You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2857 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
18
Abs.
;
§
Setzt
Finanzbehörde
Vollziehung
Steuerbescheides
ernstlicher
Zweifel
Rechtmäßigkeit
fordert
festgesetzten
Betrag
Dauer
Aussetzung
mehr
ernsthaft
.
Ist
unstreitige
Forderung
begrenzte
Zeit
gestundet
ernsthaft
eingefordert
kann
Prognose
drohende
Zahlungsunfähigkeit
vorliegt
gleichwohl
berücksichtigen
sein
Fortführung
.
Urteil
22
.
Mai
IX
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
6
.
März
teilweise
aufgehoben
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Klägers
wird
Urteil
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Dezember
abgeändert
:
Beklagte
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
verurteilt
Kläger
Zinsen
Höhe
5%-Punkten
jeweiligen
Basiszinssatz
4
.
September
vorgerichtliche
Kosten
Höhe
Zinsen
Höhe
5%-Punkten
jeweiligen
Basiszinssatz
29
.
April
zahlen
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Beklagten
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
Kläger
.
Beklagte
.
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Antrag
30
.
Juni
4
.
September
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
Gründung
Jahre
stand
beklagten
S.
laufender
Geschäftsverbindung
.
13
.
Juni
erließ
zuständige
Finanzamt
Schuldnerin
Anspruch
genommene
Gemeinnützigkeit
anerkannte
sofort
vollziehbare
Körperschaftsteuerbescheide
Jahre
954.138,14
DM
DM
jeweils
Zinsen
.
hatte
Beklagte
Kenntnis
.
Bescheide
erhob
Schuldnerin
Sprungklage
Finanzgericht
.
Finanzverwaltung
beantragte
Vollziehung
Bescheide
auszusetzen
.
versuchte
Deckung
jedoch
vergeblich
Steuerforderung
Wege
Lastschrifteinzugs
Beklagten
Pfändung
Beklagten
geführten
Kontos
Schuldnerin
durchzusetzen
.
8
.
September
setzte
Finanzverwaltung
Vollziehung
Steuerbescheide
ernsthafter
Zweifel
Rechtmäßigkeit
.
Urteil
11
.
April
wies
Finanzgericht
Klage
Schuldnerin
ließ
Revision
Urteil
Grundsatzbedeutung
.
Schuldnerin
legte
Urteil
Revision
beantragte
weitere
Aussetzung
Vollziehung
Finanzverwaltung
Ablauf
Monats
Bekanntgabe
abschließenden
Entscheidung
Bundesfinanzhofes
gewährt
wurde
.
Urteil
26
.
Februar
Schuldnerin
11
.
Juni
bekanntgegeben
wurde
wies
Bundesfinanzhof
Revision
unbegründet
.
Schreiben
1
.
September
mahnte
Finanzamt
jedenfalls
12
Juli
fälligen
Steuerforderungen
nunmehr
738.818,88
Zinsen
.
Antrag
24
.
Juni
stundete
Betrag
Auflagen
28
.
Oktober
Ende
Juni
.
Weitere
Stundungsanträge
lehnte
Finanzamt
Oktober
zunächst
.
16
.
Januar
bewilligte
rückwirkend
Zeit
1
Juli
30
.
Juni
Stundung
inzwischen
angewachsenen
Rückstände
.
Zeit
30
.
Juni
leistete
Schuldnerin
Rückführung
Darlehensverbindlichkeiten
beklagten
S.
insgesamt
685.792,72
Kläger
Gesichtspunkt
Insolvenzanfechtung
zurückverlangt
.
Zeitraum
Juni
monatlich
geleisteten
Zahlungen
Schuldnerin
entfielen
Zeit
August
11
Juli
Zeit
12
Juli
30
.
Juni
303.035,11
Zeit
1
Juli
30
.
Juni
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Rechtszug
erfolglosen
Klage
Höhe
290.243,08
anteiliger
Zinsen
Kosten
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
restliches
Zahlungsbegehren
Beklagte
Revision
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
begehrt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Zeitraum
1
Juli
30
.
Juni
geleisteten
Zahlungen
Höhe
insgesamt
290.243,08
angegeben
hat
Anspruch
Rückzahlung
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
InsO
bejaht
.
hat
ausgeführt
Schuldnerin
sei
1
Juli
durchgehend
zahlungsunfähig
gewesen
.
Zeitpunkt
sei
zwingend
geboten
gewesen
später
Insolvenztabelle
angemeldeten
Steuerforderungen
über
Betrachtung
Zahlungsunfähigkeit
einzubeziehen
.
Zahlungen
Schuldnerin
Beklagte
seien
Rechtshandlungen
letzten
Jahren
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
vorgenommen
habe
.
Schuldnerin
habe
anlässlich
sämtlicher
1
Juli
geleisteter
Zahlungen
Vorsatz
Gläubigerbenachteiligung
gehabt
bekannt
gewesen
sei
Stundungsbescheid
28
.
Oktober
.
bezifferten
Steuerschulden
habe
begleichen
können
.
habe
selbst
bereits
Schreiben
Finanzamt
28
.
Mai
Ausdruck
gebracht
.
16
.
Januar
rückwirkend
bewilligte
Steuerstundung
Betrag
gut
Millionen
ändere
.
Grund
Bescheides
28
.
Oktober
Zeitablaufs
habe
festgestanden
Schuldnerin
1
Juli
zunächst
gestundeten
Beträge
zurückzuzahlen
gehabt
hätte
.
sei
gesamte
Zeit
16
.
Januar
zunächst
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
gegeben
gewesen
.
rückwirkende
Stundung
führe
Schuldnerin
1
Juli
zahlungsfähig
angesehen
werden
könne
.
hier
gewährten
Stundung
Sinne
§
komme
gleiche
Bedeutung
zivilrechtlichen
Stundung
.
Wirkung
erschöpfte
Pflicht
Zahlung
Stundungszinsen
gemäß
§
Abs.
AO
Stelle
Verspätungszuschlägen
statuieren
.
Ernsthaftigkeit
Einforderns
Steuerschulden
werde
berührt
.
früherer
Eintritt
Zahlungsunfähigkeit
sei
festzustellen
.
Aussetzung
Vollziehung
Steuerbescheide
Jahre
habe
Folge
gehabt
Schuldnerin
Steuerschulden
Dauer
Verfahrens
fällig
Sinne
§
Abs.
InsO
habe
ansehen
können
.
ungeklärten
steuerrechtlichen
Situation
Hinblick
Gemeinnützigkeit
Zustimmung
Finanzamts
Sprungklage
ernsthafter
Zweifel
Wirksamkeit
Steuerbescheide
habe
Erfolg
Anfechtung
Steuerbescheide
rechnen
dürfen
.
Entsprechendes
gelte
folgende
Verfahren
Bundesfinanzhof
.
Aussetzung
Vollziehung
komme
zivilrechtlichen
Vereinbarung
Anspruch
bestimmte
Zeit
geltend
machen
nahezu
gleich
.
Steuerforderungen
seien
Ende
Aussetzungsfrist
Betrachtung
Zahlungsfähigkeit
Ansatz
bringen
.
Abschluss
finanzgerichtlichen
Verfahrens
habe
zunächst
Bescheid
28
.
Oktober
bewilligte
Stundung
1
Juli
eingegriffen
.
1
Juli
objektiv
Zahlungsunfähigkeit
vorgelegen
habe
sei
Vorsatz
verantwortlichen
Vertreter
Schuldnerin
Beklagte
geleistete
Zahlungen
andere
Gläubiger
benachteiligen
auszugehen
.
Schuldnerin
sei
bekannt
gewesen
Steuerschuld
grund
Vermögensverhältnisse
habe
erfüllen
können
.
lasse
Vorsatz
schließen
Zahlung
einzelne
Gläubiger
benachteiligen
.
Kenntnis
Beklagten
Leistungsempfängerin
Gläubigerbenachteiligungsabsicht
werde
vermutet
Beklagte
gewusst
habe
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
drohte
Handlung
Gläubiger
benachteiligte
.
Beklagte
habe
schon
Grund
Drittschuldnerin
gerichteten
Einziehungsverfügung
4
.
September
Steuerschuld
Grunde
gekannt
.
zwischenzeitlich
ausgegangen
sei
Steuerschuld
sei
erfüllt
andere
Weise
erledigt
worden
sei
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
habe
Problematik
noch
Oktober
Anlass
genommen
weitere
Schuldnerin
beantragte
Tilgungsaussetzung
abzulehnen
.
zulässige
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
Klägers
ist
teilweise
begründet
führt
weitergehenden
Verurteilung
Beklagten
.
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
Rückforderungsanspruch
Klägers
bezüglich
Zahlungen
Zeit
1
Juli
30
.
Juni
wendet
ist
unbegründet
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
weit
anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
Zeit
erfolgten
Darlehensrückzahlungen
angenommen
hat
.
Zeitraums
war
Schuldnerin
durchgehend
zahlungsunfähig
wenigstens
drohend
zahlungsunfähig
Beklagte
wusste
.
1
.
Ablauf
Stundung
Steuerforderungen
Ende
Juni
war
Schuldnerin
zahlungsunfähig
Zahlungen
eingestellt
hatte
vgl.
Urteil
18
Juli
ZR
.
.
Finanzverwaltung
bestanden
Zeitpunkt
offene
Steuerforderungen
Höhe
Schuldnerin
dauerhaft
begleichen
konnte
so
später
Insolvenztabelle
angemeldet
wurden
.
Durchsetzung
hätte
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
geführt
Schuldnerin
Insolvenz
hätte
anmelden
müssen
.
Schuldnerin
hatte
schon
Stundungsantrag
24
.
Juni
erklärt
Forderungen
Finanzamts
begleichen
können
Fall
Vollstreckung
Insolvenzantrag
stellen
müssen
.
hatte
auch
Ablauf
28
.
Oktober
gewährten
Stundung
geändert
.
ergibt
auch
Ablehnung
weiteren
Stundungsanträge
Finanzbehörde
Oktober
.
Finanzamt
16
.
Januar
dann
doch
Stundung
rückwirkend
Zeit
1
Juli
30
.
Juni
bewilligte
konnte
vorangehenden
Zahlungseinstellung
mehr
ändern
.
ist
schon
Umstand
entnehmen
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
Finanzbehörde
bis
Zeitpunkt
angewachsen
waren
.
Schuldnerin
war
einmal
Erfüllung
laufenden
Zahlungen
Lage
.
Ernsthafte
Aussichten
Schuldnerin
Verbindlichkeiten
Zeit
nachfolgenden
Stundung
ersten
Halbjahr
würde
zurückführen
können
-9-
gab
.
Schon
vorangehende
Stundung
Steuerforderungen
hatte
Verringerung
Steuerforderungen
geführt
.
Auffassung
Revision
Beurteilung
Zahlungsunfähigkeit
müsse
rückwirkende
Stundung
16
.
Januar
einbeziehen
geht
.
Maßgebend
Beurteilung
Anfechtungsvoraussetzungen
ist
§
Abs.
InsO
Zeitpunkt
rechtlichen
Wirkungen
Rechtshandlung
Schuldners
eintreten
.
Ist
Zeitpunkt
vorliegend
16
.
Januar
geleisteten
Zahlungen
Fall
war
noch
Stundung
erfolgt
so
liegt
Zahlungseinstellung
.
später
rückwirkend
bewilligte
Stundung
war
geeignet
bereits
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
beseitigen
.
2
.
Zeit
16
.
Januar
war
rückwirkenden
Stundung
Steuerforderungen
weiterhin
zumindest
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
InsO
gegeben
.
reicht
Voraussetzungen
Anfechtung
§
Abs.
InsO
begründen
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
IX
ZR
.
.
Befristung
Stundung
30
.
Juni
musste
Schuldnerin
ausgehen
Finanzbehörde
Forderungen
auch
kurzen
zeitlichen
Aufschub
weiter
geltend
machen
würde
.
Frühere
Zweifel
Berechtigung
Forderung
waren
Entscheidung
Bundesfinanzhofs
ausgeräumt
.
Forderung
Durchsetzung
Schuldnerin
gezwungen
hätte
Insolvenzantrag
stellen
war
Januar
anzustellenden
Liquiditätsprognose
berücksichtigen
.
Berufungsgericht
streitentscheidend
gehaltene
Frage
Wirkungen
Stundung
Steuerforderungen
gemäß
§
hatte
zivilrechtlichen
Stundung
gleichzusetzen
ist
kommt
letztlich
.
3
.
Berücksichtigung
sind
Voraussetzungen
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
Feststellungen
Berufungsgerichts
gegeben
.
Zahlungen
Schuldnerin
offenen
Darlehensforderungen
Beklagten
handelt
Rechtshandlungen
Schuldnerin
letzten
Jahren
Insolvenzantrag
vorgenommen
hat
.
Zahlungen
benachteiligten
Gläubiger
Schuldnerin
Befriedigungsmöglichkeiten
hätten
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
günstiger
gestaltet
vgl.
Urteil
10
.
Januar
IX
ZR
.
;
19
.
September
.
.
Hiergegen
hat
Revisionserwiderung
Beklagten
einzuwenden
.
subjektiven
Anfechtungsvoraussetzungen
sind
ebenfalls
gegeben
.
Auch
nur
drohende
Zahlungsunfähigkeit
stellt
starkes
Beweisanzeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
Vornahme
Rechtshandlung
bekannt
war
Urteil
13
.
April
ZR
.
14
;
29
November
.
;
5
.
März
IX
ZR
.
10
;
13
.
August
ZR
.
8)
.
Fällen
handelt
Schuldner
nur
dann
Benachteiligungsvorsatz
konkreter
Umstände
etwa
sicheren
Aussicht
demnächst
Kredit
erhalten
Forderungen
realisieren
können
baldigen
Überwindung
Krise
rechnen
kann
.
Droht
Zahlungsunfähigkeit
bedarf
konkreter
Umstände
nahe
legen
Krise
noch
abgewendet
werden
kann
Urteil
24
.
Mai
IX
ZR
.
8
;
22
November
ZR
.
7
;
5
.
Dezember
aaO
.
.
Inhalt
Schreibens
Finanzamt
28
.
Mai
war
Schuldnerin
bekannt
Ablauf
Aussetzung
Vollziehung
Steuerbescheide
mehr
Lage
sein
würde
Gläubiger
vollständig
befriedigen
.
wusste
Fall
Durchsetzung
Ansprüche
Finanzverwaltung
Insolvenz
anmelden
musste
.
nahm
nachfolgenden
Befriedigung
einzelner
Gläubiger
so
auch
Beklagten
Kauf
leer
ausgehen
würden
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Verbesserung
Vermögenslage
hatte
.
musste
Ende
Aussetzung
Vollziehung
Insolvenzantragstellung
vielmehr
ununterbrochen
Unvermögen
ausgehen
Steuerforderungen
Finanzverwaltung
erfüllen
.
reicht
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
anzunehmen
.
Beklagte
Zahlungsempfängerin
hatte
rechtsfehlerfreien
Ausführungen
Berufungsgerichts
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
§
Abs.
Satz
InsO
Kenntnis
vermutet
wird
Gläubiger
drohende
Zahlungsunfähigkeit
kennt
weiß
Handlung
Schuldners
andere
Gläubiger
benachteiligt
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
IX
.
;
19
.
September
.
.
Kenntnis
ergab
Beklagte
erfolglos
Finanzverwaltung
vorgenommenen
Versuch
Steuerforderungen
Lastschrift
einzuziehen
anschließenden
Zustellung
Pfändungsund
Einziehungsverfügung
Beklagte
Drittschuldnerin
.
Kenntnis
ist
ferner
Oktober
Hinblick
geklärte
Problematik
Befriedigung
Steuerforderungen
abgelehnten
Tilgungsaussetzung
Darlehenszahlungen
entnehmen
.
Bereinigung
bekannten
Steuerverbindlichkeiten
Schuldnerin
ist
Beklagte
Zeitpunkt
ausgegangen
.
Beklagte
kann
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatzes
Abrede
stellen
vertraut
habe
Schuldnerin
könne
gelingen
künftige
Erlöse
Grundstücksverkäufe
möglicherweise
auch
Erlass
Steuerforderungen
drohende
Zahlungsunfähigkeit
überwinden
.
wusste
Entgegennahme
Leistungen
Schuldnerin
drohender
Zahlungsunfähigkeit
mehr
imstande
war
Gläubiger
vollständig
befriedigen
hätte
konkret
vorgetragener
Umstände
darlegen
beweisen
müssen
Schuldnerin
Zeitpunkt
einzelnen
Rechtshandlungen
drohende
Zahlungsunfähigkeit
überwunden
hatte
wieder
Dauer
zahlungsfähig
geworden
war
.
obliegenden
Beweis
hat
angetreten
geführt
.
Liquiditätspläne
gab
Schuldnerin
Berücksichtigung
zeitweise
gestundeten
Steuerverbindlichkeiten
Zahlungspflichten
vollständig
nachkommen
konnte
trägt
.
Vertrauen
entsprechende
Aussagen
Schuldnerin
ist
unerheblich
entsprechende
nachvollziehbare
überprüfbare
Prognoserechnungen
gestützt
ist
.
Erlass
Steuerforderungen
denkbar
gewesen
wäre
hat
Bedeutung
greifbaren
Anhaltspunkte
gibt
.
II
.
Revision
Klägers
1
.
Revision
Klägers
hat
Erfolg
richtet
Körperschaftsteuerverbindlichkeiten
Feststellung
Indiztatsachen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
erst
1
Juli
berücksichtigt
worden
sind
.
Voraussetzungen
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
lagen
schon
Ablauf
Aussetzung
Vollziehung
12
Juli
.
änderte
auch
Bescheid
28
.
Oktober
rückwirkend
Zeitpunkt
bewilligte
Stundung
.
Berufungsgericht
hat
unberücksichtigt
gelassen
Schuldnerin
Zeitraum
Aussetzung
Vollziehung
Stundung
28
.
Oktober
zahlungsunfähig
war
Zeit
Zahlungen
eingestellt
hatte
.
Ende
Aussetzung
Vollziehung
hatte
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
Folge
vgl.
Beschluss
8
.
März
.
7
;
siehe
ferner
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
;
29
.
März
ZR
.
;
6
.
Dezember
IX
.
;
7
.
Mai
ZR
.
.
konnte
Finanzverwaltung
geltend
gemachten
Steuerforderungen
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
zurückführen
.
war
Inhalt
Tage
Ablauf
Aussetzung
gestellten
Stundungsantrags
24
.
Juni
Lage
offenen
Steuerforderungen
begleichen
hätte
Fall
negativen
Entscheidung
Insolvenz
anmelden
erforderlichen
Schritte
Auflösung
einleiten
müssen
.
war
Zeit
Ende
Aussetzung
Vollziehung
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
abzuleiten
.
folgt
auch
weiteren
Indizien
.
Rechtshandlung
maßgeblichen
Zeitpunkt
Verfahrenseröffnung
war
Lage
erheblichen
Teil
fälligen
Verbindlichkeiten
auszugleichen
.
Übrigen
deuteten
auch
Ausführungen
eigenen
Antrag
ansonsten
unumgänglichen
Insolvenzantrag
Zahlungseinstellung
auch
gleichzeitig
geäußerte
Stundungsbitte
änderte
vgl.
Urteil
4
.
Oktober
;
12
.
Oktober
;
20
.
Dezember
ZR
.
.
Stundung
Steuerforderungen
ist
Feststellung
Zahlungseinstellung
unerheblich
rückwirkend
erfolgt
ist
gemäß
Abs.
InsO
tatsächlichen
Verhältnisse
Zeitpunkt
ankommt
rechtlichen
Wirkungen
Rechtshandlung
eingetreten
sind
also
Rechtshandlung
Gläubigerbenachteiligung
bewirkt
hat
Urteil
23
.
Oktober
ZR
357
;
9
Juli
ZR
.
.
konnte
Stundung
28
.
Oktober
Zeitpunkt
Zahlungen
30
Juli
30
.
30
.
September
vorliegende
Zahlungseinstellung
Einfluss
mehr
haben
.
Zutreffend
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Stundung
Steuerverbindlichkeiten
28
.
Oktober
hätten
Verbindlichkeiten
Feststellung
Zahlungseinstellung
Zahlungsunfähigkeit
mehr
berücksichtigt
werden
dürfen
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
wird
jedoch
übersehen
nur
festgestellte
Zahlungsunfähigkeit
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlungen
auch
Schuldner
erkannte
nur
drohende
Zahlungsunfähigkeit
ausreichen
kann
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
führen
.
Ende
Aussetzung
Vollziehung
war
Schuldnerin
durchgehend
zumindest
drohend
zahlungsunfähig
Steuerforderungen
Prüfung
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
vorzunehmende
Prognose
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
IX
ZR
.
einzubeziehen
waren
Schuldnerin
Fälligkeit
Voraussicht
erfüllen
konnte
.
Ende
Aussetzung
Vollziehung
Forderungen
12
Juli
endete
auch
Zeitraum
Finanzamt
Forderungen
Körperschaftsteuerbescheiden
ernsthaft
eingefordert
hat
.
ergab
Schuldnerin
Zeitablauf
auch
Schreiben
Finanzamts
21
.
August
Beträge
wieder
Zahlung
fällig
gestellt
wurden
.
Stundung
Steuerverbindlichkeiten
28
.
Oktober
1
Juli
waren
zwar
Stundungszeitraum
fällig
anzusehen
dauerhafte
Verbesserung
Liquiditätslage
Schuldnerin
war
Stundung
aber
verbunden
.
Zweifel
Berechtigung
Steuerforderungen
bestanden
Abschluss
finanzgerichtlichen
Verfahrens
mehr
.
Erlass
Forderungen
ist
erfolgt
.
Schuldnerin
musste
Ende
Aussetzung
Vollziehung
12
Juli
Forderungen
Jahre
Prognose
künftigen
Zahlungsfähigkeit
einstellen
.
Erfüllbarkeit
Steuerforderungen
konnte
ausgehen
künftige
Zuflüsse
Vermögen
Lage
versetzt
hätten
Forderungen
begleichen
vorgetragen
auch
sonst
ersichtlich
ist
.
Stundung
konnte
allenfalls
kurzfristigen
Aufschub
Eintritts
Zahlungsunfähigkeit
führen
jedoch
Einfluss
drohende
Zahlungsunfähigkeit
hatte
.
folgt
bereits
Umstand
mehrfachen
Stundung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
nennenswerte
Veränderung
Umfangs
Forderungen
Finanzverwaltung
eintrat
.
Stundungsbedingungen
vollständige
Rückführung
gestundeten
Steuern
1
Juli
vorgesehen
war
konnte
Schuldnerin
Bedingung
vornherein
erfüllen
.
Stundung
durfte
Schuldnerin
Wortlaut
§
Satz
zwar
nur
gewährt
werden
Anspruch
gefährdet
erschien
.
hat
Finanzbehörde
jedoch
gehalten
beantragte
Stundung
Hinweises
Schuldnerin
Insolvenzreife
gewährt
hat
.
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
bestanden
Stundung
Zweifel
.
weiteren
Voraussetzungen
Anspruch
Rückgewähr
Zeitraum
12
Juli
1
Juli
geleisteten
Zahlungen
sind
entsprechend
Ausführungen
Revision
Beklagten
gegeben
.
Schuldnerin
handelte
Kenntnis
bereits
eingetretenen
jedenfalls
Stundung
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Ausgleich
Darlehensforderungen
Beklagten
Vorsatz
übrigen
Gläubiger
benachteiligen
.
wusste
Beklagte
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Rechtshandlungen
Schuldnerin
Gläubiger
benachteiligten
Schuldnerin
auch
wollte
vgl.
Urteil
19
.
September
.
18
;
24
.
Oktober
ZR
.
.
Beklagte
ist
verpflichtet
Kläger
fraglichen
Zeit
geleisteten
Zahlungen
Höhe
zurück
gewähren
.
2
.
Revision
Klägers
hat
ferner
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
Zeit
12
Juli
nur
Betrag
290.243,08
Zahlungsaufstellung
rechnerisch
ergebenden
303.035,11
zugesprochen
hat
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
Aufstellung
Klägers
Schriftsatz
22
Juli
tabellarisch
aufgeführten
Zahlungen
unstreitig
.
Kläger
hat
12
Juli
Zahlungen
Höhe
303.035,11
geleistet
.
Berufungsgericht
abweichend
zugesprochene
Betrag
beruht
offensichtlich
Übertragungsfehler
;
Berufungsgericht
andere
Beträge
feststellen
wollte
ist
ersichtlich
.
3
.
Berufungsgericht
nimmt
Recht
Darlehensrückzahlungen
Schuldnerin
Beklagte
Aussetzung
Vollziehung
Steuerbescheide
11
Juli
geleistet
hat
Vorsatzanfechtung
unterliegende
Zahlungen
handelt
Steuerforderungen
Zeit
Finanzverwaltung
ernsthaft
eingefordert
worden
waren
Schuldnerin
Zeitraum
Blick
hierauf
zahlungsunfähig
drohend
zahlungsunfähig
war
.
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
regelmäßig
ausgehenden
Indizwirkungen
Benachteiligungsvorsatz
Kenntnis
Anfechtungsgegners
greifen
.
Annahme
Berufungsgerichts
Steuerverbindlichkeiten
seien
Dauer
Aussetzung
Feststellung
Zahlungsfähigkeit
Schuldnerin
berücksichtigen
fällige
Forderungen
Sinne
§
Abs.
InsO
bewerten
seien
trifft
.
Zwar
ändert
Aussetzung
Vollziehung
Wirksamkeit
angefochtenen
Bescheids
weitere
Vollziehung
lediglich
gehemmt
ist
vgl.
BVerwG
;
11
.
Aufl
.
.
Wirkungen
nur
Zukunft
eintreten
BFH/NV
.
Verwaltungsbehörde
gibt
aber
Aussetzung
erkennen
beabsichtigt
Bescheid
durchzusetzen
Rechtmäßigkeit
Streit
steht
.
rechtlichen
Möglichkeiten
sieht
autonomen
Gründen
Durchsetzung
Forderung
gehindert
bringt
Aussetzungsentscheidung
auch
Ausdruck
.
gleicher
Weise
stundungsähnlichen
Vereinbarung
wird
Zeitraum
Aussetzung
Vollziehung
Begleichung
fälligen
Forderung
Schuldner
erwartet
.
Streitfall
hat
Aussetzung
Vollziehung
bewirkt
Forderungen
Finanzverwaltung
Jahren
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
Ende
Aussetzung
11
Juli
andauerte
berücksichtigen
sind
.
Entscheidung
Finanzgerichts
11
.
April
war
ungewiss
Schuldnerin
Steuerbefreiung
gemäß
§
Abs.
Nr.
KStG
Anspruch
nehmen
konnte
.
Erlass
erstinstanzlichen
Urteils
blieb
Ungewissheit
zunächst
weiter
erhalten
Finanzgericht
Revision
Hinblick
Grundsatzbedeutung
Sache
beantwortenden
Rechtsfrage
zugelassen
hatte
.
Endgültige
Klarheit
wurde
erst
Bekanntgabe
Entscheidung
Bundesfinanzhofs
26
.
Februar
geschaffen
Gericht
Revision
Schuldnerin
zurückgewiesen
hat
.
Schuldnerin
anderen
Gläubigern
zuvor
erheblicher
Weise
stand
geraten
war
kann
Zahlungsunfähigkeit
12
Juli
angenommen
werden
.
Auffassung
Revision
Klägers
Vorsatzanfechtung
sei
gleichwohl
August
geleisteten
Darlehensrückzahlungen
Schuldnerin
begründet
gesamten
Zeitraums
zumindest
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
InsO
vorgelegen
habe
geht
.
Dauer
Aussetzung
Vollziehung
sind
Forderungen
Körperschaftsteuerbescheiden
auch
Feststellung
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
berücksichtigen
.
Drohende
Zahlungsunfähigkeit
liegt
Schuldner
voraussichtlich
Lage
sein
wird
bestehenden
Zahlungspflichten
Zeitpunkt
Fälligkeit
erfüllen
§
Abs.
InsO
.
festzustellen
ist
Prognoseentscheidung
treffen
auch
Zahlungspflichten
einzubeziehen
sind
Fälligkeit
Prognosezeitraum
sicher
überwiegend
wahrscheinlich
ist
Urteil
5
.
Dezember
.
.
So
können
Verbindlichkeiten
Darlehen
nur
dann
drohende
Zahlungsunfähigkeit
begründen
Anspruch
Rückzahlung
bereits
erfolgte
Kündigung
bestimmten
Zukunft
liegenden
Zeitpunkt
fällig
gestellt
ist
auch
dann
gegebener
Umstände
überwiegend
wahrscheinlich
ist
Fälligstellung
Prognosezeitraum
erfolgt
vgl.
Urteil
22
November
ZR
.
15
;
5
.
Dezember
aaO
.
Dementsprechend
sind
auch
streitbefangene
Verbindlichkeiten
nur
dann
Prognoseberechnung
einzubeziehen
gegebener
Umstände
überwiegend
wahrscheinlich
ist
Prognosezeitraum
uneingeschränkt
durchsetzbar
werden
.
Bestehen
bezüglich
Berechtigung
ernsthafte
Zweifel
offen
erscheinen
lassen
ist
Aussetzung
Vollziehung
erfolgt
Stillhalteabkommen
geschlossen
worden
so
sind
Prognoseberechnung
berücksichtigen
.
Wertung
kann
anders
ausfallen
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
Verbindlichkeiten
ernsthaften
Einforderns
Betracht
lassen
sind
.
können
dann
auch
Rahmen
Prognoseentscheidung
§
InsO
Rechnung
gestellt
werden
.
Insoweit
kann
drohende
Zahlungsunfähigkeit
weiter
gehen
Zahlungsunfähigkeit
.
Soweit
erwogen
wird
streitbefangene
Forderungen
Abschlag
aufzustellenden
Liquiditätsplan
berücksichtigen
7
.
Aufl
.
.
8
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
kann
jedenfalls
dann
gelten
Gläubiger
hier
erkennen
gibt
Durchsetzung
rechtlich
umstrittenen
Forderung
Abschluss
anhängigen
Rechtsstreits
verzichtet
.
Steuerforderungen
Jahre
durften
Prognoseentscheidung
§
Abs.
InsO
Verbindlichkeiten
eingestellt
werden
.
braucht
umstrittene
Frage
Zeitraum
Prognose
legen
ist
vgl.
HK-InsO/Kirchhof
6
.
Aufl
.
.
8
;
InsO
§
.
19
;
Uhlenbruck
aaO
.
;
jeweils
hier
eingegangen
werden
.
ändert
auch
mündlichen
Verhandlung
erhobene
Einwand
Klägers
Bestand
Forderung
sei
finanzgerichtlichen
Verfahrens
überwiegend
wahrscheinlich
gewesen
.
Rüge
Berufungsgericht
habe
Einschätzung
Erfolgsaussichten
Schuldnerin
Entscheidung
Finanzgerichts
eingelegten
Revision
§
offenkundige
Tatsache
Acht
gelassen
Rechtsmittel
Entscheidungen
Finanzgerichten
nur
Hälfte
Verfahren
Erfolg
hätten
sei
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Unrecht
abgelehnt
worden
ist
unzulässig
.
muss
Revisionskläger
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Revisionsbegründung
erheben
.
Nachschieben
Verfahrensrüge
Begründung
ist
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
ausgeschlossen
;
Hk-ZPO/Kayser/Koch
5
.
Aufl
.
.
11
;
30
.
Aufl
.
.
.
Verfahrensrügen
gehört
auch
Rüge
offenkundige
Tatsachen
übergangen
haben
.
Übrigen
sagt
Umstand
Revisionen
finanzgerichtliche
Entscheidungen
Durchschnitt
nur
Hälfte
Verfahren
Erfolg
haben
Erfolgsaussichten
Rechtsmittels
Einzelfall
.
.
Berufungsurteil
kann
vorstehenden
Gründen
vollem
Umfang
Bestand
haben
.
ist
teilweise
aufzuheben
§
Abs.
insgesamt
neu
fassen
.
Aufhebung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung