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1495 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Bezugsbindung
§
;
.
;
Nr.
Art
.
Revision
kann
gestützt
werden
Berufungsgericht
Zuständigkeit
Unrecht
angenommen
habe
.
Rahmen
selektiven
Vertriebssystems
getroffene
Vereinbarung
Verkaufsziele
Automobil-Vertragshändler
A-Händler
zugeordneten
B-Händler
B-Händler
Bezugsbindung
auferlegt
ist
auch
dann
Verbot
Art
.
Abs.
freigestellt
Art
.
Abs.
nichtig
Bezugspflicht
B-Händlers
nur
geht
Abnahme
bestimmten
Anzahl
Neufahrzeugen
bemühen
.
Urteil
22
.
Februar
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Dezember
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Ball
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Parteien
schlossen
26
.
September
Renault-Servicevertrag
Vertrieb
Renault-Neufahrzeugen
-Originalersatzteilen
.
Beklagte
war
seinerzeit
Renault-Vertragshändlerin
sogenannte
A-Händlerin
Vertrag
"
Service
bezeichnete
Klägerin
war
sogenannte
B-Händlerin
zugeordnet
.
Unmittelbare
Vertragsbeziehungen
Deutschen
AG
unterhielt
Klägerin
.
Art
.
Renault-Servicevertrages
ist
Überschrift
"
Verkaufsziele
"
Ziffer
folgende
Regelung
enthalten
:
"
Service
bemüht
höherer
Gewalt
insbesondere
Arbeitskampf
rechtzeitig
so
Fahrzeuge
bestellen
jährlichen
Anlage
festgelegten
Verkaufsziele
erreicht
werden
können
.
Händler
bemüht
höherer
Gewalt
betreffende
Vertragsware
liefern
Deutsche
AG
geliefert
hat
.
Verpflichtungen
Art
.
sind
Sinne
Art
.
Service
Händler
wesentliche
Pflichten
.
"
Art
.
sieht
Ziffer
außerordentliches
Kündigungsrecht
Vertragsteile
Fall
andere
Vertragspartei
obliegenden
wesentlichen
Verpflichtungen
erfüllt
.
Anlage
Renault-Servicevertrag
enthält
Parteien
jährlich
einvernehmlich
festzusetzende
Absatzzielmenge
Neuwagen
Ausstellungsfahrzeugen
Vorführwagen
ferner
Absatzzielsetzung
Originalersatzteile
.
Formular
A
Anlage
ist
dritte
Quadrimester
Fahrzeugtypen
aufgeschlüsseltes
Absatzziel
RenaultNeufahrzeugen
festgelegt
.
Juni
sprach
Deutsche
AG
Beklagten
ordentliche
Kündigung
A-Händlervertrages
30
.
Juni
.
Klägerin
ging
September
verkauften
RenaultNeufahrzeuge
anderen
A-Händler
beziehen
Ablauf
Beklagten
geschlossenen
Servicevertrages
30
.
Juni
neuen
B-Händlervertrag
abschloß
.
dritten
Quadrimester
nahm
Renault-Neufahrzeuge
Beklagten
unstreitig
Einnahmeausfall
Höhe
DM
24.282,15
entstand
.
September
bezog
Klägerin
Beklagten
Neufahrzeuge
mehr
.
Zahl
dritten
Quadrimester
verkauften
Renault-Neufahrzeuge
lag
über
54
.
Ähnlich
verhielt
Darstellung
Beklagten
Verkaufs
Renault-Originalersatzteilen
Bezug
Beklagte
Klägerin
gleichfalls
September
einstellte
.
Beklagte
hat
zuletzt
Höhe
unstreitige
Klageforderung
Schadensersatzanspruch
Einnahmeausfalls
dritte
Quadrimester
Höhe
aufgerechnet
Wege
Widerklage
Auskunft
Klägerin
Zeit
1
.
September
30
.
Juni
verkauften
Beklagte
bestellten
Renault-Neufahrzeuge
Renault-Ersatzteile
begehrt
.
Landgericht
hat
Aufrechnung
gestellte
Gegenforderung
begründet
erachtet
Klage
nur
Höhe
nebst
Zinsen
stattgegeben
.
weitergehende
Zahlungsklage
Widerklage
hat
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Oberlandesgericht
Berufung
eingelegt
.
Berufung
Klägerin
hilfsweise
Verweisung
Kartellsachen
zuständige
Oberlandesgericht
beantragt
hatte
hat
Oberlandesgericht
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
;
Berufung
Beklagten
hat
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Vorinstanzen
erfolglose
Auskunftswiderklage
weiter
.
Zahlungsklage
erstrebt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
Maßgabe
Aufrechnungsforderung
übersteigende
Teil
Klageforderung
Klägerin
nur
Zug
Zug
Erfüllung
Widerklage
begehrten
Auskunft
zuerkannt
werde
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
wesentlichen
folgt
begründet
:
Berufungen
Klage
Widerklage
seien
zulässig
.
Gemäß
Abs.
komme
etwaige
Unzuständigkeit
Landgerichts
Hilfsantrag
Klägerin
.
Berufung
Klägerin
sei
auch
begründet
.
Absatzzielvereinbarung
Art
.
Servicevertrages
Parteien
sei
Berücksichtigung
EG-Gruppenfreistellungsverordnung
Nr.
auszulegen
.
Art
.
Abs.
Nr.
Verordnung
dürften
Absatzzielvereinbarung
nur
"
Bemühensverpflichtungen
"
einklagbare
Pflicht
Händlers
Abnahme
Vertragswaren
hergeleitet
werden
.
Art
.
Abs.
Nr.
Verordnung
stehe
ferner
Verbot
Querbezugs
Vertragsware
Vertriebssystems
gemeinsamen
Markt
.
vertragliche
Regelung
Parteien
entspreche
nur
dann
Verordnung
Verfehlen
vereinbarten
Absatzziels
Schadensersatzpflicht
Klägerin
hergeleitet
werden
könne
.
Ermangelung
sonstigen
spruchsgrundlage
stehe
Beklagten
auch
Widerklage
verfolgte
Auskunftsanspruch
.
Berufung
sei
unbegründet
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Erfolg
bleibt
Rüge
Revision
Oberlandesgericht
sei
Entscheidung
Berufung
zuständig
gewesen
zweitinstanzliche
Zuständigkeit
Kartellsachen
Oberlandesgericht
konzentriert
sei
.
Rüge
scheitert
allerdings
bereits
etwaiger
Zuständigkeitsmangel
Berufungsinstanz
gemäß
§
rügelose
Verhandlung
Sache
geheilt
worden
wäre
.
Bestimmung
§
gemäß
§
Berufungsverfahren
entsprechend
anwendbar
ist
gilt
Absatz
Verletzung
Vorschriften
Befolgung
Partei
wirksam
verzichten
kann
.
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
ergibt
ausschließlichen
Zuständigkeit
auch
hier
Betracht
kommenden
ausschließlichen
sachlichen
Zuständigkeit
Kartellgerichts
§
Abs.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
;
Bornkamm
Kartellrecht
9
.
Aufl
.
Rdn
.
Fall
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Rechtslage
Inkrafttreten
Gesetzes
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
ZPO-Reformgesetz
wäre
Rüge
aber
unbeachtlich
Unzuständigkeit
Oberlandesgerichts
Klägerin
noch
Beklagten
Berufungsinstanz
beanstandet
worden
ist
.
konnte
Rüge
vorhergehenden
Rechtszug
Kartellsachen
zuständiger
Spruchkörper
hätte
entscheiden
müssen
Revisionsrechtszug
nur
dann
Erfolg
erhoben
werden
hier
Fall
ist
Partei
glaubhaft
machte
Verschulden
außerstande
war
Rüge
bereits
Vorinstanz
erheben
Export
;
Bornkamm
aaO
Rdn
.
.
Jahr
zurückgehende
Rechtsprechung
stützt
damals
§
enthaltene
Wirkung
1
Juli
§
Abs.
übernommene
Regelung
vermögensrechtlichen
Streitigkeiten
Berufungsgericht
ausschließliche
Zuständigkeit
Gerichts
erster
Instanz
Amts
prüft
Rüge
Beklagten
ausgeschlossen
ist
ersten
Rechtszug
Rüge
Hauptsache
verhandelt
hat
genügend
entschuldigt
.
Bestimmung
entsprechende
Geltung
Revisionsverfahren
§
.
hergeleitet
wurde
Export
ist
indessen
ZPO-Reformgesetz
Folgeänderung
Abs.
.
gestrichen
worden
Begründung
Regierungsentwurfs
ZPO-Reformgesetz
BT-Drucks
.
S.
.
Vorschrift
kann
Berufung
gestützt
werden
Gericht
ersten
Rechtszuges
Zuständigkeit
Unrecht
angenommen
hat
.
gilt
auch
Fall
Erstrichter
mißachteten
Zuständigkeit
anderen
Gerichts
ausschließliche
Zuständigkeit
handelt
.
erster
Instanz
Zuständigkeitsrüge
erhoben
worden
Verschulden
unterblieben
ist
kommt
mehr
.
Zuständigkeitsrüge
Revision
bleibt
aber
Erfolg
§
Abs.
gemäß
§
Revision
entsprechende
Anwendung
findet
.
ergibt
allerdings
bereits
Wortlaut
.
entsprechenden
Bestimmung
§
.
Verzichtbare
Zulässigkeit
Klage
betreffen
§
Abs.
.
auch
§
Abs.
.
geregelte
Zuständigkeitsrüge
gezählt
wurde
sind
Regelungsgegenstand
§
Abs.
.
Weggefallen
ist
Streichung
§
Abs.
.
ferner
dort
getroffene
Ausnahmeregelung
näher
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
ausschließliche
Zuständigkeit
Berufungsgericht
Amts
prüfen
war
.
Bestimmung
.
Regelungsgehalt
Absätze
§
.
übernimmt
Verweisung
§
.
bezieht
betrifft
nur
verzichtbare
Zulässigkeitsrügen
Rüge
Unzuständigkeit
ausschließlicher
Zuständigkeit
anderen
Gerichts
gehört
arg
.
Abs.
Satz
Nr.
Satz
.
Wortlaut
Neuregelung
würde
Revisionsverfahren
Grundsatz
bewenden
Zuständigkeitsfragen
Revisionsgericht
Amts
prüfen
sind
Prüfung
Zuständigkeit
§
Abs.
ausgeschlossen
ist
so
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
indessen
nur
Zuständigkeit
Gerichts
erster
Instanz
Fall
hier
erörterten
Zusammenhang
Bedeutung
zukommt
.
-9-
Ergebnis
wäre
indessen
Willen
Gesetzgebers
Regelungskonzept
ZPO-Reformgesetzes
deutlich
wird
vereinbaren
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Abs.
§
Abs.
BT-Drucks
.
S.
soll
Nachprüfung
Zuständigkeit
vorinstanzlichen
Gerichts
Rechtsmittelgericht
ausgeweitet
Gegenteil
Interesse
Verfahrensbeschleunigung
Entlastung
Rechtsmittelgerichte
deutlich
eingeschränkt
zugleich
vermieden
werden
vorinstanzlichen
Gericht
geleistete
Sacharbeit
fehlender
Zuständigkeit
hinfällig
wird
.
Abs.
schließt
Nachprüfung
Gericht
erster
Instanz
angenommenen
Zuständigkeit
Berufungsgericht
mehr
nur
Fall
erster
Instanz
schuldhaft
versäumten
Rüge
generell
.
Entsprechendes
gilt
§
Abs.
Wortlaut
Ausnahme
gilt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
internationale
Zuständigkeit
.
;
.
27.5.2003
ZR
Revision
;
ebenso
§
Abs.
.
XI
Zuständigkeit
Gerichts
erster
Instanz
Nachprüfung
schlechthin
entzogen
sein
soll
.
ist
auch
Grund
erkennbar
sprechen
könnte
Entscheidung
Berufungsgerichts
Zuständigkeit
weitergehenden
Kontrolle
unterwerfen
entsprechende
Entscheidung
Gerichts
erster
Instanz
.
Anbetracht
hält
Senat
ausgeschlossen
Gesetzgeber
ZPO-Reformgesetz
Inkrafttreten
bestehende
Beschränkung
Möglichkeit
Revisionsinstanz
Unzuständigkeit
Berufungsgerichts
rügen
beseitigen
positive
Entscheidung
Berufungsgerichts
Zuständigkeit
Nachprüfung
Revisionsgericht
unterwerfen
wollte
.
versteht
Verweisung
§
.
vielmehr
Berufungsinstanz
geltenden
Revision
entsprechend
anzuwendenden
Vorschriften
"
Rügen
Unzulässigkeit
Klage
"
auch
Vorschrift
Abs.
zählen
ist
.
Revision
kann
folglich
gestützt
werden
Berufungsgericht
Zuständigkeit
Unrecht
angenommen
hat
.
2
.
Auch
Sache
bleiben
Rügen
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzpflicht
Klägerin
Verstoßes
Art
.
Ziffer
Servicevertrages
getroffene
Verkaufszielvereinbarung
Ergebnis
Recht
verneint
.
Rechtsfehlerfrei
geht
Berufungsgericht
Vertragsklausel
Art
.
jetzt
Art
.
messen
ist
.
Servicevertrag
Parteien
ist
Teil
Vertriebsnetzes
Deutschen
AG
gesamte
Territorium
Bundesrepublik
erstreckt
.
Schon
Grunde
sind
Wettbewerbsbeschränkungen
Servicevertrag
Inhalt
Deutschen
AG
vorgegeben
ist
selektives
Vertriebssystem
typischen
Wettbewerbsbeschränkungen
inhaltlich
weitgehend
Renault-A-Händlervertrag
übereinstimmt
geeignet
innergemeinschaftlichen
Handel
beeinträchtigen
.
Art
.
Ziffer
Servicevertrages
getroffene
Verkaufszielvereinbarung
verstößt
Verbot
Art
.
Abs.
ist
Art
.
Abs.
nichtig
Grundlage
Schadensersatzpflicht
Klägerin
Beklagten
beanstandeten
Verhaltens
sein
könnte
.
.
Abs.
Nr.
hier
beurteilende
Rechtsverhältnis
noch
anzuwendenden
Verordnung
Nr.
Anwendung
Art
.
Abs.
Vertrages
Gruppen
Kundendienstvereinbarungen
Kraftfahrzeuge
fortan
:
Verordnung
Nr.
ist
zwar
Verpflichtung
Händlers
bemühen
bestimmten
Zeitraum
Vertragsgebiets
Vertragswaren
mindestens
Umfang
abzusetzen
Vertragspartnern
einvernehmlich
fehlendem
Einverständnis
sachverständigen
Dritten
festgesetzt
worden
ist
Verbot
Art
.
Abs.
freigestellt
.
stimmt
.
Nr.
Servicevertrages
insofern
B-Händler
Abnahmepflicht
nur
"
Bemühenspflicht
"
Hinblick
Fahrzeugabsatz
auferlegt
wird
.
Klausel
kommt
aber
insoweit
Genuß
Freistellung
Art
.
Abs.
Nr.
Verordnung
Nr.
lediglich
Pflicht
B-Händlers
statuiert
Absatz
bestimmten
Anzahl
Renault-Neufahrzeugen
bemühen
auch
Bestellung
Fahrzeuge
A-Händler
Partner
Servicevertrages
ist
Gegenstand
"
Bemühenspflicht
"
B-Händlers
macht
.
wird
zugleich
Bezugsbindung
B-Händlers
bezweckt
so
doch
jedenfalls
bewirkt
geeignet
ist
hindern
Renault-Neufahrzeuge
Absatz
anderen
Mitgliedern
selektiven
Renault-Vertriebssystems
auch
europäischen
Ausland
beziehen
.
derartige
Beschränkung
Freiheit
Kraftfahrzeughändlers
Gemeinsamen
Marktes
Vertragswaren
Unternehmen
Vertriebsnetzes
Wahl
erwerben
gilt
Gruppenfreistellung
Verordnung
Nr.
Art
.
Abs.
Nr.
.
Allein
Bezugsbindung
Klägerin
kommt
Grundlage
Schadensersatzbegehrens
Beklagten
Betracht
.
Parteien
dritte
Quadrimester
einvernehmlich
festgelegte
Absatzziel
Neufahrzeugen
hat
Klägerin
Feststellungen
Berufungsgerichts
unstreitig
übertroffen
.
Berufungsgericht
erwogene
Frage
Sanktionen
Verfehlung
einvernehmlich
festgelegten
Absatzziels
zulässigerweise
geknüpft
werden
können
stellt
Streitfall
.
Beklagte
begründet
Schadensersatzbegehren
auch
mangelnden
Absatzbemühungen
Klägerin
.
Schaden
geltend
macht
besteht
vielmehr
ausschließlich
Einnahmeausfall
erlitten
hat
Klägerin
September
Renault-Neufahrzeuge
mehr
Beklagten
anderen
A-Händler
bezogen
hat
.
Revision
geteilten
Auffassung
Landgerichts
läßt
Schadensersatzpflicht
Klägerin
auch
begründen
Klägerin
Lage
gewesen
wäre
vereinbarte
Anzahl
Fahrzeugen
Beklagten
bestellen
abzusetzen
anerkennenswerten
Grund
Fahrzeuge
dritter
Seite
bezogen
Erreichung
gemeinsamen
Absatzziels
Parteien
vereitelt
habe
.
auch
Begründung
setzt
denknotwendig
auch
eingeschränkte
Bezugsbindung
Klägerin
dargelegt
Freistellung
Verbot
Art
.
wirksam
vereinbart
werden
konnte
.
Bezugspflicht
Beklagten
Klägerin
vernünftigen
Grund
hätte
lossagen
dürfen
bestand
somit
.
.
Revision
Beklagten
ist
Kostenfolge
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Ball
Meier-Beck