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1125 lines
9.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
14
.
März
aufgehoben
Klage
Höhe
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
nachfolgend
Schuldnerin
.
Insolvenzverfahren
wurde
23
.
Dezember
Antrag
Schuldnerin
27
November
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
eröffnet
.
Schuldnerin
geriet
April
beklagten
Krankenkasse
Zahlung
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
Rückstand
.
Lastschrift
15
.
April
fälligen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
März
Höhe
wurde
eingelöst
.
Schreiben
24
.
April
teilte
Schuldnerin
Beklagten
hoher
eigener
Außenstände
Liquiditätsengpass
haben
bat
Zustimmung
Bezahlung
Beiträge
März
Raten
21
.
Mai
2003
.
anschließenden
Telefongespräch
28
.
April
vereinbarten
Schuldnerin
Beklagte
Arbeitnehmeranteile
Höhe
sofort
Arbeitgeberanteile
monatlichen
Raten
je
15
.
Mai
15
.
Juni
15
Juli
gezahlt
werden
sollten
.
Zahlung
Arbeitnehmeranteile
erfolgte
Scheck
Beklagten
5
.
Mai
gutgeschrieben
wurde
.
Auch
weiteren
Raten
übersandte
Schuldnerin
Beklagten
jeweiligen
Fälligkeitsterminen
Schecks
ebenfalls
eingelöst
wurden
.
Lastschrift
15
.
Mai
fälligen
Beiträge
April
Höhe
wurde
termingerecht
eingelöst
.
15
.
Juni
fälligen
Beiträge
Mai
stellte
Schuldnerin
wiederum
Stundungsantrag
.
forderte
Beklagte
Schuldnerin
Schreiben
2
Juli
umgehenden
Begleichung
Arbeitnehmeranteile
Höhe
stundete
Arbeitgeberanteile
Monatsraten
je
jeweils
fällig
30
.
Monats
beginnend
30
Juli
.
Entsprechend
Aufforderung
leistete
Schuldnerin
Beklagte
8
Juli
eingelösten
Scheck
.
Weitere
Teilzahlungen
insgesamt
Betrag
ergaben
leistete
Schuldnerin
Zeit
22
Juli
1
.
Oktober
.
Kläger
hat
Zahlungen
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
InsO
angefochten
Rückzahlung
insgesamt
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsmittel
Klägers
Hinblick
8
Juli
erbrachten
Zahlungen
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
Höhe
noch
zurückerstatteten
Zahlungen
insgesamt
weiter
Schuldnerin
Zeit
5
.
Mai
8
Juli
erbracht
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
;
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
meint
Rückgewähranspruch
betreffend
Zahlung
5
.
Mai
bestehe
Schuldnerin
lediglich
gestundeten
Beitrag
März
Rückstand
befunden
habe
.
derart
geringer
Rückstand
reiche
allein
gesehen
Kenntnis
Beklagten
Zahlungseinstellung
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
begründen
.
Weitere
Umstände
Kenntnis
abgeleitet
werden
könnte
hätten
vorgelegen
.
15
.
Mai
16
.
Juni
8
Juli
geleisteten
Zahlungen
scheitere
Rückgewähranspruch
bereits
fehlenden
nachteiligung
.
Zahlungen
seien
eigenen
Vortrag
Klägers
lediglich
geduldeten
Kontoüberziehung
erfolgt
.
reiche
Benachteiligung
Gläubiger
.
kontoführende
Bank
Darlehensanspruch
bessere
Sicherheiten
verfügt
habe
Beklagte
habe
Kläger
vorgetragen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
geringen
Rückstands
5
.
Mai
könne
ausgegangen
werden
Beklagte
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Kenntnis
gehabt
habe
schöpft
Sachverhalt
.
Anfechtung
vorsätzlicher
Benachteiligung
Gläubiger
§
Abs.
InsO
setzt
Anfechtungsgegner
Zeit
angefochtenen
Handlung
Vorsatz
Schuldners
Gläubiger
benachteiligen
kannte
.
Kenntnis
wird
§
Abs.
Satz
InsO
vermutet
Anfechtungsgegner
wusste
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
drohte
jeweilige
Handlung
Gläubiger
benachteiligte
.
subjektiven
Tatbestandsmerkmale
Vorsatzanfechtung
können
innere
Beweis
nur
eingeschränkt
zugängliche
Tatsachen
handelt
meist
nur
mittelbar
objektiven
Tatsachen
hergeleitet
werden
.
Rechtsbegriffe
Zahlungsunfähigkeit
betroffen
sind
muss
Kenntnis
oft
Kenntnis
Anknüpfungstatsachen
erschlossen
werden
.
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
steht
auch
Rahmen
§
Abs.
InsO
Kenntnis
Umständen
gleich
zwingend
drohende
bereits
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
hinweisen
.
24
.
Mai
IX
ZR
.
25
;
20
November
ZR
.
m.w
.
;
13
.
August
ZR
.
8)
.
genügt
Anfechtungsgegner
tatsächlichen
Umstände
kennt
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
drohende
Zahlungsunfähigkeit
zweifelsfrei
folgt
.
m.w
.
.
darf
aber
übersehen
werden
Tatsachen
nur
mehr
gewichtige
Beweisanzeichen
darstellen
Gesamtwürdigung
entbehrlich
machen
schematisch
Sinne
anderen
Teil
widerlegenden
Vermutung
angewandt
werden
dürfen
.
subjektiven
Voraussetzungen
Vorsatzanfechtung
hat
Tatrichter
gemäß
§
Würdigung
maßgeblichen
Umstände
Einzelfalls
Grundlage
Gesamtergebnisses
Verhandlung
etwaigen
Beweisaufnahme
prüfen
.
13
.
August
aaO
.
.
Gemessen
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
wesentliche
Teile
Sachverhalts
Acht
gelassen
.
Schon
Feststellung
einziger
Anhaltspunkt
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
sei
Zahlungsrückstand
März
gewesen
greift
kurz
.
Berufungsgericht
hat
unberücksichtigt
gelassen
Lastschrift
15
.
April
zurückgegeben
worden
ist
.
Rückgabe
Lastschriften
stellt
erhebliches
Beweisanzeichen
drohende
Zahlungsunfähigkeit
.
Auch
Schreiben
Schuldnerin
24
.
April
hat
Berufungsgericht
ausreichend
befasst
.
Schreiben
war
entnehmen
Schuldnerin
Lage
war
fälligen
Verbindlichkeiten
Wochen
vollständig
befriedigen
.
Erklärung
konnte
auch
Stundungsbitte
versehen
war
verstanden
werden
Schuldnerin
selbst
Auffassung
war
zahlungsunfähig
vgl.
.
4
.
Oktober
;
12
.
Oktober
.
15
;
20
.
Dezember
ZR
.
m.w
.
.
Stundungszeitraum
Wochen
erstreckte
vgl.
;
.
12
.
Oktober
aaO
S.
.
hätte
Berufungsgericht
bloße
Zahlungsstockung
nur
annehmen
dürfen
gestundete
Betrag
"
geringfügig
"
gewesen
wäre
.
Rückstand
geringfügigen
"
Betrag
handelte
Berufungsgericht
meint
konnte
abschließende
Feststellungen
objektiven
Zahlungsunfähigkeit
5
.
Mai
ausdrücklich
offen
gelassen
hat
beurteilen
.
Absolut
betrachtet
ist
Betrag
genannten
Höhe
schwerlich
geringfügig
.
Sicht
Beklagten
war
möglicherweise
anders
.
Anfechtungsgegner
Allgemeinen
fälligen
Gesamtverbindlichkeiten
Schuldners
Einblick
hat
muss
Kenntnis
zumindest
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
geht
abgestellt
werden
schleppende
ganz
ausbleibende
Tilgung
Forderung
Gesamtbetrachtung
Anfechtungsgegner
ersichtlichen
Umstände
insbesondere
Berücksichtigung
Art
Forderung
Person
Schuldners
Zuschnitt
Geschäftsbetriebs
ausreichendes
Indiz
zumindest
drohende
Zahlungsunfähigkeit
darstellt
.
13
.
August
aaO
S.
.
10
;
Ganter
.
Beklagte
hat
behauptet
angenommen
haben
einzige
Gläubigerin
Schuldnerin
sei
.
Regelfall
hat
gewerblich
tätig
ist
auch
noch
andere
Gläubiger
84
;
.
20
November
ZR
.
10
;
18
.
Dezember
IX
.
.
kommt
Allgemeinen
Sozialversicherungsträger
Beklagte
Unternehmern
finanzieller
Bedrängnis
befinden
anderen
Gläubigern
bedient
werden
.
Missachtung
rechtlichen
Gehörs
Klägers
hat
Berufungsgericht
abgelehnt
Inhalt
Telefongesprächs
28
.
April
Beweis
erheben
.
Kläger
hat
hinreichend
substantiiert
behauptet
Gespräch
hätten
Beklagte
weitere
Hinweise
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
ergeben
.
Entsprechendes
lag
schon
Ergebnis
Gesprächs
Stundung
Teils
15
.
April
fälligen
Beiträge
Monate
ausgedehnt
wurde
Liquiditätsengpass
Schuldner
mithin
noch
länger
anhielt
Stundungsbitte
24
.
April
nahelegte
.
2
.
Berufungsgericht
Gläubigerbenachteiligung
weiteren
Zahlungen
15
.
Mai
16
.
Juni
8
Juli
abgelehnt
hat
jeweils
bloß
geduldeten
Überziehung
Kontos
erfolgt
seien
widerspricht
Entscheidung
Zeitpunkt
Erlasses
Berufungsurteils
allerdings
noch
ergangenen
Entscheidung
Senats
6
.
Oktober
Berufungsurteil
zitierte
Entscheidung
aufgegeben
worden
ist
.
neueren
Rechtsprechung
Senats
kommt
Anfechtung
mittelbaren
Zuwendung
Insolvenzverwalter
auch
dann
Betracht
Schuldner
neue
Gelder
lediglich
geduldeten
Kontoüberziehung
schöpft
Rechtshandlung
Gläubiger
direkt
fließen
.
Unerheblich
ist
Einräumung
Überziehungskredits
Masse
pfändbarer
Anspruch
Bank
entsteht
Valutierung
Sicherheiten
entsprechender
Rückübertragungsanspruch
verloren
geht
.
steht
abweichend
Auffassung
Revisionserwiderung
Urteil
Bundesgerichtshofs
25
.
Januar
ZR
.
Entscheidung
ist
Haftung
Geschäftsführers
§
Abs.
GmbH
.
ergangen
Insolvenzanfechtung
.
gibt
Senat
Veranlassung
Rechtsprechung
§
Abs.
InsO
erneut
ändern
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
;
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Voraussetzungen
Anfechtungsanspruchs
§
Abs.
InsO
insgesamt
erneut
prüfen
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
treffen
haben
.
Bezüglich
Zahlungen
15
.
Mai
16
.
Juni
8
Juli
hat
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
auszugehen
.
Sollte
Rahmen
gebotenen
Gesamtwürdigung
vgl.
.
13
.
aaO
S.
.
Kenntnis
noch
festzustellenden
gerbenachteiligungsvorsatzes
Schuldnerin
Seiten
Beklagten
weiterhin
zweifelhaft
halten
wird
weiteren
Beweisantritten
nachgehen
müssen
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung