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222 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZR
2
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
2
November
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Klägers
Beschluss
17
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Unrecht
meint
Kläger
Vorbringen
sei
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
berücksichtigt
worden
.
1
.
Erfolg
macht
Kläger
geltend
Prozessführungsbefugnis
Gemeinschuldnerin
abgetretenen
Schadensersatzanspruch
zwangsläufig
ergebe
.
Kläger
hat
Zahlungsanspruch
Freistellungsanspruch
vorliegenden
Verfahren
verfolgt
.
kann
Freistellungsanspruch
Zahlungsanspruch
umwandeln
.
Quotenansprüche
waren
Gegenstand
vorliegenden
Rechtsstreits
.
ergibt
bereits
Einleitungssatz
Berufungsurteils
Kläger
Beklagten
abgetretenem
Recht
Gemeinschuldnerin
Pflichtverletzungen
Anspruch
nimmt
Konkursverwalter
Vermögen
Zedentin
begangen
haben
soll
.
tatbestandlichen
Feststellungen
sind
Tatbestandsberichtigungsantrages
Revisionsverfahren
bindend
.
8
.
Januar
.
.
2
.
Übrigen
erschöpft
Gegenvorstellung
unbegründeten
Angriffen
rechtliche
Würdigung
Senats
Blick
Außerkrafttreten
hier
noch
anzuwendenden
Konkursordnung
§
entschieden
hat
.
Prozessgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
gibt
Anspruch
Gericht
Vorbringen
Partei
Weise
auseinandersetzt
selbst
richtig
hält
BVerfGE
.
Art
.
Abs.
GG
folgt
auch
Pflicht
Gerichte
Partei
vertretenen
Rechtsansicht
folgen
BVerfGE
1
.
3
.
Kläger
Verstöße
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
rügt
können
Beanstandungen
Rahmen
§
321a
verfolgt
werden
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
Sinne
§
321a
Abs.
Nr.
ist
ausschließlich
Art
.
Abs.
GG
gewährleistete
rechtliche
Gehör
verstehen
.
13
.
Dezember
.
.
Vermeintliche
sonstige
Grundrechtsvertretungen
könnten
nur
Rahmen
Verfassungsbeschwerde
unterbreitet
werden
.
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung