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192 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
5
.
September
Kartellverwaltungssache
ECLI
:
:
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
September
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beschluss
7
.
Juni
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beschluss
7
.
Juni
hat
Senat
Beschwerde
Betroffenen
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
30
.
September
zurückgewiesen
.
Anhörungsrüge
macht
Betroffene
geltend
Entscheidung
Senats
verletze
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
II
.
fristgerecht
erhobene
Anhörungsrüge
hat
Sache
Erfolg
.
Senat
hat
Entscheidung
7
.
Juni
Angriffe
Nichtzulassungsbeschwerde
Betroffenen
vollem
Umfang
geprüft
jedoch
durchgreifend
erachtet
.
hat
Vortrag
Betroffenen
gehe
hier
kartellverwaltungsgerichtliches
Verfahren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesarbeitsgerichts
Bedeutung
Unterzeichnung
bestimmenden
Schriftsatzes
Rechtsanwalt
Zusatz
"
"
Anwaltszwang
unterliegenden
Verfahren
übertragen
werden
könne
Kenntnis
Randnummer
behandelt
.
Dort
ist
ausgeführt
Betroffene
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Entscheidungen
allgemeinen
besonderen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit
rechnet
noch
Äußerungen
einschlägigen
Literatur
aufzeigt
entnehmen
wäre
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesarbeitsgerichts
Anwaltszwang
unterliegende
Verfahren
Verwaltungsgerichtsbarkeit
anzuwenden
sei
.
Betroffenen
angeführten
Entscheidung
hat
Bundesverwaltungsgericht
Frage
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verallgemeinerungsfähig
sei
Entscheidungserheblichkeit
dahinstehen
lassen
NVwZ
.
Umstand
Betroffene
Auffassung
ist
Anwendung
Rechtsprechung
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
sei
Art
.
Abs.
GG
vereinbaren
füllt
Voraussetzungen
Zulassungsgrund
.
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
30.09.2015
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