noch
leisten
Klägerin
Teil
Zahlungen
zurückzahlt
unbegründeten
Gegenwertforderungen
beruht
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
25
.
Juni
zahlen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Antrag
Berufung
weiterverfolgt
.
Wege
Anschlussberufung
hat
Beklagte
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
widerklagend
beantragt
1
.
Klägerin
verurteilen
Beklagte
zahlen
;
2
.
Klägerin
verurteilen
Beklagte
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
§
22
.
Juni
zahlen
;
3
.
festzustellen
Klägerin
verpflichtet
ist
Beklagten
gesamten
Schaden
ersetzen
entstanden
ist
noch
entsteht
Basis
Regelung
§
Abs.
VBLS
Gegenwertforderung
erhoben
wurde
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Anschlussberufung
hat
Klägerin
verurteilt
Beklagte
Zinsen
Höhe
%
Zeit
1
.
Januar
31
.
Dezember
Höhe
%
Zeit
1
.
Januar
31
.
Dezember
Höhe
%
Zeit
1
.
Januar
31
.
Dezember
Höhe
%
Zeit
1
.
Januar
6
.
April
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
7
.
April
zahlen
.
hat
Berufungsgericht
Widerklage
Feststellungsantrag
stattgegeben
.
weitergehende
Widerklage
hat
abgewiesen
.
Hiergegen
richten
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
Parteien
jeweiligen
Zahlungsanträge
weiterverfolgen
.
Parteien
treten
Revision
Gegenseite
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Abweisung
Klage
bestätigt
§
Abs.
VBLS
unwirksam
sei
so
Bestimmung
Anspruch
Zahlung
Gegenwerts
ergeben
könne
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Abs.
VBLS
unterliege
uneingeschränkt
Inhaltskontrolle
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Beteiligungsverhältnis
Beklagten
bereits
31
.
Dezember
beendet
worden
sei
sei
Art
.
§
AGB-Gesetz
anzuwenden
.
vorzunehmenden
Inhaltskontrolle
halte
§
Abs.
VBLS
Gesichtspunkten
stand
.
unangemessene
Benachteiligung
ausscheidender
Beteiligter
liege
zunächst
Berechnung
Gegenwertforderung
verfallbare
unverfallbare
Rentenanwartschaften
gleicher
Weise
berücksichtigt
würden
.
Auch
Zwang
Gegenwert
alsbald
Beendigung
Beteiligung
Wege
Einmalzahlung
leisten
benachteilige
ausscheidende
Beteiligte
unangemessen
.
anders
verhalte
schließlich
Regelung
§
Abs.
Satz
VBLS
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
ermittelte
Gegenwert
"
Deckung
Fehlbeträgen
"
%
erhöhen
sei
.
Unwirksamkeit
§
Abs.
VBLS
habe
Regelungslücke
Folge
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
geschlossen
werden
müsse
.
bleibe
indes
Klägerin
vorbehalten
unwirksame
Regelungen
auch
rückwirkend
bereits
ausgeschiedene
Beteiligte
neue
Regelung
ersetzen
beiderseitigen
Interessen
angemessener
Weise
Rechnung
trage
.
Wege
Anschlussberufung
erhobene
Widerklage
Beklagten
habe
nur
geringen
Teil
Erfolg
.
Rückzahlung
Gegenwertforderung
gezahlten
Betrages
gerichtet
sei
sei
Widerklage
unzulässig
Prozessvereinbarung
Parteien
entgegenstehe
.
sei
Widerklage
Beklagten
nur
insoweit
zulässig
Klärung
Rechtsfragen
Parteien
erforderlich
sei
bereits
Entscheidung
vereinbarungsgemäß
erhobene
Zahlungsklage
Klägerin
geklärt
werden
könnten
.
Voraussetzungen
seien
Rückzahlung
gerichteten
Widerklage
erfüllt
.
Landgericht
habe
Gegenwertforderung
Klägerin
insgesamt
unbegründet
erklärt
.
Eintritt
Rechtskraft
Entscheidung
müsse
Klägerin
§
Abs.
Prozessvereinbarung
Beklagten
bereits
Gegenwertforderung
geleisteten
Zahlungen
zurückerstatten
.
Prozessvereinbarung
enthalte
allerdings
Regelungen
Verzinsung
Ersatz
eventueller
Schäden
ehemaligen
Beteiligten
entstünden
Klägerin
Unrecht
Gegenwertforderungen
erhebe
.
Insoweit
sei
Widerklage
zulässig
.
Zinsen
Beklagte
indes
nur
bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen
verlangen
.
Anspruch
höhere
Zinsen
ergebe
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
.
Verzinsung
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
scheide
schon
Schadensersatzforderung
Entgeltforderung
Sinne
§
Abs.
handele
.
Übrigen
komme
Verzinsung
Abs.
Betracht
Klägerin
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
anzusehen
sei
.
Widerklage
erhobene
Feststellungsantrag
sei
zulässig
begründet
Feststellung
Verpflichtung
Klägerin
Schadensersatz
beziehe
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Recht
Unwirksamkeit
§
Abs.
VBLS
abgewiesen
.
kommt
Ergebnis
Beklagten
zahlende
Gegenwertforderung
§
VBLS
19
.
September
Wirkung
1
.
Januar
beschlossenen
Fassung
§
VBLS
29
.
März
beschlossenen
rückwirkend
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Fassung
VBLS
maßgeblich
ist
.
Auch
Revision
Beklagten
ist
nur
geringen
Teil
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Rückzahlungswiderklage
Beklagten
Rechtsfehler
abgewiesen
.
Begründung
Beklagten
Anspruch
Zinsen
kartellrechtlichen
nur
bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen
zugesprochen
hat
hält
indes
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
Revision
Klägerin
Revision
Klägerin
ist
unbegründet
Berufungsgericht
Recht
§
Abs.
VBLS
unwirksam
angesehen
hat
.
-9-
1
.
Änderungstarifvertrag
Nr.
24
November
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
Neufassung
§
Abs.
Satz
VBLS
21
November
sind
revisionsrechtliche
Beurteilung
Streitfalls
berücksichtigen
.
Änderungstarifvertrag
Nr.
24
November
ordnet
unzulässige
echte
Rückwirkung
1
.
Januar
rückwirkend
Kraft
gesetzte
Regelungen
Gegenwert
Beteiligungen
enthält
Abschluss
Änderungstarifvertrags
beendet
wurden
.
.
Neufassung
§
Abs.
Satz
VBLS
21
November
Rückwirkung
1
.
Januar
Wirksamkeit
Bestimmung
bestehenden
Bedenken
Rechnung
tragen
sollte
ist
Revisionsinstanz
berücksichtigen
.
Satzung
Klägerin
enthält
bezogen
beteiligten
Arbeitgebern
begründeten
privaten
Versicherungsverhältnisse
revisibles
objektives
Recht
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Form
Allgemeiner
Versicherungsbedingungen
.
können
erstmals
Revisionsinstanz
Überprüfung
gestellt
werden
zwar
auch
dann
nur
bereits
streitgegenständlichen
abgewandelte
Fassung
handelt
Urteil
13
.
Februar
.
.
2
.
Seiten
Berufungsurteils
geprüften
Satzungsbestimmungen
ergibt
hat
Berufungsgericht
Prüfung
VBLS
zugrunde
gelegt
.
Beklagte
macht
geltend
19
.
September
rückwirkend
1
.
Januar
beschlossene
erst
3
.
Januar
Bundesanzeiger
veröffentlichte
Änderung
§
Abs.
VBLS
könne
Anwendung
finden
bereits
1
.
Januar
ausgeschieden
sei
.
Streitfall
maßgeblich
sei
Satzung
Fassung
.
Frage
Satzungsfassung
Beurteilung
Streitfalls
maßgeblich
ist
kann
jedoch
dahinstehen
.
Fassungen
ist
§
VBLS
Gegenstand
uneingeschränkter
Inhaltskontrolle
neuen
noch
alten
Fassung
standhält
.
3
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unterliegt
§
VBLS
gleich
Fassung
uneingeschränkten
Inhaltskontrolle
§
.
VBLS
ist
originäre
Satzungsregelung
tarifrechtlichen
Ursprung
Urteil
10
.
Oktober
VersR
.
24
;
Urteil
13
.
Februar
juris
.
.
Ansicht
Revision
Klägerin
ist
Inhaltskontrolle
eingeschränkt
Verpflichtung
Zahlung
Gegenwerts
notwendige
Konsequenz
Umlageverfahrens
ist
seinerseits
maßgeblichen
Grundentscheidung
Tarifvertragsparteien
beruht
.
Argument
ist
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
bereits
ausführlicher
Begründung
zurückgewiesen
worden
.
.
Senat
schließt
Beurteilung
.
Ebenso
hat
Bundesgerichtshof
bereits
Argument
Revision
Klägerin
zurückgewiesen
handele
Gegenwertforderung
Hauptleistung
Beteiligten
AGB-Kontrolle
entzogen
sei
.
Gegenwertforderung
entsteht
erst
Kündigung
Beteiligten
liegt
normalen
Vertragsabwicklung
.
stellt
Gegenleistung
Versicherungsnehmers
Versicherungsschutz
.
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
§
Abs.
VBLS
sei
ausgehandelt
worden
unterliege
Inhaltskontrolle
.
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
hat
stellt
Klägerin
Verwenderin
Satzung
folgenden
Bedingungen
.
einzelne
Arbeitgeber
Beteiligter
hat
Wahl
unterwerfen
vgl.
Urteil
23
.
Juni
.
4
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
entschieden
§
Abs.
VBLS
geregelte
volle
Berücksichtigung
Versicherten
erfüllte
Wartezeit
Berechnung
Gegenwerts
Verpflichtung
Gegenwert
Einmalzahlung
Barwerts
erbringen
ausgeschiedenen
Beteiligten
unangemessen
benachteiligen
.
.
.
.
ergibt
Streitfall
§
Art
.
§
anzuwenden
ist
.
§
Abs.
VBLS
schon
unwirksam
ist
kommt
etwaige
weitere
Unwirksamkeitsgründe
.
IV
.
hat
Beurteilung
gerichteten
Argumenten
zitierten
Entscheidungen
befasst
durchgreifend
erachtet
.
.
;
Urteil
10
.
Oktober
juris
.
.
;
Urteil
13
.
Februar
.
.
Richtung
gehenden
Angriffe
Revision
Klägerin
geben
abweichenden
Beurteilung
Anlass
.
Insbesondere
hat
IV
.
Zivilsenat
Einwand
unbegründet
angesehen
Berufungsgericht
habe
verkannt
Unternehmen
Kontrollmaßstab
§
großzügiger
sei
.
§
heblich
gehalten
Klägerin
Handelsverkehr
geltende
Gewohnheit
beruft
.
.
Ansicht
Revision
Klägerin
stellt
Einbeziehung
Versicherten
erfüllte
Wartezeit
Streitfall
untergeordneten
Teil
Gegenwerts
.
Vortrag
Klägerin
beläuft
fragliche
Anteil
Gegenwertforderung
Betrag
über
.
handelt
vernachlässigende
Summe
vgl.
Urteil
13
.
Februar
juris
.
.
5
.
§
Abs.
hält
Inhaltskontrolle
auch
Fassung
stand
.
unangemessene
Regelung
Entrichtung
Gegenwerts
Einmalzahlung
ist
dort
ebenfalls
enthalten
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
juris
.
.
6
.
Revision
Klägerin
ist
auch
insoweit
zurückzuweisen
wendet
Berufungsgericht
Widerklage
teilweise
stattgegeben
hat
.
Regelungen
Gegenwert
halten
Inhaltskontrolle
stand
so
Zinsanspruch
Beklagten
jedenfalls
Bereicherungsrecht
besteht
.
Revision
Klägerin
erhebt
insoweit
weiteren
Rügen
.
II
.
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
bleibt
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
Widerklage
Rückerstattung
Gegenwertzahlung
gerichteten
Antrag
abgewiesen
hat
.
hält
Begründung
Berufungsgericht
Widerklage
geltend
machten
Anspruch
höhere
Zinsen
verneint
hat
revisionsrechtlichen
Prüfung
nur
teilweise
stand
.
1
.
Erledigung
Teilerledigung
Widerklage
ist
Ansicht
Revision
21
November
beschlossene
Neufassung
§
Abs.
Satz
VBLS
eingetreten
Rückwirkung
1
.
Januar
Wirksamkeit
Bestimmung
bestehenden
Bedenken
Rechnung
tragen
sollte
.
Satzungsänderung
stellt
Veränderung
Streitgegenstands
oben
Randnummer
ausgeführt
Revisionsinstanz
berücksichtigen
ist
Urteil
13
.
Februar
.
.
hat
Einfluss
Zulässigkeit
Begründetheit
Widerklage
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Widerklage
unzulässig
angesehen
Rückzahlung
Gegenwertforderung
geleisteten
Zahlungen
Beklagten
gerichtet
ist
.
folgt
Prozessvereinbarung
Parteien
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Zusammenhang
Regelungen
Prozessvereinbarung
ergebe
Erhebung
Widerklage
Beklagten
nur
soweit
zulässig
sei
Klärung
Rechtsfragen
erfordere
Parteien
streitig
seien
bereits
Entscheidung
vereinbarungsgemäß
erhobene
Zahlungsklage
Klägerin
geklärt
würden
.
Revision
Beklagten
nimmt
Auslegung
Prozessvereinbarung
.
meint
aber
Rückzahlungsklage
Beklagten
sei
zulässig
Frage
gegebenenfalls
Umfang
Klägerin
Regelung
zustehen
Unwirksamkeit
§
Abs.
VBLS
entstandene
Lücke
schließt
nur
Rahmen
Beklagten
erhobenen
Widerklage
geklärt
werden
könne
.
Revision
Beklagten
übersieht
Argumentation
jedoch
auch
Streitfall
erhobenen
Widerklage
geklärt
werden
kann
Lücke
Satzung
Klägerin
schließen
ist
.
Vielzahl
Möglichkeiten
gibt
haben
Vorinstanzen
Recht
ergänzende
Vertragsauslegung
selbst
vorgenommen
Klägerin
überlassen
unwirksamen
wirksame
Gegenwertregelung
treffen
.
haben
Vorinstanzen
§
Abs.
VBLS
unwirksam
angesehen
.
ergänzende
Vertragsauslegung
Rahmen
anhängigen
Verfahrens
Betracht
kam
war
Gegenwertforderung
derzeit
insgesamt
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Prozessvereinbarung
Rechtsfehler
ausgelegt
Entscheidung
rechtskräftig
würde
Klägerin
Beklagten
§
Abs.
Prozessvereinbarung
bereits
Gegenwertforderung
geleisteten
Zahlungen
zurückerstatten
müsste
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
auch
verwiesen
entsprechende
Bereitschaft
Klägerin
Vortrag
Schriftsatz
6
.
September
wünschenswerter
Klarheit
entnehmen
lasse
.
Klägerin
macht
zutreffend
geltend
könne
angenommen
werden
Prozessvereinbarung
Beklagten
Weg
Widerklage
eröffne
Klärung
§
Nr.
Prozessvereinbarung
aufgezählten
Rechtsfragen
führen
könne
auch
sonst
Rechtsschutzbedürfnis
bestehe
.
Zulässigkeit
Rückzahlung
gerichteten
Widerklageantrags
folgt
auch
Beklagte
Urteile
IV
.
Zivilsenats
10
.
Oktober
juris
gestützten
Aufforderung
anderen
früheren
Beteiligten
Vorbehalt
gezahlten
Gegenwert
10
.
Mai
zurückzuerstatten
nachgekommen
ist
.
Revision
Beklagten
vorgetragene
neue
Tatsache
Amts
prüfende
Rechtsschutzbedürfnis
betrifft
ist
zwar
auch
Revisionsinstanz
berücksichtigen
vgl.
Urteil
3
.
Mai
.
Allerdings
ergibt
anders
Beklagte
meint
Anlage
vorgelegten
Schreiben
Klägerin
keineswegs
Rückzahlung
Beklagten
geleisteter
Gegenwertzahlungen
rechtskräftigem
Abschluss
vorliegenden
Rechtsstreits
§
Abs.
Prozessvereinbarung
verweigern
will
.
Klägerin
hat
Schreiben
vielmehr
zutreffende
Rechtsansicht
vertreten
Prozessvereinbarung
Bindung
Ergebnis
vorliegenden
Verfahrens
besteht
Entscheidungen
IV
.
Zivilsenats
10
.
Oktober
.
Klage
wirksamen
Prozessvereinbarung
erhoben
worden
ist
ist
allerdings
endgültig
nur
Zeit
unzulässig
abzuweisen
vgl.
Urteil
21
.
Dezember
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Prozessvereinbarung
Parteien
Zulässigkeit
Zahlung
Zinsen
Rückforderung
Beklagten
gerichteten
Widerklageantrags
entgegensteht
Regelung
Verzinsung
enthält
je
Ausgang
Musterrechtsstreits
ergeben
können
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
wird
auch
Revision
Klägerin
angegriffen
.
Begründung
Berufungsgericht
Beklagten
Zinsen
nur
bereicherungsrechtlichen
kartellrechtlichen
Grundsätzen
zugesprochen
hat
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
indes
vollem
Umfang
stand
.
Berufungsgericht
hat
Hinweis
Rechtsprechung
IV
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Urteil
20
Juli
.
.
angenommen
Klägerin
sei
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
so
Verzinsung
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Betracht
komme
.
Finanzierung
Beiträge
erfolge
jedenfalls
hier
maßgeblichen
Abrechnungsverband
über
Umlageverfahren
Kapitalisierungsprinzip
.
Leistungen
Klägerin
seien
auch
ausschließlich
Höhe
gezahlten
Beiträge
abhängig
.
beruhe
Finanzierung
Zusatzversorgung
Grundsatz
Solidarität
.
unterliege
Klägerin
Aufsicht
Bundesministeriums
Finanzen
werde
geprüft
.
bedürfe
näheren
Erörterung
Klägerin
Bezug
bestimmte
Tätigkeiten
Unternehmen
angesehen
werden
könne
.
sei
jedenfalls
insoweit
Fall
Regelungen
gehe
Finanzierung
erbringenden
Versorgungsleistungen
beteiligten
Arbeitgeber
beträfen
.
Geltendmachung
Gegenwertforderungen
könne
Klägerin
Unternehmen
Sinne
§
angesehen
werden
.
Beurteilung
kann
zugestimmt
werden
.
Klägerin
ist
jedenfalls
vorliegenden
Zusammenhang
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
.
Berufungsgericht
hat
geprüft
Zinsanspruch
Beklagten
§
Abs.
§
Abs.
ergeben
kann
.
Ausgangspunkt
kartellrechtlichen
Beurteilung
ist
beanstanden
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Beklagten
beanstandete
Gegenwertberechnung
Handel
Mitgliedstaaten
Sinne
Art
.
beeinträchtigen
kann
.
Beklagte
hat
entsprechenden
Vortrag
gehalten
.
Anwendung
Art
.
drängt
Streitfall
auch
.
Klägerin
ist
ausschließlich
tätige
Versorgungseinrichtung
Beteiligte
allein
deutsche
Arbeitgeber
sind
.
Grundsätzlich
vorstellbar
ist
zwar
Klägerin
Beteiligten
Austritt
unangemessen
erschwert
Versicherungsunternehmen
anderen
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
Marktzugang
Versorgungsangebote
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
hindert
.
ist
aber
vorgetragen
sonst
ersichtlich
Unternehmen
anderen
Staaten
Europäischen
Union
aktuell
potentiell
Anbieter
Bereich
Betracht
kommen
.
hat
Art
.
Art
.
Abs.
Satz
VO
Abs.
Vorrang
Verboten
unternehmerischer
Verhaltensweisen
innerstaatlichen
Vorschriften
Unterbindung
Ahndung
einseitiger
Handlungen
Unternehmen
beruhen
.
§
Abs.
ist
Vorschrift
.
§
Abs.
ist
missbräuchliche
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
Unternehmen
verboten
.
Auslegung
Unternehmensbegriffs
Bestimmung
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
maßgeblich
.
gilt
Gesetz
Wettbewerbsbeschränkungen
funktionale
Unternehmensbegriff
.
Unternehmenseigenschaft
wird
selbständige
Tätigkeit
geschäftlichen
Verkehr
begründet
Austausch
Waren
gewerblichen
Leistungen
gerichtet
ist
Deckung
privaten
Lebensbedarfs
beschränkt
vgl.
Beschluss
16
.
Januar
.
Kreiskrankenhaus
.
Sinn
Zweck
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
Freiheit
Wettbewerbs
sicherzustellen
verbietet
enge
Betrachtungsweise
Urteil
23
.
Oktober
WuW/E
Berliner
Musikschule
.
öffentlich-rechtliche
Organisationsform
geschäftlichen
Verkehr
Teilnehmenden
reicht
Geltungsbereich
Gesetzes
entlassen
Beschluss
9
.
März
WuW/E
Lottospielgemeinschaft
.
Auch
Gewinnerzielungsabsicht
kommt
Urteil
26
.
Oktober
Gummistrümpfe
;
Zimmer
4
.
Aufl
.
.
.
hoheitliches
Handeln
ist
deutsches
Kartellrecht
anwendbar
vgl.
Urteil
25
.
September
WuW/E
Rettungsleitstelle
Streitfall
Entscheidung
bedarf
auch
Fall
missbräuchlichen
Wahl
hoheitlichen
Handlungsform
gelten
kann
.
Grundlage
funktionalen
Unternehmensbegriffs
ist
notwendig
stets
einheitlich
beantworten
Unternehmens
Sinne
deutschen
Kartellrechts
vorliegt
;
vielmehr
ist
Unternehmenseigenschaft
Einzelfall
Frage
stehende
wirtschaftliche
Tätigkeit
prüfen
vgl.
WuW/E
Berliner
Musikschule
;
16
.
Dezember
WuW/E
f.
Architektenkammer
.
Grundsätzen
kann
Unternehmenseigenschaft
Klägerin
Zusammenhang
Berechnung
frühere
Beteiligte
deutschem
Kartellrecht
verneint
werden
.
Klägerin
Form
Gruppenversicherungsverträgen
abgeschlossenen
Beteiligungsvereinbarungen
sind
privatrechtlicher
hoheitlicher
Natur
.
besteht
auch
Pflichtmitgliedschaft
Klägerin
.
Vielmehr
ist
§
Abs.
VBLS
Kündigung
Beteiligung
zulässig
Hintergrund
vorliegenden
Streitfalls
.
grundsätzlich
Beteiligte
bestehenden
Kündigungsmöglichkeit
folgt
Arbeitgeber
Tarifverträgen
öffentlichen
Dienst
Beschäftigten
Zusatzversorgung
gewähren
müssen
Anspruch
auch
anderen
Versorgungseinrichtung
erfüllen
können
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Klägerin
weitere
kommunale
kirchliche
Zusatzversorgungskassen
gibt
.
kommen
auch
private
Versicherungsunternehmen
Anbieter
entsprechender
Versorgungsleistungen
Betracht
.
Beschäftigten
Beteiligten
Klägerin
gewährte
Zusatzversorgung
erfolgt
Form
auch
gewerblichen
Wirtschaft
üblichen
Betriebsrente
.
Höhe
Rente
entspricht
Leistung
ergäbe
%
Bruttoentgelts
Arbeitnehmers
vollständig
kapitalgedecktes
System
eingezahlt
Kapitalmarkt
angelegt
worden
wären
vgl.
4
.
Versorgungsbericht
Bundesregierung
8
.
April
BT-Drucks
.
S.
f.
.
Leistungshöhe
sind
Versorgungspunkte
maßgeblich
Grundlage
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
bezogenen
Entgelte
ermittelt
werden
vgl.
auch
.
.
stellt
Klägerin
Leistung
bereit
Form
entsprechenden
Rente
auch
privaten
unternehmen
angeboten
werden
kann
.
Anbieter
Zusatzversorgungsleistungen
Mitarbeiter
Arbeitgebern
öffentlichen
Dienstes
ist
Klägerin
also
Unternehmen
Sinne
deutschen
Kartellrechts
.
Zusammenhang
kommt
Finanzierung
Beiträge
Klägerin
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedenfalls
Abrechnungsverband
Umlageverfahren
Kapitalisierungsprinzip
erfolgt
.
Umstand
nimmt
Versorgungsangebot
Klägerin
Ansicht
Berufungsgerichts
Eigenschaft
geschäftlichen
Verkehr
angebotene
gewerbliche
Leistung
.
Leistungen
Klägerin
werden
Wettbewerb
geöffneten
Markt
Entgelt
angeboten
.
Entgelt
Kapitalisierungsprinzip
Umlageverfahren
berechnet
wird
betrifft
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
allein
Frage
Preiskalkulation
.
Vertragspartner
entrichtende
Gegenwert
anderen
Weise
kalkuliert
wird
ist
Bedeutung
Frage
bestimmter
Leistungsaustausch
Vorschriften
Kartellrechts
unterliegt
.
Höhe
Klägerin
gewährten
Betriebsrente
richtet
grundsätzlich
individuellen
Jahresarbeitsentgelten
Beschäftigten
Beteiligten
.
Allerdings
gibt
Ausnahmen
sozialen
Komponenten
Tarifverträgen
öffentlichen
Dienst
ergeben
.
Berufungsgericht
weist
Zusammenhang
§
Abs.
VBLS
Versorgungspunkte
auch
Arbeitnehmern
erworben
werden
Elternzeit
befinden
.
ist
aber
ersichtlich
entsprechende
Regelung
auch
Gruppenversicherungsverträgen
privater
Versicherungsunternehmen
vorgesehen
versicherungsmathematisch
einkalkuliert
werden
könnte
Arbeitgeber
entsprechende
Regelung
wünscht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Prüfung
Unternehmenseigenschaft
deutschen
Kartellrecht
Bedeutung
Klägerin
geprüft
wird
Aufsicht
Bundesministeriums
Finanzen
unterliegt
Genehmigung
auch
Satzungsänderungen
erforderlich
ist
.
Umstände
ändern
Klägerin
privatrechtlicher
Grundlage
Versicherungsleistungen
Markt
anbietet
Vorschriften
Kartellrechts
beachten
hat
.
Allerdings
verfolgte
Gesetzgeber
7
.
GWB-Novelle
Ziel
Angleichung
nationalen
Kartellrechts
europäische
Recht
vgl.
Regierungsbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
Auslegung
deutschen
Kartellrechts
sind
Art
.
Art
.
ergangene
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
heranzuziehen
Urteil
10
.
Dezember
WuW/E
DE-R
.
Subunternehmervertrag
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
gibt
indes
Anlass
Unternehmenseigenschaft
Klägerin
verneinen
.
neuere
Rechtsprechung
Unionsgerichte
Beschaffungen
öffentlichen
Hand
Anwendungsbereich
Wettbewerbsvorschriften
Union
ausnimmt
wirtschaftliche
Tätigkeiten
verwendet
werden
sollen
Urteil
4
.
März
T-319/99
Slg
.
II-357
.
.
WuW/E
EU-R
bestätigt
Urteil
11
Juli
C-205/03
Slg
.
.
WuW/E
weicht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Nachfragetätigkeit
öffentlichen
Hand
bislang
allein
abstellt
Beschaffung
Mitteln
Privatrechts
erfolgt
Urteil
26
.
Oktober
Gummistrümpfe
;
Urteil
12
.
März
WuW/E
Krankentransportunternehmen
;
Urteil
12
November
Ausrüstungsgegenstände
Feuerlöschzüge
;
Urteil
24
.
Juni
WuW/E
Schülertransporte
.
deutschen
Recht
liegt
Erwägung
Hoheitsträger
Zusammenhang
Erfüllung
Aufgaben
Privatrechtsordnung
bereitgestellten
Mitteln
greift
gleichen
Beschränkungen
andere
Marktteilnehmer
unterliegt
insbesondere
Wettbewerbsrecht
gezogenen
Grenzen
Tätigkeit
beachten
hat
Ausrüstungsgegenstände
Feuerlöschzüge
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
offengelassen
neueren
Rechtsprechung
Unionsgerichte
besteht
gefestigte
Rechtsprechung
Unternehmensbegriff
deutschen
Recht
Überprüfung
unterziehen
Beschluss
19
.
Juni
WuW/E
.
;
Urteil
5
.
Juni
juris
.
.
bedarf
auch
vorliegenden
Fall
Entscheidung
.
Gegenstand
Beurteilung
ist
Beschaffung
Klägerin
Tätigkeit
Anbieterin
Versicherungsleistungen
.
ständigen
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
wirtschaftliche
Tätigkeit
ausübende
Einheit
unabhängig
Rechtsform
Art
Finanzierung
.
Wirtschaftliche
Tätigkeit
ist
Tätigkeit
besteht
Güter
Dienstleistungen
bestimmten
Markt
anzubieten
Urteil
3
.
März
Slg
.
.
f.
Prévoyance
.
wirtschaftlichen
Charakter
haben
Tätigkeiten
Ausübung
hoheitlicher
Befugnisse
erfolgen
Urteil
26
.
März
Slg
.
.
SELEX
Sistemi
;
Urteil
12
Juli
WuW/E
.
CompassDatenbank
.
Rechtsträger
kann
auch
nur
Teil
Tätigkeiten
Unternehmen
anzusehen
sein
wirtschaftliche
Tätigkeiten
handelt
WuW/E
.
.
soziale
Zweck
Versicherungssystems
genügt
Qualifikation
wirtschaftliche
Tätigkeit
auszuschließen
Urteil
22
.
Januar
Slg
.
I-691
.
WuW/E
.
Ausgehend
Grundsätzen
prüft
Gerichtshof
Europäischen
Union
Bündels
Kriterien
Einrichtungen
gesetzlichen
Sozialversicherung
Einzelfall
Unternehmen
anzusehen
sind
.
So
spricht
Unternehmenseigenschaft
Pflichtmitgliedschaft
Leistungsberechtigten
besteht
Leistungen
obligatorischen
Versicherung
Wettbewerb
erbracht
werden
vgl.
Urteil
17
.
Februar
C-159/91
C-160/91
Slg
.
.
7
Poucet
Pistre
;
Slg
.
I-691
.
;
Urteil
16
.
März
u.a.
Slg
.
.
WuW/E
EU-R
Bundesverband
;
Urteil
5
.
März
Slg
.
I-1513
.
WuW/E
Kattner
Stahlbau
GmbH
.
wirtschaftliche
Charakter
Tätigkeit
kann
ausgeschlossen
sein
obligatorisches
System
sozialen
Sicherheit
Umsetzung
Grundsatzes
Solidarität
verstanden
werden
kann
staatlicher
Aufsicht
unterliegt
gewisser
Handlungsspielraum
Selbstverwaltungssystem
sozialen
Sicherheit
gewährt
ist
Natur
ausgeübten
Tätigkeit
ändert
WuW/E
.
Kattner
Stahlbau
GmbH
.
können
freiwillige
-krankenversicherungen
Sozialversicherungsträger
Tarifvertrag
Standesvertretung
freier
Berufe
eingerichtet
wurden
Unternehmen
angesehen
werden
Tätigkeit
Wettbewerb
privaten
Versicherungsunternehmen
stehen
vgl.
Urteil
16
November
Slg
.
.
.
EuZW
FFSA
;
Urteil
21
.
September
Slg
.
.
f.
Albany
;
Urteil
21
.
September
C-117/97
Slg
.
I-6029
.
Brentjens
;
Urteil
12
.
September
Slg
.
I-6451
.
.
;
Slg
.
.
Prévoyance
.
Liegt
Tätigkeit
Wettbewerb
Versicherungsgesellschaften
sind
Fehlen
Gewinnerzielungsabsicht
noch
Solidaritätsgrundsatz
orientierte
Leistungselemente
geeignet
Versorgungseinrichtung
Eigenschaft
Unternehmens
Sinne
Wettbewerbsregeln
Union
nehmen
.
I-6029
.
Brentjens
;
Slg
.
.
Albany
;
Slg
.
.
Prévoyance
.
Versorgungseinrichtung
Tätigkeit
Wettbewerb
privaten
Versicherungsunternehmen
ist
auch
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
unerheblich
Rechtsaufsicht
Staat
Beschränkungen
Geschäftstätigkeit
unterliegt
.
.
FFSA
.
vorliegenden
Fall
sind
Fälle
Interesse
.
betreffen
Tarifparteien
eingerichteten
Rentenfonds
Verwaltung
Zusatzrentensystems
betraut
ist
Mitgliedschaft
Zusatzrentensystem
Staat
verbindlich
vorgeschrieben
ist
.
Allerdings
können
Unternehmen
Verpflichtung
Beteiligung
Betriebsrentenfonds
freigestellt
werden
Arbeitnehmer
mindestens
gleichwertigem
Umfang
anderen
Rentensystem
versichern
.
Freistellung
kann
Fonds
angemessene
Entschädigung
Nachteile
verlangen
Ausscheidens
versicherungstechnisch
möglicherweise
erleidet
.
Umstände
ist
Gerichtshof
Europäischen
Union
Ergebnis
gelangt
wirtschaftliche
Tätigkeit
Wettbewerb
Versicherungsunternehmen
vgl.
.
.
f.
;
Slg
.
I-6029
.
f.
Brentjens
.
Auffassung
stimmt
Beurteilung
deutschem
Recht
.
spricht
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
jedenfalls
vorliegenden
Zusammenhang
Eigenschaft
Klägerin
Unternehmen
Sinne
Kartellrechts
.
kommt
Bejahung
Unternehmenseigenschaft
entscheidend
Versicherungseinrichtung
Leistungen
Umlageverfahren
Wege
Kapitaldeckung
finanziert
.
Vielmehr
ist
insoweit
maßgeblich
angebotenen
Leistungen
Umsetzung
Grundsatzes
Solidarität
verstehen
sind
entsprechen
private
Versicherungsunternehmen
Wege
Kapitaldeckung
anbieten
können
.
ist
hier
Fall
Klägerin
Beschäftigten
Beteiligten
Leistung
zusagt
ergäbe
%
Bruttoentgelts
vollständig
kapitalgedecktes
System
eingezahlt
Kapitalmarkt
angelegt
würden
.
Zusatzversicherung
Klägerin
ist
also
typische
Leistungsmerkmale
Solidargemeinschaft
geprägt
.
ist
Bejahung
Wettbewerbsverhältnisses
erforderliche
grundsätzliche
Austauschbarkeit
Leistungen
Klägerin
Leistungen
privater
Versicherungsunternehmen
gegeben
.
Übt
Klägerin
mithin
Anbieterin
Gruppenversicherungsverträgen
auch
Rechtsprechung
Unionsgerichte
wirtschaftliche
Tätigkeit
bedarf
Entscheidung
autonome
Unternehmensbegriff
europäischen
Rechts
stets
auch
deutschen
Kartellrecht
zugrunde
legen
ist
deutsche
Recht
generell
zumindest
Anwendungsbereich
§
§
vgl.
oben
.
deutschen
Recht
entwickelte
Unternehmensbegriff
anzuwenden
ist
.
Frage
ist
auch
uneingeschränkter
Anerkennung
Grundsatzes
Auslegung
nationalen
Kartellrechts
Rechtsprechung
Unionsgerichte
Entscheidungspraxis
Europäischen
Kommission
heranzuziehen
sind
zwingend
ersteren
Sinne
beantworten
vgl.
Bornkamm
Festschrift
S.
.
.
europäischen
Recht
maßgebliche
materielle
Einordnung
Tätigkeit
hoheitlich
privatrechtlich
anknüpfende
Beurteilung
hat
zuletzt
Grund
andernfalls
Mitgliedstaaten
Hand
hätten
Ausgestaltung
nationalen
Rechts
Anwendungsbereich
Art
.
bestimmen
.
IV
.
hat
Anfrage
mitgeteilt
abweichenden
Beurteilung
Unternehmenseigenschaft
Klägerin
.
.
festhält
.
Begründung
Berufungsgericht
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
gestützten
Zinsanspruch
Beklagten
abgelehnt
hat
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
somit
stand
.
4
.
Berufungsurteil
stellt
insoweit
auch
anderen
Gründen
richtig
.
kann
ausgeschlossen
werden
Klägerin
marktbeherrschendes
Unternehmen
Normadressatin
§
Abs.
ist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
gemessen
Zahl
versicherten
Personen
Umsatz
größte
Zusatzversorgungskasse
Anwendungsbereich
Tarifverträge
öffentlichen
Dienst
.
Feststellungen
relevanten
Markt
Anteil
Klägerin
Markt
hat
Berufungsgericht
Ansicht
ankam
bislang
getroffen
.
Kommt
Klägerin
Normadressatin
§
Abs.
Betracht
kann
Missbrauch
Marktstellung
vornherein
ausgeschlossen
werden
.
Verwendung
unzulässiger
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
marktbeherrschende
Unternehmen
kann
grundsätzlich
Missbrauch
Sinne
§
darstellen
.
gilt
insbesondere
dann
Vereinbarung
unwirksamen
Klausel
Marktmacht
großen
Machtüberlegenheit
Verwenders
ist
.
unangemessene
Gegenwertforderung
§
Abs.
VBLS
könnte
Ausbeutungsmissbrauch
Form
Konditionenmissbrauchs
anzusehen
sein
Generalklausel
§
Abs.
fällt
.
Prüfung
Tatbestands
ist
gesetzliche
Wertentscheidung
Inhaltskontrolle
§
§
.
zugrunde
liegt
berücksichtigen
vgl.
Möschel
4
.
Aufl
.
.
;
offengelassen
Beschluss
6
November
WuW/E
Favorit
.
Erheblichkeitszuschlag
Senat
Fällen
Preismissbrauchs
erforderlich
gehalten
hat
vgl.
Beschluss
28
.
Juni
Stadtwerke
käme
Betracht
auch
quantitative
Bestimmung
Nachteils
Streitfall
naheliegen
mag
.
Rechtsfolge
Unwirksamkeit
Vertragsklausel
setzt
§
bereits
Benachteiligung
Gewicht
vgl.
.
BGB/Wurmnest
6
.
Aufl
.
.
31
;
13
.
Aufl
.
.
;
72
.
Aufl
.
.
12
;
vgl.
ferner
oben
.
so
schon
Rahmen
Prüfung
Unwirksamkeit
§
Abs.
Erheblichkeitsprüfung
erfolgt
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Rückzahlungsanspruch
Beklagten
Entgeltforderung
Sinne
§
Abs.
handelt
.
§
Abs.
Satz
Abs.
ist
Kartellrecht
gestützter
Zinsanspruch
Prozentpunkte
Basiszinssatz
Entstehung
Schadens
begrenzt
.
hinausgehenden
Zinsanspruch
hat
Berufungsgericht
Recht
abgewiesen
.
Anders
§
Abs.
Satz
Verzinsung
Geldbußen
allein
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
anordnet
verweist
§
Abs.
Satz
Vorschrift
§
insgesamt
.
Umständen
kann
angenommen
werden
Absatz
Vorschrift
Kartellrechtsverstößen
gestützten
Schadensersatzansprüchen
Anwendungsbereich
haben
soll
stets
Delikt
Rechtsgeschäft
beruhen
vgl.
Staebe
Schulte/Just
Kartellrecht
§
.
aE
.
§
Abs.
Satz
gebotene
entsprechende
Anwendung
vollständigen
§
setzt
Absatz
Vorschrift
Formulierung
Verbraucher
beteiligt
ist
lesen
ist
chen
§
Abs.
Satz
Verbrauchern
geltend
gemacht
werden
.
§
Abs.
gilt
aber
nur
Entgeltforderungen
anderen
Geldforderungen
Absatz
Vorschrift
anzuwenden
ist
.
Differenzierung
ist
auch
Rahmen
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
beachten
.
Entgeltforderungen
sind
Forderungen
Zahlung
Entgelts
Gegenleistung
Gläubiger
erbrachte
erbringende
Leistung
Urteil
21
.
April
.
;
.
BGB/Ernst
6
.
Aufl
.
.
.
V.m
.
.
.
einschneidenden
Rechtsfolge
ist
§
Abs.
eng
auszulegen
vgl.
14
.
Aufl
.
.
7
;
13
.
Aufl
.
.
So
hat
Bundesverwaltungsgericht
entschieden
entsprechende
Geltung
§
§
öffentlich-rechtliche
Erstattungsansprüche
Verzinsung
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
Abs.
führt
ausreichende
Analogiebasis
besteht
Absatz
Vorschrift
anzuwenden
BVerwG
Urteil
18
.
März
NVwZ
.
kartellrechtliche
Schadenersatzansprüche
Streitfall
ungerechtfertigte
Bereicherung
Schuldners
zurückgehen
gilt
.
Verstoß
§
Abs.
beruhende
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
ist
grundsätzlich
Fälle
beschränkt
Missbrauch
Entgeltforderung
Missbrauchsopfers
bezieht
.
mögen
etwa
systematisch
verzögerte
Bezahlung
fälliger
Forderungen
missbräuchliche
Erzwingung
niedriger
Entgelte
etwa
hohe
Bezugsrabatte
tige
Durchsetzung
ungerechtfertigt
günstiger
Einkaufspreise
Betracht
kommen
.
Fall
handelt
Unrecht
erhobenen
Gegenwertforderung
Klägerin
aber
.
§
Abs.
Satz
ist
Rechtsfolgenverweisung
.
Zinsen
sind
Satz
Norm
bereits
Schadenseintritt
zahlen
.
Verzug
Schuldners
ist
erforderlich
.
wird
Neufassung
7
.
GWB-Novelle
bezweckte
zusätzliche
Abschreckungswirkung
vgl.
Begründung
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BTDrucks
.
S.
f.
;
Emmerich
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
.
Regelfall
auch
Verzinsung
Schadensersatzforderung
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
Abs.
erreicht
.
.
Berufungsurteil
ist
Revision
Beklagten
aufzuheben
Widerklage
Zinsen
auch
Teil
abgewiesen
worden
ist
Zinshöhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
übersteigt
.
sind
Schaden
auch
Beklagten
Berechnung
Gegenwerts
gezahlten
Gutachterkosten
berücksichtigen
.
weitergehende
Revision
Beklagten
ist
ebenso
Revision
Klägerin
zurückzuweisen
.
Berufungsurteil
aufzuheben
ist
kann
Senat
selbst
Sache
entscheiden
Beurteilung
Anspruchs
Beklagten
§
Abs.
§
wesentliche
Feststellungen
noch
getroffen
worden
sind
.
Beurteilung
Normadressateneigenschaft
Klägerin
Sinne
§
Abs.
fehlt
Bestimmung
relevanten
Markts
aufbauenden
Feststellung
Marktanteils
Klägerin
.
Zinsanspruchs
ist
Sache
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
weitere
Behandlung
Sache
gibt
Senat
folgende
Hinweise
:
1
.
Sollte
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Verstoß
Klägerin
§
Abs.
annehmen
käme
mehr
eventuellen
Vortrag
Beklagten
Art
.
.
.
Abs.
Satz
VO
§
Abs.
hat
Art
.
Vorrang
Verboten
unternehmerischer
Verhaltensweisen
innerstaatlichen
Vorschriften
Unterbindung
Ahndung
einseitiger
Handlungen
Unternehmen
beruhen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Unwirksamkeit
§
Abs.
VBLS
folgende
Regelungslücke
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
geschlossen
werden
muss
.
bleibe
Klägerin
vorbehalten
unwirksame
Regelung
auch
rückwirkend
neue
Regelung
ersetzen
beiderseitigen
Interessen
angemessener
Weise
Rechnung
trägt
.
steht
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Besonderheiten
betrieblichen
Zusatzversorgung
hypothetische
Parteiwille
ermittelt
werden
kann
Klägerin
Satzungsänderung
ermöglichen
.
.
ergänzende
Vertragsauslegung
wäre
auch
dann
ausgeschlossen
Berufungsgericht
missbräuchliches
Verhalten
Klägerin
Sinne
§
Abs.
feststellen
sollte
.
kann
offenbleiben
Ansicht
beizutreten
ist
Vertragsklauseln
Aspekt
Ausbeutungsmissbrauchs
§
Abs.
verstoßen
§
nichtig
sind
geltungserhaltende
Reduktion
Betracht
kommt
Marktmacht
missbrauchende
Partei
belohnt
wird
unzulässige
Klausel
gerade
noch
zulässigem
Umfang
aufrechterhalten
wird
vgl.
OLG
Urteil
18
Juli
VI-2
juris
.
[
nachfolgenden
Revisionsentscheidung
Urteil
20
.
April
juris
kam
Frage
;
Möschel
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
.
.
Senat
hat
bereits
deutlich
gemacht
möglicherweise
bestehendes
grundsätzliches
Verbot
geltungserhaltender
Reduktion
Verstößen
§
jedenfalls
ausnahmslos
gelten
kann
vgl.
Zurückführung
zeitlichen
Beschränkung
zulässige
Maß
Urteil
10
.
Februar
WuW/E
;
markenrechtlichen
Abgrenzungsvereinbarungen
Urteil
7
.
Dezember
WuW/E
DE-R
.
Jette
.
Streitfall
geht
ergänzenden
Vertragsauslegung
Zurückführung
Vertrages
rechtlich
unbedenklichen
Teil
;
ergänzende
Auslegung
könnte
auch
ganz
neuen
Satzungsregelung
führen
.
.
Jedenfalls
stehen
gegebenen
Umständen
kartellrechtliche
Gründe
ergänzenden
Auslegung
.
spricht
maßgeblich
bereits
Ob
Falle
Ausscheidens
Beteiligten
Klägerin
zahlenden
Gegenwerts
fraglich
ist
allein
Wie
Berechnung
.
ersatzlose
Wegfall
Gegenwertforderung
wäre
Klägerin
unzumutbare
Härte
Arbeitnehmern
früheren
Beteiligten
weiter
Leistung
verpflichtet
bliebe
Beteiligten
entsprechende
Gegenleistung
erbringen
müssten
.
führte
sachlich
gerecht-
fertigten
Verschiebung
Lasten
ausgeschiedener
Beteiligter
Arbeitgeber
Beteiligung
Klägerin
aufrechterhalten
.
Bornkamm
Raum
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Kart
.
OLG
Entscheidung
Kart
.