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1078 lines
10 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
29
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Organleihe
§
Abs.
Werden
Aufgaben
Regulierungsbehörde
§
Abs.
EnWG
Landesregulierungsbehörde
wahrgenommen
ist
örtliche
Zuständigkeit
§
Abs.
Sitz
maßgeblich
auch
betreffende
Land
Wahrnehmung
Zuständigkeit
fallenden
Regulierungsaufgabe
Wege
Organleihe
Bundesnetzagentur
bedient
.
.
29
.
April
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
28
.
März
aufgehoben
.
Verfahren
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
bislang
angefallenen
Kosten
Auslagen
Hanseatische
Oberlandesgericht
verwiesen
.
Gegenstandswert
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
stellte
Bundesnetzagentur
Antrag
Genehmigung
Entgelten
Gasnetzzugang
.
Antrag
lehnte
Bundesnetzagentur
Wahrnehmung
Aufgaben
Regulierungsbehörde
Land
Beschluss
29
November
teilweise
.
Beschluss
wurde
Antragstellerin
1
.
Dezember
zugestellt
.
enthielt
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde
Bundesnetzagentur
einzureichen
ist
;
genügt
Beschwerde
Frist
Oberlandesgericht
eingeht
.
Antragstellerin
hat
3
.
Januar
Beschwerde
Bundesnetzagentur
eingelegt
.
Bundesnetzagentur
hingewiesen
hatte
Beschwerdefrist
eingehalten
sei
hat
Antragstellerin
Verweisung
Beschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
vorsorglich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Oberlandesgericht
Bundesnetzagentur
Verfahrensakten
vorgelegt
hat
hat
Verweisungsantrag
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
abgelehnt
.
Beschwerde
Antragstellerin
hat
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
.
Bundesnetzagentur
tritt
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Beschwerde
unzulässig
Antragstellerin
schuldhaft
2
.
Januar
ablaufende
Beschwerdefrist
versäumt
habe
.
Einlegung
Beschwerde
3
.
Januar
sei
verspätet
Rechtsmittelbelehrung
zutreffend
Oberlandesgericht
zuständiges
Beschwerdegericht
bezeichnet
habe
Rechtsbeschwerde
eingelegt
werden
könne
.
Zwar
falle
Genehmigung
Entgelte
Zuständigkeit
Landesregulierungsbehörde
Gasnetz
Antragstellerin
Kunden
versorgt
würden
.
Vollzug
Energiewirtschaftsgesetzes
habe
Bund
jedoch
Verwaltungsabkommens
Land
Wege
Organleihe
Bundesnetzagentur
Verfügung
gestellt
.
verfassungsrechtlich
unbedenkliche
führe
gerichtliche
Zuständigkeit
Sitz
Bundesnetzagentur
anknüpfe
.
nehme
funktionell
Aufgaben
Landesregulierungsbehörde
eigenen
Namen
.
entspreche
Zweck
Energiewirtschaftsgesetz
gewollten
Zuständigkeitskonzentration
Bundesnetzagentur
Falle
Wahrnehmungszuständigkeit
Landesregulierungsbehörde
ihrerseits
-4selbst
Regulierungsbehörde
Sinne
§
Abs.
EnWG
anzusehen
.
So
könnten
auch
widerstreitende
Entscheidungen
weitgehend
ausgeschlossen
werden
.
Wiedereinsetzungsantrag
Antragstellerin
habe
gleichfalls
Erfolg
Kanzlei
Bevollmächtigten
ausreichende
Fristenausgangskontrolle
gewährleistet
gewesen
sei
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerde
Antragstellerin
ist
verspätet
angefochtenen
Entscheidung
Bundesnetzagentur
enthaltene
Rechtsmittelbelehrung
sachlich
unrichtig
war
.
Rechtsmittelbelehrung
hätte
Oberlandesgericht
Hanseatische
Oberlandesgericht
Entscheidung
berufene
Beschwerdegericht
bezeichnet
werden
müssen
.
gerichtliche
Zuständigkeit
bestimmt
gemäß
§
Abs.
Sitz
Regulierungsbehörde
.
Sitz
Landesregulierungsbehörde
Land
ist
.
ist
Oberlandesgericht
Abs.
EnWG
Beschwerdegericht
Entscheidung
berufen
.
-5b
Auffassung
Beschwerdegerichts
wird
gerichtliche
Zuständigkeit
Verwaltungsabkommen
Wahrnehmung
bestimmter
Aufgaben
Energiewirtschaftsgesetz
3
November
Bundesrepublik
Freien
Hansestadt
Amtsblatt
Freien
Hansestadt
.
beeinflusst
.
Rahmen
vorgenannten
Verwaltungsabkommens
ist
Organleihe
vereinbart
verwaltungspraktischen
ökonomischen
Erwägungen
Entlastung
Landesbehörden
dienen
soll
Art
.
Abs.
.
stellt
Bund
Land
Wege
Organleihe
Bundesnetzagentur
Wahrnehmung
bestimmter
Verwaltungsaufgaben
Energiewirtschaftsgesetz
Verfügung
.
Verwaltungsaufgaben
gehört
Entgeltgenehmigung
§
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
.
Rahmen
übertragenen
Verwaltungsaufgaben
führt
Bundesnetzagentur
nur
eigentliche
Verwaltungsverfahren
trifft
abschließende
Entscheidung
;
vollstreckt
auch
erlassenen
Verwaltungsakte
vertritt
Landesregulierungsbehörde
Rechtsbehelfsverfahren
.
Verwaltungsabkommens
vgl.
Holznagel/Göge/
.
wird
Bundesnetzagentur
originär
zuständig
.
Verwaltungsabkommen
bedient
hergebrachten
Instituts
Organleihe
ausdrücklich
Art
.
Abs.
Rechtsbegriff
Bezug
nimmt
.
Organleihe
ist
gekennzeichnet
Organ
Rechtsträgers
ermächtigt
beauftragt
wird
Aufgabenbereich
anderen
Rechtsträgers
wahrzunehmen
betreffenden
Verwaltungsebene
Zweckmäßigkeitsgründen
personellen
sächlichen
Mittel
Aufgabenerfüllung
vorhält
.
entliehene
Organ
wird
Organ
Entleihers
tätig
Weisungen
grundsätzlich
unterworfen
ist
Organ
getroffenen
Maßnahmen
Entscheidungen
zugerechnet
werden
1
31
.
NVwZ
.
;
BVerwG
.
13.2.1976
.
-6Das
Bundesverwaltungsgericht
hat
Fall
Verwaltungsabkommens
Bundesbehörde
Wege
Organleihe
Aufgaben
Landesverwaltung
übernommen
hatte
Bundesbehörde
Verwaltungsstruktur
Landes
eingebettetes
Organ
Landes
angesehen
Landesaufgaben
ausführt
BVerwG
.
Verwaltungsvereinbarung
Landesaufgaben
wahrnehmende
Bundesbehörde
sei
Organ
Landes
behandeln
.
Tätigkeit
entliehenen
Bundesbehörde
stelle
Rahmen
übertragenen
Aufgabenbereichs
reine
Landesverwaltung
BVerwG
.
Wesentliches
Merkmal
Organleihe
Land
Behörde
Bundes
leiht
ist
somit
entliehene
Bundesbehörde
Aufgaben
Landesverwaltung
ausführt
funktionell
Landesverwaltung
eingegliedert
wird
.
gesetzliche
Zuständigkeit
Landes
bleibt
unberührt
.
werden
Kompetenzen
Land
Bund
verlagert
;
verlagert
werden
vielmehr
personelle
sächliche
Verwaltungsmittel
Bund
entleihende
Land
BVerfGE
.
Bundesnetzagentur
entliehene
Behörde
nimmt
Land
energiewirtschaftliche
Regulierungsaufgabe
wahr
wird
insoweit
Verwaltungsstrukturen
Landes
eingebettet
.
spiegelt
auch
Verwaltungsabkommen
.
Dort
ist
Artikel
bestimmt
Fachaufsicht
ausgestaltete
Aufsicht
Senator
Bau
Umwelt
Verkehr
Landes
obliegt
.
ist
Energiewirtschaftsgesetz
speziellen
Regelungen
enthält
Verwaltungsverfahrensrecht
Landes
anzuwenden
Art
.
.
-7cc
Verwaltungsabkommen
begründete
Organleihe
ändert
mithin
Regulierungsentscheidung
Hoheitsakt
Bremer
Landesbehörde
ist
.
Bundesnetzagentur
Regulierungsbehörde
Freie
Hansestadt
handelt
ist
Sitz
Eingliederung
Bremer
Landesverwaltung
.
Rückgriff
personelle
sächliche
Verwaltungsmittel
Bundesbehörde
lässt
maßgeblichen
Sitz
Landesregulierungsbehörde
unberührt
.
auch
Streitfall
andere
Anknüpfung
Land
gewollt
war
wird
verdeutlicht
Senat
Freien
Hansestadt
Bund
vereinbarten
Organleihe
Senator
Bau
Umwelt
Verkehr
Land
Regulierungsbehörde
bestimmt
hat
§
Bekanntmachung
Energiewirtschaftsgesetz
zuständige
Behörde
.
S.
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
rechtfertigt
auch
abweichende
Beurteilung
gerichtliche
Zuständigkeitskonzentration
sinnvoll
zweckmäßig
erscheint
.
Korrekturen
können
nur
vorgenommen
werden
entsprechender
Auslegungsspielraum
besteht
.
fehlt
jedoch
Anbetracht
allein
Sitz
zuständigen
Behörde
abstellenden
Regelung
§
Abs.
EnWG
.
Übrigen
können
Beschwerdegericht
angeführten
Regelungen
§
;
§
angenommene
Zuständigkeitskonzentration
rechtfertigen
.
Verlagerung
Energiewirtschaftsrechtssachen
Ebene
Oberlandesgerichte
kann
hier
beurteilende
Frage
ebenso
wenig
fruchtbar
gemacht
werden
Konzentrationsbestimmungen
Landes
gelten
etwa
Konzentration
kartellrechtlichen
Streitigkeiten
Oberlandesgericht
Land
.
sind
Verhältnis
Länder
zueinander
noch
Bund
aussagekräftig
.
angeführten
Bestimmungen
lässt
herleiten
Frage
gerichtlichen
Zuständigkeit
Einbeziehung
Bundesbehörde
Rahmen
Organleihe
geht
.
-8Gleichfalls
unergiebig
Auslegung
Sinne
Beschwerdegerichts
ist
Zuständigkeitsbestimmung
gerichtliche
Überprüfung
Monitoring
§
.
getroffenen
ausdrücklichen
Regelung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
EnWG
wurde
gerichtlichen
Kontrolle
sämtlicher
Entscheidungen
Zusammenhang
Monitoring
Sitz
Bundesnetzagentur
zuständige
Oberlandesgericht
betraut
mithin
also
Oberlandesgericht
.
sollte
Gleichklang
gerichtlichen
Überprüfung
Verfügungen
Bundesnetzagentur
übergeordneten
Bundesministeriums
hergestellt
werden
§
Rdn
.
Identität
Thematik
Hinblick
häufigen
Befassung
dort
entwickelten
Sachverstand
Wahl
Oberlandesgericht
fiel
.
gesetzlich
geregelte
Spezialfall
Rechtsschutz
Maßnahmen
Bundesbehörden
bezieht
ist
generell
verallgemeinerungsfähig
noch
vorliegenden
Fall
übertragbar
.
Gesetzgeber
hat
Nebeneinander
Bundesnetzagentur
Landesregulierungsbehörden
wesentlichen
Streitfragen
Gesetzgebungsverfahren
gezählt
hatte
vgl.
Salje
EnWG
§
Rdn
.
.
auch
unterschiedliche
gerichtliche
Zuständigkeiten
bewusst
Kauf
genommen
.
Konzentration
Zuständigkeit
mag
sinnvoll
sein
.
mag
sprechen
Zuständigkeit
Oberlandesgerichts
zumindest
Fällen
begründen
Bundesnetzagentur
Wege
Organleihe
Wahrnehmung
Aufgaben
Landesregulierungsbehörde
übertragen
wurde
.
müsste
aber
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
vorgezeichnete
Weg
beschritten
entsprechender
Staatsvertrag
abgeschlossen
werden
.
.
fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung
bewirkt
Beschwerde
§
Abs.
Satz
VwGO
Jahres
Zustellung
angefochtenen
Entscheidung
eingelegt
werden
kann
.
Regelungen
Rechtsmittelbelehrung
Verwaltungsgerichtsordnung
mithin
auch
§
Abs.
Satz
VwGO
Salje
§
Rdn
.
8)
sind
hier
anzuwenden
§
Abs.
Belehrung
vorsieht
Energiewirtschaftsgesetz
§
Nr.
EnWG
Bezug
genommene
Zivilprozessordnung
Vorschriften
Inhalt
Rechtsmittelbelehrungen
Folgen
unrichtiger
Rechtsmittelbelehrungen
enthalten
.
§
Abs.
Satz
VwGO
hat
Belehrungsfehler
Folge
Beschwerdefrist
Gang
gesetzt
wird
.
gilt
auch
hier
vorliegende
Belehrungsfehler
geführt
hat
Antragstellerin
Rechtsbehelf
rechtzeitig
Bundesnetzagentur
angebracht
hat
.
Anwendung
§
Abs.
VwGO
setzt
derartigen
Kausalzusammenhang
.
.
Senat
verweist
Verfahren
unmittelbar
Entscheidung
berufene
Oberlandesgericht
.
obliegt
auch
Entscheidung
bisher
angefallenen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Verfahrensbeteiligten
.
bisher
angefallenen
Kosten
sind
entsprechend
§
Abs.
Satz
Teil
Kosten
behandeln
Verfahren
Oberlandesgericht
entstehen
.
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
28.03.2007