NAMEN ZR Verkündet : 28 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Abs. Inhaber so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat Wohlverhaltensphase Rechtsschutzinteresse Zahlungsklage Schuldner . Urteil 28 . Juni ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 24 . März wird unzulässig verworfen Verurteilung Beklagten Höhe € beantragt hat . Übrigen wird vorbezeichnete Urteil Revision Klägerin Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist . Berufung Beklagten wird Urteil Amtsgerichts 23 . Juni abgeändert : Beklagte wird verurteilt Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 28 . Dezember zahlen . weitergehende Klage bleibt abgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerin vermietete Beklagten Frisörsalon . monatliche Miete betrug € . April blieb Beklagte Mietzins schuldig . Antrag wurde Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet . Insolvenzverwalter kündigte Mietverhältnis 30 . September . Klägerin meldete Mietzinsforderung Zeitraum April September Tabelle . Schlusstermin wurde Betrag € Aprilmiete Rücklastgebühr Insolvenzforderung festgestellt . Übrigen bestritt Verwalter Forderung Begründung Masseforderung handele . wurde jedoch Masse beglichen . Insolvenzgericht hob Insolvenzverfahren Vollzug Schlussverteilung Beschluss 28 . Juni ; Beklagte befindet nunmehr sogenannten " Wohlverhaltensphase " . Zusammenhang Insolvenzverfahren nahm Klägerin zweimal Rechtschutzversicherung Anspruch ; Selbstbeteiligung entstanden Kosten Höhe insgesamt € . Amtsgericht hat Klage Zahlung Mietzinsen Monate Mai September Ersatz Selbstbeteiligungskosten Wesentlichen stattgegeben . Berufung hat Landgericht Klage abgewiesen . zugelassenen Revision begehrt Klägerin amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen . Entscheidungsgründe : Revision hat Wesentlichen Erfolg . Rechtsmittel ist unzulässig Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils auch insoweit begehrt Beklagte erster Instanz Zahlung € verurteilt worden ist . Insoweit hat Revision begründet . II . Rechtsmittel zulässig ist ist auch begründet . 1 . Landgericht hat Begründung Klageabweisung Folgendes ausgeführt : Berufung Beklagten sei zulässig Bedingung eingelegt worden sei . Rechtsmittel führe Abweisung Klage Klägerin Durchsetzung Mietforderungen § InsO gehindert sei . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Allerdings ist Landgericht Recht fristgerecht eingelegten Berufung ausgegangen . Berufungsgericht hat 26 Juli eingegangenen Schriftsatz unbedingt eingelegte Berufung ausgelegt . Auslegung lässt Rechtsfehler erkennen . Insoweit kann Senat Revisionsgericht Würdigung Berufungseinlegung liegenden prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen erforderliche Auslegung Erklärung selbst vornehmen . 11 November ; Urt . 31 . Mai . " Berufung überschriebene Schriftsatz ist Berufungsfrist eingegangen wahrt erforderlichen Förmlichkeiten . wird erklärt näher bezeichnete Urteil Amtsgerichts Vollmacht Beklagten/Berufungsklägerin " Berufung eingelegt werde . Einlegung Rechtsmittels ist zulässigerweise Prozesskostenhilfegesuch verbunden worden . Fall muss Rechtsmittelführer zwar vermeiden Eindruck erweckt wolle künftige Prozesshandlung nur ankündigen Gewährung Prozesskostenhilfe abhängig machen vgl. m.w . . aber hier gesetzlichen Anforderungen Berufungsschrift erfüllt sind kommt Deutung Schriftsatz unbedingte Berufung bestimmt war nur Betracht Begleitumständen vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt vgl. . ; ferner . 16 . Dezember . Rücksicht schwerwiegenden Folgen bedingten unzulässigen Berufungseinlegung ist Annahme derartigen Bedingung ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich beispielsweise gesehen werden kann Schriftsatz " Entwurf Berufungsschrift " bezeichnet wird beabsichtigten Berufung " Rede ist angekündigt wird " Gewährung Prozesskostenhilfe " Berufung eingelegt werde vgl. m.w . ; . 31 . Januar FamRZ . ist hier beurteilenden Berufungsschrift eindeutige vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung entnehmen . ist " Berufung überschrieben enthält zunächst ausdrückliche einschränkungslose Erklärung werde Berufung eingelegt . sodann Berufungsschrift Erklärung Satz folgt " Berufung erfolgt Vorbehalt Beklagten/Berufungsklägerin Prozeßkostenhilfe gewährt wird so ist eindeutig . Erklärung kann auch verstanden werden nur Entscheidung Umfang weitere Durchführung Rechtsmittelverfahrens Einlegung Rechtsmittels voraussetzt Bewilligung Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird aber Einlegung selbst Beklagte Fall vollständiger Versagung Prozesskostenhilfe Zurücknahme Berufung vorbehält vgl. ; . 31 . Mai aaO ; . 19 . Mai FamRZ . ändert Umstand bereits angekündigte Sachantrag Wendung " Wege Prozesskostenhilfe " eingeleitet wird . § verlangt noch überhaupt Antragstellung . Jedoch durfte Landgericht Klage Begründung abweisen Klägerin sei § § InsO Durchsetzung Mietforderung Mai September gehindert . Klägerin kann Beklagte persönlich Zahlung Mieten Anspruch nehmen . Massegläubiger Sinne § Abs. Nr. Fall InsO Forderung schon Insolvenzverfahrens Schuldner persönlich verfolgen kann ist zwar umstritten befürwortend ; InsO Rn . 28 ; . Inanspruchnahme Insolvenzverwalters erforderlich Hefermehl § Rn . . Jedenfalls dann Aufhebung Insolvenzverfahrens gemäß § Abs. InsO so genannte Wohlverhaltenssphase anschließt kann muss Massegläubiger jedoch Schuldner persönlich verklagen vgl. Braun/Kießner InsO 2 . Aufl . . . Haftung Schuldners beschränkt gegenständlich überlassene restliche heißt verwertete Masse . Klage zugrunde liegenden Mietforderung handelt sogenannte oktroyierte Masseverbindlichkeit Sinne § InsO bereits Beklagten Eröffnung Insolvenzverfahrens begründet worden war vgl. FK/InsO-Ahrens 4 . Aufl . . 14 ; HK-InsO/Eickmann 4 . Aufl . . . Rechtsschutzinteresse kann Klägerin abgesprochen werden . Antrag Beklagten Erteilung Restschuldbefreiung ist bisher entschieden worden . Beklagten begehrte Restschuldbefreiung erteilt werden wird kann derzeit abschließend beurteilt werden vgl. § § InsO . Wird Restschuldbefreiung versagt können Insolvenzgläubiger sofort Beklagte Eintragung Tabelle vollstrecken § Abs. Abs. Satz InsO . Vollstreckungsverbot § Abs. InsO steht mehr vgl. § InsO . Beklagte Massegläubigerin hat Insolvenzverfahrens Vollstreckungstitel Forderung erlangt ; Weg Forderung belle feststellen lassen stand offen § Abs. InsO . Folglich muss Titel nunmehr erstreiten können ; Grund Masseforderung Fortbestehen rechtlichen Einordnung vgl. . 17 . März IX ZB mindestens vergleichbare Vollstreckungsaussicht verwehren besteht . Vorinstanzen erörterte Frage Klageforderung Beklagten beantragte Restschuldbefreiung erfasst wird § InsO kommt . Beklagten ist Restschuldbefreiung bisher erteilt worden . Selbst hier geltend gemachte Masseverbindlichkeit Wortlaut § Abs. InsO Restschuldbefreiung unterfiele vermöchte Umstand Rechtsschutzbedürfnis Klägerin jetzigen Zeitpunkt Frage stellen . Wohlverhaltensphase ist Klägerin berechtigt Vermögen Beklagten vollstrecken . Vollstreckungsverbot § Abs. InsO ist spätestens Aufhebung Insolvenzverfahrens § Abs. Satz InsO entfallen dasjenige § Abs. InsO gilt Massegläubiger vgl. FK/InsO-Ahrens aaO ; MünchKomm-InsO/Ehricke § . . entzieht § Abs. § InsO eingreifen Neuerwerb Beklagten Zugriff Insolvenzgläubiger . kommt Klägerin auch Wohlverhaltensperiode bisher Verteilung etwaiger Einnahmen Treuhänders beteiligt worden ist . § Abs. InsO ist Insolvenzgläubigern berücksichtigen vgl. . 17 . März aaO ; Klägerin wird Anspruch anteilige Ausschüttung Treuhänder größerer Aussicht Erfolg durchsetzen können Masseforderung ausweisenden Titel verfügt . -9- Mietforderung Klägerin Grund Höhe unstreitig ist war Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen Klägerin Berufungsurteil zulässig Revision angegriffen hat . Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 24.03.2006