NAMEN Verkündet : 1 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 14 . März aufgehoben Klage Höhe € abgewiesen worden ist . Umfang wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH nachfolgend Schuldnerin . Insolvenzverfahren wurde 23 . Dezember Antrag Schuldnerin 27 November Zahlungsunfähigkeit Überschuldung eröffnet . Schuldnerin geriet April beklagten Krankenkasse Zahlung Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Rückstand . Lastschrift 15 . April fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge März Höhe € wurde eingelöst . Schreiben 24 . April teilte Schuldnerin Beklagten hoher eigener Außenstände Liquiditätsengpass haben bat Zustimmung Bezahlung Beiträge März Raten 21 . Mai 2003 . anschließenden Telefongespräch 28 . April vereinbarten Schuldnerin Beklagte Arbeitnehmeranteile Höhe € sofort Arbeitgeberanteile monatlichen Raten je € 15 . Mai 15 . Juni 15 Juli gezahlt werden sollten . Zahlung Arbeitnehmeranteile erfolgte Scheck Beklagten 5 . Mai gutgeschrieben wurde . Auch weiteren Raten übersandte Schuldnerin Beklagten jeweiligen Fälligkeitsterminen Schecks ebenfalls eingelöst wurden . Lastschrift 15 . Mai fälligen Beiträge April Höhe € wurde termingerecht eingelöst . 15 . Juni fälligen Beiträge Mai stellte Schuldnerin wiederum Stundungsantrag . forderte Beklagte Schuldnerin Schreiben 2 Juli umgehenden Begleichung Arbeitnehmeranteile Höhe € stundete Arbeitgeberanteile Monatsraten je € jeweils fällig 30 . Monats beginnend 30 Juli . Entsprechend Aufforderung leistete Schuldnerin Beklagte 8 Juli eingelösten Scheck € . Weitere Teilzahlungen insgesamt Betrag € ergaben leistete Schuldnerin Zeit 22 Juli 1 . Oktober . Kläger hat Zahlungen gemäß § Abs. § Abs. InsO angefochten Rückzahlung insgesamt € verlangt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Rechtsmittel Klägers Hinblick 8 Juli erbrachten Zahlungen stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anspruch Höhe noch zurückerstatteten Zahlungen insgesamt € weiter Schuldnerin Zeit 5 . Mai 8 Juli erbracht hat . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg ; führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht meint Rückgewähranspruch betreffend Zahlung 5 . Mai bestehe Schuldnerin lediglich gestundeten Beitrag März Rückstand befunden habe . derart geringer Rückstand reiche allein gesehen Kenntnis Beklagten Zahlungseinstellung drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin begründen . Weitere Umstände Kenntnis abgeleitet werden könnte hätten vorgelegen . 15 . Mai 16 . Juni 8 Juli geleisteten Zahlungen scheitere Rückgewähranspruch bereits fehlenden nachteiligung . Zahlungen seien eigenen Vortrag Klägers lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt . reiche Benachteiligung Gläubiger . kontoführende Bank Darlehensanspruch bessere Sicherheiten verfügt habe Beklagte habe Kläger vorgetragen . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts geringen Rückstands 5 . Mai könne ausgegangen werden Beklagte drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Kenntnis gehabt habe schöpft Sachverhalt . Anfechtung vorsätzlicher Benachteiligung Gläubiger § Abs. InsO setzt Anfechtungsgegner Zeit angefochtenen Handlung Vorsatz Schuldners Gläubiger benachteiligen kannte . Kenntnis wird § Abs. Satz InsO vermutet Anfechtungsgegner wusste Zahlungsunfähigkeit Schuldners drohte jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte . subjektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatzanfechtung können innere Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt meist nur mittelbar objektiven Tatsachen hergeleitet werden . Rechtsbegriffe Zahlungsunfähigkeit betroffen sind muss Kenntnis oft Kenntnis Anknüpfungstatsachen erschlossen werden . Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch Rahmen § Abs. InsO Kenntnis Umständen gleich zwingend drohende bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen . 24 . Mai IX ZR . 25 ; 20 November ZR . m.w . ; 13 . August ZR . 8) . genügt Anfechtungsgegner tatsächlichen Umstände kennt zutreffender rechtlicher Bewertung drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt . m.w . . darf aber übersehen werden Tatsachen nur mehr gewichtige Beweisanzeichen darstellen Gesamtwürdigung entbehrlich machen schematisch Sinne anderen Teil widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen . subjektiven Voraussetzungen Vorsatzanfechtung hat Tatrichter gemäß § Würdigung maßgeblichen Umstände Einzelfalls Grundlage Gesamtergebnisses Verhandlung etwaigen Beweisaufnahme prüfen . 13 . August aaO . . Gemessen Grundsätzen hat Berufungsgericht wesentliche Teile Sachverhalts Acht gelassen . Schon Feststellung einziger Anhaltspunkt drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin sei Zahlungsrückstand März gewesen greift kurz . Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen Lastschrift 15 . April zurückgegeben worden ist . Rückgabe Lastschriften stellt erhebliches Beweisanzeichen drohende Zahlungsunfähigkeit . Auch Schreiben Schuldnerin 24 . April hat Berufungsgericht ausreichend befasst . Schreiben war entnehmen Schuldnerin Lage war fälligen Verbindlichkeiten Wochen vollständig befriedigen . Erklärung konnte auch Stundungsbitte versehen war verstanden werden Schuldnerin selbst Auffassung war zahlungsunfähig vgl. . 4 . Oktober ; 12 . Oktober . 15 ; 20 . Dezember ZR . m.w . . Stundungszeitraum Wochen erstreckte vgl. ; . 12 . Oktober aaO S. . hätte Berufungsgericht bloße Zahlungsstockung nur annehmen dürfen gestundete Betrag " geringfügig " gewesen wäre . Rückstand € geringfügigen " Betrag handelte Berufungsgericht meint konnte abschließende Feststellungen objektiven Zahlungsunfähigkeit 5 . Mai ausdrücklich offen gelassen hat beurteilen . Absolut betrachtet ist Betrag genannten Höhe schwerlich geringfügig . Sicht Beklagten war möglicherweise anders . Anfechtungsgegner Allgemeinen fälligen Gesamtverbindlichkeiten Schuldners Einblick hat muss Kenntnis zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldners geht abgestellt werden schleppende ganz ausbleibende Tilgung Forderung Gesamtbetrachtung Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände insbesondere Berücksichtigung Art Forderung Person Schuldners Zuschnitt Geschäftsbetriebs ausreichendes Indiz zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit darstellt . 13 . August aaO S. . 10 ; Ganter . Beklagte hat behauptet angenommen haben einzige Gläubigerin Schuldnerin sei . Regelfall hat gewerblich tätig ist auch noch andere Gläubiger 84 ; . 20 November ZR . 10 ; 18 . Dezember IX . . kommt Allgemeinen Sozialversicherungsträger Beklagte Unternehmern finanzieller Bedrängnis befinden anderen Gläubigern bedient werden . Missachtung rechtlichen Gehörs Klägers hat Berufungsgericht abgelehnt Inhalt Telefongesprächs 28 . April Beweis erheben . Kläger hat hinreichend substantiiert behauptet Gespräch hätten Beklagte weitere Hinweise drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin ergeben . Entsprechendes lag schon Ergebnis Gesprächs Stundung Teils 15 . April fälligen Beiträge Monate ausgedehnt wurde Liquiditätsengpass Schuldner mithin noch länger anhielt Stundungsbitte 24 . April nahelegte . 2 . Berufungsgericht Gläubigerbenachteiligung weiteren Zahlungen 15 . Mai 16 . Juni 8 Juli abgelehnt hat jeweils bloß geduldeten Überziehung Kontos erfolgt seien widerspricht Entscheidung Zeitpunkt Erlasses Berufungsurteils allerdings noch ergangenen Entscheidung Senats 6 . Oktober Berufungsurteil zitierte Entscheidung aufgegeben worden ist . neueren Rechtsprechung Senats kommt Anfechtung mittelbaren Zuwendung Insolvenzverwalter auch dann Betracht Schuldner neue Gelder lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft Rechtshandlung Gläubiger direkt fließen . Unerheblich ist Einräumung Überziehungskredits Masse pfändbarer Anspruch Bank entsteht Valutierung Sicherheiten entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht . steht abweichend Auffassung Revisionserwiderung Urteil Bundesgerichtshofs 25 . Januar ZR . Entscheidung ist Haftung Geschäftsführers § Abs. GmbH . ergangen Insolvenzanfechtung . gibt Senat Veranlassung Rechtsprechung § Abs. InsO erneut ändern . . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. ; Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Voraussetzungen Anfechtungsanspruchs § Abs. InsO insgesamt erneut prüfen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen haben . Bezüglich Zahlungen 15 . Mai 16 . Juni 8 Juli hat objektiven Gläubigerbenachteiligung auszugehen . Sollte Rahmen gebotenen Gesamtwürdigung vgl. . 13 . aaO S. . Kenntnis noch festzustellenden gerbenachteiligungsvorsatzes Schuldnerin Seiten Beklagten weiterhin zweifelhaft halten wird weiteren Beweisantritten nachgehen müssen . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung