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2478 lines
20 KiB

BESCHLUSS
16
.
Dezember
BGHSt
:
ja
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
;
§
Abs.
;
Nr.
Art
.
Abs.
Auch
unionsrechtskonformer
Auslegung
Berücksichtigung
Vorschrift
§
Abs.
Fassung
7
.
GWB-Novelle
Bemessung
Unternehmensgeldbuße
kann
§
Abs.
Rechtsnachfolger
juristischen
Person
Personenvereinigung
Inkrafttreten
§
Abs.
begangenen
Tat
Bußgeld
nur
verhängt
werden
früheren
neuen
Vermögensverbindung
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
Nahezu-Identität
besteht
Bestätigung
Beschluss
10
.
BGHSt
Versicherungsfusion
.
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
ermächtigt
nationalen
Wettbewerbsbehörden
-gerichte
Verstoßes
Wettbewerbsrecht
Europäischen
Union
Bußgeld
Unternehmen
unabhängig
nationalen
Bußgeldvorschriften
verhängen
.
Beschluss
16
.
Dezember
OLG
Bußgeldverfahren
Nebenbetroffene
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
16
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Generalstaatsanwaltschaft
Urteil
1
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
wird
gemäß
§
Abs.
verworfen
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Nebenbetroffenen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
Nebenbetroffene
Vorwurf
Kartellordnungswidrigkeit
freigesprochen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Generalstaatsanwaltschaft
Bundeskartellamt
beitritt
.
Generalbundesanwalt
beantragt
Verwerfung
§
Abs.
Europäische
Kommission
hat
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
Nr.
Stellung
genommen
.
Oberlandesgericht
hat
Nebenbetroffene
freigesprochen
Voraussetzungen
bußgeldrechtliche
Verantwortlichkeit
§
Abs.
vorlägen
.
1
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
ist
Nebenbetroffene
Gesamtrechtsnachfolgerin
maxit
GmbH
Folgenden
:
Maxit
bundesweit
Herstellung
Vertrieb
Trockenmörtel
tätigen
Unternehmens
.
Maxit
wurde
notariell
beurkundeten
Vertrag
16
.
Juni
Nebenbetroffene
verschmolzen
Verschmelzung
20
Juli
Handelsregister
eingetragen
.
Größenverhältnissen
Verschmelzungsbeteiligten
hat
Oberlandesgericht
festgestellt
Maxit
Stichtag
31
.
Dezember
Eigenkapital
Höhe
Millionen
Euro
Sachanlagen
Höhe
Millionen
Euro
Finanzanlagen
Höhe
Millionen
Euro
aufwies
.
Umsatzerlöse
Jahr
betrugen
Millionen
Euro
;
Maxit
waren
Jahr
durchschnittlich
Mitarbeiter
beschäftigt
.
Nebenbetroffene
ergaben
Verschmelzung
Stichtag
Eigenkapital
Höhe
Millionen
Euro
Sachanlagen
Höhe
Millionen
Euro
Finanzanlagen
Höhe
Millionen
Euro
.
erzielte
Jahr
Umsatzerlöse
Höhe
Millionen
Euro
;
waren
Mitarbeiter
beschäftigt
.
Maxit
ist
Bußgeldbescheid
erlassen
worden
damaliger
mittlerweile
rechtskräftig
Bußgeld
belegter
Geschäftsführer
Treffen
27
.
Oktober
anderen
Spitzenvertretern
Mörtelherstellern
jeweils
bestehenden
Absichten
Hinblick
Einführung
Silostellgebühr
ausgetauscht
habe
Hersteller
Mörtelmengen
Tonnen
direkt
Baustellen
Verarbeiter
transportieren
Folgezeit
Abnehmern
zusätzliches
Entgelt
Silogestellung
durchsetzten
.
2
.
Oberlandesgericht
ist
Auffassung
Voraussetzungen
Verhängung
Geldbuße
Nebenbetroffene
§
vorlägen
.
Geschäftsführer
sei
nur
Maxit
aber
Nebenbetroffene
tätig
geworden
.
Zeitpunkt
Verschmelzung
sei
Kartellordnungswidrigkeit
Geschäftsführers
bereits
beendet
gewesen
.
jüngeren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
komme
Erstreckung
bußgeldrechtlichen
Haftung
Rechtsnachfolger
nur
Betracht
früheren
neuen
Vermögensverbindung
Identität
Nahezu-Identität
bestünde
.
Zwar
belegten
festgestellten
Zahlen
nahezu
Punkten
Sachanlagen
Finanzanlagen
Umsätze
Zahl
Mitarbeiter
relatives
Übergewicht
Maxit
.
bußgeldrechtlichen
Sinne
hinreichende
Prägung
Gesamtvermögens
übernommene
Vermögen
könne
hieraus
aber
geschlossen
werden
.
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
lasse
ebenfalls
Bußgeldhaftung
Nebenbetroffenen
herleiten
.
gelte
schon
Last
gelegte
Verhalten
geeignet
gewesen
sei
zwischenstaatlichen
Handel
spürbar
beeinträchtigen
somit
Art
.
jetzt
:
Art
.
verstoßen
habe
.
Silostellgebühr
verursachter
Preisanstieg
könne
Mörteleinlieferungen
benachbarten
Ausland
allenfalls
begünstigt
aber
erschwert
haben
.
ermächtige
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
nationalen
Wettbewerbsbehörden
lediglich
Ahndung
Regeln
nationalen
Rechts
.
schon
Wortlaut
Norm
nahegelegte
Normverständnis
werde
Entstehungsgeschichte
bestätigt
Harmonisierung
einzelstaatlichen
Sanktionen
habe
erfolgen
sollen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Generalstaatsanwaltschaft
ist
unbegründet
.
erhobenen
Verfahrensrügen
Rechtsbeschwerde
Annahme
Oberlandesgerichts
angreifen
will
Maxit
vorgeworfene
abgestimmte
Verhalten
sei
geeignet
gewesen
Handel
Mitgliedstaaten
beeinträchtigen
bedürfen
Erörterung
.
Urteil
kann
insoweit
etwaigen
Verfahrensmangel
ebenso
wenig
beruhen
sachlich-rechtlichen
Fehler
Prüfung
möglicher
Auswirkungen
abgestimmten
Verhaltens
Binnenmarkt
.
angegriffenen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
ergibt
Nebenbetroffene
Verstoß
Geschäftsführers
Maxit
§
noch
Verstoß
Art
.
bußgeldrechtliche
Verantwortung
trägt
.
1
.
bußgeldrechtliche
Verantwortlichkeit
Unternehmen
bestimmt
§
hier
maßgeblichen
29
.
Juni
geltenden
Fassung
Vorschrift
kann
Verbandsgeldbuße
nur
dann
juristische
Person
festgesetzt
werden
Organ
Leitungsfunktion
tätiger
Mitarbeiter
Ordnungswidrigkeit
begangen
hat
§
Abs.
.
Verhängung
Geldbuße
setzt
unmittelbare
Beziehung
Täter
juristischen
Person
gehandelt
hat
.
Fällen
Gesamtrechtsnachfolge
Verschmelzung
entfällt
Beziehung
Wirksamkeit
Verschmelzung
verschmolzene
juristische
Person
Zeitpunkt
erloschen
ist
§
Abs.
Nr.
UmwG
.
juristischen
Person
verschmolzen
wurde
steht
Täter
aber
gehandelt
hat
Beziehung
.
Verfassungsgewährleistung
Art
.
Abs.
GG
nur
dann
Ahndung
zulässt
gesetzlich
bestimmt
ist
hat
Senat
Geltung
§
generelle
Bußgeldverantwortung
Rechtsnachfolgers
ausgeschlossen
Gesetzgeber
befinden
hätte
Beschluss
10
.
August
BGHSt
Versicherungsfusion
.
Gesetzgeber
hat
8
.
Gesetz
Änderung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
26
.
Juni
.
S.
reagiert
.
Gesetz
eingefügte
Vorschrift
Abs.
Falle
Gesamtrechtsnachfolge
partiellen
Gesamtrechtsnachfolge
Aufspaltung
§
Abs.
UmwG
Geldbuße
Rechtsnachfolger
festgesetzt
werden
kann
Fall
vorliegenden
Verhängung
Bußgelds
Gesamtrechtsnachfolger
erlaubte
kann
hier
beurteilende
Tat
indes
rückwirkende
Anwendung
finden
;
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Satz
GR-Charta
.
Allerdings
kann
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bußgeldrechtliche
Verantwortlichkeit
Rechtsnachfolgers
auch
§
angenommen
werden
früheren
neuen
Vermögensverbindung
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
nahezu
Identität
besteht
.
wirtschaftliche
Identität
ist
allerdings
nur
gegeben
"
haftende
Vermögen
weiterhin
Vermögen
gemäß
§
Verantwortlichen
getrennt
gleicher
ähnlicher
Weise
bisher
eingesetzt
wird
neuen
juristischen
Person
wesentlichen
Teil
Gesamtvermögens
ausmacht
aaO
Beschlüsse
11
.
März
WUW/E
Bußgeldhaftung
;
23
November
verlesener
Handelsregisterauszug
;
4
.
Oktober
BGHSt
Rn
.
Akteneinsichtsgesuch
;
10
.
August
BGHSt
.
Versicherungsfusion
.
Auffassung
Bundeskartellamts
erlaubt
§
Abs.
Satz
Zeitraum
7
.
GWB-Novelle
Beurteilung
.
Bezug
Regelung
"
Unternehmen
"
Bestimmung
Umsatzes
betrifft
allein
Rechtsfolgenseite
Frage
juristische
Person
überhaupt
Handeln
Leitungsperson
Bußgeld
belegt
werden
darf
abschließend
§
bestimmt
wird
;
§
Abs.
vorgesehene
Begrenzung
Ahndung
Organtat
juristischen
Person
Organ
Tat
begangen
hat
vermag
§
Abs.
Satz
aufzuheben
vgl.
BGHSt
.
Versicherungsfusion
.
Einfügung
§
Abs.
hat
Gesetzgeber
Übrigen
Anknüpfung
juristischen
Person
festgehalten
vgl.
Raum
Kartellrecht
12
.
Aufl
.
.
bestätigt
§
Abs.
.
V.m
.
§
mithin
Inkrafttreten
8
.
GWB-Novelle
geltende
nationale
Recht
vorstehenden
Grundsätze
hinausgehende
bußgeldrechtliche
Inanspruchnahme
Gesamtrechtsnachfolgers
erlaubte
vgl.
BT-Drucks
.
S.
49
;
S.
.
2
.
Grundsätzen
besteht
bußgeldrechtliche
Verantwortlichkeit
Nebenbetroffenen
§
Abs.
Voraussetzung
Nahezu-Identität
Vermögen
verschmolzenen
Gesellschaft
Nebenbetroffenen
hat
Oberlandesgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
-9-
Zwar
lässt
aufgeführten
wirtschaftlichen
Parametern
deutliches
Übergewicht
Maxit
feststellen
.
Ausnahme
Eigenkapitals
Verschmelzungsstichtag
Maxit
nur
etwa
%
Eigenkapitals
Nebenbetroffenen
aufwies
liegt
anderen
Kennzahlen
durchschnittlich
Verhältnis
Maxit
.
betrifft
Finanzanlagen
Mitarbeiterzahl
Umsätze
Produktionsstandorte
.
wirtschaftlicher
Größenunterschied
reicht
aber
Nahezu-Identität
ursprünglichen
Vermögens
Maxit
Nebenbetroffenen
Verschmelzung
anzunehmen
.
Auch
Gesamtbetrachtung
längeren
Zeitraum
Verschmelzung
umfasst
ergibt
Oberlandesgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
frühere
Maxit
unternehmerischer
Vermögenswert
Verschmelzung
konstituierte
Nebenbetroffene
so
maßgeblich
geprägt
hätte
nahezu
einheitlichen
Vermögenswert
ausgegangen
werden
könnte
.
Unbeachtlich
bleibt
Zusammenhang
weiterhin
Umstand
Nebenbetroffene
bereits
Übernahme
Geschäftsanteile
Maxit
gehalten
hatte
.
gilt
hier
schon
Zeitpunkt
Zuwiderhandlung
noch
Fall
war
.
3
.
Ergebnis
hier
maßgeblichen
Rechtgrundlagen
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Bußgeld
Nebenbetroffene
verhängt
werden
kann
vermag
auch
unionsrechtskonforme
Auslegung
Bestimmungen
ändern
.
Allerdings
hat
Kommission
Stellungnahme
hingewiesen
allgemeine
Grundsatz
effektiven
Durchsetzung
Wettbewerbsrechts
Union
vgl.
Slg
.
I-5161
.
WuW/E
Pfleiderer
erfordert
nationale
Recht
hinreichend
abschreckende
Sanktionen
bereithält
vgl.
Slg
.
.
WuW/E
EU-R
BV
;
Urteil
18
.
Juni
WuW/E
.
f.
Schenker
;
Immenga/Mestmäcker
Wettbewerbsrecht
5
.
Aufl
.
.
VO
.
;
siehe
auch
Slg
.
.
.
geht
Pflicht
mitgliedstaatlichen
Gerichte
einzelstaatliche
Recht
möglichst
so
auszulegen
hier
Gunsten
Rechtsbeschwerde
unterstellten
Zuwiderhandlung
Art
.
Art
.
effektive
Sanktionen
verhängt
werden
können
.
Auslegung
einzelstaatlichen
Vorschriften
müssen
Gerichte
Mitgliedstaaten
wirksamen
Durchsetzung
Unionsrechts
Rahmen
Wortlautgrenze
Berücksichtigung
gesamten
nationalen
Rechts
verfügbaren
Spielräume
nutzen
vgl.
Slg
.
I-6653
.
.
;
Urteil
26
November
.
;
.
.
Bestimmung
nationalen
Auslegungsmethoden
allerdings
innerstaatlichen
Gerichten
obliegt
.
I-6653
.
;
Urteil
28
.
Juni
.
;
.
f.
.
Pflicht
unionsrechtskonformen
Auslegung
findet
aber
allgemeinen
Rechtsgrundsätzen
insbesondere
Grundsatz
Rechtssicherheit
insofern
Schranken
Grundlage
Auslegung
nationalen
Rechts
legem
also
nationalem
Recht
zulässigen
Methoden
richterlicher
Rechtsfindung
dienen
darf
vgl.
Slg
.
I-6653
.
.
;
.
.
Urteil
3
Juli
.
;
aaO
.
Grundsätze
gelten
besonderer
Weise
Vorschriften
Gebiet
Strafrechts
siehe
Slg
.
I-5285
.
Pupino
;
4
.
Aufl
.
.
Auslegung
deutschen
europäischen
Verfassungsrecht
verankerten
Gesetzlichkeitsprinzip
Art
.
Abs.
GG
;
Art
.
Abs.
GR-Charta
;
Art
.
somit
auch
Wortsinngrenze
besondere
Bedeutung
zukommt
vgl.
LK-StGB/Dannecker
12
.
Aufl
.
.
.
;
StGB
4
.
Aufl
.
.
111a
;
2
.
Aufl
.
Art
.
.
.
gesetzlich
vorgesehene
strafrechtliche
Verantwortlichkeit
kann
unionsrechtskonforme
Auslegung
selbst
dann
gestützt
werden
Rede
stehende
nationale
Regelung
andernfalls
unionsrechtswidrig
erweisen
könnte
Urteil
28
.
Juni
juris
.
;
vgl.
Slg
.
.
.
Oberlandesgericht
hat
zutreffend
ausgeführt
hier
anzuwendenden
Bestimmungen
§
§
Wortlaut
bußgeldrechtliche
Inanspruchnahme
Nebenbetroffenen
rechtfertigen
vermögen
.
Blick
Analogieverbot
Art
.
Abs.
GG
setzt
Erstreckung
bußgeldrechtlichen
Haftung
Rechtsnachfolger
Anbetracht
Wortsinngrenze
§
Anwendungsbereich
Vorschrift
bereits
ausgeführt
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
nahezu
identisch
früheren
Vermögensverbindung
Sinne
ist
"
haftende
Vermögen
weiterhin
Vermögen
gemäß
§
Verantwortlichen
getrennt
gleicher
ähnlicher
Weise
bisher
eingesetzt
wird
neuen
juristischen
Person
wesentlichen
Teil
Gesamtvermögens
ausmacht
BGHSt
.
.
Versicherungsfusion
.
4
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
hat
Oberlandesgericht
rechtsfehlerfrei
abgelehnt
Nebenbetroffene
Art
.
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Art
.
jetzt
:
Art
.
eigenständige
Befugnisnorm
gestütztes
Bußgeld
verhängen
.
europäischen
Rechtspraxis
ist
zwar
möglich
Kommission
auch
Verschmelzung
hervorgegangenen
Rechtsträger
Zahlung
Geldbuße
Haftung
nimmt
.
Art
.
Abs.
Nr.
Unternehmen
Adressat
bußgeldrechtlichen
Ahndung
Kommission
sein
kann
besteht
Unionsrecht
§
Abs.
vergleichbare
starre
Anbindung
Rechtsträger
kartellordnungswidrig
handelnde
natürliche
Person
tätig
geworden
ist
.
hat
auch
Folge
Kommission
Rechtsnachfolger
Bußgeld
verhängen
darf
ursprünglich
haftende
Unternehmen
mehr
existiert
Erwerber
übernommen
wurde
.
Fall
kann
Verantwortung
übernommenen
Unternehmen
begangene
Zuwiderhandlung
Erwerber
Rechtsnachfolger
zugerechnet
werden
Urteil
5
.
Dezember
.
;
Slg
.
I-8681
.
WuW/E
Erste
.
gilt
jedenfalls
übernehmende
Unternehmen
hier
zweifelhaft
wäre
wirtschaftlichen
Kontinuität
übernommenen
Unternehmen
steht
vgl.
Slg
.
.
WuW/E
EU-R
.
Art
.
Nr.
ermächtigt
indes
allein
Kommission
Wettbewerbsbehörden
Mitgliedstaaten
dort
normierten
Entscheidungen
treffen
.
Art
.
Abs.
Nr.
enthält
Verweisung
schließen
ließe
.
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
sind
Wettbewerbsbehörden
Mitgliedstaaten
Anwendung
Artikel
jetzt
Art
.
f.
zuständig
.
können
Satz
Vorschrift
genannten
Entscheidungen
erlassen
.
Art
.
Abs.
Satz
4
.
Spiegelstrich
Nr.
ergibt
indes
Verhältnis
Bürger
einzelstaatliche
Ermächtigung
hinausgehende
Grundlage
Verhängung
europäischer
Geldbußen
.
Art
.
Nr.
rechtfertigt
insbesondere
unabhängig
nationalen
Bestimmungen
Begründung
Bußgeldhaftung
Rechtsträger
Unternehmen
Sinn
europäischen
Wettbewerbsrechts
gehört
Art
.
zuwidergehandelt
hat
Grundsätzen
Haftung
nehmen
Rahmen
Art
.
Nr.
gelten
.
Auferlegung
Sanktion
Zuwiderhandlung
europäische
Kartellrecht
Behörden
Mitgliedstaaten
muss
vielmehr
Grund
auch
Höhe
jeweiligen
einzelstaatlichen
Recht
gedeckt
sein
.
Rechtsbeschwerde
ebenso
Ost
Bien
deutsche
Kartellrecht
8
.
GWB-Novelle
S.
.
macht
geltend
Art
.
Abs.
Satz
4
.
Spiegelstrich
Nr.
berechtige
Grunde
Unternehmen
Sinn
europäischen
Wettbewerbsrechts
Geldbuße
belegen
nationale
Recht
nur
Höhe
näher
ausgestalte
Entscheidungen
Kommission
gemäß
Art
.
Nr.
anerkannten
Grundsätzen
Adressaten
auszuwählen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
trifft
.
widerspricht
nur
ganz
überwiegenden
Literaturmeinung
unten
auch
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
ersichtlichen
Willen
Verordnungsgebers
Art
.
Nr.
insoweit
verfolgten
Zweck
unten
.
nahezu
einhelligen
Auffassung
Schrifttum
stellt
.
Nr.
Verhältnis
Bürger
Rechtsgrundlage
Verhängung
unionsrechtlicher
Geldbußen
Sura
Kartellrecht
12
.
Aufl
.
Art
.
VO
.
f.
;
KK-KartR/Schütz
Art
.
.
f.
;
MünchKommWettbR/Bauer
Art
.
VO
.
.
;
Ritter
Immenga/Mestmäcker
Wettbewerbsrecht
5
.
Aufl
.
Art
.
.
Fn
.
.
7
Wettbewerbsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
22
;
Klees
Europäisches
Kartellverfahrensrecht
.
;
Bechtold/Bosch/Brinker
EU-Kartellrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
VO
.
f.
aE
;
Puffer-Mariette
Schröter/Jakob/Klotz/
Mederer
Europäisches
Wettbewerbsrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
VO
.
.
f.
.
20
;
Kartellrecht
Art
.
.
f.
;
Bürger
134
;
Europäisches
Kartellverfahrensrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
.
7
;
Schwarze/Weitbrecht
Grundzüge
europäischen
.
.
;
Grabitz/Hilf
Recht
Europäischen
Union
Art
.
Nr.
.
17
;
Hossenfelder
Kartellrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
Rn
.
3
;
FK/Achenbach
Stand
.
;
Handbuch
EU-Gruppenfreistellungsverordnungen
2
.
Aufl
.
.
Fn
.
.
11
;
wohl
auch
Kartellgesetz
7
.
Aufl
.
.
5
;
Grundsatz
auch
FK/Jaeger
Stand
Art
.
VO
.
14
;
vgl.
auch
Generaldirektor
Europäischen
Kommission
S.
Anlage
Stellungnahme
RegE
8
.
GWB-Novelle
;
Kokott
Schlussanträge
8
.
September
.
Corporation
;
Raum
Langen/Bunte
Kartellrecht
12
.
Aufl
.
.
;
aA
nur
Ost
deutsche
Kartellrecht
8
.
GWB-Novelle
S.
.
;
konkrete
Begründung
auch
Mäsch/van
Hout
Kartellrecht
Art
.
.
4
;
möglicherweise
auch
Jung
4
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Oberlandesgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
sprechen
Gesetzessystematik
auch
Entstehungsgeschichte
Art
.
Nr.
lediglich
Verhältnis
Union
Mitgliedstaaten
Entscheidungsbefugnisse
Aufgaben
Stärkung
dezentralen
Anwendung
Unionsrechts
Erwägungsgründe
Verordnung
Mitgliedstaaten
übertragen
werden
sollten
eigenständige
Rechtsgrundlage
Tätigwerden
nationalen
Wettbewerbsbehörden
Bürger
schaffen
Richtung
wohl
auch
Kokott
Schlussanträge
28
.
Februar
.
Schenker
.
Wortlaut
Aufbau
Verordnung
Nr.
legen
Kapitel
Zuständigkeit
enthaltenen
Regelungen
Art
.
parallele
Zuständigkeit
Kommission
einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden
Durchsetzung
europäischen
Wettbewerbsrechts
statuieren
.
Abgesehen
Ermächtigung
nationalen
Wettbewerbsbehörden
Entzug
Rechtsvorteils
Gruppenfreistellung
Art
.
Abs.
Nr.
enthält
Verordnung
konkrete
Regelungen
nur
Kommission
treffenden
Entscheidungen
Art
.
.
Nr.
.
erst
dort
vorgesehenen
konkreten
Eingriffsbefugnisse
verweist
lediglich
Aufgabenbereich
Kommission
betreffende
Zuständigkeitsbestimmung
Art
.
Nr.
jedoch
Mitgliedstaaten
betreffende
Zuständigkeitsregelung
Art
.
Nr.
.
eindeutigen
Begründung
Vorschlag
Kommission
endg
.
enthält
.
Nr.
rung
einzelstaatlichen
Sanktionen
auch
Kommission
Stellungnahme
Rechtsbeschwerdeverfahren
hinweist
.
Vorschlag
Europäischen
Parlaments
Art
.
Abs.
Satz
4
.
Kommissionsentwurfs
abzuändern
nationalen
Behörden
Verhängung
Geldbußen
Zwangsgeldern
Art
.
Entwurfs
jetzt
:
Art
.
Nr.
sonstigen
Europäischem
Wettbewerbsrecht
vorgesehenen
Sanktionen
befugt
sind
.
vgl.
Bericht
Ausschusses
Wirtschaft
Währung
21
.
Juni
S.
ist
übernommen
worden
.
Vielmehr
blieb
Ermöglichung
einzelstaatlicher
Sanktionen
Ziel
dezentrale
Durchsetzung
Kartellrechts
fördern
.
Verständnis
Art
.
Nr.
steht
auch
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
3
.
Mai
Slg
.
I-3055
Tele2
.
Entscheidung
ist
jedenfalls
entnehmen
Art
.
Nr.
weiteres
belastende
Maßnahmen
einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden
rechtfertigt
.
Gerichtshof
hat
dort
lediglich
entschieden
Art
.
Abs.
Nr.
unmittelbar
anwendbare
Vorschrift
Anwendung
nationalen
Rechtsvorschrift
entgegensteht
verfahrensbeendenden
Entscheidung
verpflichten
würde
Verstoß
Art
.
verneint
wird
.
insoweit
erlaubt
Unionsrecht
Wettbewerbsbehörden
Mitgliedstaaten
lediglich
entscheiden
Anlass
Tätigwerden
besteht
.
.
Tele2
.
Senat
kann
insoweit
Auslegung
Art
.
Abs.
Satz
4
.
Spiegelstrich
Nr.
eigener
Verantwortung
entscheiden
.
Ausnahme
Pflicht
letztinstanzlicher
Gerichte
Art
.
Abs.
Gerichtshof
Europäischen
Union
Vorabentscheidung
Auslegung
Unionsrechts
ersuchen
ist
Rechtsprechung
Gerichtshofs
anerkannt
richtige
Anwendung
Unionsrechts
derart
offenkundig
ist
vernünftigen
Zweifel
Raum
bleibt
.
Fall
gegeben
ist
ist
Berücksichtigung
Eigenheiten
Gemeinschaftsrechts
insbesondere
Lichte
Ziele
Entwicklungsstands
Zeit
Anwendung
betreffenden
Vorschrift
insgesamt
besonderen
Schwierigkeiten
Auslegung
Gefahr
voneinander
abweichender
Gerichtsentscheidungen
Gemeinschaft
beurteilen
vgl.
nur
.
.
.
;
Beschluss
26
November
NotZ
.
.
Gemessen
Maßstab
erweist
Ansicht
Rechtsbeschwerde
offenkundig
unzutreffend
.
Auch
Gerichtshof
geht
ersichtlich
Regelung
Voraussetzungen
Erlass
Sanktionen
Sinn
Art
.
Abs.
Satz
4
.
Spiegelstrich
Nr.
Mitgliedstaaten
obliegt
.
einzelstaatliche
Recht
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Blick
Voraussetzungen
Verhängung
Sanktionen
mindestens
genauso
streng
muss
Art
.
Nr.
Wirksamkeit
Unionsrechts
Frage
gestellt
wird
WuW/E
.
f.
Schenker
betrifft
nämlich
Frage
einzelstaatlichen
Regelungen
Erfordernis
effektiven
Durchsetzung
Wettbewerbsrechts
gegebenenfalls
unionsrechtskonformer
Auslegung
genügen
.
unmittelbare
Anwendung
Art
.
Nr.
Rechtsgrundlage
einzelstaatliche
Geldbußen
sei
nur
teilweise
Stelle
erforderlichen
nationalen
Sanktionsregelung
tritt
wird
aber
eröffnet
.
anders
geht
Kommission
Stellungnahme
Rechtsbeschwerde
Verhängung
Geldbußen
einzelstaatliche
Gerichte
einzelstaatlichem
Recht
erfolgen
hat
allerdings
Berücksichtigung
unionsrechtlichen
Effektivitätsgebots
auszugestalten
Rahmen
gegebenenfalls
vorhandener
Spielräume
auszulegen
ist
.
Abweichende
Entscheidungen
mitgliedstaatlicher
Behörden
Gerichte
Unionsgerichte
sind
ersichtlich
auch
gebotenen
Berücksichtigung
verschiedenen
sprachlichen
Fassungen
Verordnung
vgl.
.
Anbetracht
eindeutigen
Entstehungsgeschichte
Art
.
Nr.
erwarten
.
Rechtsbeschwerde
angeführte
Entscheidung
Unionsgerichtshofs
Slg
.
I-3055
Tele2
begründet
bereits
dargelegten
Gründen
Übrigen
schon
Zweifel
richtigen
Auslegung
Art
.
Abs.
Satz
4
.
Spiegelstrich
Nr.
Sanktionen
befasst
.
vorangegangenen
Schlussanträge
Slg
.
I-3055
enthalten
ebenfalls
Äußerung
Art
.
Nr.
auch
Rechtsgrundlage
Verhängung
Sanktionen
dienen
könnte
.
Dahinstehen
kann
Übrigen
Rechtsbeschwerde
vertretenen
Auffassung
Art
.
Nr.
sei
Grunde
nach
Verbindung
Art
.
§
Rechtsgrundlage
Verhängung
Unternehmensgeldbußen
geeignet
Grundsatz
Gesetzmäßigkeit
Zusammenhang
Straftaten
Strafen
Art
.
Abs.
GR-Charta
entgegenstünde
.
Meier-Beck
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
Kart