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NAMEN
Verkündet
:
12
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Ausrüstungsgegenstände
Feuerlöschzüge
§
Abs.
Beschaffen
Gemeinden
Waren
kommunalen
Spitzenverband
gegründete
Gesellschaft
gemeinsame
Ausschreibungen
durchführt
so
Nachfrage
Gemeinden
bündelt
dann
liegt
Kartellverbot
§
fallendes
Verhalten
.
Auch
kleine
mittlere
Gemeinden
können
Einkaufsgemeinschaften
Sinne
§
Abs.
bilden
.
Urteil
12
November
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
November
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Ball
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgericht
31
.
Mai
wird
Kosten
Klägerinnen
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
sind
Handelsunternehmen
unterschiedlichem
Umfang
niedersächsische
Kommunen
Ausrüstungsgegenständen
Feuerlöschzüge
beliefern
.
gegründete
Beklagte
ist
100%ige
Tochter
Niedersächsischen
Gemeindebundes
%
niedersächsischen
Kommunen
organisiert
sind
.
Beklagte
wurde
errichtet
Einkauf
Kommunen
koordinieren
.
Jahren
informierte
Niedersächsische
Gemeindebund
e.V.
Mitgliedsgemeinden
Einkauf
Feuerwehrfahrzeugen
gehörigen
Ausrüstungsgegenständen
Beklagte
Wege
Sammelbestellung
erfolgen
solle
.
bezog
Initiative
gemeinsam
Niedersächsischen
Innenministerium
ergriffen
hatte
künftig
Feuerwehrbedarf
Sammelbestellungen
befriedigen
.
November
forderte
kommunale
Spitzenverband
Mitgliedsgemeinden
entsprechende
Bedarfsmeldungen
Beklagte
richten
Beschaffung
Preßluftatmern
Tragkraftspritzen
veranlassen
.
Oktober
bereits
erste
Ausschreibung
stattgefunden
hatte
schrieb
Beklagte
16
Juli
insgesamt
Tragkraftspritzen
Preßluftatmer
europaweit
.
Ausschreibung
hin
gaben
auch
Hersteller
Produkte
direkt
Beklagte
Angebote
.
Klägerinnen
wenden
Ausschreibungspraxis
Beklagten
.
begehren
Klage
Verurteilung
Beklagten
Unterlassung
Nachfragebündelungen
gemeinsamen
Ausschreibungen
.
Auffassung
begründet
Bündelung
Nachfragemacht
verbotenes
Kartell
Sinne
§
;
Freistellungsklausel
§
Abs.
sei
Kommunen
anwendbar
miteinander
Wettbewerb
stünden
mithin
Wettbewerbssituation
auch
verbessert
werden
könne
.
Klägerinnen
hatten
Landgericht
Erfolg
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Revision
erstreben
Klägerinnen
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerinnen
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
§
i.V.
§
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
könne
dahinstehen
Beklagte
vorgenommene
Zusammenführung
Nachfrage
einzelnen
Kommunen
überhaupt
Kartellverbot
§
unterfalle
.
Ebenso
könne
offenbleiben
Nachfragebündelung
Spürbarkeitsschwelle
§
überschreite
.
Verhalten
Beklagten
erfülle
jedenfalls
Privilegierungstatbestand
§
Abs.
.
Regelung
sei
Beschaffungsverhalten
öffentlichen
Hand
anwendbar
.
kleinere
mittlere
Gemeinden
gelte
insofern
gleichermaßen
Grundgedanke
strukturelle
Nachteile
geringen
Größe
Kommunen
beruhten
Bildung
Einkaufskooperationen
auszugleichen
.
hier
gewählten
Form
Beschaffung
werde
einzelne
Gemeinde
auch
Einzelfall
hinausgehender
begründet
.
Ausschlußtatbestand
§
Abs.
i.V.
Abs.
Nr.
liege
Wettbewerb
Markt
wesentlich
beeinträchtigt
werde
.
Bestimmung
relevanten
Marktes
sei
Anbieterseite
auch
Nachfragerseite
abzustellen
.
räumlich
relevante
Markt
erstrecke
Gebiet
gesamten
Bundesrepublik
;
belege
auch
Marktstruktur
überregional
tätige
Händler
geprägt
sei
.
Nachfragepotential
gesamten
Bedarfs
Freiwillige
Feuerwehren
betrage
Tragkraftspritzen
etwa
%
Preßluftatmern
etwa
%
.
Selbst
Beklagten
gelänge
%
Nachfragepotentials
bündeln
ergäbe
Nachfragepotential
Beklagten
insgesamt
%
läge
.
könne
aber
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
ausgegangen
werden
.
Selbst
gelegentlich
größere
Kommunen
gemeinsamen
Beschaffung
Beklagte
beteiligten
lasse
Erlaubnistatbestand
entfallen
auch
dann
Zweck
Beseitigung
Nachteilen
kleine
mittlere
Unternehmen
gewahrt
bleibe
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Wettbewerbsbeschränkung
Horizontalverhältnis
vorliegt
Beklagte
Nachfrageverhalten
Kommunen
bündelt
.
Beklagte
koordiniert
Nachfrageverhalten
beauftragenden
Kommunen
Hinblick
Ausrüstungsgegenstände
miteinander
Nachfragewettbewerb
stehen
.
übt
Koordinierungstätigkeit
100%ige
Tochter
Niedersächsischen
Gemeindebundes
.
Spitzenverband
hat
Beklagte
gegründet
Nachfrageverhalten
Kommunen
bündeln
.
Insoweit
hat
Steuerung
Nachfrageverhaltens
Gemeinden
Beklagte
verlagert
.
Beklagte
nimmt
erheblichem
Umfang
Nachfrage
Gemeinden
wahr
.
Funktion
Beklagten
besteht
Bedarf
einzelnen
Feuerwehrausrüstungsgegenstände
zusammenzuführen
günstigere
Preise
Bedingungen
Einkauf
erzielen
.
Beklagte
bewirkt
aber
zugleich
Abstimmung
Gemeinden
Nachfrageverhalten
.
Gemeinden
Nachfrager
jeweils
Ebene
stehen
liegt
Wettbewerbsbeschränkung
Horizontalverhältnis
.
Verhalten
unterfällt
Kartellverbot
§
vgl.
.
WuW/E
Lottospielgemeinschaft
.
Beklagte
tritt
selbständiger
Zwischenhändler
.
nimmt
nur
Funktion
Vermittlers
Spitzenverband
bezweckten
Nachfragekoordination
.
Beklagte
trägt
eigenes
Risiko
Gemeinden
jeweils
konkreten
Beschaffungsmaßnahme
beauftragen
dann
Abnahme
Ware
Zahlung
Fixums
Höhe
%
Einkaufspreises
verpflichtet
sind
.
Beklagte
Zweckbestimmung
kommunalen
Spitzenverband
Nachfrageverhalten
einzelnen
Gemeinden
abstimmt
hat
Berufungsgericht
Recht
jeweiligen
Einzelaufträgen
Kommunen
auch
Vertikalvereinbarungen
Sinne
§
.
gesehen
.
Wettbewerbsbeschränkung
liegt
nämlich
Verhältnis
einzelnen
Gemeinden
Beklagten
Beziehungen
Gemeinden
Wettbewerbsverhältnis
Nachfrager
untereinander
faktisch
aufheben
jeweils
Beklagte
beauftragen
.
Zwar
haben
Gemeinden
selbst
Nachfrager
entsprechende
Absprache
Abstimmung
vorgenommen
.
Koordination
Nachfrageverhaltens
kann
aber
auch
sogenannte
"
Sternverträge
erfolgen
vgl.
Zimmer
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Fällen
wird
Verhaltensabstimmung
Vielzahl
gleichartiger
Beauftragungen
Dritten
bewirkt
vgl.
.
19.6.1975
WuW/E
Zementverkaufsstelle
.
Entscheidend
ist
insoweit
jeweiligen
Gemeinden
Beklagte
Nachfragebündelung
absichtigt
erreicht
haben
.
geht
Tätigkeit
Beklagten
bloße
Vermittlung
jeweils
einzelnen
Gemeinde
.
liegt
Zusammenführung
gleichgerichteter
Beschaffungsvorhaben
verschiedener
Gemeinden
so
Hand
größeres
Marktnachfragepotential
erreichen
.
Insoweit
vermittelt
Beklagte
Abstimmung
Beschaffungsvorgang
beteiligenden
Gemeinden
dann
ihrerseits
jedenfalls
konkreten
Nachfragevorgangs
eigene
Nachfrager
Markt
ausscheiden
.
Gesichtspunkt
§
ist
unschädlich
Verhaltensabstimmung
Dritten
bewirkt
wird
Zimmer
Immenga/Mestmäcker
aaO
Rdn
.
.
Beauftragung
Beklagten
dient
nämlich
betrachtet
jeweils
geringere
Nachfragemacht
Gemeinden
bündeln
niedrigere
Preise
günstigere
Einkaufskonditionen
beteiligten
Gemeinden
erzielen
.
Gemeinden
stehen
Nachfrager
untereinander
Wettbewerb
.
Träger
hoheitlicher
Gewalt
unterfallen
funktionellen
Unternehmensbegriff
dann
Gesetz
Wettbewerbsbeschränkungen
wirtschaftlich
betätigen
§
Abs.
.
wirtschaftliche
Betätigung
liegt
hier
Nachfrage
Gemeinden
Markt
Ausrüstungsgegenständen
Feuerlöschzüge
eindecken
.
spielt
Rolle
Nachfrage
Gegenstände
richtet
unmittelbarem
Zusammenhang
hoheitlichen
Tätigkeit
stehen
noch
Gemeinde
Hinblick
nachgefragten
Gegenstand
Endverbraucher
ist
.
Greift
Hoheitsträger
Zusammenhang
Erfüllung
Aufgaben
Privatrechtsordnung
bereitgestellten
Mitteln
unterliegt
Bereich
gleichen
Beschränkungen
andere
Teilnehmer
hat
insbesondere
Wettbewerbsrecht
gezogenen
Grenzen
-9-
Tätigkeit
beachten
.
Krankentransportbestellung
;
WuW/E
Lottospielgemeinschaft
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
unberücksichtigt
gelassen
entsprechende
Nachfragebündelung
geeignet
ist
Sparsamkeitsgebot
besonderem
Maße
Rechnung
tragen
.
Grundsatz
Trägern
hoheitlicher
Gewalt
Pflicht
sparsamen
wirtschaftlichen
Haushaltsführung
überbürdet
§
Abs.
HGrG
;
§
Abs.
NGO
vermag
Kartellverbot
§
einzuschränken
modifizieren
.
Insoweit
findet
Rechtsgüterabwägung
vgl.
f.
;
Kommentar
deutschen
europäischen
Kartellrecht
9
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Berücksichtigung
Sparsamkeitsgebotes
liefe
Ergebnis
Wettbewerb
beteiligenden
Träger
hoheitlicher
Gewalt
letztlich
Lasten
Marktteilnehmer
Vorteile
erlangen
könnten
vgl.
ähnlichen
Problemlage
Berücksichtigung
sportpolitischer
Ziele
f.
Europapokalheimspiele
.
jeweilige
Kommune
hat
vielmehr
Verpflichtung
Wirtschaftlichkeit
Sparsamkeit
allgemein
geltenden
kartellund
wettbewerbsrechtlichen
Regelungen
erfüllen
vgl.
ebenfalls
Rechtfertigung
Kartells
angeführten
Abwehreinwand
.
KVR
WuW/E
Carpartner
.
Sinne
ist
Sparsamkeitsgebot
Kartellverbot
nachgelagert
.
2
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Voraussetzungen
Freistellungstatbestandes
§
Abs.
bejaht
.
Freistellungsregelung
§
Abs.
ist
Gemeinden
gebildeten
Einkaufskartelle
anwendbar
.
Zwar
wird
Wortlaut
Bestimmung
deutlich
gesetzlichen
Überschrift
"
"
geregelt
werden
sollen
Verbesserung
Wettbewerbsfähigkeit
kleiner
mittlerer
Unternehmen
geht
.
Regelungszusammenhang
Normzweck
Vorschrift
erschließt
jedoch
Anwendbarkeit
auch
kommunale
Einkaufskartelle
.
Gemeinden
Blick
wirtschaftliche
Betätigung
Unternehmen
Sinne
§
anzusehen
sind
kommt
Privilegierungsebene
§
Abs.
andere
Auslegung
Unternehmensbegriffes
Betracht
.
Auffassung
Revision
besteht
Beschaffung
Gütern
Kommunen
oben
ausgeführt
Wettbewerbsverhältnis
.
Insoweit
wird
Nachfragetätigkeit
Kommunen
auch
Normzweck
§
Abs.
umfaßt
vgl.
OLG
WuW/E
DE-R
.
Maßgebliches
Ziel
Gesetzgebers
war
strukturelle
Nachteile
kleiner
mittlerer
Unternehmen
Großunternehmen
auszugleichen
schon
allein
Größe
Markt
privilegiert
sind
.
strukturelle
Defizit
ausdrückt
günstige
Beschaffungskonditionen
schwieriger
erzielen
sind
besteht
aber
Verhältnis
kleinen
großen
Gemeinden
gleicher
Weise
Verhältnis
kleinen
großen
Wirtschaftsbetrieben
vgl.
.
Differenzierung
privatrechtlich
öffentlich-rechtlich
strukturierten
Unternehmen
verbietet
kartellrechtlichen
Gesichtspunkten
.
Beklagte
bewirkte
Bündelung
Nachfrage
dient
Wettbewerbsfähigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
i.V.
Abs.
verbessern
.
Insoweit
ist
Schutzzweck
Vorschrift
allein
Nachfragemarkt
abzustellen
strukturelle
Defizite
Nachfragemacht
allein
geringeren
Größe
ergeben
ausgleichen
soll
vgl.
OLG
.
Nachfragebündelung
werden
seiten
Kommunen
bessere
Einkaufsbedingungen
erreicht
.
ist
Voraussetzung
erfüllt
.
ist
unerheblich
Dienstleistungen
Beklagten
Beschaffung
auch
großen
Kommunen
offenstehen
.
Maßgeblich
ist
nämlich
Ausschluß
großer
Unternehmen
Kommunen
Wettbewerbsfähigkeit
kleiner
mittlerer
Kommunen
verbessert
wird
.
läßt
"
erst
recht
"
erreichen
große
Kommunen
beteiligen
Nachfragepotential
kleinen
mittleren
Gemeinden
regelmäßig
profitieren
werden
.
hiervon
trennende
Frage
ist
Beteiligung
großen
Kommunen
ebenso
Großunternehmen
Nachfragemacht
Maße
verstärkt
wird
Wettbewerb
wesentlich
beeinträchtigt
wird
.
negative
Voraussetzung
ist
jedoch
Rahmen
Ausschlußtatbestandes
§
Abs.
Nr.
prüfen
auch
Einkaufskooperationen
§
Abs.
gilt
vgl.
Immenga
Immenga/Mestmäcker
aaO
Rdn
.
.
Auffassung
Revision
besteht
auch
Einzelfall
hinausgehender
Gemeinden
.
Gemeinden
verpflichten
Feststellungen
Berufungsgerichts
zwar
Beklagten
ausgeschriebene
jeweilige
Kommune
erworbene
Gerät
abzunehmen
dort
Bedarf
Zwecke
Ausschreibung
anmelden
.
sind
jedoch
generell
frei
überhaupt
Beklagte
veranlaßten
Ausschreibungen
beteiligen
.
Insoweit
können
jeweiligen
Gemeinden
Fall
Fall
entscheiden
Beklagte
Beschaffung
beauftragen
.
Allein
Umstand
Gemeinden
Gesichtspunkt
Wirtschaftlichkeit
möglicherweise
gedrängt
sehen
könnten
Beklagte
praktisch
immer
einzuschalten
begründet
ebensowenig
allgemeinen
Beschaffungszwang
Beklagte
Umstand
Alleingesellschafter
Beklagten
kommunaler
Spitzenverband
ist
.
bloße
Möglichkeit
häufig
günstigeren
Einkauf
ist
Zweck
sämtlicher
Einkaufskooperationen
Institut
regelmäßig
angelegt
.
wirtschaftliche
Sogwirkung
ist
systemimmanent
wird
Gesetz
hingenommen
.
generellen
Bezugszwang
begründet
regelmäßig
Nachfragebündelung
sprechende
wirtschaftliche
Vorteil
vgl.
Begründung
RegE
5
.
GWB-Novelle
.
.
S.
.
Umstand
Kommunen
gesetzlich
sparsamer
Wirtschaftsführung
angehalten
sind
ändert
.
Sparsamkeitsgebot
verpflichtet
unmittelbar
Bezug
Beklagte
.
kann
allenfalls
mittelbar
einzelne
Gemeinde
veranlassen
Beklagte
beziehen
.
reicht
Annahme
allgemeinen
Bezugszwanges
.
bleiben
Sachverhaltskonstellationen
denkbar
Bezug
lokalen
Händler
etwa
verbunden
Wartungspaket
wirtschaftlich
insgesamt
günstigste
Lösung
darstellen
kann
.
hinausgehende
tatsächliche
rechtliche
Druckmittel
einzelnen
Gemeinden
Beschaffung
Beklagte
nötigen
würden
sind
vorgetragen
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
wesentliche
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
Sinne
§
Abs.
i.V.
Abs.
Nr.
ausgeschlossen
.
Einfügung
einschränkenden
Voraussetzung
wollte
Gesetzgeber
Erlangung
großen
Marktstärke
meinschaften
verhindern
vgl.
Begründung
aaO
S.
.
Erreicht
Einkaufskooperation
ihrerseits
Nachfrager
Beschaffungsmarkt
erhebliche
Stärke
ist
dort
herrschenden
Wettbewerbsbedingungen
Ergebnis
schädlich
so
ausdrücklich
nochmals
Begründung
RegE
6
.
GWB-Novelle
.
S.
.
Beeinträchtigung
Wettbewerbsverhältnisse
Sinne
§
Abs.
Nr.
bedeutet
Revision
meint
Marktverhältnisse
so
fortbestehen
müßten
bislang
Einkaufskooperation
entwickelt
hatten
.
kommt
Erhaltung
bisherigen
Strukturen
noch
Bildung
Einkaufskooperation
Beschaffungsverhalten
Mitgliedern
wesentlich
verändert
.
wesentliche
Beeinträchtigung
ist
vielmehr
nur
dann
gegeben
Einkaufskooperation
selbst
hohe
Nachfragemacht
erreicht
.
Grenze
Zulässigkeit
liegt
Schwelle
Marktbeherrschung
vgl.
Begründung
BT-Drs
.
S.
.
ist
Einzelfall
Gesamtabwägung
quantitativen
qualitativen
Kriterien
bestimmen
.
Qualitativ
spielen
Art
Intensität
Wettbewerbsbeschränkung
entscheidende
Rolle
vgl.
Immenga
Immenga/Mestmäcker
aaO
Rdn
.
.
Quantitativ
bildet
Kooperative
entfallende
Umsatzanteil
Vergleich
Markt
insgesamt
bestehenden
Nachfragevolumen
insoweit
maßgebende
Entscheidungskriterium
.
Prüfung
Wettbewerbsbeeinträchtigung
ist
zunächst
Bestimmung
relevanten
Marktes
erforderlich
.
Abgrenzung
relevanten
Marktes
kommt
Sicht
Marktgegenseite
hier
:
Anbieter
Feuerwehrartikel
vgl.
.
13.11.1990
WuW/E
Zuckerrübenanlieferungsrecht
;
.
WuW/E
f.
Sonderungsverfahren
.
Maßgeblich
ist
also
Nachfragebündelung
auswirkt
weichmöglichkeiten
Anbieter
Lieferanten
verfügen
.
ergibt
schon
Schutzzweck
Vorschrift
lediglich
Größennachteile
kleinerer
Unternehmen
auszugleichen
Wettbewerb
insgesamt
beeinträchtigen
.
potentiell
negativen
Auswirkungen
begrenzt
werden
sollen
können
nur
Marktgegenseite
beziehen
nur
Kartellierung
Nachfrage
beeinträchtigt
sein
kann
vgl.
Immenga
Immenga/Mestmäcker
aaO
Rdn
.
.
.
vorliegenden
Fall
hat
allerdings
Berufungsgericht
Marktabgrenzung
auch
Nachfrageseite
vorgenommen
.
wirkt
jedoch
Ergebnis
Berufungsgericht
Prüfung
kumulativ
durchgeführt
Blick
Nachfragenoch
Angebotsseite
wesentliche
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
festgestellt
hat
.
Erwägungen
Berufungsgericht
wesentliche
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
Seite
Anbieter
verneint
hat
lassen
jedenfalls
Rechtsfehler
erkennen
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Markt
Ausrüstungsgegenstände
Feuerwehrfahrzeugen
eigenständigen
regional
begrenzten
Markt
angesehen
.
hat
Recht
gefolgert
Anbieter
bundesweit
tätig
sind
Versorgung
Ausrüstungsgegenständen
Feuerlöschzüge
etwa
%
ansässiges
Unternehmen
erfolgt
.
Weiterhin
sind
noch
größere
Unternehmen
bundesweit
tätig
;
übrigen
verkauft
auch
Klägerin
überregional
vorwiegend
süddeutschen
Raum
.
regionale
Eigentümlichkeiten
noch
höhere
Transportkosten
legen
räumliche
Einschränkung
.
Gerade
Existenz
überregional
tätiger
Händler
zeigt
Marktgegebenheiten
entsprechende
räumliche
Begrenzung
erfordern
.
Revision
niedersächsischen
Raum
regional
tätigen
kleineren
Händler
abhebt
vermag
belegen
begrenztes
Einzugsgebiet
Besonderheiten
Marktes
Zusammenhang
steht
.
Existenz
etlicher
kleiner
Händler
zwingt
Marktabgrenzung
ausschließlich
jetzigen
Erhaltung
gerichteten
Bedürfnissen
vorzunehmen
.
Vielmehr
ist
auch
hier
prüfen
Händler
räumlich
weiter
entfernte
Nachfragekreise
bedienen
können
auch
wirtschaftlich
zumutbar
ist
.
Ausweitung
räumlichen
Absatzbemühungen
stattfinden
wird
auch
kleineren
Händlern
größeren
Aufwand
möglich
sein
Feuerlöschzubehör
häufig
Wege
allgemeinen
Ausschreibungen
nachgefragt
wird
.
wird
Notwendigkeit
Kundenpflege
große
Distanzen
kleinere
Händler
Zweigstellen
nur
schwierig
bewerkstelligen
wäre
hier
geringerem
Umfang
ergeben
.
räumliche
Ausdehnung
Angebotspraxis
läßt
erhebliche
betriebliche
Umstrukturierung
erreichen
.
Einwand
Revision
Gewohnheiten
Nachfrager
seien
starke
traditionelle
Bindungen
bestimmt
erschwerten
so
wesentlich
Ausweichen
andere
Nachfrager
überzeugt
.
übrigens
nur
gesamten
Bundesgebiet
Vordringen
befindliche
Tendenz
Bündelung
Nachfrage
verbundene
wesentliche
Erweiterung
europaweiten
Ausschreibungen
bedingen
insgesamt
Objektivierung
Wettbewerbs
.
Notwendigkeit
wirtschaftlich
günstigste
Angebot
abgeben
müssen
werden
bislang
Ausschreibung
bestehende
traditionelle
Absatzbeziehungen
werb
stellen
müssen
.
insgesamt
zunehmende
Anzahl
Ausschreibungen
geprägte
Entwicklung
bundesweiten
Markts
Ausrüstungsgegenstände
Feuerlöschfahrzeugen
mag
zwar
kleinere
Händler
Absatzchancen
Hinblick
angestammten
kommunalen
Abnehmer
beeinträchtigen
.
Entwicklung
erhöht
jedoch
auch
Möglichkeit
kleinerer
Händler
neue
Abnehmer
gewinnen
.
eröffnet
gleichzeitig
Chance
regelmäßig
umfangreichen
Ausschreibungen
Falle
Zuschlages
dann
höhere
Umsätze
erzielen
.
Schutzzweck
Kartellgesetzes
gebietet
häufig
Ausschreibung
begründeten
Lieferverhältnissen
quasi
zuzugestehen
.
wäre
aber
Folge
Revision
erstrebten
traditionelle
Bindungen
stützenden
Marktabgrenzung
.
Abgrenzung
entspricht
gegebenen
Marktstrukturen
.
Vielmehr
ist
kleineren
Händlern
jedenfalls
möglich
zumutbar
Vertriebskonzepte
dann
veränderten
Marktverhältnissen
anzupassen
Absatzaktivitäten
auch
potentielle
Abnehmer
auszudehnen
größerer
räumlicher
Entfernung
angesiedelt
sind
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Marktabgrenzung
sachlicher
Hinsicht
ist
gleichfalls
beanstanden
.
hier
Revision
angestrebte
Einbeziehung
Reparaturleistungen
hat
Berufungsgericht
Rechtsverstoß
abgelehnt
.
sind
Gesichtspunkte
ersichtlich
zwingende
Verbindung
Serviceleistungen
einerseits
Verkauf
Ausrüstungsgegenstände
andererseits
herstellen
könnten
.
getroffenen
Feststellungen
sind
Produkte
so
beschaffen
Wartungsarbeiten
nur
speziell
geschultem
Personal
hochspezialisierter
Betriebe
auszuführen
wären
noch
Art
Aufgabe
besondere
Form
Ersatzteilvorratshaltung
erforderlich
wäre
nur
Nähe
ansässige
lokale
Unternehmen
erbracht
werden
könnte
.
Revision
beanstandet
Berufungsgericht
habe
berücksichtigt
Beschränkung
Marktes
kleineren
Händler
nur
noch
Kleinteile
übrig
blieben
Wegbrechen
Handels
Ausrüstungsgegenständen
Existenzbedrohung
Händler
führen
würde
dann
zeigt
Gesichtspunkt
wesentliche
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
.
Maßgeblich
ist
nämlich
auch
insoweit
Möglichkeit
Ausweichens
andere
Nachfrager
auch
räumliche
Ausdehnung
Verkaufsanstrengungen
möglicherweise
neue
Kunden
erreichen
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
betreffende
Markt
erlaubt
Vertriebskreis
auszuweiten
so
Umsatzeinbrüche
lokalen
Geschäft
kompensieren
.
kleineren
Händler
bislang
unterlassen
haben
dann
beruht
lokale
Beschränkung
Betätigung
eigenen
unternehmerischen
Entscheidung
.
unternehmensstrategischen
Gesichtspunkte
notwendig
Bedingungen
Marktes
ergeben
sind
aber
Bestimmung
relevanten
Marktes
Belang
vgl.
.
WuW/E
Flaschenkästen
.
Berufungsgericht
hat
Grundlage
zutreffend
vorgenommenen
Marktabgrenzung
Merkmal
"
wesentlichen
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
Rechtsfehler
bejaht
.
hat
gebündelte
Nachfrage
entfallenden
Umsatzanteile
rechtsfehlerfrei
bestimmt
.
Bezogen
gesamten
Bedarf
hat
zunächst
entfallende
Quote
Kommunen
getragenen
Freiwilligen
Feuerwehren
errechnet
Umsatzanteil
%
bezüglich
Artikels
"
Tragkraftspritze
"
%
bezüglich
Artikels
"
Preßluftatmer
"
festgestellt
.
Klägerinnen
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
noch
andere
Ausrüstungsgegenstände
Feuerwehren
erfassen
soll
lassen
auch
insoweit
höheren
Quoten
feststellen
.
Berufungsgericht
ist
weiterhin
lebensnah
ausgegangen
höchstens
%
gesamten
Beschaffungsbedarfs
Kommunen
Beklagte
geleitet
wird
.
Schon
Zugrundelegung
Zahlen
ergibt
betroffenen
Umsatzanteile
%
liegen
.
Zusätzlich
muß
aber
noch
Bedarf
berücksichtigt
werden
betrieblichen
Feuerwehren
Berufsfeuerwehren
Flughafenfeuerwehren
sonstigen
privaten
Feuerwehren
entsteht
.
Hinzurechnung
Waren
gerichteten
Nachfragepotentials
würde
nochmals
niedrigeren
Quote
führen
.
Jedenfalls
Märkten
ist
Grenze
"
wesentlichen
Beeinträchtigung
"
§
Abs.
Nr.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
erreicht
.
Revision
zeigt
Gesichtspunkte
andere
Bewertung
rechtfertigen
könnten
.
Anbetracht
Zahlenverhältnisse
kann
Auffassung
Revision
dahinstehen
Nachfragebündelung
Ergebnis
führt
Hersteller
unmittelbar
Ausschreibungen
beteiligen
.
Selbst
Weise
festgestellten
Umfang
Handelsebene
insgesamt
ausgeschaltet
würde
wäre
Größenordnungen
Nachfragepotentials
Umstand
geeignet
erhebliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung
begründen
.
3
.
Verletzung
§
ist
gleichfalls
ersichtlich
.
Klägerinnen
spezifisch
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüchen
Tatsacheninstanzen
bislang
vorgetragen
haben
scheidet
Verstoß
Generalklausel
§
Vorgehensweise
Beklagten
jedenfalls
sittenwidrig
Sinne
Bestimmung
ist
.
Auffassung
Revision
liegt
auch
Verstoß
landesrechtliche
Vorschrift
§
NGO
Gemeinden
Befugnis
Errichtung
eigener
wirtschaftlicher
Unternehmen
begrenzt
.
soll
aber
nur
erwerbswirtschaftliche
Betätigung
Gemeinden
unterbunden
werden
.
bloße
Beschaffungstätigkeit
Gemeinden
auch
ausgegliederte
Person
Privatrechts
erfolgt
erfüllt
Voraussetzungen
.
übrigen
führt
allein
Verstoß
entsprechende
öffentlich-rechtliche
Vorschrift
Anspruch
anderer
Marktteilnehmer
§
vgl.
.
Elektroarbeiten
.
Bornkamm
Ball
Raum