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1.2 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
20
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
11
.
März
ergänzt
Urteil
27
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
hat
indessen
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Beklagten
waren
verpflichtet
sämtlicher
noch
eingeklagter
Zugewinnausgleichsansprüche
Klägerin
Eintritt
Verjährung
verhindern
.
Erhebung
Leistungsklage
lediglich
Amtsgericht
errechneten
Betrag
Zugewinnausgleichsanspruchs
sicher
ausreichte
Beklagten
meinen
hätten
Grundsatz
sichersten
Weges
andere
Weise
sicherstellen
müssen
Verjährung
eintrat
vgl.
.
17
.
Juni
2798
;
Zugehör
Handbuch
Anwaltshaftung
.
.
klärungsbedürftige
Grundsatzfrage
stellt
Zusammenhang
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.01.2002
O
Entscheidung