NAMEN Verkündet : 22 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § 18 Abs. ; § Setzt Finanzbehörde Vollziehung Steuerbescheides ernstlicher Zweifel Rechtmäßigkeit fordert festgesetzten Betrag Dauer Aussetzung mehr ernsthaft . Ist unstreitige Forderung begrenzte Zeit gestundet ernsthaft eingefordert kann Prognose drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt gleichwohl berücksichtigen sein Fortführung . Urteil 22 . Mai IX ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 6 . März teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst : Berufung Klägers wird Urteil 10 . Zivilkammer Landgerichts 29 . Dezember abgeändert : Beklagte wird Zurückweisung weitergehenden Berufung verurteilt Kläger € Zinsen Höhe 5%-Punkten jeweiligen Basiszinssatz 4 . September vorgerichtliche Kosten Höhe € Zinsen Höhe 5%-Punkten jeweiligen Basiszinssatz 29 . April zahlen . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Revision Beklagten wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits haben Kläger . Beklagte . tragen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Antrag 30 . Juni 4 . September eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH fortan : Schuldnerin . Gründung Jahre stand beklagten S. laufender Geschäftsverbindung . 13 . Juni erließ zuständige Finanzamt Schuldnerin Anspruch genommene Gemeinnützigkeit anerkannte sofort vollziehbare Körperschaftsteuerbescheide Jahre 954.138,14 DM DM jeweils Zinsen . hatte Beklagte Kenntnis . Bescheide erhob Schuldnerin Sprungklage Finanzgericht . Finanzverwaltung beantragte Vollziehung Bescheide auszusetzen . versuchte Deckung jedoch vergeblich Steuerforderung Wege Lastschrifteinzugs Beklagten Pfändung Beklagten geführten Kontos Schuldnerin durchzusetzen . 8 . September setzte Finanzverwaltung Vollziehung Steuerbescheide ernsthafter Zweifel Rechtmäßigkeit . Urteil 11 . April wies Finanzgericht Klage Schuldnerin ließ Revision Urteil Grundsatzbedeutung . Schuldnerin legte Urteil Revision beantragte weitere Aussetzung Vollziehung Finanzverwaltung Ablauf Monats Bekanntgabe abschließenden Entscheidung Bundesfinanzhofes gewährt wurde . Urteil 26 . Februar Schuldnerin 11 . Juni bekanntgegeben wurde wies Bundesfinanzhof Revision unbegründet . Schreiben 1 . September mahnte Finanzamt jedenfalls 12 Juli fälligen Steuerforderungen nunmehr 738.818,88 € Zinsen . Antrag 24 . Juni stundete Betrag Auflagen 28 . Oktober Ende Juni . Weitere Stundungsanträge lehnte Finanzamt Oktober zunächst . 16 . Januar bewilligte rückwirkend Zeit 1 Juli 30 . Juni Stundung inzwischen € angewachsenen Rückstände . Zeit 30 . Juni leistete Schuldnerin Rückführung Darlehensverbindlichkeiten beklagten S. insgesamt 685.792,72 € Kläger Gesichtspunkt Insolvenzanfechtung zurückverlangt . Zeitraum Juni monatlich geleisteten Zahlungen Schuldnerin entfielen € Zeit August 11 Juli € Zeit 12 Juli 30 . Juni 303.035,11 € Zeit 1 Juli 30 . Juni . Berufungsgericht hat ersten Rechtszug erfolglosen Klage Höhe 290.243,08 € anteiliger Zinsen Kosten stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger restliches Zahlungsbegehren Beklagte Revision weiterhin vollständige Abweisung Klage begehrt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Zeitraum 1 Juli 30 . Juni geleisteten Zahlungen Höhe insgesamt 290.243,08 € angegeben hat Anspruch Rückzahlung Vorsatzanfechtung § Abs. § Abs. § Abs. InsO bejaht . hat ausgeführt Schuldnerin sei 1 Juli durchgehend zahlungsunfähig gewesen . Zeitpunkt sei zwingend geboten gewesen später Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen über € Betrachtung Zahlungsunfähigkeit einzubeziehen . Zahlungen Schuldnerin Beklagte seien Rechtshandlungen letzten Jahren Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens vorgenommen habe . Schuldnerin habe anlässlich sämtlicher 1 Juli geleisteter Zahlungen Vorsatz Gläubigerbenachteiligung gehabt bekannt gewesen sei Stundungsbescheid 28 . Oktober . € bezifferten Steuerschulden habe begleichen können . habe selbst bereits Schreiben Finanzamt 28 . Mai Ausdruck gebracht . 16 . Januar rückwirkend bewilligte Steuerstundung Betrag gut Millionen € ändere . Grund Bescheides 28 . Oktober Zeitablaufs habe festgestanden Schuldnerin 1 Juli zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen gehabt hätte . sei gesamte Zeit 16 . Januar zunächst Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin gegeben gewesen . rückwirkende Stundung führe Schuldnerin 1 Juli zahlungsfähig angesehen werden könne . hier gewährten Stundung Sinne § komme gleiche Bedeutung zivilrechtlichen Stundung . Wirkung erschöpfte Pflicht Zahlung Stundungszinsen gemäß § Abs. AO Stelle Verspätungszuschlägen statuieren . Ernsthaftigkeit Einforderns Steuerschulden werde berührt . früherer Eintritt Zahlungsunfähigkeit sei festzustellen . Aussetzung Vollziehung Steuerbescheide Jahre habe Folge gehabt Schuldnerin Steuerschulden Dauer Verfahrens fällig Sinne § Abs. InsO habe ansehen können . ungeklärten steuerrechtlichen Situation Hinblick Gemeinnützigkeit Zustimmung Finanzamts Sprungklage ernsthafter Zweifel Wirksamkeit Steuerbescheide habe Erfolg Anfechtung Steuerbescheide rechnen dürfen . Entsprechendes gelte folgende Verfahren Bundesfinanzhof . Aussetzung Vollziehung komme zivilrechtlichen Vereinbarung Anspruch bestimmte Zeit geltend machen nahezu gleich . Steuerforderungen seien Ende Aussetzungsfrist Betrachtung Zahlungsfähigkeit Ansatz bringen . Abschluss finanzgerichtlichen Verfahrens habe zunächst Bescheid 28 . Oktober bewilligte Stundung 1 Juli eingegriffen . 1 Juli objektiv Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe sei Vorsatz verantwortlichen Vertreter Schuldnerin Beklagte geleistete Zahlungen andere Gläubiger benachteiligen auszugehen . Schuldnerin sei bekannt gewesen Steuerschuld grund Vermögensverhältnisse habe erfüllen können . lasse Vorsatz schließen Zahlung einzelne Gläubiger benachteiligen . Kenntnis Beklagten Leistungsempfängerin Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde vermutet Beklagte gewusst habe Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin drohte Handlung Gläubiger benachteiligte . Beklagte habe schon Grund Drittschuldnerin gerichteten Einziehungsverfügung 4 . September Steuerschuld Grunde gekannt . zwischenzeitlich ausgegangen sei Steuerschuld sei erfüllt andere Weise erledigt worden sei vorgetragen sonst ersichtlich . habe Problematik noch Oktober Anlass genommen weitere Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen . zulässige Revision Beklagten hat Erfolg Klägers ist teilweise begründet führt weitergehenden Verurteilung Beklagten . Revision Beklagten Revision Beklagten Rückforderungsanspruch Klägers bezüglich Zahlungen Zeit 1 Juli 30 . Juni wendet ist unbegründet . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand weit anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch § Abs. § Abs. InsO Zeit erfolgten Darlehensrückzahlungen angenommen hat . Zeitraums war Schuldnerin durchgehend zahlungsunfähig wenigstens drohend zahlungsunfähig Beklagte wusste . 1 . Ablauf Stundung Steuerforderungen Ende Juni war Schuldnerin zahlungsunfähig Zahlungen eingestellt hatte vgl. Urteil 18 Juli ZR . . Finanzverwaltung bestanden Zeitpunkt offene Steuerforderungen Höhe € Schuldnerin dauerhaft begleichen konnte so später Insolvenztabelle angemeldet wurden . Durchsetzung hätte rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts geführt Schuldnerin Insolvenz hätte anmelden müssen . Schuldnerin hatte schon Stundungsantrag 24 . Juni erklärt Forderungen Finanzamts begleichen können Fall Vollstreckung Insolvenzantrag stellen müssen . hatte auch Ablauf 28 . Oktober gewährten Stundung geändert . ergibt auch Ablehnung weiteren Stundungsanträge Finanzbehörde Oktober . Finanzamt 16 . Januar dann doch Stundung rückwirkend Zeit 1 Juli 30 . Juni bewilligte konnte vorangehenden Zahlungseinstellung mehr ändern . ist schon Umstand entnehmen Verbindlichkeiten Schuldnerin Finanzbehörde bis Zeitpunkt € angewachsen waren . Schuldnerin war einmal Erfüllung laufenden Zahlungen Lage . Ernsthafte Aussichten Schuldnerin Verbindlichkeiten Zeit nachfolgenden Stundung ersten Halbjahr würde zurückführen können -9- gab . Schon vorangehende Stundung Steuerforderungen hatte Verringerung Steuerforderungen geführt . Auffassung Revision Beurteilung Zahlungsunfähigkeit müsse rückwirkende Stundung 16 . Januar einbeziehen geht . Maßgebend Beurteilung Anfechtungsvoraussetzungen ist § Abs. InsO Zeitpunkt rechtlichen Wirkungen Rechtshandlung Schuldners eintreten . Ist Zeitpunkt vorliegend 16 . Januar geleisteten Zahlungen Fall war noch Stundung erfolgt so liegt Zahlungseinstellung . später rückwirkend bewilligte Stundung war geeignet bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen . 2 . Zeit 16 . Januar war rückwirkenden Stundung Steuerforderungen weiterhin zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit Sinne § Abs. InsO gegeben . reicht Voraussetzungen Anfechtung § Abs. InsO begründen vgl. Urteil 5 . Dezember IX ZR . . Befristung Stundung 30 . Juni musste Schuldnerin ausgehen Finanzbehörde Forderungen auch kurzen zeitlichen Aufschub weiter geltend machen würde . Frühere Zweifel Berechtigung Forderung waren Entscheidung Bundesfinanzhofs ausgeräumt . Forderung Durchsetzung Schuldnerin gezwungen hätte Insolvenzantrag stellen war Januar anzustellenden Liquiditätsprognose berücksichtigen . Berufungsgericht streitentscheidend gehaltene Frage Wirkungen Stundung Steuerforderungen gemäß § hatte zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen ist kommt letztlich . 3 . Berücksichtigung sind Voraussetzungen Vorsatzanfechtung § Abs. InsO Feststellungen Berufungsgerichts gegeben . Zahlungen Schuldnerin offenen Darlehensforderungen Beklagten handelt Rechtshandlungen Schuldnerin letzten Jahren Insolvenzantrag vorgenommen hat . Zahlungen benachteiligten Gläubiger Schuldnerin Befriedigungsmöglichkeiten hätten wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet vgl. Urteil 10 . Januar IX ZR . ; 19 . September . . Hiergegen hat Revisionserwiderung Beklagten einzuwenden . subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben . Auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt starkes Beweisanzeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldners Vornahme Rechtshandlung bekannt war Urteil 13 . April ZR . 14 ; 29 November . ; 5 . März IX ZR . 10 ; 13 . August ZR . 8) . Fällen handelt Schuldner nur dann Benachteiligungsvorsatz konkreter Umstände etwa sicheren Aussicht demnächst Kredit erhalten Forderungen realisieren können baldigen Überwindung Krise rechnen kann . Droht Zahlungsunfähigkeit bedarf konkreter Umstände nahe legen Krise noch abgewendet werden kann Urteil 24 . Mai IX ZR . 8 ; 22 November ZR . 7 ; 5 . Dezember aaO . . Inhalt Schreibens Finanzamt 28 . Mai war Schuldnerin bekannt Ablauf Aussetzung Vollziehung Steuerbescheide mehr Lage sein würde Gläubiger vollständig befriedigen . wusste Fall Durchsetzung Ansprüche Finanzverwaltung Insolvenz anmelden musste . nahm nachfolgenden Befriedigung einzelner Gläubiger so auch Beklagten Kauf leer ausgehen würden . Konkrete Anhaltspunkte Verbesserung Vermögenslage hatte . musste Ende Aussetzung Vollziehung Insolvenzantragstellung vielmehr ununterbrochen Unvermögen ausgehen Steuerforderungen Finanzverwaltung erfüllen . reicht Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin anzunehmen . Beklagte Zahlungsempfängerin hatte rechtsfehlerfreien Ausführungen Berufungsgerichts Kenntnis Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin § Abs. Satz InsO Kenntnis vermutet wird Gläubiger drohende Zahlungsunfähigkeit kennt weiß Handlung Schuldners andere Gläubiger benachteiligt vgl. Urteil 6 . Dezember IX . ; 19 . September . . Kenntnis ergab Beklagte erfolglos Finanzverwaltung vorgenommenen Versuch Steuerforderungen Lastschrift einzuziehen anschließenden Zustellung Pfändungsund Einziehungsverfügung Beklagte Drittschuldnerin . Kenntnis ist ferner Oktober Hinblick geklärte Problematik Befriedigung Steuerforderungen abgelehnten Tilgungsaussetzung Darlehenszahlungen entnehmen . Bereinigung bekannten Steuerverbindlichkeiten Schuldnerin ist Beklagte Zeitpunkt ausgegangen . Beklagte kann Kenntnis Benachteiligungsvorsatzes Abrede stellen vertraut habe Schuldnerin könne gelingen künftige Erlöse Grundstücksverkäufe möglicherweise auch Erlass Steuerforderungen drohende Zahlungsunfähigkeit überwinden . wusste Entgegennahme Leistungen Schuldnerin drohender Zahlungsunfähigkeit mehr imstande war Gläubiger vollständig befriedigen hätte konkret vorgetragener Umstände darlegen beweisen müssen Schuldnerin Zeitpunkt einzelnen Rechtshandlungen drohende Zahlungsunfähigkeit überwunden hatte wieder Dauer zahlungsfähig geworden war . obliegenden Beweis hat angetreten geführt . Liquiditätspläne gab Schuldnerin Berücksichtigung zeitweise gestundeten Steuerverbindlichkeiten Zahlungspflichten vollständig nachkommen konnte trägt . Vertrauen entsprechende Aussagen Schuldnerin ist unerheblich entsprechende nachvollziehbare überprüfbare Prognoserechnungen gestützt ist . Erlass Steuerforderungen denkbar gewesen wäre hat Bedeutung greifbaren Anhaltspunkte gibt . II . Revision Klägers 1 . Revision Klägers hat Erfolg richtet Körperschaftsteuerverbindlichkeiten Feststellung Indiztatsachen Benachteiligungsvorsatz Schuldners erst 1 Juli berücksichtigt worden sind . Voraussetzungen Vorsatzanfechtung § Abs. InsO lagen schon Ablauf Aussetzung Vollziehung 12 Juli . änderte auch Bescheid 28 . Oktober rückwirkend Zeitpunkt bewilligte Stundung . Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen Schuldnerin Zeitraum Aussetzung Vollziehung Stundung 28 . Oktober zahlungsunfähig war Zeit Zahlungen eingestellt hatte . Ende Aussetzung Vollziehung hatte Zahlungseinstellung Schuldnerin Folge vgl. Beschluss 8 . März . 7 ; siehe ferner Urteil 30 . Juni ZR . ; 29 . März ZR . ; 6 . Dezember IX . ; 7 . Mai ZR . . konnte Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforderungen angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Eröffnung Insolvenzverfahrens zurückführen . war Inhalt Tage Ablauf Aussetzung gestellten Stundungsantrags 24 . Juni Lage offenen Steuerforderungen begleichen hätte Fall negativen Entscheidung Insolvenz anmelden erforderlichen Schritte Auflösung einleiten müssen . war Zeit Ende Aussetzung Vollziehung Zahlungseinstellung Schuldnerin abzuleiten . folgt auch weiteren Indizien . Rechtshandlung maßgeblichen Zeitpunkt Verfahrenseröffnung war Lage erheblichen Teil fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen . Übrigen deuteten auch Ausführungen eigenen Antrag ansonsten unumgänglichen Insolvenzantrag Zahlungseinstellung auch gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte änderte vgl. Urteil 4 . Oktober ; 12 . Oktober ; 20 . Dezember ZR . . Stundung Steuerforderungen ist Feststellung Zahlungseinstellung unerheblich rückwirkend erfolgt ist gemäß Abs. InsO tatsächlichen Verhältnisse Zeitpunkt ankommt rechtlichen Wirkungen Rechtshandlung eingetreten sind also Rechtshandlung Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat Urteil 23 . Oktober ZR 357 ; 9 Juli ZR . . konnte Stundung 28 . Oktober Zeitpunkt Zahlungen 30 Juli 30 . 30 . September vorliegende Zahlungseinstellung Einfluss mehr haben . Zutreffend ist Annahme Berufungsgerichts Stundung Steuerverbindlichkeiten 28 . Oktober hätten Verbindlichkeiten Feststellung Zahlungseinstellung Zahlungsunfähigkeit mehr berücksichtigt werden dürfen . Entscheidung Berufungsgerichts wird jedoch übersehen nur festgestellte Zahlungsunfähigkeit Zeitpunkt angefochtenen Zahlungen auch Schuldner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen kann Vorsatzanfechtung § Abs. InsO führen . Ende Aussetzung Vollziehung war Schuldnerin durchgehend zumindest drohend zahlungsunfähig Steuerforderungen Prüfung drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmende Prognose vgl. Urteil 5 . Dezember IX ZR . einzubeziehen waren Schuldnerin Fälligkeit Voraussicht erfüllen konnte . Ende Aussetzung Vollziehung Forderungen 12 Juli endete auch Zeitraum Finanzamt Forderungen Körperschaftsteuerbescheiden ernsthaft eingefordert hat . ergab Schuldnerin Zeitablauf auch Schreiben Finanzamts 21 . August Beträge wieder Zahlung fällig gestellt wurden . Stundung Steuerverbindlichkeiten 28 . Oktober 1 Juli waren zwar Stundungszeitraum fällig anzusehen dauerhafte Verbesserung Liquiditätslage Schuldnerin war Stundung aber verbunden . Zweifel Berechtigung Steuerforderungen bestanden Abschluss finanzgerichtlichen Verfahrens mehr . Erlass Forderungen ist erfolgt . Schuldnerin musste Ende Aussetzung Vollziehung 12 Juli Forderungen Jahre Prognose künftigen Zahlungsfähigkeit einstellen . Erfüllbarkeit Steuerforderungen konnte ausgehen künftige Zuflüsse Vermögen Lage versetzt hätten Forderungen begleichen vorgetragen auch sonst ersichtlich ist . Stundung konnte allenfalls kurzfristigen Aufschub Eintritts Zahlungsunfähigkeit führen jedoch Einfluss drohende Zahlungsunfähigkeit hatte . folgt bereits Umstand mehrfachen Stundung Eröffnung Insolvenzverfahrens nennenswerte Veränderung Umfangs Forderungen Finanzverwaltung eintrat . Stundungsbedingungen vollständige Rückführung gestundeten Steuern 1 Juli vorgesehen war konnte Schuldnerin Bedingung vornherein erfüllen . Stundung durfte Schuldnerin Wortlaut § Satz zwar nur gewährt werden Anspruch gefährdet erschien . hat Finanzbehörde jedoch gehalten beantragte Stundung Hinweises Schuldnerin Insolvenzreife gewährt hat . drohenden Zahlungsunfähigkeit bestanden Stundung Zweifel . weiteren Voraussetzungen Anspruch Rückgewähr Zeitraum 12 Juli 1 Juli geleisteten Zahlungen sind entsprechend Ausführungen Revision Beklagten gegeben . Schuldnerin handelte Kenntnis bereits eingetretenen jedenfalls Stundung drohenden Zahlungsunfähigkeit Ausgleich Darlehensforderungen Beklagten Vorsatz übrigen Gläubiger benachteiligen . wusste Beklagte Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit Rechtshandlungen Schuldnerin Gläubiger benachteiligten Schuldnerin auch wollte vgl. Urteil 19 . September . 18 ; 24 . Oktober ZR . . Beklagte ist verpflichtet Kläger fraglichen Zeit geleisteten Zahlungen Höhe € zurück gewähren . 2 . Revision Klägers hat ferner Erfolg wendet Berufungsgericht Zeit 12 Juli nur Betrag 290.243,08 € Zahlungsaufstellung rechnerisch ergebenden 303.035,11 € zugesprochen hat . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts sind Aufstellung Klägers Schriftsatz 22 Juli tabellarisch aufgeführten Zahlungen unstreitig . Kläger hat 12 Juli Zahlungen Höhe 303.035,11 € geleistet . Berufungsgericht abweichend zugesprochene Betrag beruht offensichtlich Übertragungsfehler ; Berufungsgericht andere Beträge feststellen wollte ist ersichtlich . 3 . Berufungsgericht nimmt Recht Darlehensrückzahlungen Schuldnerin Beklagte Aussetzung Vollziehung Steuerbescheide 11 Juli geleistet hat Vorsatzanfechtung unterliegende Zahlungen handelt Steuerforderungen Zeit Finanzverwaltung ernsthaft eingefordert worden waren Schuldnerin Zeitraum Blick hierauf zahlungsunfähig drohend zahlungsunfähig war . Zahlungsunfähigkeit Schuldners regelmäßig ausgehenden Indizwirkungen Benachteiligungsvorsatz Kenntnis Anfechtungsgegners greifen . Annahme Berufungsgerichts Steuerverbindlichkeiten seien Dauer Aussetzung Feststellung Zahlungsfähigkeit Schuldnerin berücksichtigen fällige Forderungen Sinne § Abs. InsO bewerten seien trifft . Zwar ändert Aussetzung Vollziehung Wirksamkeit angefochtenen Bescheids weitere Vollziehung lediglich gehemmt ist vgl. BVerwG ; 11 . Aufl . . Wirkungen nur Zukunft eintreten BFH/NV . Verwaltungsbehörde gibt aber Aussetzung erkennen beabsichtigt Bescheid durchzusetzen Rechtmäßigkeit Streit steht . rechtlichen Möglichkeiten sieht autonomen Gründen Durchsetzung Forderung gehindert bringt Aussetzungsentscheidung auch Ausdruck . gleicher Weise stundungsähnlichen Vereinbarung wird Zeitraum Aussetzung Vollziehung Begleichung fälligen Forderung Schuldner erwartet . Streitfall hat Aussetzung Vollziehung bewirkt Forderungen Finanzverwaltung Jahren Feststellung Zahlungsunfähigkeit Ende Aussetzung 11 Juli andauerte berücksichtigen sind . Entscheidung Finanzgerichts 11 . April war ungewiss Schuldnerin Steuerbefreiung gemäß § Abs. Nr. KStG Anspruch nehmen konnte . Erlass erstinstanzlichen Urteils blieb Ungewissheit zunächst weiter erhalten Finanzgericht Revision Hinblick Grundsatzbedeutung Sache beantwortenden Rechtsfrage zugelassen hatte . Endgültige Klarheit wurde erst Bekanntgabe Entscheidung Bundesfinanzhofs 26 . Februar geschaffen Gericht Revision Schuldnerin zurückgewiesen hat . Schuldnerin anderen Gläubigern zuvor erheblicher Weise stand geraten war kann Zahlungsunfähigkeit 12 Juli angenommen werden . Auffassung Revision Klägers Vorsatzanfechtung sei gleichwohl August geleisteten Darlehensrückzahlungen Schuldnerin begründet gesamten Zeitraums zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit Sinne § InsO vorgelegen habe geht . Dauer Aussetzung Vollziehung sind Forderungen Körperschaftsteuerbescheiden auch Feststellung drohenden Zahlungsunfähigkeit berücksichtigen . Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt Schuldner voraussichtlich Lage sein wird bestehenden Zahlungspflichten Zeitpunkt Fälligkeit erfüllen § Abs. InsO . festzustellen ist Prognoseentscheidung treffen auch Zahlungspflichten einzubeziehen sind Fälligkeit Prognosezeitraum sicher überwiegend wahrscheinlich ist Urteil 5 . Dezember . . So können Verbindlichkeiten Darlehen nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen Anspruch Rückzahlung bereits erfolgte Kündigung bestimmten Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist auch dann gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist Fälligstellung Prognosezeitraum erfolgt vgl. Urteil 22 November ZR . 15 ; 5 . Dezember aaO . Dementsprechend sind auch streitbefangene Verbindlichkeiten nur dann Prognoseberechnung einzubeziehen gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist Prognosezeitraum uneingeschränkt durchsetzbar werden . Bestehen bezüglich Berechtigung ernsthafte Zweifel offen erscheinen lassen ist Aussetzung Vollziehung erfolgt Stillhalteabkommen geschlossen worden so sind Prognoseberechnung berücksichtigen . Wertung kann anders ausfallen Feststellung Zahlungsunfähigkeit Verbindlichkeiten ernsthaften Einforderns Betracht lassen sind . können dann auch Rahmen Prognoseentscheidung § InsO Rechnung gestellt werden . Insoweit kann drohende Zahlungsunfähigkeit weiter gehen Zahlungsunfähigkeit . Soweit erwogen wird streitbefangene Forderungen Abschlag aufzustellenden Liquiditätsplan berücksichtigen 7 . Aufl . . 8 ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . kann jedenfalls dann gelten Gläubiger hier erkennen gibt Durchsetzung rechtlich umstrittenen Forderung Abschluss anhängigen Rechtsstreits verzichtet . Steuerforderungen Jahre durften Prognoseentscheidung § Abs. InsO Verbindlichkeiten eingestellt werden . braucht umstrittene Frage Zeitraum Prognose legen ist vgl. HK-InsO/Kirchhof 6 . Aufl . . 8 ; InsO § . 19 ; Uhlenbruck aaO . ; jeweils hier eingegangen werden . ändert auch mündlichen Verhandlung erhobene Einwand Klägers Bestand Forderung sei finanzgerichtlichen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich gewesen . Rüge Berufungsgericht habe Einschätzung Erfolgsaussichten Schuldnerin Entscheidung Finanzgerichts eingelegten Revision § offenkundige Tatsache Acht gelassen Rechtsmittel Entscheidungen Finanzgerichten nur Hälfte Verfahren Erfolg hätten sei drohende Zahlungsunfähigkeit Unrecht abgelehnt worden ist unzulässig . muss Revisionskläger gemäß § Abs. Satz Nr. Buchst . Revisionsbegründung erheben . Nachschieben Verfahrensrüge Begründung ist Ablauf Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen ; Hk-ZPO/Kayser/Koch 5 . Aufl . . 11 ; 30 . Aufl . . . Verfahrensrügen gehört auch Rüge offenkundige Tatsachen übergangen haben . Übrigen sagt Umstand Revisionen finanzgerichtliche Entscheidungen Durchschnitt nur Hälfte Verfahren Erfolg haben Erfolgsaussichten Rechtsmittels Einzelfall . . Berufungsurteil kann vorstehenden Gründen vollem Umfang Bestand haben . ist teilweise aufzuheben § Abs. insgesamt neu fassen . Aufhebung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Senat selbst entscheiden § Abs. . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung