NAMEN Entschädigungsrechtsstreit Verkündet : 25 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Kayser Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Schlußurteil 13 . Zivilsenats 7 . Dezember aufgehoben Berufung Klägerin Urteil Entschädigungskammer Landgerichts 7 Juli unzulässig behandelt worden ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit anderweiten Verhandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Alleinerbin verstorbenen Mutter geborene B. . Erblasserin lebte Hausfrau S. /Elsaß auch Geschäftsbetrieb Ehemannes mithalf . Kriegsausbruch wurde Familie evakuiert . Einrücken deutschen Truppen unbesetzte mußte Erblasserin November Sommer rassisch Verfolgte wechselnden Verstecken verborgen halten . Erblasserin erhielt Bescheid 16 . Mai Kapitalentschädigung Rente Schaden Körper Gesundheit Grundlage verfolgungsbedingten MdE % allgemeinen % Einstufung mittleren Dienst zuerkannt . Hiergegen erhob Erblasserin fristwahrend Klage höhere Kapitalentschädigung Rente Grundlage vMdE % Einstufung gehobenen Dienst Heilverfahren erstrebte . Rechtsstreit wurde Jahr betrieben Tod Erblasserin Jahre Klägerin fortgesetzt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Teilurteil 21 . Oktober weitere Kapitalentschädigung Rentennachzahlung Grundlage vMdE % Hundertsatz zugesprochen weitere Erhöhung Rente Hundertsatz 1 . März Nichterreichung allgemeinen MdE % Anspruch Heilverfahren aberkannt . Rechtskraft Teilurteils gestellten Zweitverfahrensantrag Klägerin Zubilligung aberkannten Hundertsatzes Rentenberechnung vMdE % lehnte Beklagte Teilurteil richtig sei Klägerin Sachantrag Berufungsschrift Rentenbezug Grundlage vMdE % begnügt habe . Erlaß Teilurteils hat Klägerin Schriftsatz 28 . Juni Rentenbemessung vMdE % dementsprechenden Hundertsatz beantragt . Revision Beschwerde angefochtenen Schlußurteil hat Oberlandesgericht Klägerin Zinsen Rentenanspruch 6 . August zugesprochen ; Hundertsatzes Eingliederung gehobenen Dienst Zinsen weitergehende Berufung hat zurückgewiesen . Beschwerde Klägerin Zulassung Revision Eingliederungsfrage weitergehenden Zinsanspruch erstrebt hat ist Erfolg geblieben . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Sachantrag Klägerin Berufungsbegründung teilweisen Rechtsmittelverzicht entnommen nachträgliche Antragserhöhung nur noch Ermessensfehler Beklagten Ablehnung insoweit hilfsweise beantragten Zweitverfahrens überprüft . Eingangssatz Entscheidungsgründe hat Berufungsgericht Auffassung teilweise unzulässige Berufung angenommen ; Rechtsanspruch Klägerin § hat Grund wiederaufgegriffenen Antragsspitze sachlich mehr beschieden . hilfsweise insoweit geltend ge- machte Abhilfebegehren ist anderer Streitgegenstand . genannte Verfahrensweise Berufungsgerichtes wendet Klägerin insoweit § unbeschränkt statthaften Revision Recht . II . Klägerin hat abweisende Urteil Landgerichts unbeschränkt Berufung eingelegt . war Rechtsstreit insgesamt Berufungsinstanz gelangt Rechtskraft erstinstanzlichen Urteils Satz gehemmt . Beschränkung Rentenantrages Berufungsbegründung Bemessung ausgehend % vMdE hatte Folgen Umfang Berufungsverhandlung § . hinderte Berufungsgericht § Klägerin rechtskräftig gewordenen Teilurteil höheren Rentenanspruch zuzuerkennen . Antragsbeschränkung verwehrte Klägerin aber grundsätzlich Berufungsantrag Ende Berufungsverhandlung erhöhen fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe Erhöhung deckten vgl. ; . 6 November XI § Abs. Nr. Antragserweiterung ; 30 . April § Abs. Nr. Berufungsantrag abgedruckt ; 12 November ; . . . Berufung wäre Umfang nachträglichen Antragserhöhung nur dann unzulässig gewesen ursprünglich engere Berufungsantrag klaren eindeutigen Willen Klägerin zugleich Rechtsmittelverzicht Streitgegenstand weitergehenden Landgerichtsurteil enthalten hätte aaO ; . 30 . März ; Urt . 12 November aaO . Berufungsgericht hat teilweisen Rechtsmittelverzicht Klägerin Unrecht bejaht . Revisionsgericht ist verpflichtet Prozeßerklärungen Partei auch Hinsicht selbständig auszulegen 328 . 18 . September ZR VersR ; 6 . Mai ; 22 . Mai . Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat enthält Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge Zweifel Verzicht Anfechtung Urteils übrigen ; Rechtsmittelkläger muß auch etwa künftige Erweiterung Rechtsmittelanträge vorbehalten vgl. . 12 November 572 ; 28 . September ZR abgedruckt . Erwägungen Berufungsgerichts ergeben nur Klägerin dort überhaupt erstinstanzlichen Klagebegehren beschränkten Sachantrag hat stellen wollen . teilweisen Berufungsverzicht Klägerin zeigt Berufungsgericht Anhaltspunkte . erstinstanzlich erstattete Sachverständigengutachten Dr. vMdE Erblasserin % annahm spricht vielmehr Klägerin erkennbaren Grund Möglichkeit begeben wollte Berufungsrechtszuges Forderungsgrund Gesamtentschädigung zurückzukommen . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen erhöhten Antrag Kapitalentschädigung Rente vMdE % sachlich befinden kann . Falle Ablehnung wird auch § Abs. Satz Nr. 2 . DV-BEG gestützte Erhöhungsgrund neu prüfen sein Teilurteil 21 . Oktober endgültig entschieden worden ist . Kreft Kayser Raebel