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609 lines
5.2 KiB

NAMEN
Entschädigungsrechtsstreit
Verkündet
:
25
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Kayser
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Schlußurteil
13
.
Zivilsenats
7
.
Dezember
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
Entschädigungskammer
Landgerichts
7
Juli
unzulässig
behandelt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Alleinerbin
verstorbenen
Mutter
geborene
B.
.
Erblasserin
lebte
Hausfrau
S.
/Elsaß
auch
Geschäftsbetrieb
Ehemannes
mithalf
.
Kriegsausbruch
wurde
Familie
evakuiert
.
Einrücken
deutschen
Truppen
unbesetzte
mußte
Erblasserin
November
Sommer
rassisch
Verfolgte
wechselnden
Verstecken
verborgen
halten
.
Erblasserin
erhielt
Bescheid
16
.
Mai
Kapitalentschädigung
Rente
Schaden
Körper
Gesundheit
Grundlage
verfolgungsbedingten
MdE
%
allgemeinen
%
Einstufung
mittleren
Dienst
zuerkannt
.
Hiergegen
erhob
Erblasserin
fristwahrend
Klage
höhere
Kapitalentschädigung
Rente
Grundlage
vMdE
%
Einstufung
gehobenen
Dienst
Heilverfahren
erstrebte
.
Rechtsstreit
wurde
Jahr
betrieben
Tod
Erblasserin
Jahre
Klägerin
fortgesetzt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Teilurteil
21
.
Oktober
weitere
Kapitalentschädigung
Rentennachzahlung
Grundlage
vMdE
%
Hundertsatz
zugesprochen
weitere
Erhöhung
Rente
Hundertsatz
1
.
März
Nichterreichung
allgemeinen
MdE
%
Anspruch
Heilverfahren
aberkannt
.
Rechtskraft
Teilurteils
gestellten
Zweitverfahrensantrag
Klägerin
Zubilligung
aberkannten
Hundertsatzes
Rentenberechnung
vMdE
%
lehnte
Beklagte
Teilurteil
richtig
sei
Klägerin
Sachantrag
Berufungsschrift
Rentenbezug
Grundlage
vMdE
%
begnügt
habe
.
Erlaß
Teilurteils
hat
Klägerin
Schriftsatz
28
.
Juni
Rentenbemessung
vMdE
%
dementsprechenden
Hundertsatz
beantragt
.
Revision
Beschwerde
angefochtenen
Schlußurteil
hat
Oberlandesgericht
Klägerin
Zinsen
Rentenanspruch
6
.
August
zugesprochen
;
Hundertsatzes
Eingliederung
gehobenen
Dienst
Zinsen
weitergehende
Berufung
hat
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Klägerin
Zulassung
Revision
Eingliederungsfrage
weitergehenden
Zinsanspruch
erstrebt
hat
ist
Erfolg
geblieben
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Sachantrag
Klägerin
Berufungsbegründung
teilweisen
Rechtsmittelverzicht
entnommen
nachträgliche
Antragserhöhung
nur
noch
Ermessensfehler
Beklagten
Ablehnung
insoweit
hilfsweise
beantragten
Zweitverfahrens
überprüft
.
Eingangssatz
Entscheidungsgründe
hat
Berufungsgericht
Auffassung
teilweise
unzulässige
Berufung
angenommen
;
Rechtsanspruch
Klägerin
§
hat
Grund
wiederaufgegriffenen
Antragsspitze
sachlich
mehr
beschieden
.
hilfsweise
insoweit
geltend
ge-
machte
Abhilfebegehren
ist
anderer
Streitgegenstand
.
genannte
Verfahrensweise
Berufungsgerichtes
wendet
Klägerin
insoweit
§
unbeschränkt
statthaften
Revision
Recht
.
II
.
Klägerin
hat
abweisende
Urteil
Landgerichts
unbeschränkt
Berufung
eingelegt
.
war
Rechtsstreit
insgesamt
Berufungsinstanz
gelangt
Rechtskraft
erstinstanzlichen
Urteils
Satz
gehemmt
.
Beschränkung
Rentenantrages
Berufungsbegründung
Bemessung
ausgehend
%
vMdE
hatte
Folgen
Umfang
Berufungsverhandlung
§
.
hinderte
Berufungsgericht
§
Klägerin
rechtskräftig
gewordenen
Teilurteil
höheren
Rentenanspruch
zuzuerkennen
.
Antragsbeschränkung
verwehrte
Klägerin
aber
grundsätzlich
Berufungsantrag
Ende
Berufungsverhandlung
erhöhen
fristgerecht
vorgetragenen
Berufungsgründe
Erhöhung
deckten
vgl.
;
.
6
November
XI
§
Abs.
Nr.
Antragserweiterung
;
30
.
April
§
Abs.
Nr.
Berufungsantrag
abgedruckt
;
12
November
;
.
.
.
Berufung
wäre
Umfang
nachträglichen
Antragserhöhung
nur
dann
unzulässig
gewesen
ursprünglich
engere
Berufungsantrag
klaren
eindeutigen
Willen
Klägerin
zugleich
Rechtsmittelverzicht
Streitgegenstand
weitergehenden
Landgerichtsurteil
enthalten
hätte
aaO
;
.
30
.
März
;
Urt
.
12
November
aaO
.
Berufungsgericht
hat
teilweisen
Rechtsmittelverzicht
Klägerin
Unrecht
bejaht
.
Revisionsgericht
ist
verpflichtet
Prozeßerklärungen
Partei
auch
Hinsicht
selbständig
auszulegen
328
.
18
.
September
ZR
VersR
;
6
.
Mai
;
22
.
Mai
.
Bundesgerichtshof
mehrfach
entschieden
hat
enthält
Stellung
beschränkter
Rechtsmittelanträge
Zweifel
Verzicht
Anfechtung
Urteils
übrigen
;
Rechtsmittelkläger
muß
auch
etwa
künftige
Erweiterung
Rechtsmittelanträge
vorbehalten
vgl.
.
12
November
572
;
28
.
September
ZR
abgedruckt
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
ergeben
nur
Klägerin
dort
überhaupt
erstinstanzlichen
Klagebegehren
beschränkten
Sachantrag
hat
stellen
wollen
.
teilweisen
Berufungsverzicht
Klägerin
zeigt
Berufungsgericht
Anhaltspunkte
.
erstinstanzlich
erstattete
Sachverständigengutachten
Dr.
vMdE
Erblasserin
%
annahm
spricht
vielmehr
Klägerin
erkennbaren
Grund
Möglichkeit
begeben
wollte
Berufungsrechtszuges
Forderungsgrund
Gesamtentschädigung
zurückzukommen
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erhöhten
Antrag
Kapitalentschädigung
Rente
vMdE
%
sachlich
befinden
kann
.
Falle
Ablehnung
wird
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
2
.
DV-BEG
gestützte
Erhöhungsgrund
neu
prüfen
sein
Teilurteil
21
.
Oktober
endgültig
entschieden
worden
ist
.
Kreft
Kayser
Raebel