BESCHLUSS 5 . September Kartellverwaltungssache ECLI : : Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . September Präsidentin Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Beschluss 7 . Juni wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gründe : Beschluss 7 . Juni hat Senat Beschwerde Betroffenen Nichtzulassung Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 30 . September zurückgewiesen . Anhörungsrüge macht Betroffene geltend Entscheidung Senats verletze Anspruch rechtliches Gehör . II . fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat Sache Erfolg . Senat hat Entscheidung 7 . Juni Angriffe Nichtzulassungsbeschwerde Betroffenen vollem Umfang geprüft jedoch durchgreifend erachtet . hat Vortrag Betroffenen gehe hier kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesarbeitsgerichts Bedeutung Unterzeichnung bestimmenden Schriftsatzes Rechtsanwalt Zusatz " " Anwaltszwang unterliegenden Verfahren übertragen werden könne Kenntnis Randnummer behandelt . Dort ist ausgeführt Betroffene Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Entscheidungen allgemeinen besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet noch Äußerungen einschlägigen Literatur aufzeigt entnehmen wäre Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesarbeitsgerichts Anwaltszwang unterliegende Verfahren Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden sei . Betroffenen angeführten Entscheidung hat Bundesverwaltungsgericht Frage Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen NVwZ . Umstand Betroffene Auffassung ist Anwendung Rechtsprechung verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei Art . Abs. GG vereinbaren füllt Voraussetzungen Zulassungsgrund . Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung 30.09.2015 VI-Kart