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1572 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Vollstreckungsschuldner
verfügt
nur
dann
Pfändungsschutzkonto
kontoführende
Bank
anweist
Zahlungsvorgang
auszulösen
beauftragten
Zahlungsvorgang
ausführt
.
vergebliche
Versuch
Barabhebung
stellt
Verfügung
Freibetrag
.
Verfügungen
Schuldner
pfandfreies
Guthaben
trifft
sind
zunächst
übertragene
Restguthaben
Vormonat
anzurechnen
erst
Erschöpfung
neuen
Sockelfreibetrag
aktuellen
Monats
.
Urteil
19
.
Oktober
AG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Sparkasse
.
führte
künftig
:
Schuldnerin
Pfändungsschutzkonto
§
.
beklagte
Stadt
hatte
Forderungen
Schuldnerin
Höhe
erließ
15
.
April
Klägerin
17
.
April
zugestellte
Einziehungsverfügung
ersten
29
.
April
Klägerin
5
.
Mai
zugestellte
Einziehungsverfügung
zweiten
Forderung
pfändete
angeblichen
Ansprüche
Schuldnerin
Klägerin
Zahlung
gegenwärtigen
Überschusses
künftigen
Überschüsse
Guthaben
Schuldnerin
Saldoziehung
laufender
Rechnung
Kontokorrent
bestehenden
Geschäftsverbindung
jeweils
gebührten
Ansprüche
jeweiligen
Girovertrag
fortlaufende
Auszahlung
Rechnungsabschlüssen
ergebenden
Tagesguthabens
Einschluss
ECLI
:
:
Rechts
Guthaben
Überweisungsaufträge
verfügen
Gutschrift
eingehenden
Beträge
.
gepfändete
Konto
wurde
Guthabenbasis
geführt
.
Bescheid
30
.
Juni
bewilligte
zuständige
Jobcenter
Schuldnerin
§
Abs.
Satz
Nr.
einmalige
Leistung
Erstausstattung
Wohnung
Höhe
überwies
Betrag
Pfändungsschutzkonto
Schuldnerin
Betrag
7
Juli
gutgeschrieben
wurde
.
Höhe
Gutschrift
wollte
Schuldnerin
erstmals
Monat
zusätzlich
bereits
erfolgten
Verfügungen
Höhe
verfügen
.
Schaltermitarbeiterin
verweigerte
jedoch
irrtümlich
Auszahlung
Hinweis
erfolgte
Pfändung
Schuldnerin
Bewilligungsbescheid
Jobcenters
vorlegte
zugleich
Bescheinigung
§
Abs.
Satz
darstellte
.
11
.
September
überwies
Klägerin
Beklagte
gepfändeten
Konto
Betrag
erste
Betrag
zweite
Pfändung
.
Schuldnerin
Klägerin
beanstandet
hatte
schrieb
Beklagten
bestrittenem
klägerischen
Vortrag
2
.
Oktober
Schuldnerin
Betrag
gut
Schuldnerin
gleichen
Tag
Höhe
verfügte
.
Klägerin
verlangte
Auszahlungen
11
.
September
Beklagten
.
verweigerte
Rückzahlung
Hinweis
Zahlungen
seien
Rechtsgrund
erfolgt
.
Klägerin
hat
Beklagte
Rückzahlung
Zinsen
verklagt
.
Klage
blieb
Vorinstanzen
erfolglos
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Bereicherungsanspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
Fall
auch
§
Abs.
Satz
scheitere
Klägerin
streitgegenständlichen
Beträge
Rechtsgrund
Beklagte
geleistet
habe
.
Beträge
seien
wirksam
gepfändet
gewesen
Beklagten
Einziehung
überwiesen
worden
.
Schuldnerin
habe
§
Abs.
Satz
Ende
Monats
einmalige
Leistung
Erstausstattung
Wohnung
verfügt
so
September
insoweit
bestehende
Guthaben
Beklagte
habe
ausbezahlt
werden
müssen
.
Schuldnerin
Anfang
Juli
einbezahlten
Betrag
noch
August
habe
verfügen
wollen
ändere
Ergebnis
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
hat
Beklagte
Bereicherungsrecht
Anspruch
Rückzahlung
September
ausgekehrten
Beträge
.
1
.
Zahlungen
September
handelt
allerdings
Leistungen
Klägerin
Beklagte
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
Satz
.
Klägerin
hat
Zahlungen
nur
Vertragsbeziehung
Schuldnerin
erbracht
auch
Pfändung
begründeten
Einziehungsrecht
Beklagten
Rechnung
tragen
.
besteht
Leistungsverhältnis
Beklagten
vgl.
Urteil
13
.
Juni
IX
ZR
.
2
.
Klägerin
hat
Zahlungen
Rechtsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
Fall
Beklagte
erbracht
.
wäre
nur
dann
Fall
Einziehungsrecht
Beklagten
Guthaben
Konto
Schuldnerin
bestanden
hätte
vgl.
Urteil
13
.
Juni
aaO
S.
.
ist
dann
anzunehmen
Drittschuldnerin
Geldbetrag
Vollstreckungsgläubigerin
auszahlt
Konto
Vollstreckungsschuldnerin
Guthaben
besteht
Urteil
13
.
Juni
aaO
mehrfacher
Forderungspfändung
irrtümlich
nachrangigen
Vollstreckungsgläubiger
zahlt
nochmals
vorrangigen
Gläubiger
zahlen
muss
Urteil
8
.
Oktober
.
Entsprechendes
gilt
Auszahlung
Guthabens
Pfändungsschutzkonto
kommt
Guthaben
§
Pfändung
erfasst
war
.
bestand
Zeitpunkt
Auszahlung
Geldbeträge
Beklagte
zustehendes
Einziehungsrecht
so
Auszahlungen
Rechtsgrund
erfolgten
.
Beklagte
hat
gemäß
§
§
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Land
künftig
:
auch
künftige
Forderungen
Schuldnerin
Girovertrag
Klägerin
zustanden
wirksam
gepfändet
Revisionsklägerin
Abrede
gestellt
wird
.
Pfändungsschutzes
verweist
§
mithin
auch
.
Unstreitig
handelt
gepfändeten
Konto
Pfändungsschutzkonto
Sinne
§
Abs.
.
Beklagte
Forderungen
nur
gepfändet
auch
Einziehung
überwiesen
hatte
§
war
ermächtigt
§
Abs.
Forderungen
Schuldnerin
Klägerin
Auszahlung
Tagessalden
11
.
September
geltend
machen
Ansprüche
Pfändungsschutz
§
unterfielen
.
Streitfall
bestand
Pfändungsschutz
ausgezahlten
Beträgen
mehr
.
Pfändungsschutzkonto
gewährt
Kontoinhaber
automatischen
Antrag
abhängigen
Pfändungsschutz
Pfändung
Kontoguthabens
.
wird
monatliche
Pfändungsfreibetrag
Abs.
Satz
§
Satz
Kalendermonat
Sockelfreibetrag
gewährleistet
streitgegenständlichen
Zeitraum
betrug
.
Sockelfreibetrag
Schuldner
kann
Einzelfall
§
Abs.
aufgestockt
sein
Beschluss
10
November
.
7
;
Urteil
4
.
Dezember
ZR
.
7
;
Kreft
Festschrift
S.
.
Schuldner
Kalendermonat
Guthaben
Höhe
§
Abs.
pfändungsfreien
Betrages
verfügt
wird
Guthaben
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
folgenden
Kalendermonat
zusätzlich
§
Abs.
Satz
Monat
geschützten
Guthaben
Pfändung
erfasst
erhöht
also
Monat
geltenden
Sockelfreibetrag
Ansparübertrag
.
Wird
Kalendermonat
Pfändung
freigestellte
Folgemonat
pfändungsfrei
übertragene
Guthaben
auch
Monat
verfügt
so
unterfällt
Ende
Kalendermonats
Pfändung
vgl.
auch
Beschluss
10
November
aaO
.
;
Urteil
4
.
Dezember
aaO
;
so
auch
BeckOK-ZPO/Riedel
.
11
;
5
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
10
;
Zöller/Stöber
31
.
Aufl
.
.
7
;
Musielak/Voit/Becker
14
.
Aufl
.
.
2b
;
Meller-Hannich
Kindl/
Gesamtes
Recht
Zwangsvollstreckung
3
.
Aufl
.
.
15
;
Kreft
aaO
S.
;
Sudergat
Kontopfändung
P-Konto
3
.
Aufl
.
.
.
Hintergrund
kann
Schuldner
Pfändungsschutzkonto
ständig
Guthaben
Höhe
doppelten
Sockelfreibetrags
unterhalten
.
Verfügungen
Schuldner
pfandfreies
Guthaben
trifft
sind
zunächst
übertragene
Restguthaben
Vormonat
anzurechnen
erst
Erschöpfung
neuen
Sockelfreibetrag
aktuellen
Monats
;
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
ZR
.
16
;
BeckOK-ZPO/Riedel
aaO
;
Bitter
Bankrechts-Handbuch
5
.
Aufl
.
.
;
Sudergat
aaO
.
;
Kreft
aaO
;
EWiR
.
Rechtsprechung
Literatur
wird
allerdings
auch
vertreten
Ansparübertrag
könne
mehrfach
übertragen
werden
Übertrag
sei
temporär
allein
quantitativ
Höhe
Pfändungsfreibetrags
beschränkt
Beschluss
22
.
Januar
;
Prütting/
9
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
entspricht
Wortlaut
gesetzlichen
Regelung
nur
einmalige
Übertragung
Ansparübertrags
nächsten
Monat
kennt
noch
Willen
.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
19
.
Dezember
ist
ausgeführt
Kalendermonat
ausgeschöpfter
Grundfreibetrag
nächsten
Monat
übertragen
werde
neuen
Monat
geltenden
Freibetrag
entsprechend
erhöhe
BT-Drucks
.
S.
.
Übertragung
ausgeschöpften
Freibetrages
wirke
nur
Ende
folgenden
Kalendermonats
;
sei
Freibetrag
verbraucht
worden
erlösche
Pfändungsschutz
betreffende
Betrag
stehe
mehr
Schuldner
Gläubiger
Verfügung
BT-Drucks
.
S.
.
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Gesetzentwurf
Bundesregierung
22
.
April
ist
festgehalten
Schuldner
wirtschaftlich
sinnvoll
Rücksicht
Gläubigerbelange
angemessen
sei
nur
Schuldner
unverbrauchtes
Guthaben
Pfändungsschutz
unterliege
auch
noch
nächsten
Monat
Verfügung
stehe
.
Übertragenes
Guthaben
auch
Folgemonat
verbraucht
werde
stehe
Gläubiger
Verfügung
BTDrucks
.
S.
.
Möglichkeit
mehrfachen
Übertragung
ist
abzulehnen
vgl.
Beschluss
10
November
aaO
;
Urteil
4
.
Dezember
aaO
.
-9-
Allein
Guthaben
Regelung
§
Abs.
erst
Ablauf
Zahlungseingang
folgenden
Monats
Gläubiger
geleistet
werden
darf
kann
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
folgenden
Monat
somit
übernächsten
Monat
Zahlungseingang
übertragen
werden
erhöht
Monat
Pfändungsfreibetrag
Urteil
4
.
Dezember
aaO
.
.
Leistung
Jobcenters
Erstausstattung
Wohnung
Juli
Pfändungsschutzkonto
Schuldnerin
gutgeschrieben
worden
ist
erhöhte
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
Abs.
geschützten
Sockelfreibetrag
Aufstockungsfreibetrag
Höhe
.
§
Abs.
Satz
Nr.
beruhenden
Erstausstattung
Wohnung
handelt
Regelbedarf
umfasste
einmalige
Leistung
gesondert
Regelbedarf
erbracht
wird
Schlegel/Voelzke/Behrend
jurisPK-SGB
4
.
Aufl
.
.
.
stellt
einmalige
Geldleistung
Sinne
Vorschriften
.
Zahlung
Jobcenter
bezog
bestimmten
Zeitraum
sollte
Bescheids
zweckentsprechend
verwendet
werden
.
Dennoch
wurde
Gutschrift
Pfändungsschutzkonto
§
zeitlich
nur
beschränkt
geschützt
nämlich
§
Abs.
Satz
Verbindung
Abs.
Satz
Zuflussmonat
ersten
Folgemonat
BeckOK-ZPO/Riedel
.
.
Auch
Guthaben
sozialrechtlichen
Vorschriften
besteht
zeitlich
unbefristeter
Pfändungsschutz
Zöller/Stöber
31
.
Aufl
.
.
.
Mithin
bestand
erhöhte
Pfändungsschutz
nur
Monate
Juli
August
.
Ergebnis
ändert
Umstand
Schuldnerin
Klägerin
Bescheinigung
§
Abs.
Satz
unstreitig
erst
Monat
vorgelegt
hat
.
Zwar
war
Klägerin
Abs.
Satz
Leistung
Pfändung
Abs.
erfassten
Guthabens
nur
insoweit
verpflichtet
Bescheinigung
etwa
Jobcenters
nachwies
Guthaben
Pfändung
erfasst
war
.
folgt
Gutschrift
Zuflussmonat
allein
§
Abs.
Satz
Verbindung
Abs.
§
Abs.
erst
Monat
geschützt
gewesen
wäre
Möglichkeit
Ansparübertrages
Monat
September
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
.
.
§
Abs.
Satz
handelt
nur
Schutzvorschrift
Bank
;
ändert
Pfändungsschutz
§
Abs.
Satz
bereits
Monat
Juli
einsetzte
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
nur
Monat
fortsetzte
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
auch
erkannt
Schuldnerin
Juli
August
Juli
erfolgte
Gutschrift
Erstausstattung
Wohnung
vollständig
verfügt
auch
insoweit
bestehenden
Freibetrag
Anspruch
genommen
hat
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
Schuldnerin
August
versucht
hat
fraglichen
Geldbetrag
abzuheben
aber
Mitarbeiterin
Klägerin
Hinweis
Pfändung
verwehrt
worden
ist
.
Versuch
Barabhebung
stellt
Annahme
Tatsacheninstanzen
Revisionsbegründung
Revisionsverhandlung
ausdrücklich
Abstand
genommen
hat
Verfügung
Sinne
§
Abs.
.
Auszahlungsbegehren
hat
Schuldnerin
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Satz
beauftragt
Bargeld
auszuzahlen
.
hat
mithin
Klägerin
angewiesen
verpflichtet
Zahlungsvorgang
auszulösen
vgl.
MünchKomm-BGB/Casper
7
.
Aufl
.
.
.
Klägerin
hat
jedoch
Zahlungsvorgang
ausgeführt
erteilte
Weisung
erfüllt
vgl.
MünchKomm-BGB/Casper
aaO
.
.
hat
Folge
Schuldnerin
Monate
Juli
August
Konto
Höhe
geschützten
Betrages
verfügt
hat
.
Kontoverfügung
werden
beispielsweise
folgende
Zahlungsvorgänge
verstanden
:
Barauszahlung
Schuldner
Ausführung
Überweisungsaufträgen
Einlösung
Schecks
Lastschriften
sonstiger
Zahlungspapiere
Belastung
Kontos
Einsatz
Kreditkarten
Belastung
Kontos
führen
vgl.
Sudergat
Kontopfändung
P-Konto
3
.
Aufl
.
.
;
§
.
;
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Deutschen
Bundesbank
Bankrechtliche
Regelungen
3
.
Aufl
.
Band
Anlage
Textanhang
5.IV.A.5
.
.
folgt
Bankkunde
Konto
erst
verfügt
hat
Bank
Zahlungsvorgang
ausgeführt
Konto
belastende
Buchung
vorgenommen
hat
.
Nur
so
erlischt
Auszahlungsanspruch
Kunden
Kreditinstitut
§
Abs.
.
Ablauf
Monats
unterlagen
Beklagte
ausgezahlten
Beträge
sonach
mehr
Pfändungsschutz
§
waren
Beklagte
pfändbar
.
Pfändung
liegenden
Auszahlungsansprüche
Beklagten
Einziehung
überwiesen
waren
konnte
Schuldnerin
zustehenden
Ansprüche
Klägerin
geltend
machen
konnte
Klägerin
§
Abs.
befreiend
Beklagte
leisten
Einziehungsrechte
Beklagten
auch
Forderung
Schuldnerin
Erlöschen
bringen
vgl.
Urteil
8
.
Oktober
.
3
.
Rechtsgrund
ist
später
weggefallen
noch
ist
Leistung
Inhalt
Rechtsgeschäfts
bezweckte
Erfolg
eingetreten
§
Abs.
Satz
.
Klägerin
hat
September
Geldbeträge
Beklagte
bestehenden
Einziehungsrechts
ausgezahlt
ist
Verpflichtung
Drittschuldnerin
nachgekommen
hat
Einziehungsrechte
Beklagten
Erlöschen
gebracht
.
Auszahlungen
ist
gepfändete
Anspruch
Schuldnerin
§
Abs.
untergegangen
.
Rechtsgründe
Leistung
Klägerin
bleiben
bestehen
auch
Schuldnerin
August
vertragswidrig
verweigerten
Geldbetrag
Oktober
doch
noch
ausgezahlt
haben
sollte
.
gleichen
Gründen
kann
gesagt
werden
Leistung
bezweckte
Erfolg
sei
eingetreten
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
31.03.2016
Entscheidung