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1001 lines
8.0 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
28
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Inhaber
so
genannten
oktroyierten
Masseverbindlichkeit
hat
Wohlverhaltensphase
Rechtsschutzinteresse
Zahlungsklage
Schuldner
.
Urteil
28
.
Juni
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
März
wird
unzulässig
verworfen
Verurteilung
Beklagten
Höhe
beantragt
hat
.
Übrigen
wird
vorbezeichnete
Urteil
Revision
Klägerin
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Höhe
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Amtsgerichts
23
.
Juni
abgeändert
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
28
.
Dezember
zahlen
.
weitergehende
Klage
bleibt
abgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vermietete
Beklagten
Frisörsalon
.
monatliche
Miete
betrug
.
April
blieb
Beklagte
Mietzins
schuldig
.
Antrag
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
.
Insolvenzverwalter
kündigte
Mietverhältnis
30
.
September
.
Klägerin
meldete
Mietzinsforderung
Zeitraum
April
September
Tabelle
.
Schlusstermin
wurde
Betrag
Aprilmiete
Rücklastgebühr
Insolvenzforderung
festgestellt
.
Übrigen
bestritt
Verwalter
Forderung
Begründung
Masseforderung
handele
.
wurde
jedoch
Masse
beglichen
.
Insolvenzgericht
hob
Insolvenzverfahren
Vollzug
Schlussverteilung
Beschluss
28
.
Juni
;
Beklagte
befindet
nunmehr
sogenannten
"
Wohlverhaltensphase
"
.
Zusammenhang
Insolvenzverfahren
nahm
Klägerin
zweimal
Rechtschutzversicherung
Anspruch
;
Selbstbeteiligung
entstanden
Kosten
Höhe
insgesamt
.
Amtsgericht
hat
Klage
Zahlung
Mietzinsen
Monate
Mai
September
Ersatz
Selbstbeteiligungskosten
Wesentlichen
stattgegeben
.
Berufung
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
amtsgerichtliche
Urteil
wiederherzustellen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Wesentlichen
Erfolg
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
Klägerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
auch
insoweit
begehrt
Beklagte
erster
Instanz
Zahlung
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
hat
Revision
begründet
.
II
.
Rechtsmittel
zulässig
ist
ist
auch
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Klageabweisung
Folgendes
ausgeführt
:
Berufung
Beklagten
sei
zulässig
Bedingung
eingelegt
worden
sei
.
Rechtsmittel
führe
Abweisung
Klage
Klägerin
Durchsetzung
Mietforderungen
§
InsO
gehindert
sei
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Allerdings
ist
Landgericht
Recht
fristgerecht
eingelegten
Berufung
ausgegangen
.
Berufungsgericht
hat
26
Juli
eingegangenen
Schriftsatz
unbedingt
eingelegte
Berufung
ausgelegt
.
Auslegung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Insoweit
kann
Senat
Revisionsgericht
Würdigung
Berufungseinlegung
liegenden
prozessualen
Willenserklärung
uneingeschränkt
nachprüfen
erforderliche
Auslegung
Erklärung
selbst
vornehmen
.
11
November
;
Urt
.
31
.
Mai
.
"
Berufung
überschriebene
Schriftsatz
ist
Berufungsfrist
eingegangen
wahrt
erforderlichen
Förmlichkeiten
.
wird
erklärt
näher
bezeichnete
Urteil
Amtsgerichts
Vollmacht
Beklagten/Berufungsklägerin
"
Berufung
eingelegt
werde
.
Einlegung
Rechtsmittels
ist
zulässigerweise
Prozesskostenhilfegesuch
verbunden
worden
.
Fall
muss
Rechtsmittelführer
zwar
vermeiden
Eindruck
erweckt
wolle
künftige
Prozesshandlung
nur
ankündigen
Gewährung
Prozesskostenhilfe
abhängig
machen
vgl.
m.w
.
.
aber
hier
gesetzlichen
Anforderungen
Berufungsschrift
erfüllt
sind
kommt
Deutung
Schriftsatz
unbedingte
Berufung
bestimmt
war
nur
Betracht
Begleitumständen
vernünftigen
Zweifel
ausschließenden
Deutlichkeit
ergibt
vgl.
.
;
ferner
.
16
.
Dezember
.
Rücksicht
schwerwiegenden
Folgen
bedingten
unzulässigen
Berufungseinlegung
ist
Annahme
derartigen
Bedingung
ausdrückliche
zweifelsfreie
Erklärung
erforderlich
beispielsweise
gesehen
werden
kann
Schriftsatz
"
Entwurf
Berufungsschrift
"
bezeichnet
wird
beabsichtigten
Berufung
"
Rede
ist
angekündigt
wird
"
Gewährung
Prozesskostenhilfe
"
Berufung
eingelegt
werde
vgl.
m.w
.
;
.
31
.
Januar
FamRZ
.
ist
hier
beurteilenden
Berufungsschrift
eindeutige
vernünftigen
Zweifel
ausschließende
Bedingung
entnehmen
.
ist
"
Berufung
überschrieben
enthält
zunächst
ausdrückliche
einschränkungslose
Erklärung
werde
Berufung
eingelegt
.
sodann
Berufungsschrift
Erklärung
Satz
folgt
"
Berufung
erfolgt
Vorbehalt
Beklagten/Berufungsklägerin
Prozeßkostenhilfe
gewährt
wird
so
ist
eindeutig
.
Erklärung
kann
auch
verstanden
werden
nur
Entscheidung
Umfang
weitere
Durchführung
Rechtsmittelverfahrens
Einlegung
Rechtsmittels
voraussetzt
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
abhängig
gemacht
wird
aber
Einlegung
selbst
Beklagte
Fall
vollständiger
Versagung
Prozesskostenhilfe
Zurücknahme
Berufung
vorbehält
vgl.
;
.
31
.
Mai
aaO
;
.
19
.
Mai
FamRZ
.
ändert
Umstand
bereits
angekündigte
Sachantrag
Wendung
"
Wege
Prozesskostenhilfe
"
eingeleitet
wird
.
§
verlangt
noch
überhaupt
Antragstellung
.
Jedoch
durfte
Landgericht
Klage
Begründung
abweisen
Klägerin
sei
§
§
InsO
Durchsetzung
Mietforderung
Mai
September
gehindert
.
Klägerin
kann
Beklagte
persönlich
Zahlung
Mieten
Anspruch
nehmen
.
Massegläubiger
Sinne
§
Abs.
Nr.
Fall
InsO
Forderung
schon
Insolvenzverfahrens
Schuldner
persönlich
verfolgen
kann
ist
zwar
umstritten
befürwortend
;
InsO
Rn
.
28
;
.
Inanspruchnahme
Insolvenzverwalters
erforderlich
Hefermehl
§
Rn
.
.
Jedenfalls
dann
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
gemäß
§
Abs.
InsO
so
genannte
Wohlverhaltenssphase
anschließt
kann
muss
Massegläubiger
jedoch
Schuldner
persönlich
verklagen
vgl.
Braun/Kießner
InsO
2
.
Aufl
.
.
.
Haftung
Schuldners
beschränkt
gegenständlich
überlassene
restliche
heißt
verwertete
Masse
.
Klage
zugrunde
liegenden
Mietforderung
handelt
sogenannte
oktroyierte
Masseverbindlichkeit
Sinne
§
InsO
bereits
Beklagten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
begründet
worden
war
vgl.
FK/InsO-Ahrens
4
.
Aufl
.
.
14
;
HK-InsO/Eickmann
4
.
Aufl
.
.
.
Rechtsschutzinteresse
kann
Klägerin
abgesprochen
werden
.
Antrag
Beklagten
Erteilung
Restschuldbefreiung
ist
bisher
entschieden
worden
.
Beklagten
begehrte
Restschuldbefreiung
erteilt
werden
wird
kann
derzeit
abschließend
beurteilt
werden
vgl.
§
§
InsO
.
Wird
Restschuldbefreiung
versagt
können
Insolvenzgläubiger
sofort
Beklagte
Eintragung
Tabelle
vollstrecken
§
Abs.
Abs.
Satz
InsO
.
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
steht
mehr
vgl.
§
InsO
.
Beklagte
Massegläubigerin
hat
Insolvenzverfahrens
Vollstreckungstitel
Forderung
erlangt
;
Weg
Forderung
belle
feststellen
lassen
stand
offen
§
Abs.
InsO
.
Folglich
muss
Titel
nunmehr
erstreiten
können
;
Grund
Masseforderung
Fortbestehen
rechtlichen
Einordnung
vgl.
.
17
.
März
IX
ZB
mindestens
vergleichbare
Vollstreckungsaussicht
verwehren
besteht
.
Vorinstanzen
erörterte
Frage
Klageforderung
Beklagten
beantragte
Restschuldbefreiung
erfasst
wird
§
InsO
kommt
.
Beklagten
ist
Restschuldbefreiung
bisher
erteilt
worden
.
Selbst
hier
geltend
gemachte
Masseverbindlichkeit
Wortlaut
§
Abs.
InsO
Restschuldbefreiung
unterfiele
vermöchte
Umstand
Rechtsschutzbedürfnis
Klägerin
jetzigen
Zeitpunkt
Frage
stellen
.
Wohlverhaltensphase
ist
Klägerin
berechtigt
Vermögen
Beklagten
vollstrecken
.
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
ist
spätestens
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
§
Abs.
Satz
InsO
entfallen
dasjenige
§
Abs.
InsO
gilt
Massegläubiger
vgl.
FK/InsO-Ahrens
aaO
;
MünchKomm-InsO/Ehricke
§
.
.
entzieht
§
Abs.
§
InsO
eingreifen
Neuerwerb
Beklagten
Zugriff
Insolvenzgläubiger
.
kommt
Klägerin
auch
Wohlverhaltensperiode
bisher
Verteilung
etwaiger
Einnahmen
Treuhänders
beteiligt
worden
ist
.
§
Abs.
InsO
ist
Insolvenzgläubigern
berücksichtigen
vgl.
.
17
.
März
aaO
;
Klägerin
wird
Anspruch
anteilige
Ausschüttung
Treuhänder
größerer
Aussicht
Erfolg
durchsetzen
können
Masseforderung
ausweisenden
Titel
verfügt
.
-9-
Mietforderung
Klägerin
Grund
Höhe
unstreitig
ist
war
Klage
stattgebende
amtsgerichtliche
Urteil
wiederherzustellen
Klägerin
Berufungsurteil
zulässig
Revision
angegriffen
hat
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
24.03.2006