BESCHLUSS ZR 2 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 2 November beschlossen : Gegenvorstellung Klägers Beschluss 17 . September wird zurückgewiesen . Gründe : Unrecht meint Kläger Vorbringen sei Verletzung Art . Abs. GG berücksichtigt worden . 1 . Erfolg macht Kläger geltend Prozessführungsbefugnis Gemeinschuldnerin abgetretenen Schadensersatzanspruch € zwangsläufig ergebe . Kläger hat Zahlungsanspruch Freistellungsanspruch vorliegenden Verfahren verfolgt . kann Freistellungsanspruch Zahlungsanspruch umwandeln . Quotenansprüche waren Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits . ergibt bereits Einleitungssatz Berufungsurteils Kläger Beklagten abgetretenem Recht Gemeinschuldnerin Pflichtverletzungen Anspruch nimmt Konkursverwalter Vermögen Zedentin begangen haben soll . tatbestandlichen Feststellungen sind Tatbestandsberichtigungsantrages Revisionsverfahren bindend . 8 . Januar . . 2 . Übrigen erschöpft Gegenvorstellung unbegründeten Angriffen rechtliche Würdigung Senats Blick Außerkrafttreten hier noch anzuwendenden Konkursordnung § entschieden hat . Prozessgrundrecht Art . Abs. GG gibt Anspruch Gericht Vorbringen Partei Weise auseinandersetzt selbst richtig hält BVerfGE . Art . Abs. GG folgt auch Pflicht Gerichte Partei vertretenen Rechtsansicht folgen BVerfGE 1 . 3 . Kläger Verstöße Art . Abs. Art . Abs. GG rügt können Beanstandungen Rahmen § 321a verfolgt werden . Anspruch rechtliches Gehör Sinne § 321a Abs. Nr. ist ausschließlich Art . Abs. GG gewährleistete rechtliche Gehör verstehen . 13 . Dezember . . Vermeintliche sonstige Grundrechtsvertretungen könnten nur Rahmen Verfassungsbeschwerde unterbreitet werden . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung