NAMEN Verkündet : 12 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Ausrüstungsgegenstände Feuerlöschzüge § Abs. Beschaffen Gemeinden Waren kommunalen Spitzenverband gegründete Gesellschaft gemeinsame Ausschreibungen durchführt so Nachfrage Gemeinden bündelt dann liegt Kartellverbot § fallendes Verhalten . Auch kleine mittlere Gemeinden können Einkaufsgemeinschaften Sinne § Abs. bilden . Urteil 12 November Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 12 November Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Ball Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Kartellsenats Oberlandesgericht 31 . Mai wird Kosten Klägerinnen zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerinnen sind Handelsunternehmen unterschiedlichem Umfang niedersächsische Kommunen Ausrüstungsgegenständen Feuerlöschzüge beliefern . gegründete Beklagte ist 100%ige Tochter Niedersächsischen Gemeindebundes % niedersächsischen Kommunen organisiert sind . Beklagte wurde errichtet Einkauf Kommunen koordinieren . Jahren informierte Niedersächsische Gemeindebund e.V. Mitgliedsgemeinden Einkauf Feuerwehrfahrzeugen gehörigen Ausrüstungsgegenständen Beklagte Wege Sammelbestellung erfolgen solle . bezog Initiative gemeinsam Niedersächsischen Innenministerium ergriffen hatte künftig Feuerwehrbedarf Sammelbestellungen befriedigen . November forderte kommunale Spitzenverband Mitgliedsgemeinden entsprechende Bedarfsmeldungen Beklagte richten Beschaffung Preßluftatmern Tragkraftspritzen veranlassen . Oktober bereits erste Ausschreibung stattgefunden hatte schrieb Beklagte 16 Juli insgesamt Tragkraftspritzen Preßluftatmer europaweit . Ausschreibung hin gaben auch Hersteller Produkte direkt Beklagte Angebote . Klägerinnen wenden Ausschreibungspraxis Beklagten . begehren Klage Verurteilung Beklagten Unterlassung Nachfragebündelungen gemeinsamen Ausschreibungen . Auffassung begründet Bündelung Nachfragemacht verbotenes Kartell Sinne § ; Freistellungsklausel § Abs. sei Kommunen anwendbar miteinander Wettbewerb stünden mithin Wettbewerbssituation auch verbessert werden könne . Klägerinnen hatten Landgericht Erfolg . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Revision erstreben Klägerinnen Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Klägerinnen bleibt Erfolg . Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch § i.V. § verneint . Begründung hat ausgeführt : könne dahinstehen Beklagte vorgenommene Zusammenführung Nachfrage einzelnen Kommunen überhaupt Kartellverbot § unterfalle . Ebenso könne offenbleiben Nachfragebündelung Spürbarkeitsschwelle § überschreite . Verhalten Beklagten erfülle jedenfalls Privilegierungstatbestand § Abs. . Regelung sei Beschaffungsverhalten öffentlichen Hand anwendbar . kleinere mittlere Gemeinden gelte insofern gleichermaßen Grundgedanke strukturelle Nachteile geringen Größe Kommunen beruhten Bildung Einkaufskooperationen auszugleichen . hier gewählten Form Beschaffung werde einzelne Gemeinde auch Einzelfall hinausgehender begründet . Ausschlußtatbestand § Abs. i.V. Abs. Nr. liege Wettbewerb Markt wesentlich beeinträchtigt werde . Bestimmung relevanten Marktes sei Anbieterseite auch Nachfragerseite abzustellen . räumlich relevante Markt erstrecke Gebiet gesamten Bundesrepublik ; belege auch Marktstruktur überregional tätige Händler geprägt sei . Nachfragepotential gesamten Bedarfs Freiwillige Feuerwehren betrage Tragkraftspritzen etwa % Preßluftatmern etwa % . Selbst Beklagten gelänge % Nachfragepotentials bündeln ergäbe Nachfragepotential Beklagten insgesamt % läge . könne aber Beeinträchtigung Wettbewerbs ausgegangen werden . Selbst gelegentlich größere Kommunen gemeinsamen Beschaffung Beklagte beteiligten lasse Erlaubnistatbestand entfallen auch dann Zweck Beseitigung Nachteilen kleine mittlere Unternehmen gewahrt bleibe . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Wettbewerbsbeschränkung Horizontalverhältnis vorliegt Beklagte Nachfrageverhalten Kommunen bündelt . Beklagte koordiniert Nachfrageverhalten beauftragenden Kommunen Hinblick Ausrüstungsgegenstände miteinander Nachfragewettbewerb stehen . übt Koordinierungstätigkeit 100%ige Tochter Niedersächsischen Gemeindebundes . Spitzenverband hat Beklagte gegründet Nachfrageverhalten Kommunen bündeln . Insoweit hat Steuerung Nachfrageverhaltens Gemeinden Beklagte verlagert . Beklagte nimmt erheblichem Umfang Nachfrage Gemeinden wahr . Funktion Beklagten besteht Bedarf einzelnen Feuerwehrausrüstungsgegenstände zusammenzuführen günstigere Preise Bedingungen Einkauf erzielen . Beklagte bewirkt aber zugleich Abstimmung Gemeinden Nachfrageverhalten . Gemeinden Nachfrager jeweils Ebene stehen liegt Wettbewerbsbeschränkung Horizontalverhältnis . Verhalten unterfällt Kartellverbot § vgl. . WuW/E Lottospielgemeinschaft . Beklagte tritt selbständiger Zwischenhändler . nimmt nur Funktion Vermittlers Spitzenverband bezweckten Nachfragekoordination . Beklagte trägt eigenes Risiko Gemeinden jeweils konkreten Beschaffungsmaßnahme beauftragen dann Abnahme Ware Zahlung Fixums Höhe % Einkaufspreises verpflichtet sind . Beklagte Zweckbestimmung kommunalen Spitzenverband Nachfrageverhalten einzelnen Gemeinden abstimmt hat Berufungsgericht Recht jeweiligen Einzelaufträgen Kommunen auch Vertikalvereinbarungen Sinne § . gesehen . Wettbewerbsbeschränkung liegt nämlich Verhältnis einzelnen Gemeinden Beklagten Beziehungen Gemeinden Wettbewerbsverhältnis Nachfrager untereinander faktisch aufheben jeweils Beklagte beauftragen . Zwar haben Gemeinden selbst Nachfrager entsprechende Absprache Abstimmung vorgenommen . Koordination Nachfrageverhaltens kann aber auch sogenannte " Sternverträge erfolgen vgl. Zimmer 3 . Aufl . Rdn . . Fällen wird Verhaltensabstimmung Vielzahl gleichartiger Beauftragungen Dritten bewirkt vgl. . 19.6.1975 WuW/E Zementverkaufsstelle . Entscheidend ist insoweit jeweiligen Gemeinden Beklagte Nachfragebündelung absichtigt erreicht haben . geht Tätigkeit Beklagten bloße Vermittlung jeweils einzelnen Gemeinde . liegt Zusammenführung gleichgerichteter Beschaffungsvorhaben verschiedener Gemeinden so Hand größeres Marktnachfragepotential erreichen . Insoweit vermittelt Beklagte Abstimmung Beschaffungsvorgang beteiligenden Gemeinden dann ihrerseits jedenfalls konkreten Nachfragevorgangs eigene Nachfrager Markt ausscheiden . Gesichtspunkt § ist unschädlich Verhaltensabstimmung Dritten bewirkt wird Zimmer Immenga/Mestmäcker aaO Rdn . . Beauftragung Beklagten dient nämlich betrachtet jeweils geringere Nachfragemacht Gemeinden bündeln niedrigere Preise günstigere Einkaufskonditionen beteiligten Gemeinden erzielen . Gemeinden stehen Nachfrager untereinander Wettbewerb . Träger hoheitlicher Gewalt unterfallen funktionellen Unternehmensbegriff dann Gesetz Wettbewerbsbeschränkungen wirtschaftlich betätigen § Abs. . wirtschaftliche Betätigung liegt hier Nachfrage Gemeinden Markt Ausrüstungsgegenständen Feuerlöschzüge eindecken . spielt Rolle Nachfrage Gegenstände richtet unmittelbarem Zusammenhang hoheitlichen Tätigkeit stehen noch Gemeinde Hinblick nachgefragten Gegenstand Endverbraucher ist . Greift Hoheitsträger Zusammenhang Erfüllung Aufgaben Privatrechtsordnung bereitgestellten Mitteln unterliegt Bereich gleichen Beschränkungen andere Teilnehmer hat insbesondere Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen -9- Tätigkeit beachten . Krankentransportbestellung ; WuW/E Lottospielgemeinschaft . Recht hat Berufungsgericht auch unberücksichtigt gelassen entsprechende Nachfragebündelung geeignet ist Sparsamkeitsgebot besonderem Maße Rechnung tragen . Grundsatz Trägern hoheitlicher Gewalt Pflicht sparsamen wirtschaftlichen Haushaltsführung überbürdet § Abs. HGrG ; § Abs. NGO vermag Kartellverbot § einzuschränken modifizieren . Insoweit findet Rechtsgüterabwägung vgl. f. ; Kommentar deutschen europäischen Kartellrecht 9 . Aufl . Rdn . . Berücksichtigung Sparsamkeitsgebotes liefe Ergebnis Wettbewerb beteiligenden Träger hoheitlicher Gewalt letztlich Lasten Marktteilnehmer Vorteile erlangen könnten vgl. ähnlichen Problemlage Berücksichtigung sportpolitischer Ziele f. Europapokalheimspiele . jeweilige Kommune hat vielmehr Verpflichtung Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit allgemein geltenden kartellund wettbewerbsrechtlichen Regelungen erfüllen vgl. ebenfalls Rechtfertigung Kartells angeführten Abwehreinwand . KVR WuW/E Carpartner . Sinne ist Sparsamkeitsgebot Kartellverbot nachgelagert . 2 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Voraussetzungen Freistellungstatbestandes § Abs. bejaht . Freistellungsregelung § Abs. ist Gemeinden gebildeten Einkaufskartelle anwendbar . Zwar wird Wortlaut Bestimmung deutlich gesetzlichen Überschrift " " geregelt werden sollen Verbesserung Wettbewerbsfähigkeit kleiner mittlerer Unternehmen geht . Regelungszusammenhang Normzweck Vorschrift erschließt jedoch Anwendbarkeit auch kommunale Einkaufskartelle . Gemeinden Blick wirtschaftliche Betätigung Unternehmen Sinne § anzusehen sind kommt Privilegierungsebene § Abs. andere Auslegung Unternehmensbegriffes Betracht . Auffassung Revision besteht Beschaffung Gütern Kommunen oben ausgeführt Wettbewerbsverhältnis . Insoweit wird Nachfragetätigkeit Kommunen auch Normzweck § Abs. umfaßt vgl. OLG WuW/E DE-R . Maßgebliches Ziel Gesetzgebers war strukturelle Nachteile kleiner mittlerer Unternehmen Großunternehmen auszugleichen schon allein Größe Markt privilegiert sind . strukturelle Defizit ausdrückt günstige Beschaffungskonditionen schwieriger erzielen sind besteht aber Verhältnis kleinen großen Gemeinden gleicher Weise Verhältnis kleinen großen Wirtschaftsbetrieben vgl. . Differenzierung privatrechtlich öffentlich-rechtlich strukturierten Unternehmen verbietet kartellrechtlichen Gesichtspunkten . Beklagte bewirkte Bündelung Nachfrage dient Wettbewerbsfähigkeit Sinne § Abs. Nr. i.V. Abs. verbessern . Insoweit ist Schutzzweck Vorschrift allein Nachfragemarkt abzustellen strukturelle Defizite Nachfragemacht allein geringeren Größe ergeben ausgleichen soll vgl. OLG . Nachfragebündelung werden seiten Kommunen bessere Einkaufsbedingungen erreicht . ist Voraussetzung erfüllt . ist unerheblich Dienstleistungen Beklagten Beschaffung auch großen Kommunen offenstehen . Maßgeblich ist nämlich Ausschluß großer Unternehmen Kommunen Wettbewerbsfähigkeit kleiner mittlerer Kommunen verbessert wird . läßt " erst recht " erreichen große Kommunen beteiligen Nachfragepotential kleinen mittleren Gemeinden regelmäßig profitieren werden . hiervon trennende Frage ist Beteiligung großen Kommunen ebenso Großunternehmen Nachfragemacht Maße verstärkt wird Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird . negative Voraussetzung ist jedoch Rahmen Ausschlußtatbestandes § Abs. Nr. prüfen auch Einkaufskooperationen § Abs. gilt vgl. Immenga Immenga/Mestmäcker aaO Rdn . . Auffassung Revision besteht auch Einzelfall hinausgehender Gemeinden . Gemeinden verpflichten Feststellungen Berufungsgerichts zwar Beklagten ausgeschriebene jeweilige Kommune erworbene Gerät abzunehmen dort Bedarf Zwecke Ausschreibung anmelden . sind jedoch generell frei überhaupt Beklagte veranlaßten Ausschreibungen beteiligen . Insoweit können jeweiligen Gemeinden Fall Fall entscheiden Beklagte Beschaffung beauftragen . Allein Umstand Gemeinden Gesichtspunkt Wirtschaftlichkeit möglicherweise gedrängt sehen könnten Beklagte praktisch immer einzuschalten begründet ebensowenig allgemeinen Beschaffungszwang Beklagte Umstand Alleingesellschafter Beklagten kommunaler Spitzenverband ist . bloße Möglichkeit häufig günstigeren Einkauf ist Zweck sämtlicher Einkaufskooperationen Institut regelmäßig angelegt . wirtschaftliche Sogwirkung ist systemimmanent wird Gesetz hingenommen . generellen Bezugszwang begründet regelmäßig Nachfragebündelung sprechende wirtschaftliche Vorteil vgl. Begründung RegE 5 . GWB-Novelle . . S. . Umstand Kommunen gesetzlich sparsamer Wirtschaftsführung angehalten sind ändert . Sparsamkeitsgebot verpflichtet unmittelbar Bezug Beklagte . kann allenfalls mittelbar einzelne Gemeinde veranlassen Beklagte beziehen . reicht Annahme allgemeinen Bezugszwanges . bleiben Sachverhaltskonstellationen denkbar Bezug lokalen Händler etwa verbunden Wartungspaket wirtschaftlich insgesamt günstigste Lösung darstellen kann . hinausgehende tatsächliche rechtliche Druckmittel einzelnen Gemeinden Beschaffung Beklagte nötigen würden sind vorgetragen ersichtlich . Berufungsgericht hat zutreffend wesentliche Beeinträchtigung Wettbewerbs Sinne § Abs. i.V. Abs. Nr. ausgeschlossen . Einfügung einschränkenden Voraussetzung wollte Gesetzgeber Erlangung großen Marktstärke meinschaften verhindern vgl. Begründung aaO S. . Erreicht Einkaufskooperation ihrerseits Nachfrager Beschaffungsmarkt erhebliche Stärke ist dort herrschenden Wettbewerbsbedingungen Ergebnis schädlich so ausdrücklich nochmals Begründung RegE 6 . GWB-Novelle . S. . Beeinträchtigung Wettbewerbsverhältnisse Sinne § Abs. Nr. bedeutet Revision meint Marktverhältnisse so fortbestehen müßten bislang Einkaufskooperation entwickelt hatten . kommt Erhaltung bisherigen Strukturen noch Bildung Einkaufskooperation Beschaffungsverhalten Mitgliedern wesentlich verändert . wesentliche Beeinträchtigung ist vielmehr nur dann gegeben Einkaufskooperation selbst hohe Nachfragemacht erreicht . Grenze Zulässigkeit liegt Schwelle Marktbeherrschung vgl. Begründung BT-Drs . S. . ist Einzelfall Gesamtabwägung quantitativen qualitativen Kriterien bestimmen . Qualitativ spielen Art Intensität Wettbewerbsbeschränkung entscheidende Rolle vgl. Immenga Immenga/Mestmäcker aaO Rdn . . Quantitativ bildet Kooperative entfallende Umsatzanteil Vergleich Markt insgesamt bestehenden Nachfragevolumen insoweit maßgebende Entscheidungskriterium . Prüfung Wettbewerbsbeeinträchtigung ist zunächst Bestimmung relevanten Marktes erforderlich . Abgrenzung relevanten Marktes kommt Sicht Marktgegenseite hier : Anbieter Feuerwehrartikel vgl. . 13.11.1990 WuW/E Zuckerrübenanlieferungsrecht ; . WuW/E f. Sonderungsverfahren . Maßgeblich ist also Nachfragebündelung auswirkt weichmöglichkeiten Anbieter Lieferanten verfügen . ergibt schon Schutzzweck Vorschrift lediglich Größennachteile kleinerer Unternehmen auszugleichen Wettbewerb insgesamt beeinträchtigen . potentiell negativen Auswirkungen begrenzt werden sollen können nur Marktgegenseite beziehen nur Kartellierung Nachfrage beeinträchtigt sein kann vgl. Immenga Immenga/Mestmäcker aaO Rdn . . . vorliegenden Fall hat allerdings Berufungsgericht Marktabgrenzung auch Nachfrageseite vorgenommen . wirkt jedoch Ergebnis Berufungsgericht Prüfung kumulativ durchgeführt Blick Nachfragenoch Angebotsseite wesentliche Beeinträchtigung Wettbewerbs festgestellt hat . Erwägungen Berufungsgericht wesentliche Beeinträchtigung Wettbewerbs Seite Anbieter verneint hat lassen jedenfalls Rechtsfehler erkennen . Zutreffend hat Berufungsgericht Markt Ausrüstungsgegenstände Feuerwehrfahrzeugen eigenständigen regional begrenzten Markt angesehen . hat Recht gefolgert Anbieter bundesweit tätig sind Versorgung Ausrüstungsgegenständen Feuerlöschzüge etwa % ansässiges Unternehmen erfolgt . Weiterhin sind noch größere Unternehmen bundesweit tätig ; übrigen verkauft auch Klägerin überregional vorwiegend süddeutschen Raum . regionale Eigentümlichkeiten noch höhere Transportkosten legen räumliche Einschränkung . Gerade Existenz überregional tätiger Händler zeigt Marktgegebenheiten entsprechende räumliche Begrenzung erfordern . Revision niedersächsischen Raum regional tätigen kleineren Händler abhebt vermag belegen begrenztes Einzugsgebiet Besonderheiten Marktes Zusammenhang steht . Existenz etlicher kleiner Händler zwingt Marktabgrenzung ausschließlich jetzigen Erhaltung gerichteten Bedürfnissen vorzunehmen . Vielmehr ist auch hier prüfen Händler räumlich weiter entfernte Nachfragekreise bedienen können auch wirtschaftlich zumutbar ist . Ausweitung räumlichen Absatzbemühungen stattfinden wird auch kleineren Händlern größeren Aufwand möglich sein Feuerlöschzubehör häufig Wege allgemeinen Ausschreibungen nachgefragt wird . wird Notwendigkeit Kundenpflege große Distanzen kleinere Händler Zweigstellen nur schwierig bewerkstelligen wäre hier geringerem Umfang ergeben . räumliche Ausdehnung Angebotspraxis läßt erhebliche betriebliche Umstrukturierung erreichen . Einwand Revision Gewohnheiten Nachfrager seien starke traditionelle Bindungen bestimmt erschwerten so wesentlich Ausweichen andere Nachfrager überzeugt . übrigens nur gesamten Bundesgebiet Vordringen befindliche Tendenz Bündelung Nachfrage verbundene wesentliche Erweiterung europaweiten Ausschreibungen bedingen insgesamt Objektivierung Wettbewerbs . Notwendigkeit wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben müssen werden bislang Ausschreibung bestehende traditionelle Absatzbeziehungen werb stellen müssen . insgesamt zunehmende Anzahl Ausschreibungen geprägte Entwicklung bundesweiten Markts Ausrüstungsgegenstände Feuerlöschfahrzeugen mag zwar kleinere Händler Absatzchancen Hinblick angestammten kommunalen Abnehmer beeinträchtigen . Entwicklung erhöht jedoch auch Möglichkeit kleinerer Händler neue Abnehmer gewinnen . eröffnet gleichzeitig Chance regelmäßig umfangreichen Ausschreibungen Falle Zuschlages dann höhere Umsätze erzielen . Schutzzweck Kartellgesetzes gebietet häufig Ausschreibung begründeten Lieferverhältnissen quasi zuzugestehen . wäre aber Folge Revision erstrebten traditionelle Bindungen stützenden Marktabgrenzung . Abgrenzung entspricht gegebenen Marktstrukturen . Vielmehr ist kleineren Händlern jedenfalls möglich zumutbar Vertriebskonzepte dann veränderten Marktverhältnissen anzupassen Absatzaktivitäten auch potentielle Abnehmer auszudehnen größerer räumlicher Entfernung angesiedelt sind . Berufungsgericht vorgenommene Marktabgrenzung sachlicher Hinsicht ist gleichfalls beanstanden . hier Revision angestrebte Einbeziehung Reparaturleistungen hat Berufungsgericht Rechtsverstoß abgelehnt . sind Gesichtspunkte ersichtlich zwingende Verbindung Serviceleistungen einerseits Verkauf Ausrüstungsgegenstände andererseits herstellen könnten . getroffenen Feststellungen sind Produkte so beschaffen Wartungsarbeiten nur speziell geschultem Personal hochspezialisierter Betriebe auszuführen wären noch Art Aufgabe besondere Form Ersatzteilvorratshaltung erforderlich wäre nur Nähe ansässige lokale Unternehmen erbracht werden könnte . Revision beanstandet Berufungsgericht habe berücksichtigt Beschränkung Marktes kleineren Händler nur noch Kleinteile übrig blieben Wegbrechen Handels Ausrüstungsgegenständen Existenzbedrohung Händler führen würde dann zeigt Gesichtspunkt wesentliche Beeinträchtigung Wettbewerbs . Maßgeblich ist nämlich auch insoweit Möglichkeit Ausweichens andere Nachfrager auch räumliche Ausdehnung Verkaufsanstrengungen möglicherweise neue Kunden erreichen . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt betreffende Markt erlaubt Vertriebskreis auszuweiten so Umsatzeinbrüche lokalen Geschäft kompensieren . kleineren Händler bislang unterlassen haben dann beruht lokale Beschränkung Betätigung eigenen unternehmerischen Entscheidung . unternehmensstrategischen Gesichtspunkte notwendig Bedingungen Marktes ergeben sind aber Bestimmung relevanten Marktes Belang vgl. . WuW/E Flaschenkästen . Berufungsgericht hat Grundlage zutreffend vorgenommenen Marktabgrenzung Merkmal " wesentlichen Beeinträchtigung Wettbewerbs Rechtsfehler bejaht . hat gebündelte Nachfrage entfallenden Umsatzanteile rechtsfehlerfrei bestimmt . Bezogen gesamten Bedarf hat zunächst entfallende Quote Kommunen getragenen Freiwilligen Feuerwehren errechnet Umsatzanteil % bezüglich Artikels " Tragkraftspritze " % bezüglich Artikels " Preßluftatmer " festgestellt . Klägerinnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch andere Ausrüstungsgegenstände Feuerwehren erfassen soll lassen auch insoweit höheren Quoten feststellen . Berufungsgericht ist weiterhin lebensnah ausgegangen höchstens % gesamten Beschaffungsbedarfs Kommunen Beklagte geleitet wird . Schon Zugrundelegung Zahlen ergibt betroffenen Umsatzanteile % liegen . Zusätzlich muß aber noch Bedarf berücksichtigt werden betrieblichen Feuerwehren Berufsfeuerwehren Flughafenfeuerwehren sonstigen privaten Feuerwehren entsteht . Hinzurechnung Waren gerichteten Nachfragepotentials würde nochmals niedrigeren Quote führen . Jedenfalls Märkten ist Grenze " wesentlichen Beeinträchtigung " § Abs. Nr. rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts erreicht . Revision zeigt Gesichtspunkte andere Bewertung rechtfertigen könnten . Anbetracht Zahlenverhältnisse kann Auffassung Revision dahinstehen Nachfragebündelung Ergebnis führt Hersteller unmittelbar Ausschreibungen beteiligen . Selbst Weise festgestellten Umfang Handelsebene insgesamt ausgeschaltet würde wäre Größenordnungen Nachfragepotentials Umstand geeignet erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung begründen . 3 . Verletzung § ist gleichfalls ersichtlich . Klägerinnen spezifisch wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen Tatsacheninstanzen bislang vorgetragen haben scheidet Verstoß Generalklausel § Vorgehensweise Beklagten jedenfalls sittenwidrig Sinne Bestimmung ist . Auffassung Revision liegt auch Verstoß landesrechtliche Vorschrift § NGO Gemeinden Befugnis Errichtung eigener wirtschaftlicher Unternehmen begrenzt . soll aber nur erwerbswirtschaftliche Betätigung Gemeinden unterbunden werden . bloße Beschaffungstätigkeit Gemeinden auch ausgegliederte Person Privatrechts erfolgt erfüllt Voraussetzungen . übrigen führt allein Verstoß entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschrift Anspruch anderer Marktteilnehmer § vgl. . Elektroarbeiten . Bornkamm Ball Raum